Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (861.1)
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Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen

1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
14 (vom 24. September 1978)
1 I. Feuerpolizei
Aufgaben der
Feuerpolizei

§ 1.

1 Die Feuerpolizei verhütet du rch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Brän den und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.
2 Sie vollzieht sämtliche Vorschrifte n, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
3 Behörden, die mit dem Vollzug ni cht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vors chriften betraut sind, ve rständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brand schutzes betroffen sind.
Gemeinde
-
feuerpolizei

§ 2.

1 Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zustän dig ist.
2 Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.
b. Obliegen
-
heiten

§ 3.

1 Die Gemeindefeuerpol izei prüft die Baugesuche in Bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese bi lden Bestandteil der Baubewilli gung. Die Gemeinde feuerpolizei kontrolliert die Einhaltung der feuer polizeilichen Anordnungen.
2 Sie erteilt die in die Zuständigk eit der Gemeinde fallenden feuer polizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall feuerpolizeilich e Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mä ngel, nötigenfalls durch Benützungsbeschrän kung oder Ersatzvornahme.
Statthalter

§ 4.

1 Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. Diese erstattet dem Statthalter jähr lich Bericht über ihre Tätigkeit.
2 Der Statthalter leitet die Berich te mit seinen Bemerkungen und Anträgen an die Kantonale Feuerpo lizei weiter und sorgt für die Behebung allfälliger feue rpolizeilicher Mängel.
Kantonale
Feuerpolizei

§ 5.

Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudever sicherungsanstalt ausgeübt.
a. Zuständigkeit
Organisation
2
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Aufgaben

§ 6.

1 Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der Feuerpolizeivorschriften.
2 Sie kann den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts Weisungen erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr ernannte Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die Kontrollen sind der Gemeinde vorher anzuzeigen.
3 Wenn in einer Gemeinde der Brands chutz nicht gewährleistet ist, trifft sie die erforder lichen Anordnungen, nöt igenfalls durch Benüt
- zungsbeschränkung oder Ersatzvornahme.
4 Für Bauten und Anlagen mit er höhtem Brandrisiko führt die Kantonale Feuerpolizei periodisch oder im Einzelfall Kontrollen durch und sorgt für die Behebu ng allfälliger Mängel.
9 b. Erteilung von baurechtlichen Bewilligungen

§ 7.

1 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung
3 die Ge
- bäudekategorien, bei de nen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprü
- fung durch die Gemeindefeuerpoliz ei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahr en festzusetzen hat und bei welchen die Kan
- tonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.
10
2 Diese Brandschutzmassnahmen bi lden Bestandteil der Baubewil
- ligung. Die Gemeindefeuerpolizei kon trolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält. c. Erteilung anderer Bewilligungen

§ 8.

Die Kantonale Feuerpolizei er teilt die ihr durch die kantona
- len Feuerpolizeivorschriften vorb ehaltenen weitern Bewilligungen. d. Zulassung neuer Bau materialien und Einrichtungen

§ 9.

Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Bau
- stoffe, Bauelemente, Bauteile, Fe uerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüf stelle abhängig machen. e. Beratung

§ 10.

Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private in Angelegenheiten des Brandschut Gemeindefeuerpolizei mit und förder t die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung. Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 11.

10 Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung be
- stimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden sowie privaten Fac hpersonen übertragen. Pflichten Privater

§ 12.

1 Jedermann ist verpflichtet, alles ihm Zumutbare vorzukeh
- ren, um Brand- und Explos ionsschäden zu verhindern.
2 Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosions
- gefahr. a. Überwachung der Gemeinde- feuerpolizei
3 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
861.1
Subventionen

§ 13.

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1 Die Gebäudeversiche rungsanstalt kann den Eigentümern von versicherten Gebäude n Subventionen an die Ko sten von freiwillig erstellten Brandmelde- und Löschanlagen gewähren.
2 Sie kann für weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen gewähren.
3 Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten.
Vollzugs
-
vorschriften

§ 14.

1 Der Regierungsrat erlässt au fgrund dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei eins chliesslich Blitz schutz, soweit sie sich nicht au s andern Gesetzen und deren Ausfüh rungsbestimmungen ergeben.
2 Die Kantonale Feuerpolizei ka nn Ausführungsbestimmungen zu den Feuerpolizeivorschriften erlass en und dabei Richtlinien anerkann ter Fachverbände ganz oder teilweis e verbindlich erklären. Sie sorgt für geeignete Publikation.
Rechtsschutz

§ 15.

