Energieverordnung
                            1 Energieverordnung (EnerV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730.11 Energieverordnung (EnerV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 (vom 6. November 1985)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 des Energiegesetzes (EnerG) vom 19. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 beschliesst: I. Energieplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energieplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            10 Die Baudirektion führt di e Energieplanung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Langfristige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Regierungsrat  erstattet  dem  Kantonsrat  alle  vier  Jahre Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener gieversorgung  und  -nutzung  und  über  die  langfristig  anzustrebende Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Kurz- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mittelfristige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Gestützt auf die Ziele der lang fristig anzustrebenden Entwick lung werden Entscheidg rundlagen für den Einsatz und die Förderung einzelner Energieträger, die über kommunale Energieversorgung, die Projektierung von Anlagen und für die sparsame En ergieverwendung erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an der Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Gemeinden  und  Energieversorg ungsunternehmen  werden über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden,  Energieversorgung sunternehmen  und  deren  Fach verbände  stellen  unter  anderem  ihre  energiewirtschaftlichen  Daten und Statistiken sowie ihre Grundlag en zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energieplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verpflichtet die Baudirekti on eine oder mehrere Gemein den zur Energieplanung, setzt si e nach Anhören der Gemeindebehör den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verpflichtet sie mehrere Geme inden eines zusa mmenhängenden Versorgungsgebiets  zur  Energieplanung,  setzt  sie  die  Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730.11 Energieverordnung (EnerV) b. Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Baudirektion  prüft  die kommunale  Energieplanung insbesondere  auf  ihre  Übereinstimm ung  mit  derjenigen  des  Kantons und der Nachbargemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Energieplanung  wird  in der  kommunalen  Richt-  und  Nut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungsplanung berücksichtigt. c. Staatsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 werden  ausgerichtet an  Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfo lgen und dem Aufbau neuer Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barer  Energien  dienen,  sowie  an Energieplanungen, welche  mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nich t subventionsberechtigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Subventionsgesuche sind vor Pl anungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Zusicherung legt die gemä ss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen und der Kosteneffizienz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 II. Förderung von Pilotprojekten Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung und Anwendung von neuen, de n Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Ener gieversorgung und -nutzung dienen. Vo r a u s - setzungen der Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die gemäss Finanzhaus haltrecht zuständige Behörde kann Subventionen  ausrichten,  wenn  di e  zu  erwartenden  Ergebnisse  von öffentlichem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert. Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AW E L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 einzureichen. Anrechenbare Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Zur Feststellung der anrechen baren Kosten wird unterschie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  zwischen  den  Kosten  für  die  Pi lotanlage  und  denjenigen  für  ein konventionelles  Projekt. Bei  der  Berechnung  ist die  voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Energieverordnung (EnerV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Form der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 werden  entweder  als  Staatsbeitrag  an Investitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran tie zugesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsbeitrag an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Staatsbeitrag  bemisst  sich nach  der  Wirksamkeit  der  Mass nahmen und der Kosteneffizienz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Risikogarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Risikogarantie deckt höch stens 30% der anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Empfängers
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Empfänger der  Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind  zur  Zusammen arbeit mit dem Staat verpflichtet. Di eser ist berechtigt, auf seine Kos ten weitere Abklärungen durchführe n zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in di e Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ganz oder teilweis e zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Subventionen können ausgericht et werden an Massnah men a.   zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe tischer Gebäudesanierungen, b.   zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme, c.   zur Nutzung erneuerbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einspa rbaren Energiemenge und für die übrigen  Vorhaben  nach  der  nutz baren  Energiemenge.  Zur  Verein fachung können pauschal ierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pr o Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Ho lzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Subventionsgesuche  sind der  Baudirektion  vor  Bau beginn  einzureichen.  Diese  kann unabhängig  von  der  Subventions summe Teilzahlungen ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730.11 Energieverordnung (EnerV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Baudirektion  regelt  die  Einzelheiten  der  Subventionstat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestände,  die  Subventionsansätze und  die  Mindesthöhe  von  Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen. Sie achtet dabei auf ein zwec kmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übernahme öffentlicher Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann Subventionen  an  private  Vereinigunge n leisten, soweit diese im Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trag  des  Kantons  wesentliche  öffent liche  Aufgaben  der  Information, Beratung und beruflichen Weiterbild ung auf dem Gebiet der Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versorgung und -nutzung erfüllen. V. Besondere Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Fachstelle und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Soweit durch kantonale Vollzu gsregelungen nichts ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energi egesetz des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energie sparmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Das AWEL ist für Anordnungen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 a EnerG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese  Verordnung  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Kantonsrat auf den vom R egierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 549.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 730.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 730.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Energieverordnung (EnerV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 (OS 54, 120).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 ( OS 59, 16 ). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 ( OS 59, 16 ). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 627 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 627 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung  gemäss  RRB  vom  28.  Januar  2009  ( OS  66,  790 ; ABl  2009,  172 ).  In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 ( OS 68, 181 ; ABl 2012, 733 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.