Gebäudeversicherungsgesetz (750)
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Gebäudeversicherungsgesetz

Nr. 750 Gebäudeversicherungsgesetz (GVG) vom 29. Juni 1976 (Stand 1. März 2017) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Februar 1976
1 , beschliesst:
1 Rechtsstellung und Organisation

§ 1

Rechtsstellung
1 Die Gebäudeversicherung Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern. *
2 Die Gebäudeversicherung führt eine eigene, von der Staatsverwaltung unabhängige Rechnung.
3 Für Verbindlichkeiten der Gebäudeversicherung haftet nur deren Vermögen. Eine Haf
- tung des Kantons besteht nicht.

§ 2

Kantonsrat
2
1 Die Gebäudeversicherung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2 ... *

§ 3

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung.
1 GR 1976 239
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1976 156
2 Nr. 750
2 Es stehen ihm namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse zu: a. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. b. * Er wählt die Mitglieder der Verwaltungskommission und die Revisionsstelle. c. * Er genehmigt den Geschäftsbericht.

§ 4

Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Der Verwaltungskommission gehört von Amtes wegen das Mitglied des Regierungsra
- tes an, dessen Departement die Gebäudeversicherung zugeteilt ist. *
3 Die Verwaltungskommission hat als Aufsichtsorgan der Gebäudeversicherung folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Sie überwacht die Geschäftsführung der Direktion und lässt sich über den Ge schäftsgang regelmässig Bericht erstatten. b. Sie erlässt allgemeine Dienstvorschriften. c. * Sie verabschiedet gestützt auf den Bericht der Revisionsstelle die Jahresrechnung sowie zuhanden des Regierungsrates den jährlichen Geschäftsbericht. d. Sie besorgt die weitern Geschäfte, welche dieses Gesetz und andere Erlasse ihr zuweisen.

§ 5

Direktion
1 Die Direktion besorgt als Verwaltungsorgan der Gebäudeversicherung die laufende Ge
- schäftsführung.
2 Die Direktion ist für alle Geschäfte der Gebäudeversicherung zuständig, die keiner andern Instanz übertragen sind.

§ 6

* Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.
2 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission zuhanden des Re
- gierungsrates schriftlich Bericht. *

§ 7

Mitwirkung staatlicher Institutionen und der Gemeinden
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, staatliche Institutionen und die Gemeinden zur Mit
- wirkung beim Vollzug dieses Gesetzes zu verpflichten.
Nr. 750
3

§ 8

Verwaltungsrechtspflege
1 Gegen Entscheide der Direktion ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Verwaltungsbe
- schwerde an die Verwaltungskommission und gegen deren Entscheide die Verwaltungs
- gerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Verwaltungsrechtspflegegesetz
3
nicht aus
- schliesst.
2 Gegen Entscheide, welche die Versicherungswerte, die Prämien und die Ermittlung von Schäden betreffen, ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Verwal
- tungsgerichtsbeschwerde zulässig. In diesen Beschwerdefällen steht dem Kantonsge
- richt
4 auch die Ermessenskontrolle zu.
2 Umfang der Versicherung

§ 9

Obligatorische Versicherung
1 Alle im Kanton Luzern gelegenen Gebäude sind bei der Gebäudeversicherung für die bei ihr versicherbaren Gefahren zu versichern und dürfen nicht anderweitig versichert werden.

§ 10

Beginn und Erlöschen der Versicherungspflicht
1 Die Versicherungspflicht beginnt mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten für ein Ge
- bäude und endigt mit dessen Abbruch.

§ 11

Ausschluss
1 Die Gebäudeversicherung kann ein Gebäude ganz oder teilweise von der Versicherung ausschliessen, wenn und solange die Schadengefahr ausserordentlich gross ist.
2 Bei vollständigem Ausschluss des Gebäudes von der Versicherung bleiben die Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von § 37 bis zur Rückzahlung der Grundpfandschul
- den gewahrt, längstens jedoch während zweier Jahre vom Zeitpunkt des Ausschlusses an gerechnet.
3 Bei vollständigem Ausschluss ist die Prämie so lange voll zu entrichten, als die Gebäu
- deversicherung Rechte der Grundpfandgläubiger im Sinne von Absatz 2 zu wahren hat, längstens jedoch zwei Jahre.
4 Bei teilweisem Ausschluss wird die Prämie nicht ermässigt.
3 SRL Nr.
40
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
4 Nr. 750