15 Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmun gen des Abschnitts «I. Feuerpoliz ei» ergangen sind, kann beim Bau rekursgericht
16 Rekurs erhoben werden. Die Gebäudeversicherungs anstalt wird im Rekursverfahren angehört. II. Feuerwehrwesen
Begriffe

§ 16.

12 In diesem Gesetz bedeuten: a. ABC-Schutz Massnahmen zur Vorbereitung v on Einsätzen bei und zur Bewälti gung von A-, B- oder C-Ereignissen, b. A-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder ver meintlicher Freisetzung von radio aktiven Stoffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können, c. B-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gen technisch veränderten oder pathog enen Organismen, dessen Auswir kungen durch die direkt Betroffe nen nicht bewältigt werden können,
4
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) d. C-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden St offen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betr offenen nicht bewältigt werden können. Aufgaben der Feuerwehr

§ 16

a.
11
1 Die Feuerwehr a. ist zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schaden
- bekämpfung bei Bränden, Explosi onen, Elementare reignissen und Erdbeben verpflichtet, b. leistet Hilfe bei atomaren, biol ogischen und chemischen Schaden
- ereignissen (ABC-Schutz), c. leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.
2 Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können der Feuer
- wehr weitere mit dem Auftrag gemäss Abs. 1 zusammenhängende Auf
- gaben übertragen werden.
3 Die Feuerwehr und die weiteren Partnerorganisat ionen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes
2 koordinieren ihre Ausbildungen, Alarmierung, Einsätze und Ausrüstungen. Allgemeine Zuständigkeit der Gemeinden
12

§ 17.

1 Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemein
- den besorgt.
2 Die Gemeinden bestellen hi efür fachkundige Organe. Ortsfeuerwehr

§ 18.

12
1 Die Gemeinden a. unterhalten eine den örtliche n Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechende Feuerwehr, b. stellen ihrer Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Fahrzeuge und Gebäude zur Verfügung, c. errichten und unterhalten die notwendigen Alarm- und Lösch
- wasseranlagen, d. sorgen für die Ausb ildung ihrer Feuerwehr.
2 Die Gemeinden können diese Aufg aben gemeinschaftlich besor
- gen. Stützpunkt feuerwehr

§ 19.

12
1 Die Gebäudeversicherungsa nstalt kann Gemeinden und Berufsfeuerwehren als Stützpunkte fü r die regionale H ilfeleistung bei Sonder- oder Grossere ignissen bestimmen.
2 Die Gebäudeversic herungsanstalt legt Or ganisation und Einsatz
- gebiet des Stützpunktes fest.
5 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
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Berufs
-
feuerwehr

§ 20.

12 Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufs feuerwehr. Im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt können weitere Gemeinden und Betrie be eine Berufsfeuerwehr unter halten.
Betriebs
-
feuerwehr,
Betriebslöschzug

§ 21.

12
1 Grössere öffentliche oder private Betriebe mit hoher Brandgefährlichkeit, hoher Persone ngefährdung oder erschwerter Ein satzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr unterhalten eine Betriebsfeuer wehr oder einen Betriebslöschzug . Betriebsfeuerwehren und Betriebs löschzüge leisten auch Hilfe au sserhalb des Betriebsareals.
2 Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbst ständige Feuerwehr aner kennen. Sie erlässt übe r die Bedingungen und Folgen der Anerkennung ein Reglemen t. Betriebslöschzüge sind der Ortsfeuerwehr der Standor tgemeinde unterstellt.
Einsatz
-
bereitschaft

§ 22.

12 Die Gemeinden und Betr iebe organisieren sich so, dass die Einsatzbereitschaft ge mäss Leistungsv orgaben der Ge bäudeversiche rungsanstalt ge währleistet ist.
Statthalter

§ 23.

12
1 Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der Gemeinden. Bei Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet der Gebäudeversicherungsanstalt Bericht.
2 Der Statthalter inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten mindestens alle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufs- und Betriebs feuerwehren sowie di e Betriebslöschzüge.
Kantonale
Feuerwehr
12

§ 24.

