Verordnung über das Bestattungswesen (840)
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Verordnung über das Bestattungswesen

Nr. 840 Verordnung über das Bestattungswesen vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 59 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
1
, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Leichenschau und Leichenpass

§ 1

1 Über jeden Todesfall wird eine ärztliche Bescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes ausgestellt. Der Arzt oder die Ärztin ermittelt die Todesursache auf Grund einer persön
- lichen Untersuchung.
2 Ist der Tod gewaltsam herbeigeführt worden, besteht Verdacht auf einen gewaltsamen Tod oder ist der Tod plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache erfolgt, meldet der Arzt oder die Ärztin den Fall der Strafverfolgungsbehörde.
3 Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Ausstellung des Leichenpasses für den Transport von Leichen ins Ausland. *
1 SRL Nr.
800 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 463
2 Nr. 840
2 Einsargung

§ 2

1 Die Leiche ist in einem Sarg aus leicht verrottbarem, umweltverträglichem Material beizusetzen.
2 Für jede Leiche ist ein Sarg zu verwenden. Ein gemeinsamer Sarg ist gestattet für eine bei der Geburt gestorbene Mutter mit ihrem toten Kind.
3 Der Sarg darf frühestens eine Stunde vor der Abholung der Leiche geschlossen werden, sofern nicht der Arzt oder die Ärztin eine frühere Schliessung anordnet.
3 Bestattung

§ 3

Zeitpunkt der Bestattung
1 Eine Leiche darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann bei Vorliegen besonderer Umstän
- de, wie etwa bei vorzeitig eintretendem Verwesungsprozess oder bei übertragbaren Krankheiten, Ausnahmen bewilligen oder anordnen.
2 Eine Leiche ist spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes zu bestatten. Ist eine Per
- son im Ausland verstorben oder kann die Leiche in einer Kühlanlage aufgebahrt werden, kann die Friedhofverwaltung die Frist angemessen verlängern.

§ 4

Bestattungsarten
1 Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung) und die Feuerbestattung (Krema
- tion).

§ 5

Bestimmung der Bestattungsart
1 Hat die verstorbene Person ausdrücklich die Erd- oder die Feuerbestattung gewünscht, ist ihr Wille zu respektieren.
2 Fehlt eine Erklärung der verstorbenen Person, bestimmen die nächsten Angehörigen die Bestattungsart.
3 Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa bei übertragbaren Krankheiten, kann die Bestattungsart vom Kantonsarzt oder von der Kantonsärztin angeordnet werden.

§ 6

Würdige Bestattung
1 Die Einwohnergemeinde sorgt für eine würdige Bestattung.
2 Sie sorgt dafür, dass religiöse Handlungen bei der Bestattung nicht behindert werden.
Nr. 840
3
3 Die Einwohnergemeinde kann Vorschriften über die Erd- und die Feuerbestattung er
- lassen.

§ 7

* Bestattungsbewilligung
1 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn der Zivilstandsbeamte oder die Zivilstandsbeamtin aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung die Bestattungsbewil
- ligung ausgestellt oder wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung bewilligt hat.

§ 8

Aufbahrung
1 Die Einwohnergemeinde sorgt dafür, dass die Leichen bis zur Bestattung an einem ge
- eigneten Ort würdig aufgebahrt werden können.
4 Friedhöfe

§ 9

Aufsicht
1 Leichen dürfen nur auf einem behördlich bewilligten Friedhof bestattet werden. In Sonderfällen kann das Gesundheits- und Sozialdepartement nach Anhören der Dienst
- stelle Umwelt und Energie Ausnahmen bewilligen.
2 Jeder Friedhof untersteht der Aufsicht der Einwohnergemeinde, auch wenn diese nicht Eigentümerin ist.
3 Die Einwohnergemeinde regelt insbesondere die Verwaltung des Friedhofs, die Anlage der Gräber, die Einzelheiten über die Grabmäler und die Ausschmückung der Gräber.
4 Die Einwohnergemeinde wählt einen Friedhofverwalter oder eine Friedhofverwalterin, sofern nicht ein Mitglied des Gemeinderates diese Funktion ausübt, und einen Totengrä
- ber oder eine Totengräberin.
5 Der Friedhofverwalter oder die Friedhofverwalterin beziehungsweise das zuständige Mitglied des Gemeinderates führt ein Gräberbuch. Es hat folgende Angaben zu enthal
- ten: a. die Nummer des Grabes, b. die Personalien der darin Bestatteten, c. das Datum ihres Todes und ihrer Bestattung.