§ 12

Freiwillige Versicherung
1 Gebäudeähnliche Objekte können bei der Gebäudeversicherung versichert werden.
2 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung gebäude
- ähnlicher Objekte sinngemäss.
3 Die freiwillige Versicherung ist kündbar. Kündigungsberechtigt sind der Eigentümer und die Gebäudeversicherung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
4 Aus wichtigen Gründen kann die Gebäudeversicherung das Begehren um eine freiwil
- lige Versicherung ablehnen.
3 Versicherungswerte

§ 13

Versicherungswerte
1 Die Gebäude werden zum Neuwert versichert.
2 Die Gebäudeversicherung kann, wenn und solange wichtige Gründe vorliegen, ein Ge
- bäude zum Zeitwert versichern oder mit dem Eigentümer eine feste Versicherungssum
- me vereinbaren.

§ 14

Anpassung der Versicherungswerte
1 Die Gebäudeversicherung passt die Versicherungswerte aller Gebäude jährlich dem Stand der Baukosten an, wenn sich der Baukostenindex um mehr als 5 % verändert. Ausgenommen hievon sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist.

§ 15

Ermittlung der Versicherungswerte
1 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen darüber, wie und auf wessen Kosten die Versicherungswerte zu ermitteln sind.
4 Finanzierung

§ 16

Prämien
1 Die Prämien, einschliesslich Prämienzuschläge für Gebäude mit erhöhter Schadenge
- fahr, sind vom Regierungsrat nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen festzusetzen.
Nr. 750
5
2 Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Betriebsaufwendungen zu decken, einen genügenden Reservefonds zu un
- terhalten, die Rückversicherungsprämien zu bezahlen und durch Präventionsbeiträge den Feuer- und Elementarschadenschutz zu fördern. *
3 Die Mittel der Gebäudeversicherung dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden.

§ 17

Änderung der Gefahr
1 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung jede wesentliche Gefahrerhöhung undverminderung unverzüglich zu melden. Die Prämien sind den neuen Gegebenheiten an
- zupassen.
2 Der Gebäudeversicherung entgangene oder von ihr zu Unrecht bezogene Prämien kön
- nen höchstens für das laufende und die vorangegangenen fünf Jahre nach- oder zurück
- gefordert werden.

§ 18

Teilprämien
1 Ändert der Versicherungswert eines Gebäudes oder der Prämiensatz während des Jahres, sind die Prämien anteilsmässig zu entrichten. Angebrochene Monate werden voll berechnet.
2 Im Schadenfall erfolgt für das laufende Jahr keine Prämienrückerstattung.

§ 19

* Pfandrecht
1 Für die Prämien besteht am versicherten Gebäudegrundstück ein den übrigen Pfand
- rechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit.

§ 20

Prämienhaftung bei Handänderung
1 Bei Handänderung haften der Erwerber und der Veräusserer für ausstehende Prämien der Gebäudeversicherung solidarisch.

§ 21

Reservefonds
1 Die Gebäudeversicherung hat einen ihren Verpflichtungen entsprechenden Reserve
- fonds zu äufnen.
2 Sie hat ihn sicher und ertragbringend anzulegen.

§ 22

Rückversicherung
1 Die Gebäudeversicherung kann Rückversicherungsverträge abschliessen und sich an Versicherungsgemeinschaften beteiligen.
6 Nr. 750

§ 22a

* Überschussabgabe
1 Bleibt ein Jahresüberschuss, hat die Gebäudeversicherung die Hälfte davon, höchstens jedoch 1,5 Millionen Franken, an die Staatskasse abzuliefern.
2 Resultieren während mehrerer Jahre namhafte Überschüsse, sind die Prämien oder die Leistungen anzupassen.
5 Versicherte Gefahren

§ 23

Feuerschadenversicherung
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch: a. Feuer, Rauch oder Hitze; b. Blitzschlag; c. Explosion.
2 Schäden an Gebäuden, die durch herabstürzende Luftfahrzeuge oder Teile davon verur
- sacht worden sind, hat die Gebäudeversicherung zu vergüten, wenn nicht ein Dritter hie
- für ersatzpflichtig ist.
3 Nicht vergütet werden Schäden, die durch Abnützung oder den ordentlichen Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes entstanden sind.