10 Die Kantonale Feuerwehr wi rd durch die Gebäudever sicherungsanstalt ausgeübt.
Kantonale
Au fs i ch t

§ 24 a.

9
1 Der Regierungsrat ist die obe rste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.
2 Die Kantonale Feuerwehr überwac ht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Au srüstung der Feuerwehren.
3 Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden und Betrieben Weisungen erteilen. Sie kann durch ihre Mitarbeiter oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden und Betrieben durchführen.
12
4 Sie trifft die erforderlichen A nordnungen, wenn in einer Gemeinde oder in einem Betrieb die Einsatzb ereitschaft gemäss Leistungsvorga ben der Gebäudeversicherungsans talt nicht gewährleistet ist.
12
6
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Feuerwehr- dienst

§ 25.

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1 Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.
2 Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpfl ichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Ei nzelheiten werden in den Feuer
- wehrverordnungen der Gemeinden geregelt. b. Bestand und Entschädigung

§ 26.

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt legt die minimalen Mann
- schaftsbestände im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeinde
- organ fest.
12
2 Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt. Kostenersatz

§ 27.

12
1 Einsätze der Feuerw ehr bei Bränden, Explosionen, Ele
- mentarereignissen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§
28 und 29.
2 Die Gemeinde verfügt den Ersa tz der Kosten des Feuerwehr
- einsatzes gegenüber a. Personen, die den Einsatz der Fe uerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Un terlassung nötig gemacht oder veranlasst haben, b. dem Besitzer einer Brandmeldeoder Löschanl age bei wiederhol
- tem Fehlalarm, c. Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbeson
- dere zur Rettung von Menschen und Tieren, d. dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementare reignis verursacht wurden, e. dem Auftraggeber für Dienstleis tungen der Feuerwehr bei beson
- deren Vorkommnissen oder Veranstaltungen.
3 Im Strafverfahren g egen den Verursacher ha t die Gemeinde die Stellung einer Geschädigten. b. Verkehrs unfälle und Fahrzeugbrände

§ 28.

11
1 Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luft
- verkehr sowie bei Bränden von Fahrze ugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslic h eines angemessenen Anteils für die Einsatz
- vorbereitung.
2 Sind mehrere Fahrzeughalt er beteiligt, tragen sie die Kosten ent
- sprechend ihren Anteilen an de r Beanspruchung des Feuerwehrein
- satzes.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso
- stelle und erlässt eine Verf ügung über den Kostenersatz.
4 Die Gebäudeversicherung sanstalt erlässt einen Tarif über die zu a. Grundsatz a. Allgemein
7 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
861.1
c. ABC-Schutz

§ 29.

11
1 Der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt sämtliche Aufwendungen für den Ei nsatz und die nachfolgende Sanie rung einschliesslich ei nes nach der Schwere de s Ereignisses bemesse nen Anteils an die Aufwendungen für a. den Unterhalt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC Schutzes sowie des B-Regionallabors, b. die altersbedingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder lichen Anlagen, Fahrzeuge, Ma schinen, Ausrüstungen und Mate rialien, c. die Ausbildung im ABC-Schutz.
2 Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten ent sprechend ihren Anteilen an der Verursachung.
3 Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso stelle und erlässt eine Verf ügung über den Kostenersatz.
4 Die Gebäudeversicherungsanstalt und das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erlassen einen Ta rif über die zu verrechnenden Kos ten.
5 Bei fehlendem, unbekanntem oder zahlungsunfähigem Verursacher kann die Gebäudeversicherungsanstal t den Gemeinden, die einen Stütz punkt für den ABC-Schutz betreiben, angemessenen Ersatz für die Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten.
Hoheitliche
Tätigkeit

§ 30.

11 Die Gemeinden und die Ge bäudeversicherungsanstalt nehmen die ihnen durch dieses Ge setz und die kant onale Feuerwehr verordnung
4 übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheit lichen Befugnissen wahr.
Subventionen

§ 31.

