Wegverordnung
Nr. 758b Wegverordnung (WegV) vom 23. März 2004 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 2b, 14 und 33 des Weggesetzes vom 23. Oktober 1990
1
, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeit, Verfahren
§ 1
Zuständige Behörden
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Weggesetz vom 23. Oktober 1990
2 .
2 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
3 ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinn von Artikel 13 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober
1985
4 (Fuss- und Wanderweggesetz) und nimmt die im Weggesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
§ 2
Projektbewilligungsgesuch, Beilagen
1 Mit dem Projektbewilligungsgesuch sind die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Wegprojektes notwendigen Unterlagen einzureichen.
1 SRL Nr.
758a
2 SRL Nr.
758a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§ 1, 3 und 7 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoin
- formation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
4 SR
704 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 227
2 Nr. 758b
§ 3
Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde
1 Kantonale Behörde im Sinn von § 13 Absatz 2b des Weggesetzes ist a. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Projektbewilligung nach dem Weggesetz mit Bewilligungen oder Verfügungen mindestens eines De
- partementes zu koordinieren ist; dabei handelt die Dienststelle Raum und Wirtschaft als Instruktionsinstanz, b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft in den übrigen Fällen.
2 Hat gestützt auf § 13 Absatz 2a des Weggesetzes der Regierungsrat zu entscheiden, handelt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement als Instruktionsinstanz.
§ 4
Koordination
1 Ist die Projektbewilligung nach dem Weggesetz mit weiteren Bewilligungen oder Ver
- fügungen in der gleichen Sache zu koordinieren, finden die Vorschriften in § 65 der Pla
- nungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
5 sinngemäss Anwendung.
§ 5
* Einsprachen
1 Die Gemeinde verweist die Einsprecherinnen und Einsprecher mit privatrechtlichen Einsprachen an den Zivilrichter.
§ 6
Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen, kann im vereinfachten Projektbewilligungsverfahren nach § 14 des Weggesetzes entschieden werden über a. örtlich begrenzte Wegprojekte mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen, b. Wegprojekte, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändern und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken, c. zeitlich befristete Wegprojekte, d. Wegprojekte mit Baukosten unter 80
000 Franken, e. andere Wegprojekte, wenn sich dies bei der Prüfung im Einzelfall rechtfertigt.
2 Sind neben der Projektbewilligung nach dem Weggesetz in der gleichen Sache weitere Bewilligungen oder Verfügungen erforderlich und gebieten es die Grundsätze der Koor
- dination, ist auch für die in Absatz 1 angeführten Wegprojekte ein ordentliches Projekt
- bewilligungsverfahren durchzuführen.
5 SRL Nr.
736
Nr. 758b
3
2 Private Fachorganisationen
§ 7
1 Kantonale Fachorganisation ist der Verein Luzerner Wanderwege.
2 Die Behörden können den Verein Luzerner Wanderwege insbesondere beiziehen a. bei Bauvorhaben, die grössere Auswirkungen auf Fuss- und Wanderwege haben, b. zur Festlegung von Ersatzmassnahmen, die umfangreiche Abklärungen erfordern, c. zur Kennzeichnung der Wanderwege.
3 Der Verein Luzerner Wanderwege erfüllt für die Dienststelle Raum und Wirtschaft die im Leistungsauftrag der Dienststelle festgelegten Aufgaben.
4 Die Gemeinden können die ihnen im Gesetz zugewiesenen Aufgaben oder die Begut
- achtung von Fragen im Zusammenhang mit Fuss- und Wanderwegen dem Verein Luzer
- ner Wanderwege oder den lokalen Verkehrs- oder Kurvereinen übertragen.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8
Übergangsbestimmung
1 Das in der Wanderkarte Luzern und angrenzende Gebiete mit Ob- und Nidwalden im Massstab 1 :
60
000 vom Juni 1989 eingezeichnete Netz von Fuss- und Wanderwegen gilt so lange als provisorischer Richtplan der Fuss- und Wanderwege des Kantons Lu
- zern gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Fuss- und Wanderweggesetzes, bis die Richtpläne im Sinn der §§ 1 und 2 des Weggesetzes vom Regierungsrat genehmigt worden sind.
§ 9
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollzugsverordnung zum Weggesetz (Wegverordnung, WegV) vom 15.
Januar
1991
6 wird aufgehoben.
§ 10
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 G 1991 49 (SRL Nr. 758b)
4 Nr. 758b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.03.2004
01.04.2004 Erstfassung G 2004 227
§ 5
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
Nr. 758b
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.03.2004
01.04.2004 Erlass Erstfassung G 2004 227
11.12.2007
01.01.2008
§ 5
geändert G 2007 445
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