Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffentlicher, sozialer oder gemeinnütziger Institutionen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern
1 X. X. 03 - xx
672.116 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St. Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Befreiung öffent licher, sozi aler oder gemeinnütziger Institutio nen von den direkten Staats- und Gemeindesteuern (vom 2. / 11. August 1955)
1 I. Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen verein- baren, den in beiden Kantonen domiz ilierten juristischen Personen, deren Vermögen und Einkünfte unmittelbar öffentlichen Zwecken, der sozialen Fürsorge oder gemeinnüt zigen Zwecken dienen, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebungen Steuer freiheit zu gewähren, gleich- gültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im andern Kanton erfüllt werden. II. Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar
1956 in Kraft; auf diesen Zeitpunkt wird die frühere Vereinbarung vom
18. Dezember 1945 / 10 . Januar 1946 aufgehoben. III. Die beiden Regierungen si nd jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs M onaten berechtigt, von dieser Ver- einbarung zurückzutreten.
1 OS 39, 575 und GS IV, 520.
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