Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum)
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1.10.97 - 19 Verordnung über das Gehörlosenzentrum
412.42 Verordnung über das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (Gehörlosenzentrum) (vom 23. Juli 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: Zweck
§ 1.
Dem Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder obliegt die vorschulische und schul ische Förderung und Betreuung von gehörlosen und schwerhörigen Kinder n aus dem Kanton Zürich. Nach Möglichkeit werden Kinder aus an deren Kantonen aufgenommen. Durch eine enge Zusammenarbeit von Eltern, Lehrkräften, wei- teren Fachleuten und Behörden soll die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbständige n und verantwortungsbewussten Menschen in der Gemeinschaft der Hörenden und der Gehörlosen gefördert wer den. Den Bedürfnissen der Kinde r wird mit Sonderschulung, pädago gisch-therapeutischen Massnahmen , Beratung und Betreuung Rech- nung getragen. Besondere Beachtung finden dabei der Aufbau und die Entwicklung der kommuni kativen Fertigkeiten und Fähigkeiten. Fachbereiche
§ 2.
Das Zentrum umfasst fo lgende Fachbereiche: a) Audiopädagogischer Dienst; b) Beratungsstelle für hörgeschädigte Kinder; c) Gehörlosenschule Zürich. Direktion
§ 3.
Die Leitung des Zent rums obliegt eine r Direktorin oder einem Direktor. Für die Bewältigung von pädago gischen und betrieblichen Auf- gaben kann die Direktion ausse nstehende Fachleute beiziehen. Leitung der Fachbereiche
§ 4.
Die Direktion des Zentrums bildet die Schulleitung der Gehörlosenschule. Die Fachbereiche «Audiopä dagogischer Dienst» und «Beratungsstelle fü r hörgeschädigte Kinder» werden durch eine Leiterin oder einen Leiter geführt, die der Direkti on des Zentrums unterstehen.
- schaft
§ 5.
Die Anstellung der Mitarbei terinnen und Mitarbeiter des Zentrums erfolgt durch die Erziehung sdirektion auf Antrag der Direk tion.
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412.42 Verordnung über das Gehörlosenzentrum Fachbereichs konvente
§ 6.
Die festangestellten Mitarbei terinnen und Mitarbeiter der Fachbereiche bilden Konvente, welc he Anträge an die Direktion und die Aufsichtskommiss ion stellen können. Audio pädagogischer Dienst
§ 7.
Der Audiopädagogische Dien st erteilt gehörlosen und schwerhörigen Kindern im Vorschul bereich und in der Volksschule an ihrem Wohnort Einzel- und Kleingru ppenunterricht. Insbesondere wird die Hör- und Sprachentwi cklung der Kinder gefördert. Der Audiopädagogische Dienst fü hrt die pädagogisch-therapeuti
- schen Massnahmen durch. Beratungsstelle für hörgeschä digte Kinder
§ 8.
Die Beratungsstelle für hörges chädigte Kinder umfasst die Erstberatung, die Beratung für Ki nder in der Volk sschule und die Beratung für mehrfachbehinderte Kinder in Sonde rschuleinrichtun
- gen. Die Beratungsstelle für Kinder in der Volksschule organisiert die notwendigen sonderpädagogischen Stützmassnahmen. Sie klärt den Einsatz von technischen Hilfsmitteln ab und instruiert deren Ge- brauch. Sie berät Behörden, Le hrkräfte, Eltern und Kinder. Gehörlosen schule Zürich
§ 9.
Die Gehörlosenschule Zürich ist die Sonderschule für gehör
- lose und andere hörgeschädigte Kinder. Lehrplan
§ 10.
Die schulische Arbeit orientiert sich am Lehrplan des Kan
- tons Zürich und den Aufnahmebedi ngungen der Oberstufenschulen für Gehörlose. Es werden nach Beda rf eigene didakt isch-methodische, technische und manuelle Hilfsmitte l für den gehörlosengerechten Unterricht und für das Elternha us entwickelt und verwendet. Organisation
§ 11.
Die Gehörlosenschul e umfasst folgende Abteilungen: a) Kindergarten; b) Allgemeine Schulabteilung; c) Abteilung für mehrfachbehinderte Kinder; d) Audiologischer Dienst; e) Internat; f) Verwaltung und Betrieb. Abteilungs konvente
§ 12.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarb eiter der einzelnen Abtei
- lungen bilden je einen Konvent zu r Behandlung von Fragen des Unter
- richtes, der Erziehung, der Organi sation sowie der Weiterbildung.
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412.42 Kindergarten
§ 13.
