Gastgewerbegesetz (935.11)
CH - ZH

Gastgewerbegesetz

1 Gastgewerbegesetz
935.11 Gastgewerbegesetz (vom 1. Dezember 1996)
1 A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz

§ 1.

Das Gastgewerbe und der Hande l mit alkoholhaltigen Geträn ken im Klein- und Mittelverkauf unt erstehen der Aufsicht des Staates.
Patentpflicht

§ 2.

1 Eines Patents bedarf: a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsich ten, die nicht gewinnstrebend se in müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Geträ nken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.
2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Ausnahmen
von der
Patentpflicht

§ 3.

Von der Patentpflicht sind ausgenommen: a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen, b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke, c. alkoholfreie Jugendherb ergen und Jugendhäuser, d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau, e. alkoholfreie Kleinbetriebe mi t höchstens zehn Steh- oder Sitz plätzen, f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
Zuständig-
keiten

§ 4.

Die Direktion ist zuständig für die: a. Aufsicht über die Gemeinden so wie den Erlass von Weisungen und Richtlinien, b. Beurteilung von Rekursen.
b. Gemeinde-
behörde

§ 5.

Die Gemeindebehörde ist zuständig für: a. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen, b. den Vollzug dieses Gesetzes. B. Patent
Erteilung

§ 6.

1 Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Vorausset zungen erfüllt sind.
a. Direktion
2
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2 Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patent
- hinderungsgründe vorliegen. Persönliche Geltung

§ 7.

1 Das Patent lautet auf die fü r die Betriebsführung verant
- wortliche Person und ist nicht übertragbar.
2 Stirbt die für die Betriebsführ ung verantwortliche Person, kann die Weiterführung des Betriebs unt er einem verantwortlichen Leiter oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt werden. Örtliche Geltung

§ 8.

Das Patent wird auf einen best immten Betrieb ausgestellt. Es gilt nur für die genehmigte n Räumlichkeiten und Flächen. C. Gastgewerbe I. Patentbefugnisse Wirkung

§ 9.

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten. b. Vorüber gehend bestehende Betriebe

§ 10.

Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete Patente erteilt werden. Alkohol- ausschank

§ 11.

1 Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne Alkoholausschank ausgestellt.
2 Das Patent für eine Gastwirtsc haft mit Alkoholausschank berech
- tigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel
- verkauf über die Ga sse zu betreiben. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12.

1 Der Handel mit Lebensmitte ln und Waren in Gastwirt
- schaften unterliegt den Beschr änkungen des Ladenverkaufs.
2 Ausgenommen davon ist der Verk auf von Kioskartikeln sowie von Speisen und Geträ nken über die Gasse. II. Patentvoraussetzungen Betriebliche Voraus- setzungen

§ 13.

Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. a. Allgemein
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Persönliche
Voraus
-
setzungen

§ 14.

1 Wer sich um ein Patent bewirb t, muss handlungsfähig sein.
2 Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewer berin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandf reie Betriebsfüh rung bietet, insbesondere wenn er ode r sie in den letzten fünf Jahren wiederholt wegen schw erwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde. III. Schliessungszeiten
Schliessungszeit

§ 15.

1 Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.
2 Die Schliessungszeit gilt nich t für die beherbergten Gäste.
Ausnahmen

§ 16.

1 Dauernde Ausnahmen von de r Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden . Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.
2 Vorübergehende Ausnahmen werd en nach den örtlichen Bedürf nissen der Gemeinde bewilligt. IV. Betriebsführung
Grundsatz

§ 17.

1 Der Patentinhaber oder die Pa tentinhaberin ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verant wortlich.
2 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ha t für die Zeit der persönlichen Abwesenhei t eine verantwortliche Person mit der Stell vertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Aufsicht

§ 18.

Den Kontrollorganen ist jederz eit Zugang zu allen Betriebs räumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Betriebs-
angehörige

§ 19.

Der Patentinhaber oder die Pate ntinhaberin ist für das Ver halten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
Sicherheits
-
personal

§ 20.

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1 Personen, die Sicherheitsdie nstleistungen erbringen, na mentlich Türsteherinnen und Türste her, müssen folgende Vorausset zungen erfüllen: a. Sie verfügen über die Schweize r Staatsangehörigkeit, die Staats angehörigkeit eines Mitgliedstaa tes der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsa ssoziation oder über eine Nieder lassungsbewilligung.
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935.11 Gastgewerbegesetz b. Sie sind handlungsfähig. c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in ihrem Strafregis terauszug für Privatpersonen. d. Sie verfügen über eine für di e Aufgaben notwe ndige Grundausbil
- dung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstel
- lungsverhältnisses regelm ässige Weiterbildungen.
2 Die Patentinhaberin oder der Pate ntinhaber ist dafür verantwort
- lich, dass das Sicher heitspersonal diese Vo raussetzungen erfüllt. Preisanschrift

§ 21.

Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben. Rauchen in Innenräumen

§ 22.

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1 Das Rauchen in Innenräume n von Gastwirtschaftsbetrie
- ben ist verboten.
2 Es besteht die Möglichkeit, zu m Rauchen abgetr ennte Räumlich
- keiten zur Verfügung zu stellen. Alkoholfreie Getränke

§ 23.