§ 24

Elementarschadenversicherung
1 Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstanden sind durch: a. Sturmwind; b. Hagel; c. Hochwasser, Überschwemmung oder Sturmflut; d. Lawinen, Schneedruck oder Schneerutsch; e. Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz.
2 Keine Elementarschäden und deshalb nicht zu vergüten sind Schäden, a. die nicht durch eines dieser Elementarereignisse verursacht worden sind; b. die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzu
- führen sind; c. die durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind; d. die voraussehbar waren und rechtzeitig durch zumutbare Massnahmen hätten ver
- hindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrunds, nicht fachge
- rechter Planung oder Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten oder mangelhaf ten Gebäudeunterhalts.
Nr. 750
7

§ 25

Ausschlüsse
1 Nicht vergütet werden Schäden an Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar durch Ver
- änderung der Atomkernstruktur, Erdbeben, Wasser aus Stauseen, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorganisationen, kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen entstanden sind.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, ausgeschlossene Gefahren gemäss Absatz 1 ganz oder teilweise in die Versicherungsdeckung einzubeziehen, sobald das zu annehmbaren Bedingungen möglich ist.
6 Versicherungsleistungen

§ 26

Vollschaden
1 Wird ein Gebäude ganz zerstört und wiederhergestellt, vergütet die Gebäudeversiche
- rung die Neuwertsumme, welche nach § 13 ermittelt und nach § 14 den Baukosten bis zum Zeitpunkt des Schadens angepasst wurde.
2 Übersteigt die Entwertung des Gebäudes im Zeitpunkt des Schadens 50 %, beschränkt sich die Entschädigung bei Vollschaden und Wiederherstellung auf den doppelten Zeit
- wert.
3 Wird das Gebäude nicht wiederhergestellt, ist bei Vollschaden der Verkehrswert des Gebäudes zu vergüten. Die Entschädigung bei Nichtwiederherstellung darf diejenige ge
- mäss Absatz 1 nicht übersteigen.
4 Die Frist zur Wiederherstellung des Gebäudes beträgt drei Jahre; sie kann in besonde
- ren Fällen verlängert werden.

§ 27

Teilschaden
1 Bei Teilschaden gilt § 26 sinngemäss.
2 Die zur Wiederherstellung verwendbaren Gebäudeteile sind nicht zu entschädigen.
3 Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung aus betrieblichen oder sonstigen Gründen hat die Gebäudeversicherung nicht zu vergüten. § 39 bleibt vorbehalten.
4 Für Schäden, deren Behebungskosten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschä
- digung stehen, kann eine angemessene Minderwertentschädigung vergütet werden.

§ 28

Schäden an unvollendeten Gebäuden
1 Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden sind nur die zur Zeit des Schadenereignisses eingebauten und mit dem Gebäude zu versichernden Teile und Einrichtungen zu vergü
- ten.
8 Nr. 750

§ 29

Abbruchobjekte
1 Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt sind, beschränkt sich die Entschädigung auf den Abbruchwert.
2 Bei Abbruchobjekten vergütet die Gebäudeversicherung bei Teilschaden die Kosten ei
- ner behelfsmässigen Instandstellung, höchstens jedoch den Abbruchwert.

§ 30

Sonderfälle
1 Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, vergütet die Gebäudeversicherung bei Vollschaden und Wiederherstellung diesen Wert.
2 Bei Gebäuden, für die eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist, be schränkt sich die Entschädigung bei Vollschaden auf die feste Versicherungssumme.
3 Im übrigen gelten die §§ 26–29 sinngemäss.

§ 31

Bereicherungsverbot
1 Die Entschädigung darf zu keinem Gewinn führen, soweit dieser nicht in der Neuwert
- versicherung begründet ist.

§ 32

Nebenleistungen
1 Die Gebäudeversicherung vergütet ferner:
1. die vom Eigentümer nicht unzweckmässig aufgewendeten Kosten, auch dann, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind (vgl. §
39);
2. notwendige Abbruch- und Räumungskosten, soweit sie das Gebäude betreffen, höchstens jedoch bis 10 % der Entschädigung;
3. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile erforderlichen Vor
- kehren, sofern der Wert der Überreste die Kosten derartiger Vorkehren rechtfertigt. Dienen diese Vorkehren nicht nur dem Schutze der Überreste des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, vergütet die Gebäudeversicherung den ihrem Interesse ent
- sprechenden Kostenanteil;
4. den Schaden an Kulturen, soweit dieser bei der Bekämpfung eines Schadenereig
- nisses entstanden ist, höchstens jedoch bis 5 % der Entschädigung.

