Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (935.31)
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Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

1 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
935.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (vom 11. April 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 9. Juni 2004
2 und der Kommission für Wirtschaft und Abga ben vom 14. September 2004, beschliesst: I. Märkte
Begriff

§ 1.

Ein Markt im Sinne dieses Gese tzes ist eine von der zustän digen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche Veranstaltung, an der Waren oder Di enstleistungen ausserhalb ständi ger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.
Zuständigkeit

§ 2.

1 Märkte werden von den Geme inden angesetzt. Für Vieh märkte ist eine kantona le Bewilligung nötig, so weit das Bundesrecht diese verlangt.
2 Die Gemeinden legen fest: a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes, b. den Kreis der Personen, di e am Markt anbieten können, c. die Warengattungen und Dienstle istungen, die angeboten werden können, d. die Marktgebühren.
3 An hohen Feiertagen im Sinne de s Ruhetags- und Ladenöffnungs gesetzes
3 dürfen keine Märkte durchgeführt werden.
4 Die Gemeinden beaufsicht igen das Marktwesen. II. Öffentliche Sammlungen
Bewilligungs
-
pflicht

§ 3.

1 Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, die in der Öffentlichkeit oder dur ch das Aufsuchen von Haushalten durchgeführt werden, bedürfen ei ner Bewill igung der Gemeinde.
2
935.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
2 Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch
- geführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungs
- rates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilli
- gung informiert.
3 Wer eine Sammlung o hne Bewilligung durchf ührt, wird mit Busse bestraft.
4 Ist bei einer öffentlichen Samm lung für gemeinnützige Zwecke nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens gesorgt, so ordnet die für die Be willigung der Samm lung zuständige Behörde das Erforderliche an.
6 III. Reisendengewerbe Kantonale Behörde

§ 4.

Der Regierungsrat beze ichnet eine Direktion als kantonale Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
5
. Benützung öffentlichen Grundes

§ 5.

Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisen dengewerbes be
- gründet keinen Anspruch auf die Be nützung des öffentlichen Grundes. Zeitliche Ein schränkungen

§ 6.

1 An hohen Feiertagen im Si nne des Ruhetags- und Laden
- öffnungsgesetzes
3 darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.
2 An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisenden
- gewerbe nur auf Märkten aus geübt werden. Die Verordnung
4
kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Gemeinden können das Reisende ngewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken. Aufsicht

§ 7.

1 Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Rei
- sendengewerbe.
2 Die Aufsichtsorgane sind berech tigt, Betriebe des Reisenden
- gewerbes zu betreten und die Ware nlager und die Ge schäftsunterlagen zu prüfen.
3 Die für den Betrieb verantwortli che Person gibt den Aufsichts
- organen die notwendigen Auskünfte. Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 8.

1 Sind die Voraussetzungen fü r einen Bewilligungsentzug gemäss Art. 10 des Bundesgesetz es über das Gewerbe der Reisenden
5 erfüllt, entziehen die Aufsichtso rgane der oder dem Reisenden die Bewilligung vorläufig und nehmen di e Ausweiskarte ab. Sie orientie
- ren sie oder ihn schriftlich und unt er Gegenzeichnung über die Wir
- kung dieser Massnahmen.
3 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
935.31
2 Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit einem Rapport der kantonalen Behör de. Diese entscheidet unverzüg lich über den Fortbestand des vorl äufigen Bewilligungsentzugs und ord net weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den Entzug der Bewillig ung und die Einstellung des Betriebs.
3 Gegen die Anordnungen der Aufsic htsorgane gemäss Abs. 1 kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Strafverfolgung

§ 9.

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhand lungen gegen das Bundesgesetz üb er das Gewerbe der Reisenden
5 und gegen dieses Gesetz. IV. Schlussbestimmung
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 10.

Das Gesetz über die Märkte und Wandergewerbe vom
18. Februar 1979 wird aufgehoben.
1 OS 62, 146 .
2 ABl 2004, 651 .
3 LS 822.4 .
4 LS 935.311 .
5 SR 943.1 .
6 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 ( OS
66, 645 ; ABl 2011, 696 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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