§ 10

Anlage der Friedhöfe
1 Friedhöfe sind so anzulegen, dass sie den Anforderungen von Sitte und Anstand sowie der öffentlichen Gesundheit entsprechen. Sie sind mit einer Mauer oder einem Eisengit
- ter von mindestens 1,5 m Höhe oder einer andern genügenden Abschrankung einzufrie
- den.
4 Nr. 840
2 Bei bestehenden Friedhöfen, die ungenügend drainiert sind oder unmittelbar über dem Grundwasser liegen, sind alle Massnahmen zu treffen, um die Verunreinigung ober- oder unterirdischer Gewässer zu verhindern.

§ 11

Anlage der Gräber
1 Die Gräber werden als Einzelgräber in Reihen angeordnet. Die Bestattungen erfolgen in der fortlaufenden Reihe.
2 Die Einwohnergemeinde kann die Anlage von reservierten Gräbern (Familien-, Einzel-, Hallen- und Plattengräbern) ausserhalb der Reihen beschliessen.
3 Für Kinder dürfen besondere Gräberfelder angelegt werden.

§ 12

Aschenurnen
1 Aschenurnen sind nach den besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde beizuset
- zen oder aufzubewahren.

§ 13

Gemeinschaftsgräber
1 Die Beisetzung in Gemeinschaftsgräbern erfolgt nach den besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde.

§ 14

Grösse der Gräber
1 Bei der Erdbestattung muss eine so grosse Grube ausgehoben werden, dass der Sarg ohne Schwierigkeiten versenkt werden kann.
2 Erdbestattungsgräber haben folgende Mindesttiefen aufzuweisen: a. bei Kindern bis 12 Jahre:
1,0 m b. bei Kindern über 12 Jahre und bei Erwachsenen:
1,5 m
3 Für Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vorbe
- halten.

§ 15

Einzelgrab
1 In einem Einzelgrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.

§ 16

* Exhumation
1 Die Ausgrabung einer Leiche (Exhumation) ist nur mit Bewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin, in der Stadt Luzern mit Bewilligung der für das Friedhofswesen zuständigen Direktion, oder auf Verfügung der Staatsanwaltschaft gestattet.
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5

§ 17

Grabesruhe
1 Die Grabesruhe dauert für a. Erwachsene und Kinder über 12 Jahre: mindestens 20 Jahre, b. Kinder unter 12 Jahren: mindestens 12 Jahre, c. Kinder unter 6 Jahren: mindestens 8 Jahre.
2 Für die Urnengräber bleiben die besonderen Vorschriften der Einwohnergemeinde vor
- behalten.

§ 18

Räumung von Grabstätten
1 Kommen bei der Räumung von Grabstätten Überreste von Leichen zum Vorschein, werden diese auf würdige Weise entweder am Fusse des neuen Sarges beigesetzt, im gleichen Grab tiefer eingegraben oder in einer besondern Grube beigesetzt.

§ 19

Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden
1 Werden auf einem Friedhof die Toten aus mehr als einer Einwohnergemeinde bestattet, so liegen Verwaltung, Rechnungsführung und Aufsicht bei der Gemeinde, auf deren Ge
- biet der Friedhof ganz oder zum grösseren Teil liegt. Diese Gemeinde erlässt nach Rück
- sprache mit den andern beteiligten Einwohnergemeinden die in § 9 Absatz 3 vorgesehe
- nen Vorschriften.
2 Die Kostenanteile der an einem Friedhof beteiligten Einwohnergemeinden werden nach dem Verhältnis der zum Friedhofkreis gehörenden Einwohnerinnen und Einwohner berechnet.
3 Ausserordentliche Aufwendungen, wie Neuanlage oder Erweiterung des Friedhofs, Er
- stellung einer Leichenhalle und Ähnliches, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden.
5 Schlussbestimmungen

§ 20

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten über die Kostentragung gemäss § 19 Absätze 2 und 3 beurteilt das Kantonsgericht
2 im Klageverfahren.

§ 21

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965
3 wird aufgehoben.
2 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
3 V XVI 1173 (SRL Nr. 840)
6 Nr. 840

§ 22

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 840
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.12.2008
01.01.2009 Erstfassung G 2008 463

§ 1 Abs. 3

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358

§ 7

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358

§ 16

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358
8 Nr. 840 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2008
01.01.2009 Erlass Erstfassung G 2008 463
14.12.2010
01.01.2011

§ 1 Abs. 3

geändert G 2010 358
14.12.2010
01.01.2011

§ 7

geändert G 2010 358
14.12.2010
01.01.2011

§ 16

geändert G 2010 358
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