Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreff... (113.21)
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Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend

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113.21 Kaufvertrag zwischen dem Fiskus des Kantons Zürich und der Gemeinde Rüdlingen betreffend die Stäubisallmend (vom 7./16. August 1902)
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§ 1.

1 Die Gemeinde Rüdlingen tritt an den Fiskus des Kantons Zürich zu Eigentum ab: die sogenannte «Stäubisallmend», bestehend hauptsächlich aus Streuland, grenzend im Osten an das Land der Geme inde Flaach und verschiedener Grundbesitzer; im Süden an das Land des Kaspar Lienhard, Ziegler, in Flaach, Jakob Meier, a. Kreisrichters, in Flaach, und Witwe Fehr, Gemeinde schreibers, in Rüdlingen; im Westen an den Hochdamm und an den Rhein; im Norden spitzt sich das Areal zu.
2 Der Flächeninhalt des Kaufobjekt es, ohne das als Überfahrt die nende Grundstück, welches aber im Ka uf inbegriffen ist, misst 7 (sieben) Hektaren, 50 (fünfzig) Aren und 20 (zwanzig) Quadratmeter (20 (zwan zig) Jucharten, 335 (dreihundertf ünfunddreissig) Ruthen und 55 (fünf undfünzig) Quadratfuss].
3 Die Gemeinde Rüdlinge n tritt bei der Fertigung den in ihrem Be sitz befindlichen Katast erplan der Stäubisallmend an den Käufer ab.

§§

2–6.

§ 7.

Durch den Übergang der Stäu bisallmend mit dem zur Über fahrt dienenden Grundstück an den Fiskus des Kantons Zürich sind die Verhältnisse betreffend die Zu gehörigkeit der Stäubisallmend als geregelt zu betrachten, und es gehört dieselbe inklusive das als Über fahrt dienende Grundstück für alle Zukunft unbestrittenermassen zum Gemeindebann der politisch en Gemeinde Flaach.

§ 8.

Bezüglich der Grenzlinie zwisch en den Kantonen Zürich und Schaffhausen verbleibt es bei dem Vertrag vom 30. August / 15. Septem ber 1870
2 , welcher zwischen den beiden Regierungen von Zürich und Schaffhausen vereinbart worden ist, in dem Sinne, dass die Mitte des Rheins auf der in jenem Vertrag ge nannten Strecke die Kantonsgrenze bildet.
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113.21 Kaufvertrag betreffe nd die Stäubisallmend

§ 9.

Die beiden vertragschliessenden Parteien behalten sich für vorliegenden Vertrag die Genehmig ung der Oberbehörden vor. Die Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen haben dafür zu sorgen, dass sowohl der vorliegende Vertrag wie derjenige vom Jahre
1870 staatsrechtlich volle Gültigkeit erlangen.
1 OS 28, 401 und GS I, 33.
2 LS 113.2 .
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