Notariatsgesetz
                            1 Notariatsgesetz (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Notariatsgesetz (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 9. Juni 1985)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Amt, Aufgaben und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amt, Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dem Notariat obliegen: a.   die notariellen Aufgaben, wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Errichtung  öffentlicher Urkunden  über  Willenserklärun gen,  für  welche  diese  Form  nach Gesetz  erforderlich  ist  oder von den Parteien gewünscht wi rd, über Tatbestände und Vor gänge sowie über rechtliche Verhältnisse, soweit diese Aufgabe nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer andern Amts stelle fällt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Beglaubigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die  Aufbewahrung  der  zu  diesem  Zweck  übergebenen  Ver fügungen von Todes wegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Mitwirkung in erbrechtlich en Sachen im Auftrag des Rich ters; b.   die  Aufgaben  des  Grundbuchamtes ,  insbesondere  die  Anlegung und die Führung des Grundbuchs, der kantonalen übergangsrecht lichen  Grundbucheinrichtungen  und des  Verzeichnisses  über  die Korporationsteilrechte sowie di e Durchführung des Sühneverfah rens  in  Streitigkeiten,  die  sich bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs über dingliche Rechte ergeben; c.   die Aufgaben des Konkursamtes; d.   weitere Aufgaben, die das Gese tz oder eine vom Gesetz ermäch tigte Behörde den Notariaten überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgaben,  welche  die  Gese tzgebung  dem  Notar,  Grundbuch verwalter oder Konkursbeamten zu weist, obliegen dem Notariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notariatskreise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Kanton wird in Notariatskreise eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Notariatskreis umfasst in de r Regel mehrere, nach Möglich keit im gleichen Bezi rk liegende Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Städte Zürich und Winter thur können mehrere Notariats kreise  gebildet  werden.  Die  Einteil ung  erfolgt  nach  Stadtquartieren. Diesen Kreisen können auch andere Gemeinden zuge wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Obergericht bezeichnet fü r jedes Notariat ein benach bartes Notariat als stellvertretendes Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Notariatsgesetz (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Obergericht  kann  di e  Stellvertretung  anders  ordnen,  insbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sondere bei länger dauernder Verhinderung od er bei Tod eines Notars sowie bei vorüberg ehender Überlastung eines Notariats. Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  örtliche  Zuständigkeit  de r  Notariate  richtet  sich  nach den  für  die  Erfüllung  der  betre ffenden  Aufgabe  massgebenden  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kantonsrat  regelt  die  Zust ändigkeit,  wenn  sie  nicht  nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bestimmt ist. Besondere Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Durch eidgenössisches oder ka ntonales Recht können beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Aufgaben bestimmten Notariaten zugewiesen werden. II. Der Notar und se ine Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ausbildung und Wahlfähigkeit Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Ausbildung  zum  Notar  er folgt  über  eine  Lehre  oder Mittelschule oder über ein Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung über Lehre oder Mittelschule umfasst: a.   eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule; b.   eine mehrjährige prak tische Tätigkeit nach Lehr- oder Mittelschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschluss auf einem zürcherischen Notariat; c.   ein auf die Prüfungsfächer bezoge nes Teilstudium an einer schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbildung über ein Studium umfasst: a.   ein  erfolgreich  abge schlossenes  Studium  der  Rechtswissenschaft an einer schweizerischen Hochschule; b.   eine praktische Tätigkeit auf ei nem zürcherischen Notariat, deren Dauer jener gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. b entspricht. Fähigkeits prüfung; Aus weis für Notar-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Nach der Ausbildung werden handlungsfähige, vertrauens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würdige Schweizer Bürger auf Gesu ch zur Fähigkeitsprüfung zugelas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fähigkeitsprüfung  wird  unte r  Aufsicht  des  Obergerichtes durch eine von ihm gewählte Pr üfungskommission abgenommen. Sie erstreckt sich auf die zur Erfüllung der Aufgaben des Notars erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach bestandener Prüf ung erhält der Bewerber einen Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausweis, der ihn berechtigt, für ei ne bestimmte Zeit auf einem zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Notariat als Notar-Stellvertreter tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Notariatsgesetz (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlfähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Dem  Bewerber,  der  sich  während  zwei  Jahren  als  Notar- Stellvertreter auf einem zürcherische n Notariat bewähr t hat, wird vom Obergericht das Wahlfähigkei tszeugnis als Notar erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das  Obergericht  entzieht  de m  Inhaber  den  Fähigkeitsaus weis  oder  das  Wahlfähi gkeitszeugnis  vorüberg ehend  oder  dauernd, wenn  er  die  Handlungsfähigkeit  ode r  die  Vertrauenswürdigkeit  ver liert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Notar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Notar wird von den Stim mberechtigten des Notariats kreises  aus  den  Bewerb ern  gewählt,  di e  das  Wahlfähi gkeitszeugnis besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Notar leitet das Notariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er nimmt die Amtshandlungen vor, soweit er sie nicht einem Mit arbeiter überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notar ist für eine zweckmässi ge Arbeitsorganisation besorgt, beaufsichtigt seine Mitarbeiter und er teilt ihnen die fü r eine geordnete Amtsführung  erforderlichen  Anwe isungen.  