Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
(Finanzhaushaltgesetz, FHG) vom 7. Oktober 2005 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 126 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹ (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 2004²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2005 5
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Ziele
¹ Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung.
² Mit diesem Gesetz sollen:
a. Bundesversammlung und Bundesrat: 1. ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können,
2.³
die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen;
b. die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
a. die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste;
b. die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen;
bbis.⁴
die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
c. den Bundesrat;
d. die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei;
e. die Gruppen und Ämter;
f. die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 3 ⁵ Begriffe
¹ Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, namentlich Sachanlagen, Darlehen und Beteiligungen.
² Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
³ Als Aufwand gelten die Abnahme von Vermögenswerten und die Zunahme von Fremdkapital, die zur Senkung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
⁴ Als Ertrag gelten die Zunahme von Vermögenswerten und die Abnahme von Fremdkapital, die zur Erhöhung des Eigenkapitals führen. Dazu gehören auch Bewertungsänderungen.
⁵ Als Ausgaben gelten:
a. der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbeiträge (laufende Ausgaben);
b. die Investitionen zur Schaffung von Verwaltungsvermögen des Bundes und die Investitionsbeiträge (Investitionsausgaben).
⁶ Als Einnahmen gelten:
a. der Ertrag mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes (laufende Einnahmen);
b. das Entgelt für die Veräusserung von Verwaltungsvermögen des Bundes, Rückzahlungen der vom Bund gewährten Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie Investitionsbeiträge, die der Bund erhält (Investitionseinnahmen).
⁷ In Leistungsgruppen zusammengefasst werden Leistungen einer Verwaltungseinheit, mit denen gleichartige Ziele erreicht werden sollen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
2. Kapitel: Staatsrechnung
Art. 4 Zuständigkeit
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.
Art. 5 Inhalt
Die Staatsrechnung des Bundes umfasst:
a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar,
2. der Jahresrechnung des Bundes,
3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten;
b. die Jahresrechnungen von Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und der Fonds des Bundes, die eine eigene Rechnung führen, wenn diese durch die Bundesversammlung zu genehmigen ist (Sonderrechnungen).
Art. 6 ⁶ Jahresrechnung des Bundes
Die Jahresrechnung des Bundes umfasst:
a.⁷
…
b. die Erfolgsrechnung;
c. die Investitionsrechnung;
d. die Geldflussrechnung;
e. die Bilanz;
f. den Eigenkapitalnachweis;
f bis.⁸
den Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse;
g. den Anhang.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 7 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 8 ¹⁰ Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 8 a ¹¹ Investitionsrechnung
¹ Die Investitionsrechnung weist die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen aus.
² Die Investitionsausgaben umfassen namentlich die Ausgaben für Sachanlagen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträge.
³ Die Investitionseinnahmen umfassen namentlich das Entgelt für die Veräusserung von Sachanlagen, Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen und Investitionsbeiträge, Gewinnausschüttungen aus Beteiligungen sowie erhaltene Investitionsbeiträge.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell) ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 8 b ¹² Geldflussrechnung
¹ Die Geldflussrechnung weist die Veränderung der flüssigen Mittel und der kurzfristigen Geldanlagen aus.
² Sie zeigt die Geldflüsse aus der operativen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 9 Bilanz
¹ Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und das Eigenkapital (Passiven) aus.
² Die Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
³ Die Verpflichtungen werden in kurzfristiges und langfristiges Fremdkapital gegliedert.¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 9 a ¹⁴ Eigenkapitalnachweis
¹ Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Auswirkungen der erfassten Finanzvorfälle auf die verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals.
² Aufwände und Erträge, die dem Eigenkapital direkt gutgeschrieben oder belastet werden, sind gesondert auszuweisen.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 9 b ¹⁵ Nachweis der Einhaltung der Schuldenbremse
¹ Der Nachweis legt anhand der Einnahmen, des Konjunkturfaktors und der Ausgaben dar, ob die Vorgaben der Schuldenbremse nach den Artikeln 13−18 eingehalten werden und wie hoch die ordentlichen und ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben sind.
² Im Rahmen der Staatsrechnung werden das Ausgleichskonto und das Amortisationskonto nachgeführt.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 10 Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung des Bundes:
a. nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen;
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen;
c. legt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung offen;
d. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind;
e.¹⁶
…
f. nennt die Abschreibungsmethoden und -sätze;
g.¹⁷
…
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 11 Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten
¹ Die Rechnung der Institutionen und Verwaltungseinheiten (Art. 5 Bst. a Ziff. 3) bildet die Grundlage für:
a. die Kreditbewilligung und die Schätzung der Erträge und der Einnahmen;
b. die Rechenschaftsablage über die Verwendung der Mittel.
