Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung
Nr. 938a Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung vom 20. November 1946 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Vollziehung des Gesetzes über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946
1 , auf Antrag des Staatswirtschaftsdepartementes, verordnet:
1 Errichtung und Organisation der Kasse
§ 1
1 Zur Einführung der Viehversicherung in einer Gemeinde oder einem Kreise bedarf es der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der gemäss § 6 des Gesetzes an der Ver
- sammlung Anwesenden.
2 Der Beschluss zur Gründung einer Kasse ist für sämtliche Rindvieh-, Schaf- und Zie
- geneigentümer des betreffenden Versicherungskreises verbindlich, also auch für die ge
- gen den Beschluss Stimmenden und die an der Versammlung nicht Anwesenden.
§ 2
1 Miteigentümer oder Gesamteigentümer eines Viehbestandes haben an der Gründungs
- versammlung und an den Generalversammlungen je nur eine Stimme. Ebenso steht öf
- fentlichen und privaten Anstalten und juristischen Personen für ihren Viehstand je nur eine Stimme zu.
1 SRL Nr.
938 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XIII 853
2 Nr. 938a
§ 3
1 Stellvertretung an den Versammlungen ist zulässig, jedoch nur a. bei der Gründungsversammlung durch einen andern Vieheigentümer des betref
- fenden Kreises, b. bei den Generalversammlungen durch ein anderes Mitglied der Versicherungskas
- se, c. durch ein Familienglied.
2 Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, die vor Beginn der Versammlung dem Präsidenten abzugeben ist.
§ 4
1 Um stimmberechtigt zu sein, muss der Vieheigentümer bzw. das Mitglied oder der von ihm nach § 3 bezeichnete Vertreter an der Versammlung persönlich erscheinen.
§ 5
1 Die Statuten der Kassen haben sich dem Viehversicherungsgesetz, der Vollziehungs
- verordnung und den Normalstatuten anzupassen. Insbesondere müssen die Grundsätze über Buchführung und Rechnungswesen einheitlich sein.
§ 6
1 Die Kompetenzen des Vorstandes und der übrigen Organe der Viehversicherungskassen sind in den Statuten festzulegen.
2 Als Vorstandsmitglieder sind nur Mitglieder der Kasse oder nach § 3 lit. c zugelassene Vertreter wählbar.
3 Die Mitglieder der Schatzungskommission sollen in der Regel dem Vorstand angehö
- ren.
§ 7
1 Alle Statuten sind vorgängig der Vorlage an die Generalversammlung im Entwurfe dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
2 zur Überprüfung zu unterbreiten.
2 Die von der Generalversammlung beschlossenen Statuten sind in zwei Exemplaren, versehen mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Genehmigung durch den Regierungsrat einzusenden. Ein Exemplar wird der Kasse zugestellt, während das andere vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufbewahrt wird.
2 Departementsbezeichnung in den §§ 7, 9, 19, 20, 32, 34, 36, 39, 40 und 41 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 938a
3
3 Für neugegründete Kassen ist den Statuten ein Protokollauszug über die Verhandlun
- gen der gemäss §§ 4–7 des Gesetzes einberufenen Gründungsversammlung beizugeben.
4 Dieses Protokoll hat insbesondere Auskunft zu geben über: a. die Zahl der gemäss § 4 des Gesetzes ermittelten Rindvieh-, Schaf- und Ziegenei
- gentümer; b. die Zahl der an der Gründungsversammlung teilnehmenden Rindvieh-, Schaf- und Ziegeneigentümer, inbegriffen die durch schriftliche Vollmacht vertretenen; c. die Zahl der gültigen, für die Einführung der Versicherung abgegebenen Stimmen; d. die besondern Beschlüsse.
§ 8
1 Alle Statutenänderungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Wortlaut der getroffenen Abänderungen ist als Anhang in die beiden Originale der Statu
- ten (§ 7) einzutragen. Im übrigen ist das Verfahren gemäss § 7 Abs. 1 massgebend.
§ 9
1 Ausgedehnte Gemeinden können vom Regierungsrat gemäss § 3 des Gesetzes in zwei oder mehrere Versicherungskreise aufgeteilt werden, wenn die Grösse der Gemeinde und des Viehstandes dies rechtfertigen. Ebenso kann der Regierungsrat die Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Versicherungskreis verfügen, wenn es sich um kleinere Gemeinden handelt und die beteiligten Tiereigentümer die Versicherung beschlossen ha
- ben.
2 Im einen wie im andern Falle ist vom Gemeinderate ein Gesuch mit genauer Umschrei
- bung der in Aussicht genommenen Kreise beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment einzureichen.