§ 33

Selbstbehalt
1 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass jeder Eigentümer im Elementarschadenfall einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat.
2 Er setzt die Höhe des Selbstbehaltes fest.

§ 34

Verzinsung
1 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die Versicherungsentschädigungen zu verzin
- sen sind.
Nr. 750
9

§ 35

Verwirkung und Kürzung der Entschädigung
1 Der Eigentümer verliert jeglichen Entschädigungsanspruch, wenn er das Schadenereig
- nis absichtlich herbeigeführt hat.
2 Hat der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht, ist die Gebäudeversiche
- rung berechtigt, die Entschädigung dem Grade des Verschuldens entsprechend zu kür
- zen.

§ 36

Rückgriff
1 Ist ein Dritter für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche des Eigentü
- mers auf die Gebäudeversicherung über, soweit sie Entschädigung geleistet hat. Die Ge
- bäudeversicherung ist nach den Bestimmungen des Zivilrechts zum Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.
2 Der Eigentümer ist für jede Handlung, durch die er dieses Recht der Gebäudeversiche
- rung schmälert, verantwortlich.

§ 37

Rechte der Grundpfandgläubiger
1 Die Gebäudeversicherung haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Entschädigungsanspruchs nach § 35 verlustig geht.
2 Diese Haftung besteht nur, wenn die Grundpfandgläubiger nachweisen, dass ihre For
- derungen nicht anderweitig gedeckt sind.
3 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung diese Leistungen zurückzuerstatten.
7 Verfahren im Schadenfall

§ 38

Schadenmeldung, Schadenermittlung
1 Der Eigentümer hat der Gebäudeversicherung den Eintritt eines Schadenereignisses unverzüglich zu melden.
2 Entschädigungsansprüche für Schäden, die nicht innert einem Jahr seit Eintritt des Er
- eignisses gemeldet werden, sind verwirkt.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen, wie die Schäden zu ermitteln sind.

§ 39

Pflicht zur Minderung des Schadens
1 Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenereignisses für die Minde
- rung des Schadens zu sorgen.
10 Nr. 750
2 Verletzt er diese Pflicht schuldhaft, ist die Gebäudeversicherung berechtigt, die Ent
- schädigung entsprechend zu kürzen.

§ 40

Parteirechte im Strafverfahren
1 Die Gebäudeversicherung ist berechtigt, sich am Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens als Privatkläger zu beteiligen.

§ 41

Auszahlung der Entschädigung
1 Die Zahlung der Entschädigung erfolgt nach der Behebung des Schadens, bei Nicht
- wiederherstellung nach Räumung des Schadenplatzes.
2 Die Gebäudeversicherung kann Teilzahlungen im Rahmen des Baufortschritts leisten.
3 Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach Artikel 822 ZGB
5 bleiben gewahrt.

§ 42

Ablehnungsgründe
1 Die Gebäudeversicherung kann ein Entschädigungsbegehren ganz oder teilweise ableh
- nen, wenn a. der Schaden schuldhaft verspätet oder erst nach seiner Behebung gemeldet wird; b. der Eigentümer vor der Schadenschätzung ohne Zustimmung der Gebäudeversi
- cherung am beschädigten Gebäude wesentliche Veränderungen vorgenommen hat.
8 Prävention *

§ 43

Beiträge
1 Der Regierungsrat bestimmt, wer jährlich Präventionsbeiträge zur Förderung des Feuer- und Elementarschadenschutzes zu entrichten hat, setzt deren Höhe fest und nennt den Empfänger der Beiträge. *
2 Die Präventionsbeiträge dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden. *