² Die Rechnung einer Institution oder Verwaltungseinheit umfasst:
a. die Erfolgsrechnung;
b. die Investitionsrechnung;
c.¹⁸
die Berichterstattung über die Leistungsgruppen.
³ Die Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus:
a. den Aufwandpositionen;
b. den Ertragspositionen.
⁴ Die Investitionsrechnung setzt sich zusammen aus:
a. den Sachinvestitionen, Darlehen, Beteiligungen und Investitionsbeiträgen;
b. den Einnahmen aus der Veräusserung von Sachgütern und Rückerstattungen von Investitionsausgaben.
⁵ Die Berichterstattung über die Leistungsgruppen umfasst:
a. Ziele, Messgrössen und Kontextinformationen;
b. Aufwandpositionen und Ertragspositionen;
c. Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen.¹⁹
⁶ Sie weist insbesondere aus:
a. die Zahl der Mitarbeitenden nach Vollzeitstellen;
b. den Informatiksachaufwand;
c. den externen Beratungsaufwand.²⁰
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
3. Kapitel: Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 12
¹ Bundesversammlung und Bundesrat halten die Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht; dabei richten sie sich nach Artikel 126 der Bundesverfassung (Schuldenbremse).
² Sie tragen bei der Führung des Bundeshaushalts sowohl der Finanzierungs- als auch der Erfolgssicht Rechnung.
³ Sie stimmen soweit möglich die Sach- und Finanzierungsentscheide aufeinander ab.
⁴ Bundesrat und Verwaltung führen den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Sie sorgen für einen wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
2. Abschnitt: Schuldenbremse
Art. 13 Höchstbetrag der Gesamtausgaben
¹ Der Höchstbetrag für die im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung entspricht dem Produkt aus den geschätzten Einnahmen und dem Konjunkturfaktor.
² Bei der Ermittlung der geschätzten Einnahmen werden ausserordentliche Einnahmen nicht berücksichtigt. Als solche gelten insbesondere ausserordentliche Investitionseinnahmen sowie ausserordentliche Einnahmen aus Regalien und Konzessionen.
³ Der Konjunkturfaktor entspricht dem Quotienten aus dem geschätzten realen Bruttoinlandprodukt gemäss langfristig geglättetem Trend und dem voraussichtlichen realen Bruttoinlandprodukt im Voranschlagsjahr.
Art. 14 Berücksichtigung des Höchstbetrags
Bundesrat und Bundesversammlung berücksichtigen den Höchstbetrag bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
Art. 15 Erhöhung des Höchstbetrags
¹ Die Bundesversammlung kann bei der Verabschiedung des Voranschlags oder seiner Nachträge den Höchstbetrag nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung erhöhen im Falle von:
a. aussergewöhnlichen und vom Bund nicht steuerbaren Entwicklungen;
b. Anpassungen am Rechnungsmodell;
c. verbuchungsbedingten Zahlungsspitzen.
² Eine Erhöhung ist jedoch nur möglich, wenn der zusätzliche Zahlungsbedarf mindestens 0,5 Prozent des Höchstbetrags erreicht.
Art. 16 Ausgleichskonto
¹ Nach Genehmigung der Staatsrechnung wird der Höchstbetrag für die Gesamtausgaben des Vorjahres aufgrund der tatsächlich erzielten ordentlichen Einnahmen berichtigt.²¹
² Sind die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben höher oder tiefer als der berichtigte Höchstbetrag, so wird die Abweichung einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Ausgleichskonto belastet oder gutgeschrieben.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
Art. 17 Fehlbeträge des Ausgleichskontos
¹ Ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos wird im Verlauf mehrerer Jahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
² Überschreitet ein Fehlbetrag 6 Prozent der im vergangenen Rechnungsjahr getätigten Gesamtausgaben, so wird diese Überschreitung innerhalb der drei folgenden Rechnungsjahre beseitigt.
Art. 17 a ²² Amortisationskonto
¹ In der Staatsrechnung ausgewiesene ausserordentliche Einnahmen oder Ausgaben werden einem ausserhalb der Staatsrechnung geführten Amortisationskonto gutgeschrieben oder belastet.
² Nicht auf das Amortisationskonto gebucht werden jedoch:
a. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
b. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
Art. 17 b ²³ Fehlbeträge des Amortisationskontos
¹ Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
² Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
³ In besonderen Fällen kann die Bundesversammlung die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.
⁴ Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
⁵ Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.
²³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
Art. 17 c ²⁴ Vorsorgliche Einsparungen
¹ Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
² Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
Art. 17 d ²⁵ Gutschriften auf das Amortisationskonto
Kürzungen nach den Artikeln 17 b Absatz 1 oder 17 c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
Art. 18 Sparmassnahmen
¹ Kürzungen nach den Artikeln 17, 17 b Absatz 1 oder 17 c setzt der Bundesrat wie folgt um:²⁶
a. Er beschliesst zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit.
b. Er beantragt der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Gesetzesänderungen; dabei berücksichtigt er die Mitwirkungsrechte der Kantone.