2 Versicherungspflicht, Ausschluss von der Versicherung
§ 10
1 Alle bleibend in den Versicherungskreis eingestellten Tiere des Rindvieh-, Schaf- und Ziegengeschlechtes sind zu versichern, ebenso alle im Versicherungskreis aufgezogenen Tiere, vorbehalten § 12 des Gesetzes. Über die An- und Abmeldungen sowie über die Ein- und Abschatzung der Tiere sind Vorschriften in die Statuten aufzunehmen.
4 Nr. 938a
§ 11
1 Die in die Versicherung einbezogenen Tiere sind in das «Verzeichnis der versicherten Tiere» einzutragen. In den Versicherungskreis eingeführte Tiere dürfen erst nach Abgabe des Gesundheitsscheines eingetragen werden.
§ 12
1 Kranke und krankheitsverdächtige, insbesondere tuberkulöse Tiere dürfen nicht in die Versicherung aufgenommen werden.
2 Bestehen bei der Aufnahme eines neu angemeldeten Tieres Zweifel über seine Gesund
- heit, so ist das Tier von einem eidgenössisch patentierten Tierarzt zu untersuchen. Erst wenn dieser schriftlich die vollständige Gesundheit des Tieres bestätigt, darf die Aufnah
- me erfolgen. Die daherigen Kosten fallen zu Lasten des Eigentümers.
§ 13
1 Das Handelsvieh ist gemäss § 12 des Gesetzes von der Aufnahme in die Versicherung ausgeschlossen. Als Handelsvieh gelten die ausschliesslich für den Handel bestimmten Tiere; dagegen sind die dem eigenen land- oder alpwirtschaftlichen Betrieb dienenden Nutz- und Zuchttiere versicherungspflichtig, auch wenn der Eigentümer Viehhändler (Inhaber eines Viehhandelspatentes) ist. Nötigenfalls entscheidet hierüber der Vorstand bzw. die Generalversammlung.
§ 14
1 Stellvieh im Sinne von § 12 des Gesetzes ist Vieh, das mit einem Ortsveränderungs
- schein (Formular C) vorübergehend in den Versicherungskreis eingestellt wird und des
- sen Eigentümer sein Domizil nicht im Versicherungskreis selbst hat (Sömmerung oder Winterung).
2 Als Stellvieh gelten auch diejenigen Tiere, welche von Dritten an Mitglieder einer Ver
- sicherungskasse zur Fütterung übergeben werden, ohne in das Eigentum des letztern überzugehen.
3 Das Stellvieh ist gemäss § 11 des Gesetzes am Wohnsitz des Eigentümers ver sicherungspflichtig .
4 Solche Tiere sind vor dem Wegzug aus dem Viehversicherungskreis zu schätzen. Diese Schatzung ist im Falle des Verlustes massgebend.
§ 15
1 Bei Verkauf, Tausch oder Umzug eines versicherten Tieres aus dem Versicherungskreis oder an Nichtmitglieder im Versicherungskreis erlischt die Entschädigungspflicht der
Nr. 938a
5
§ 16
1 Für Tiere, die ohne vorherige Anzeige an den Vorstand freihändig zum Schlachten ver
- kauft werden und deren Fleisch vom Fleischschauer als bedingt bankwürdig oder unge
- niessbar erklärt wird, ist die Versicherungskasse nicht entschädigungspflichtig.
§ 17
1 Das Risiko des Brand- und Elementarschadens ist von allen Viehversicherungskassen auszuschliessen und der Feuerversicherung zu überlassen.
2 Doppel- und Überversicherung der in eine Kasse aufgenommenen Tiere ist verboten.
3 Setzen die Versicherungen einen Maximalbetrag für die Versicherung der einzelnen Tiere fest, so können sie dem Eigentümer die anderweitige Versicherung des Mehrwertes bewilligen (§ 14 des Gesetzes).
3 Einschätzung, Beiträge und Schadenvergütung
§ 18
1 In die Statuten sind besondere Bestimmungen über die Berechnung der von den Mit
- gliedern zu leistenden Beiträge an die Kasse (Eintrittsgelder und Jahresprämien) aufzu
- nehmen.
§ 19
1 Die Prämien sollen dem Risiko der einzelnen Kassen angepasst werden. Deren Höhe ist alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Dezember für das neu be
- gonnene Versicherungsjahr festzusetzen und anlässlich der Einsendung der an dieser Versammlung genehmigten Jahresrechnung dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment zur Kenntnis zu bringen. Letzteres ist ermächtigt, offensichtlich zu niedrige Prämi
- ensätze zu beanstanden und zu erhöhen.
2 Nachschussprämien, welche erst mit dem Abschluss des Rechnungsjahres festgesetzt werden können, sind auf Grundlage der bezahlten Prämien der einzelnen Mitglieder im betreffenden Jahr zu berechnen und gelten noch als Einnahme für das beendigte Rech
- nungsjahr.