Er  vertritt  das  Notariat gegenüber den vorgesetzten Behörden und nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notar-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Das  Obergericht  bewilligt  de n  Notariaten  die  erforder lichen Notar-Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Notar-Stellvertreter  kann  an gestellt  werden,  wer  das  Wahl fähigkeitszeugnis besitzt  oder  einen  Fähigkei tsausweis,  der  zur  Aus übung dieser Funktion berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Notar-Stellvertreter ist befu gt, alle einem Notar obliegenden Amtshandlungen vorzunehmen. Seine Verfügungen sind solchen des Notars gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beamte und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellte mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Das Obergericht kann Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ermächtigen a.   zur Aufnahme von Wechselprotesten; b.   zur  Beurkundung  von  Rechtsge schäften  über  dingliche  und  vor merkbare Rechte an Grundstücken; c.   zu Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im Beurkun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Notariatsgesetz (NotG) b. Im Grund buchwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das  Obergericht  kann  Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 zur  Anlegung  und Führung des Grundbuchs so wie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen  und  des  Ve rzeichnisses  über  die  Korpora
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsteilrechte ermächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Abweisung  von  Grundbuch anmeldungen  und  die  Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnung  von  Schuldbriefen  sind den  Notaren  und  den  Notar-Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertretern vorbehalten. c. Im Konkurs wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Obergericht  kann  Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ermächtigen,  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kursinventare aufzunehmen und Zw angsversteigerungen durchzufüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zwangsversteigerung von Gr undstücken bleibt den Notaren und Notar-Stellvertretern vorbehalten. d. Anforde rungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die  Erteilung  erweiterter  Befugnisse  setzt  ausreichende Ausbildung und Erfahrung voraus. Si e kann vom erfolgreichen Besuch von  Fachkursen  oder  vom  Bestehen einer  Fachprüfung  abhängig gemacht werden. Lehrlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Notariate  bilden  Lehrlinge  zu  kaufmännischen  Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellten mit entsprechender Fachausbildung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Personalrecht Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die  Notare  und  ihre  Mitarbei ter  unterstehen  dem  kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Personalrecht. Anstellungs behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            13 Die  Anstellung  der  Notar-St ellvertreter  und  der  übrigen Mitarbeiter erfolgt auf Antrag de s Notars durch das Obergericht. Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der  Notar  darf  keine  Amtshandlung  vornehmen,  wenn von der Sache betroffen sind: a. er selbst; b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Ehegatte; Verlobte; eingetragener Partner; eine Person, mit der er  in  faktischer  Lebensgemein schaft  lebt;  bis  zum  dritten  Grad Verwandte und Verschwägerte; c. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen; d. eine von ihm vertretene Person; e. eine Personenverbindung ohne Re chtspersönlichkeit , an welcher er beteiligt ist; f. eine  juristische  Person,  sofern  er  einem  ihrer  Organe  angehört oder an ihr finanziell ma ssgeblich beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die gleichen Ausstandsgründe ge lten für seine Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Notariatsgesetz (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In allen Fällen, in denen der No tar im Ausstand ist, dürfen auch seine Mitarbeiter nicht tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unerlaubte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Dem  Notar  und  seinen  Mitarb eitern  sind  der  Handel  mit Grundstücken  und  Schuldbriefen  so wie  die  Vermittlung  von  Grund stücken verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ordnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            13 Ordnungsstrafen  gemäss  Ar t.  14  Abs.  2  SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            957 Abs. 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , die über Rüge, Verweis und Busse hinausgehen, können nur durch das Obergericht angeordnet werden. III. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            12 IV. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühren fallen in die Staatskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handänderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen und Pfand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühr für die öffent liche Beurkundung beträgt a.   bei Eigentumsände rungen 1‰ des Verkehrswertes, b.   bei der Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten 1‰ der Pfandsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gebühr für den Gr undbucheintrag beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 a.   bei Eigentumsände rungen 1‰ des Verkehrswertes, b.   bei  der  Errichtung  oder  Erh öhung  von  Grundpfandrechten  1‰ der Pfandsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kantonsrat setzt Mindestansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten wird, soweit gleichzeitig solche Rechte zulasten desselben Pfandes gelöscht werden,  nur  eine  Kanzleigebühr  er hoben.  Im  übersteigenden  Betrag wird die Promillegebühr ge mäss Abs. 1 und 2 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Eintragung der Erbfolge wird eine Kanzleigebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gründung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhöhung im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesellschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung der Gründung einer  Handelsgesellschaft  oder  de r  Erhöhung  ihres  Kapitals  durch Beschluss  der  General-  oder  Gese llschafterversamm lung  beträgt  1‰ des Gründungs- oder Erhöhungsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat setzt Mindes t- und Höchstansätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Notariatsgesetz (NotG) Übrige Amts handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Für  die  übrigen  Amtshandlungen setzt  der  Kantonsrat  die Gebühren  durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 fest.  Sie  sollen  dem  Zeitaufwand  und der  Bedeutung  des  Geschäftes  an gepasst  sein.  Für  Beurkundungen und  Grundbucheinträge  können  sie, vorbehältlich  höherer  Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ansätze, bis zu 1‰ des betroffene n Kapitals oder de s Werts des betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Rechts betragen. Verfahren, Gebühren freiheit und Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Der  Kantonsrat  regelt durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 das  Verfahren der  Gebührenerhebung,  die  Gebühr enfreiheit  und  den  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erlass. Gebühren schuldner