Alkoholführende Gastwirtscha ften haben eine Auswahl alkoholfreier Getr änke nicht teurer anzubiet en als das billigste alko
- holhaltige Getränk in der gleichen Menge. Animierverbot

§ 24.

Den Gästen und den in der Ga stwirtschaft tätigen Personen dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden. Alkohol- abgabeverbot

§ 25.

1 Die Abgabe von alkoholhaltig en Getränken an Betrun
- kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
2 Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jah
- ren ist verboten.
3 Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter
16 Jahren ist verboten. Klagbarkeit

§ 26.

Werden alkoholhaltige Geträ nke aufgedrängt oder an Be
- trunkene, Psychischkran ke, Alkohol- oder Drog enabhängige abgege
- ben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar. Bewirtung von Jugendlichen

§ 27.

1 Jugendliche unter 16 Jahren , die nicht von Erwachsenen begleitet sind, dürfen in den Gast wirtschaften nach 21 Uhr nicht gedul
- det werden.
2 Jugendliche unter 12 Jahren dürfe n nur in Begleitung von Erwach
- senen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gast
- wirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirt
- schaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.
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Lärm oder
Unfug

§ 28.

Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wieder holt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Auflagen angeordnet werden. D. Klein- und Mittelv erkauf von alkoholhaltigen Getränken I. Patentbefugnisse
Patent-
befugnisse

§ 29.

1 Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.
2 Für vorübergehend bestehende Be triebe, insbesondere bei Mes sen und Ausstellungen, können befris tete Patente erteilt werden. II. Patentvoraussetzungen
Persönliche
Voraus-
setzungen

§ 30.

Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewä hr für die einwandfreie Führung des Betriebs bieten. III. Betriebsführung
Alkohol-
abgabeverbot

§ 31.

1 Die Abgabe alkoholhaltiger Ge tränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelv erkaufsbetrieben ist verboten.
2 Davon ausgenommen ist die unent geltliche Degustation nicht gebrannter alkoholhaltiger Getränke.
Alkohol-
verkaufsverbot

§ 32.

1 Der Verkauf von alkoholhalti gen Getränken an Betrun kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhä ngige ist verboten.
2 Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jah ren ist verboten.
3 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter
16 Jahren ist verboten.
4 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten ist verboten.
Klagbarkeit

§ 33.

Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychisch kranke, Alkohol- oder Drogenabhängig e verkauft, sind daraus ent standene Forderungen nicht klagbar.
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935.11 Gastgewerbegesetz E. Patentabgaben Abgabe auf gebrannten Wassern

§ 34.

Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern eine Abgabe entrichten. Bemessung

§ 35.

1 Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird nach Art und Bedeutung de s Betriebs festgelegt.
2 Von den Patentinhabern oder Pa tentinhaberinnen können die für die richtige Einschätzung notwendi gen Unterlagen eingefordert wer
- den. Neufestsetzung

§ 36.

1 Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.
2 Die Abgabe kann während der Ab gabeperiode er höht oder herab
- gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im ein
- zelnen Betrieb geändert haben. Verwendung

§ 37.

Die Abgaben fallen den Gemeinden zu. Vorüber- gehend bestehende Betriebe

§ 38.

Bei vorübergehend bestehende n Betrieben ist die Abgabe in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten. F. Straf- und Schlussbestimmungen Straf- bestimmungen

§ 39.

1 Mit Busse wird bestraft:
5 a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder den Handel mit alkoholhaltigen Ge tränken im Klein- und Mittel
- verkauf ohne Patent ausübt, b. wer als verantwortliche Person di e Patentbefugnisse überschreitet, die Schliessungsstunde nicht beacht et oder die gesetzlichen Anfor
- derungen an die Betriebsführung verletzt, c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
2 Verwaltungsrechtliche Massnah men bis zum Patententzug kön
- nen unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet wer
- den. Anpassung der Patente

§ 40.

Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetri ebe werden durch Patente nach neuem Recht ersetzt.
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Normal
-
arbeitsvertrag

§ 41.

Der Regierungsrat kann für da s Arbeitsverhältnis im Gast gewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
Gastgewerbe
-
fonds

§ 42.

Der Gastgewerbefonds wird dr ei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staats kasse.
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 43.

Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
2 wird wie folgt geändert: . . .
3
Inkrafttreten

§ 44.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
4 .
3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom
9. Juni 1985 aufgehoben.
4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gast gewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betr iebsbewilligungen für Gastwirtschaften und Kleinver kaufsbetriebe sowie betreffend fach liche Voraussetzungen vor Inkrafttr eten des Gesetzes ausser Kraft zu setzen.
1 OS 54, 18.
2 LS 131.1 .
3 Text siehe OS 54, 18.
4

§ 44 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 24); übrige §§ in Kraft seit

1. Januar 1998 (OS 54, 156).
5 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Fassung gemäss G vom 28. September 2008 ( OS 65, 19 ; ABl 2007, 1298 ). In Kraft seit 1. Mai 2010.
7 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis tungen vom 4. April 2016 ( OS 72, 141 ; ABl 2015-11-13 ). In Kraft seit 1. Januar
2018.
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