§ 43a

* Feuer- und Elementarschadenschutz
1 Als Feuerschutz im Sinne dieses Gesetzes gelten a. der Brandschutz in Gebäuden; b. die Erstellung und der Ausbau angemessener Löschwassereinrichtungen; c. eine gute Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren; d. eine wirksame Alarmierung der Feuerwehren; e. andere Bestrebungen im Interesse der Schadenverhütung und -bekämpfung.
5 SR
210
Nr. 750
11
2 Als Elementarschadenschutz im Sinne dieses Gesetzes gelten a. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden zum Schutz vor Naturgefahren, die das Elementarschadenrisiko für Gebäude massgeblich reduzieren (erweiterte Ob
- jektschutzmassnahmen); b. Objektschutzmassnahmen von privaten Grundeigentümerinnen und -eigentümern.
9 Schlussbestimmungen *

§ 44

Massgebendes Recht
1 Die Verpflichtungen der Gebäudeversicherung und der Eigentümer richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
2 Die auf Grund des bisherigen Gesetzes rechtskräftigen Versicherungswerte gelten bis zu einer Neuschätzung weiter.

§ 45

* Umbenennungen
1 In den geltenden Erlassen, namentlich in den SRL-Nummern 25, 25a, 28b, 29a, 37a,
38b, 371, 703, 740a, 742a, 746, 914 und 981, werden die Bezeichnungen «kantonale Gebäudeversicherung» und «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern», nicht aber «Gebäudeversicherung», durch die Bezeichnung «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt.

§ 46

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a. das Gesetz über die Brandversicherungsanstalt vom 17. Juli 1922
6 ; b. das Gesetz über die Versicherung der Elementarschäden an Gebäuden vom 9. Ok
- tober 1956
7 ; c.

§ 88 des Organisationsgesetzes des Kantons Luzern vom 8. März 1899

8
.

§ 47

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum.
9
6 G X 368. Änderungen: G XI 487, G XVIII 193 und G XVIII 298.
7 G XV 152. Änderungen: G XVII 289 und G XVIII 193.
8 SRL Nr. 20
9 Das Gebäudeversicherungsgesetz wurde am 3. Juli 1976 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1976
758). Die Referendumsfrist lief am 1. September 1976 unbenützt ab (K 1976 1030).
12 Nr. 750 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
29.06.1976
01.01.1977 Erstfassung G 1976 156

§ 1 Abs. 1

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247

§ 2 Abs. 2

10.09.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 247

§ 3 Abs. 2, b.

28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 292

§ 3 Abs. 2, c.

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 4 Abs. 2

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247

§ 4 Abs. 3, c.

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247

§ 6

28.04.2008
01.08.2008 geändert G 2008 292

§ 6 Abs. 2

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247

§ 16 Abs. 2

12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-028

§ 19

20.11.2000
01.01.2002 geändert G 2001 1

§ 22a

12.12.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-020 Titel 8
12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-028

§ 43

12.12.2016
01.03.2017 Titel geändert G 2017-028

§ 43 Abs. 1

12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-028

§ 43 Abs. 2

12.12.2016
01.03.2017 geändert G 2017-028

§ 43a

12.12.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-028 Titel 9
12.12.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-028

§ 45

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247
Nr. 750
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
29.06.1976
01.01.1977 Erlass Erstfassung G 1976 156
20.11.2000
01.01.2002

§ 19

geändert G 2001 1
28.04.2008
01.08.2008

§ 3 Abs. 2, b.

geändert G 2008 292
28.04.2008
01.08.2008

§ 6

geändert G 2008 292
10.09.2012
01.01.2013

§ 1 Abs. 1

geändert G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 2 Abs. 2

aufgehoben G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 3 Abs. 2, c.

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 4 Abs. 2

geändert G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 4 Abs. 3, c.

geändert G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 6 Abs. 2

geändert G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 45

geändert G 2012 247
12.12.2016
01.03.2017

§ 16 Abs. 2

geändert G 2017-028
12.12.2016
01.03.2017

§ 22a

eingefügt G 2017-020
12.12.2016
01.03.2017 Titel 8 geändert G 2017-028
12.12.2016
01.03.2017

§ 43

Titel geändert G 2017-028
12.12.2016
01.03.2017

§ 43 Abs. 1

geändert G 2017-028
12.12.2016
01.03.2017

§ 43 Abs. 2

geändert G 2017-028
12.12.2016
01.03.2017

§ 43a

eingefügt G 2017-028
12.12.2016
01.03.2017 Titel 9 eingefügt G 2017-028
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