3 Die Führung der Prämienkontrolle ist unter Berücksichtigung der von der Kasse gewählten Art des Prämienbezuges nach dem Muster des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes vom Kassier zu besorgen.
6 Nr. 938a
§ 20
1 Die Höhe des Schatzungsmaximums der einzelnen Tierkategorien ist alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung im Dezember für das neu begonnene Ver sicherungsjahr festzusetzen und dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann offensicht
- lich zu hohe oder zu niedrige Schatzungsmaxima beanstanden und abändern. Der Ent
- scheid kann innert einer Frist von zehn Tagen an den Regierungsrat weitergezogen wer
- den.
2 Bei der Vornahme der Schatzung ist der Nutzwert, das Alter und der Nährzustand so
- wie das Gewicht des Tieres zu berücksichtigen.
§ 21
1 Die Statuten müssen über die Höhe der Entschädigung im Schadenfall genaue Bestim
- mungen enthalten. In keinem Fall darf die Entschädigung 80 % des Schatzungswertes übersteigen.
§ 22
1 Schadenfälle infolge Katarrhalfiebers und Geburtsrauschbrandes bei Tieren, die in ei
- ner Viehversicherungskasse versichert sind, werden nicht von der Tierseuchenkasse, sondern von der betreffenden Viehversicherungskasse übernommen, nach den für die Versicherung massgebenden Grundsätzen (§ 22 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 22. April 1925
3 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung der Tierseuchen vom
13. Juni 1917, sowie der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung zu demselben vom
30. August 1920
4 ).
2 Schadenfälle infolge Schweinerotlaufes bei Zuchtschweinen, die bei einer Viehversi
- cherungskasse versichert sind, werden von der betreffenden Kasse nur übernommen, wenn sie rechtzeitig gegen diese Krankheit schutzgeimpft wurden.
§ 23
1 Die Entschädigungspflicht ist ausser den in den Statuten vorgesehenen Fällen abzuleh
- nen:
1. für Viehverluste infolge Diebstahls oder infolge spurlosen Verschwindens auf Weiden;
3 V X 209. Aufgehoben durch die kantonale Tierseuchenverordnung vom 23. November 1970 (SRL Nr.
845 ).
4 BS 9 273. Aufgehoben durch Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 (SR
916.401 ).
Nr. 938a
7
2. wenn ein Tier an einer Krankheit leidet, welche nur eine Wertverminderung, je
- doch keine Notschlachtung bedingt, wie z.B. Erblindung, Zuchtunfähigkeit, Stier
- sucht, leichtere Lahmheiten usw.; Tiere mit Euterkrankheiten sind nur dann zu entschädigen, wenn diese eine Notschlachtung im Sinne von §§ 1 und 16 des Ge
- setzes bedingen;
3. wenn dem Eigentümer Selbstverschulden oder grobe Nachlässigkeit in Pflege, Be
- handlung und Beaufsichtigung des Tieres nachgewiesen werden kann;
4. wenn bei Erkrankung des Tieres nicht sobald als möglich ein patentierter Tierarzt beigezogen wird;
5. wenn der Eigentümer den Anordnungen des Tierarztes oder des Kassenvorstandes nicht Folge leistet.
§ 24
1 In den Statuten ist die Entschädigungspflicht für Schäden, für die ein Dritter haftbar ist, auszuschliessen.
2 Die Mitglieder sind verpflichtet, derartige Schadenersatzansprüche auf Aufforderung der Kasse hin auf deren Kosten gerichtlich geltend zu machen.
§ 25
1 Mit der Anerkennung der Entschädigungspflicht gehen die zu entschädigenden Tiere in das Eigentum der Kasse über. Die Kasse haftet somit dem entschädigungsberechtigten Mitglied für den laut Statuten festgesetzten Schatzungswert.
§ 26
1 Die Verwertung der Tiere hat durch die hiefür bestimmten Organe der Viehversiche
- rungskasse bzw. unter deren Aufsicht zu geschehen. Solche Tiere sind soweit möglich einem Metzger zu verkaufen, der das bankwürdige Fleisch in einem Metzgereibetrieb verwertet. Muss das Fleisch anderweitig verwertet werden, so hat dies tunlichst im Ver
- sicherungskreis selbst zu geschehen.
§ 27
1 Für Tiere, die lebend zur Schlachtung verkauft werden, ist der Ausweis über die erfolg
- te Abschlachtung durch eine schriftliche Bescheinigung des zuständigen Fleischschauers des Abschlachtungsortes zu leisten. Der Kassier der Viehversicherungskasse darf die Entschädigung erst dann auszahlen, wenn er im Besitze der Abschlachtungsbescheini
- gung ist.