12
1 Die Gebäudeversiche rungsanstalt ka nn Gemeinden und Betrieben, die eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebs löschzug unterhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der Feuerwehr gewähren.
2 Gemeinden mit Stützpunktfeuerw ehr kann die Gebäudeversiche rungsanstalt auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten leisten. Sie kann die Kosten für di e zusätzliche Stützpunktausrüstung sowie für Einsätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen.
3 Die Gebäudeversicherungsansta lt kann Gemeinden, Genossen schaften, Korporationen und Privaten Subventionen an die Erstellung, Erneuerung und den Unterhalt von Hy dranten gewähren , soweit diese dem Feuerlöschwesen dienen.
4 Die Subventionen richten sich na ch der Finanzlage der Gebäude versicherungsanstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
8
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Zentraler Materialeinkauf

§ 31

a.
11 Die Gebäudeversicherungsanst alt kann einen zentralen Einkauf von Feuerwehrmaterial undfahrzeugen für die Feuerwehren betreiben. Sie kann auch damit zu sammenhängende Le istungen anbie
- ten und weitere Abnehmer beliefern. Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 32.

10 Die Kantonale Feuerwehr kann die Durchführung bestimm
- ter Kontrollaufgaben privat en Fachpersonen übertragen. Pflichten Privater

§ 33.

Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schaden
- stiftendes Elementarereignis beobac htet, hat die Feuerwehr zu alar
- mieren. b. Hilfe leistungspflicht

§ 34.

Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittel
- barer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbei ten herangezogen werden. c. Benützung von Sachen Dritter

§ 35.

1 Die Feuerwehr ist berechtigt , im Ernstfall und bei Übun
- gen Liegenschaften und Gebäude Dri tter zu benützen. Im Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Ent
- schädigung benützen.
2 Die Übungs- oder Einsatzleitung orientiert die Eigentümer bei grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.
12
3 Auf schutzwürdige Interessen de r Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Vollzugs vorschriften

§ 36.

1 Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes eine Verordnung über das Feuerwehrwesen
4 .
2 Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversiche
- rungsanstalt. Rechtsschutz

§ 37.

17
1 Gegen Anordnungen der Feue rwehrorgane der Gemein
- den, die in Anwendung der Bestimm ungen des Abschnitts «II. Feuer
- wehrwesen» ergangen sind, kann be im Statthalteramt Rekurs erhoben werden.
2 Gegen Anordnungen anderer Or gane und Behörden kann beim Baurekursgericht
18 Rekurs erhoben werden. Löschbeiträge der Mobiliar versicherungen

§ 37

a.
13
1 Die Gebäudeversicherungsans talt erhebt von jedem Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehr
- wesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitrags satz in Promille der versicherten Mobiliarwerte.
2 Die Mobiliarversicher ungen teilen ihren Versicherungsbestand im Kanton jährlich der Gebä udeversicherungsanstalt mit. a. Alarmpflicht
9 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
861.1 III. Straf- und Schlussbestimmungen
Straf
-
bestimmungen

§ 38.

12
1 Mit Busse wird bestraft, wer a. gegen Anordnungen, die gestützt auf §
1 Abs. 1 erlassen worden sind, insbesondere gegen ein allg emeines Feuerver bot verstösst, b. gegen §
12 verstösst.
2 In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 39.

1 Die §§
21 Abs. 1 und 62–74 des Gesetzes über die Gebäude versicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.
2 Die aufgrund bisherig en Rechts erlassenen Ausführungsbestim mungen bleiben in Kra ft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 40.

Das Gesetz über die Raumpla nung und das öffentliche Bau recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .
6
Inkrafttreten

§ 41.

Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungs rat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
5 .
1 OS 46, 935 und GS VI, 573.
2 LS 520 .
3 LS 861.12 .
4 LS 861.2 .
5 In Kraft seit 1. Januar 1980.
6 Text siehe OS 46, 942.
7 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
8 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS
51, 706).
9 Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar 2000 ( OS 55, 338 ).
10 Fassung gemäss Gesetz über die Gebä udeversicherung vom 7. Februar 1999 ( OS 55, 183 ). In Kraft seit 1. Januar 2000 ( OS 55, 338 ).
10
861.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)
11 Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 181 ; ABl 2008, 383
). In Kraft seit 1. Juni 2009.
12 Fassung gemäss Gesetz über die Anpa ssung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 ( OS 64, 181 ; ABl 2008, 383
). In Kraft seit 1. Juni 2009.
13 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010 ( OS 65, 463 ).
16 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
17 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2011 ( OS 65, 463 ).
18 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Juli 2011.
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