Im Kindergarten werden Grun dlagen für die sprachliche Entwicklung gelegt. Kinde rgartenkinder erhalten täglich Einzelförde rung. Eine Kindergartengruppe umfasst in der Rege l drei bis sechs Kin der. Der Kindergartenbesuch dauert in der Regel zwei Jahre. Allgemeine Schulabteilung
§ 14.
Die allgemeine Schulabteilung vermittelt den Schülern eine der Volksschule vergleichbare Bil dung. Es werden Laut- und Schrift sprache sowie die dafür notwendi gen Fertigkeiten entwickelt. Die Grundschule dauert in der Regel sieben Schuljahre. Eine Klasse umfasst in der Rege l vier bis sechs Kinder. Abteilung für Mehrfach
- behinderte
§ 15.
Hörgeschädigte Kinder mit zu sätzlichen Behinderungen erhalten an der Abteilung für mehrfachbehindert e Kinder vom Kin dergartenalter an eine auf ihre individuellen Bedür fnisse und Fähig keiten ausgerichtete Schulung. Die Gruppen umfassen in der Re gel zwei bis vier Kinder. Aufnahme
§ 16.
Die Aufnahme der Kinder in die Gehörlosenschule findet in der Regel auf Beginn eines neuen Sc huljahres statt. Für Kindergarten kinder erfolgt sie in der Regel na ch Vollendung des vierten Altersjah res. Über die Aufnahme der Kinder, deren interne Versetzung oder deren Übertritt in eine andere Schule entscheidet die Direktion. Audiologischer Dienst
§ 17.
Der audiologische Dienst widm et sich den technischen An- liegen der Hörschulung gehörlose r und schwerhöriger Kinder und berät Lehrkräfte, Eltern und Kinder. Der audiologische Dienst klärt di e Hörfähigkeit der Kinder ab und sorgt für deren ohrenärztliche Über wachung. Ihm obliegt die Anpas sung und Wartung von Hörgeräten. Internat
§ 18.
Das Internat beherbergt Ki nder, die wegen langer Schul wege oder aus familiären Gründe n die Sonderschule nicht besuchen könnten. Es wird als Wochenintern at geführt. Über Mittag werden auch die externen Kinder betreut. Die Internatsgruppen umfassen in der Regel vier bi s acht Kinder. Aufsicht
§ 19.
Die Aufsichtskommission wird durch den Regierungsrat gewählt. Sie besteht aus zehn Mitgli edern, von denen mindestens zwei gehörlos und drei Frauen sein müssen. Ein Mi tglied des Erziehungs rates ist Präsidentin bzw. Präsid ent der Aufsichtskommission. Das Aktuariat wird durch die Er ziehungsdirektion besorgt.
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412.42 Verordnung über das Gehörlosenzentrum Die Direktorin oder de r Direktor des Zentru ms nimmt an den Sit
- zungen der Aufsichtskommissi on mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Vertretung der Fachbereichs konvente
§ 20.
Die Fachbereichskonvente wähl en gemeinsam eine Mitar
- beiterin oder einen Mitarbeiter al s ihre Vertretung mit beratender Stimme in die Aufsichtskommission. Aufgaben der Aufsichtskom mission
§ 21.
Die Aufsichtskommi ssion überwacht den Betrieb des Zen
- trums. Die Mitglieder der Aufsichtskommission besuchen die ihnen zugeteilten Fachbereiche, Klassen und Lehrkräfte einmal pro Seme- ster. Der Aufsichtskommission obliege n zudem folgende Aufgaben: a) Stellungnahme zu wesentlichen Fragen des Unterrichts, der Or- ganisation und zu gr össeren Bauvorhaben; b) Behandlung von Anträgen der Di rektion und der Fachbereichs- konvente; c) Antragstellung an die Oberbehör den, insbesondere an die Erzie
- hungsdirektion bei Neu- und Best ätigungswahlen von Lehrkräften; d) Genehmigung des Jahresberichts und Kenntnisnahme von der Jah
- resrechnung. Fonds der Gehörlosen schule
§ 22.
Die Aufsichtskommission verfüg t über die Mittel des Fonds der Gehörlosenschule Zürich. Sie besc hliesst Ausgaben zu Lasten des Fonds bis zum Betrage von Fr. 15
000 im Einzelfall. Über höhere Aus
- gaben entscheidet die Erziehungsdirektion. Di ese verabsch iedet die Fondsrechnung und gene hmigt das Fondsbudget. Rechtsmittel
§ 23.
Gegen Anordnungen der Direktio n ist Rekurs an die Erzie- hungsdirektion möglich. Das Rekursv erfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 . Schlussbestim mungen
§ 24.
Diese Verordnung tritt am 15. August 1997 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über die kantonale Gehörlo
- senschule vom 17. Ap ril 1969 aufgehoben.
1 OS 54, 162.
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175.2 .
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