2 Tiere, die ausserhalb der Wohnsitzgemeinde des Eigentümers geschlachtet werden, sind mit Horn- und Klauenbrand zu kennzeichnen, sofern keine Ohrmarke oder kein Hornbrand vorhanden ist. Die Kennzeichnung ist im Gesundheitsschein und im Abschlachtungszeugnis einzutragen.
8 Nr. 938a
§ 28
1 Die Kosten der Schlachtung und Verwertung fallen zu Lasten der Viehversicherungs
- kasse, die Kosten der Verscharrung dagegen zu Lasten des Eigentümers.
§ 29
1 Ein allfälliger Mehrerlös aus Tieren über dem statutarischen Entschädigungsbetrag ist dem Geschädigten auszuzahlen.
§ 30
1 Die Ausfolgung von Beiträgen, Geschenken und dergleichen an Vereine und andere In
- stitutionen ist den Versicherungskassen untersagt.
§ 31
1 Die tierärztlichen Zeugnisse sind auf den vorgeschriebenen Formularen auszufüllen und der Jahresrechnung beizulegen.
4 Aufsicht und Beitragsleistung des Staates
§ 32
1 Die Viehversicherungskassen und ihre Organe stehen unter der Aufsicht des Bau-, Um welt- und Wirtschaftsdepartementes.
§ 33
* ...
§ 34
1 Der Sekretär führt das Verzeichnis der versicherten Tiere, und zwar nach einem vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement aufzustellenden Muster.
2 Für die in allen Teilen richtige Führung dieses Verzeichnisses ist der Sekretär sowohl gegenüber der Kasse als auch gegenüber den Vieheigentümern verantwortlich. Für all
- fällige Schäden, die infolge mangelhafter Führung entstehen, kann er haftbar gemacht werden.
3 Bei Rekursen und Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern ist das Verzeich
- nis der versicherten Tiere als Beweismittel auf Verlangen der Rekursinstanz vorzulegen.
4 Das Verzeichnis der versicherten Tiere ist dem Kassier auf sein Verlangen offenzuhal
- ten.
Nr. 938a
9
5 Der Sekretär und der Kassier sind für ihre Arbeit gebührend zu entschädigen. Sind die
- se Organe mit der ihnen von der Generalversammlung zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden, so wird sie vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement festge
- setzt.
§ 35
* ...
5 Rechnungswesen
§ 36
1 Für die Rechnungsablage der Kasse zuhanden des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde
- partementes dient ausschliesslich das amtliche Formular. Die Jahresrechnung ist in zwei gleichlautenden Exemplaren bis spätestens 31. Dezember nebst sämtlichen Belegen ein
- zusenden.
2 Über die Aufstellung der Jahresrechnung erlässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde
- partement die nötigen Vorschriften.
§ 37
1 Für jeden Schadenfall ist eine Verlustrechnung nach vorgeschriebenem Formular aus
- zufertigen.
§ 38
1 Der neugewählte Kassier hat den Kassenbestand sowie das Material von seinem Vor
- gänger im Beisein der Rechnungsrevisoren zu übernehmen, und es ist über die stattge
- fundene Übergabe im Kassabuch ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen Betei
- ligten zu unterzeichnen.
§ 39
1 Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Formulare werden vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erlassen und sind vom kantonalen Lehrmittelverlag zu beziehen.
10 Nr. 938a
6 Auflösung und Liquidation
§ 40
1 Die Auflösung einer Kasse kann nur auf Schluss des Rechnungsjahres stattfinden, d.h. auf 30. November. Kassen, die ihre Tätigkeit vor dem 30. November einstellen, verlie
- ren jeden Anspruch auf die Staatsbeiträge für das betreffende Rechnungsjahr. Die Jahresrechnung des letzten Tätigkeitsjahres einer Kasse dient zugleich als Liquidations
- rechnung. Dieser ist ausser dem Protokollauszug über den rechtsgültigen Auflösungsbe
- schluss ein genaues Mitgliederverzeichnis und ihres auf Schluss des Rechnungsjahres versichert gewesenen Viehbestandes beizufügen. Desgleichen sind das Verzeichnis der versicherten Tiere sowie allfällige Vermögensausweise dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuhanden des Regierungsrates einzusenden.
7 Schlussbestimmung
§ 41
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1947 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 Mit dem Vollzug wird das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement beauftragt.
Nr. 938a
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.11.1946
01.01.1947 Erstfassung V XIII 853
§ 33
20.12.1994
01.01.1995 aufgehoben G 1994 537
§ 35
20.12.1994
01.01.1995 aufgehoben G 1994 537
12 Nr. 938a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.11.1946
01.01.1947 Erlass Erstfassung V XIII 853
20.12.1994
01.01.1995
§ 33
aufgehoben G 1994 537
20.12.1994
01.01.1995
§ 35
aufgehoben G 1994 537
Feedback