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Die Gebühren werden von de r Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt hat. Be i Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solida
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch.  Bei  Eigentumsänderungen an  Grundstücken  und  Errichtung oder  Erhöhung  von  Grundpfandrechten gilt  die  Solidarhaftung  auch für Grundstückerwerber und Pfandrechtsgläubiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unter den Parteien bleiben Rück griffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten. Überwachung der Gebühren erhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die  Finanzdirektion  lässt die  Gebührenerhebung  durch das Notariatsinspekt orat überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  unrichtiger  Festsetzung  de r  Gebühren  durch  das  Notariat kann  das  Notariatsinspektorat  di e  Rückerstattung  oder  den  Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezug  anordnen.  Das  Nachforderungsr echt  erlischt  zwei  Jahre  nach der unrichtigen Rechnungstellung. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Gegen Verfügungen, die sich auf die Notariats- und Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchgebühren beziehen, kann gemäss Verwaltungsrec htspflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bei der Finanzdirekti on Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Rekursentscheide der Fina nzdirektion kann beim Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsgericht Beschwerde erhoben werden. V. Notariatsverwaltung und Aufsicht Notariats verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die Notariatsverwaltung obliegt dem Obergericht. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Untere Aufsichtsbehörde is t das Bezirksgericht. Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . a. Bezirks- gericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Notariatsgesetz (NotG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen Verfügungen der Notariate, die sich nicht auf die Notariats- und  Grundbuchgebüh ren  beziehen,  sowie  wegen  Verweigerung  oder Verzögerung  einer  Amtshandlung oder  wegen  anderen  Verletzungen von  Amtspflichten  kann  beim  Bezirksgericht  Aufsichtsbeschwerde  er hoben werden. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82 und 83 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Obergericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gegen  Beschwerdeentscheide  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  kann  beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Dem Obergericht ist das Notari atsinspektorat angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Notariatsinspektorat übt di e unmittelbare Aufsicht über die Amtsführung der Notariate aus, in sbesondere durch regelmässige Be suche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Obergericht  kann  dem  Notari atsinspektorat  weitere  Auf gaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Obergericht stellt die Notariatsinspektoren und ihre Adjunkte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 ist auch auf sie anwendbar.
                            VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasse des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Der  Kantonsrat  erlässt  eine Verordnung  über  die  Nota riats- und Grundbuchgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beschliesst über die Einteilung des Kantons in Notariatskreise, deren Benennung und den Sitz der Notariate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obergerichtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Das Obergericht regelt durch Verordnung: a.   die Ausbildung und Wahlfähi gkeit der Notare gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6–9 dieses Gesetzes; b.   die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 sowie die Durchführung der Fachprüfung; c.   die Amtsführung der Notariate; d.   die Notariatsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            Die nachstehenden Gese tze werden aufgehoben: a.   das  Gesetz  betreffend  die  Eintei lung  des  Kantons  in  Notariats kreise,  die  Amtsstellung  der Notare  und  die  Notariatsgebühren vom 14. Dezember 1873; b.   das  Gesetz  betreffe nd  die  Organisation  de r  Notariatskanzleien vom 28. Juli 1907.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242 Notariatsgesetz (NotG) Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.   das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 b.   das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 c.   das  Einführungsgesetz  zum  B undesgesetz  über  Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 423.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 211.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 242.5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 243 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 312 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 SR 281.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Text siehe OS 49, 430.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Text siehe OS 49, 431.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Haftungsgesetz (Änder ung vom 2. Dezemb er 1990; OS 51,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            355). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 358).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 ( OS 55, 62 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsgesetz  des  B undes  vom  9.  Juli  2007 ( OS  62,  429 ; ABl  2006,  1703
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G vom 9. März 2009 ( OS 64, 278 ; ABl 2008, 1188 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 576 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss G vom 2. Februar 2015 ( OS 70, 247 ; ABl 2014-07-25 ). In Kraft seit 1. September 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss G vom 6. Juli 2015 ( OS 71, 397 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017.