Kantonales Stromversorgungsgesetz
Nr. 772 Kantonales Stromversorgungsgesetz vom 12. Dezember 2011 (Stand 1. Juni 2013) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 24. Mai 2011
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
1 Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Strom
- versorgungsgesetz) vom 23. März 2007
2 und legt die kantonalen Ziele, Zuständigkeiten und Instrumente im Bereich der Stromversorgung fest.
§ 2
Grundsatz und Ziele
1 Kanton und Gemeinden setzen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für eine sichere, ausreichende, wirtschaftliche und umweltverträgliche Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität ein.
2 Anzustreben sind dabei insbesondere: a. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Luzerner Wirtschaft und die Vermei
- dung von Benachteiligungen für die Wirtschaft und die Regionen des Kantons, b. die sparsame und effiziente Elektrizitätsverwendung, c. die Förderung der Produktion und der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern und Abwärme, d. der Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind, e. die Förderung der Forschung, der Aus- und Weiterbildung sowie der Beratung.
1 KR 2011 1142
2 SR
734.7 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2011 3379 | G 2012 101
2 Nr. 772
3 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele dieses Gesetzes und arbeiten für dessen Vollzug mit betroffenen Organisationen zusammen.
§ 3
Zuständigkeit
1 Die vom Regierungsrat bezeichnete Dienststelle nimmt die Aufgaben und Befugnisse aus diesem Gesetz wahr, soweit nachfolgend nicht eine andere Behörde als zuständig er
- klärt wird.
2 Netzgebiete, Leistungsaufträge
§ 4
Netzgebiete
1 Der Regierungsrat teilt nach Anhörung der Netzbetreiber und der Netzeigentümer so
- wie der Gemeinden den Netzbetreibern flächendeckend die Netzgebiete für das Verteil
- netz zu.
2 Er berücksichtigt dabei die Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen und allfäl
- lige vertragliche Regelungen über den Netzbetrieb.
3 Betreibt ein Netzeigentümer sein Netz nicht selbst, hat er alle Massnahmen des Netz
- betreibers zu dulden, welche der Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Bundesrecht sowie der Leistungsaufträge nach § 5 dienen.
4 Die zuständige Dienststelle führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis der Netzgebie
- te.
§ 5
Leistungsaufträge
1 Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, namentlich für a. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit im Netzbereich, insbesondere mit Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen, b. die Steigerung der Effizienz und die Sparsamkeit der Elektrizitätsverwendung so
- wie die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, c. die Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung, d. die Erbringung von Energiedienstleistungen, e. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.
2 Die Einzelheiten eines Leistungsauftrags können auch in einer Vereinbarung mit den Netzbetreibern festgelegt werden.
Nr. 772
3
3 Anschlusspflichten
§ 6
Anschlusspflicht innerhalb des Netzgebietes
1 Innerhalb des ihm zugeteilten Netzgebietes ist ausschliesslich der bezeichnete Netzbe
- treiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses berechtigt und verpflichtet. Vorbehalten bleiben abweichende Entscheide gemäss § 7.
2 Die Regelung von Netzen auf Industriearealen, Anschlusswechseln auf eine höhere Netzebene oder Zusatzanschlüssen an die gleiche oder eine höhere Netzebene richtet sich nach Bundesrecht.
§ 7
Anschlusspflicht ausserhalb des Netzgebietes
1 Netzbetreiber können verpflichtet werden, auch Endverbraucher ausserhalb ihres Netz
- gebietes an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn a. die Versorgung auf andere Weise nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist und b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Der Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet sich der Endverbraucher befindet, wird im Umfang der Verpflichtung des Netzbetreibers gemäss Absatz 1 von seiner Anschluss
- pflicht befreit.
§ 8
Anschluss ausserhalb der Bauzone
1 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nach dem Bundesrecht keinen Anspruch auf Anschluss an das Elektrizitätsnetz haben, sind vom Netzbetreiber an das Netz anzu
- schliessen, wenn a. dem Endverbraucher eine Selbstversorgung nicht zumutbar ist und b. der Anschluss für den Netzbetreiber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
2 Endverbraucher ausserhalb der Bauzone tragen die Kosten für die Erstellung der An
- schlussleitung ab dem bestehenden Elektrizitätsnetz und für eine allfällig erforderliche Netzverstärkung. Die Kosten für Unterhalt und Ersatz von Anschlussleitungen sind vom Netzbetreiber zu tragen. Sind diese unverhältnismässig hoch, hat sich der Endverbrau
- cher daran zu beteiligen.
4 Nr. 772
4 Netznutzungstarife, Stromeinkauf und produktion, Konzessionsgebühren
§ 9
Netznutzungstarife
1 Der Regierungsrat trifft nach Anhörung der Gemeinden, der Netzbetreiber und weiterer interessierter Kreise Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife.
§ 10
Stromeinkauf und -produktion
1 Kanton und Gemeinden können, gegebenenfalls zusammen mit Dritten, zum Zwecke des Stromeinkaufs oder der Stromproduktion eine öffentlich-rechtliche oder privatrecht
- liche Organisation bilden oder sich an einer solchen beteiligen.
§ 11
Konzessionsgebühren
1 Kanton und Gemeinden können für die Sondernutzung des öffentlichen Grundes durch Infrastrukturanlagen der Elektrizitätsversorgung Gebühren erheben.
5 Schlussbestimmungen
§ 12
Rechtsschutz
1 Gestützt auf dieses Gesetz ergangene Entscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht
3 angefochten werden.
§ 13
Strafbestimmungen
1 Die wiederholte Verletzung von Leistungsaufträgen gemäss § 5 Absatz 1 dieses Geset
- zes und die Missachtung der Anschlusspflichten gemäss den §§ 6, 7 Absatz 1 und 8 Ab
- satz 1 dieses Gesetzes und der sich darauf stützenden Entscheide werden mit Busse bis zu 100
000 Franken bestraft.
2 Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wird dies als Strafschär fungsgrund berücksichtigt. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Bus
- se mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen.
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 772
5
4 Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird diese gebüsst. Die Bestrafung der handelnden Organe und ihrer Vertreterinnen und Ver
- treter bleibt vorbehalten.
§ 14
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
4
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
5
4 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 1. Mai 2012 auf den 1. Juni 2012 in Kraft (K 2012 1432).
5 Die Referendumsfrist lief am 15. Februar 2012 unbenützt ab (K 2012 445).
6 Nr. 772 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2011
01.06.2012 Erstfassung K 2011 3379 | G 2012 101
Nr. 772
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2011
01.06.2012 Erlass Erstfassung K 2011 3379 | G 2012 101
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