² Der Bundesrat nutzt beim Entwerfen und beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Voranschlagskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
³ Überschreitet der Fehlbetrag des Ausgleichskontos den Prozentsatz nach Artikel 17 Absatz 2, so beschliesst die Bundesversammlung über Anträge des Bundesrates nach Absatz 1 Buchstabe b in derselben Session, erklärt ihre entsprechenden Erlasse für dringlich und setzt sie sofort in Kraft (Art. 165 BV); sie ist an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates gebunden.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
3. Abschnitt: Finanzplanung und Zahlungsrahmen
Art. 19 Finanzplanung
¹ Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:
a. den in der Planperiode erwarteten Finanzierungsbedarf;
b. die Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs;
c.²⁷
die voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie die voraussichtlichen Investitionsausgaben und -einnahmen;
d.²⁸
die Leistungsgruppen und die dazugehörigen Leistungs- und Wirkungsziele.
² Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatzbelastung finanziert werden soll.
³ Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone.
⁴ Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002²⁹.³⁰
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
²⁹ SR 171.10
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 20 Zahlungsrahmen
¹ Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben.
² Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist.
³ Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar.
4. Abschnitt: Verpflichtungskredite
Art. 21 Begriff und Anwendungsbereich
¹ Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen.
² Der Verpflichtungskredit setzt den Höchstbetrag fest, bis zu dem der Bundesrat für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen eingehen kann.
³ Der Verpflichtungskredit ist zeitlich nur beschränkt, wenn der Kreditbeschluss dies vorsieht.
⁴ Verpflichtungskredite sind insbesondere erforderlich für:
a. Bauvorhaben und Liegenschaftskäufe;
b. längerfristige Liegenschaftsmieten mit erheblicher finanzieller Tragweite;
c. Entwicklungs- und Beschaffungsvorhaben;
d. die Zusicherung von Beiträgen, die erst in späteren Rechnungsjahren auszuzahlen sind;
e. die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen.
⁵ Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Art. 22 Bemessung
¹ Die Verpflichtungskredite sind auf Grund sorgfältiger, nach fachmännischen Regeln erstellter Berechnungen zu bemessen.
² Der Bundesrat ist für die Ermittlung des Finanzbedarfs verantwortlich. Die mit der Vorbereitung des Kreditbegehrens betraute Verwaltungseinheit hat im Kreditbegehren die Berechnungsgrundlagen und die Unsicherheitsfaktoren darzulegen; nötigenfalls hat sie angemessene Reserven vorzusehen, die offen auszuweisen sind.
³ Zur Abklärung der Tragweite und der finanziellen Auswirkungen umfangreicher Vorhaben muss die Verwaltungseinheit nötigenfalls Projektierungskredite verlangen.
Art. 23 Bewilligung
¹ Die Bundesversammlung bestimmt durch Verordnung, in welchen Fällen ihr die Begehren für Verpflichtungskredite mit besonderer Botschaft zu unterbreiten sind.
² Der Bundesrat kann politisch bedeutsame Kreditbegehren der Bundesversammlung mit besonderer Botschaft vorlegen.
³ Im Übrigen erfolgt die Bewilligung mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge.
Art. 24 Aufteilung
Ist ein Verpflichtungskredit für einen allgemein umschriebenen Zweck oder für mehrere Vorhaben bestimmt, so legt der Bundesrat die Aufteilung fest, soweit sie sich nicht aus der Kreditbewilligung ergibt.
Art. 25 Kontrolle
Die Verwaltungseinheit führt über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites eine Kontrolle, aus der hervorgehen muss, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind.
Art. 26 Abrechnung
¹ Der Bundesrat legt zusammen mit der Staatsrechnung Rechenschaft ab über den Stand der Verpflichtungskredite.
² Ist das Vorhaben verwirklicht, so verfallen nicht beanspruchte Kreditreste.
Art. 27 Zusatzkredite
¹ Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, so muss der Bundesrat ohne Verzug einen Zusatzkredit anfordern.
² Für teuerungs- und währungsbedingte Mehrkosten kann er das Zusatzkreditbegehren nach der Ausführung des Vorhabens unterbreiten.
³ Die Zahlungen dürfen in keinem Fall den bewilligten Verpflichtungskredit übersteigen.
Art. 28 ³¹ Dringlichkeit
¹ Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, so kann der Bundesrat die Ermächtigung zur Inangriffnahme oder Fortsetzung des Vorhabens schon vor der Bewilligung des erforderlichen Verpflichtungskredites erteilen. Er holt vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (Finanzdelegation) ein.
² Der Bundesrat unterbreitet die dringliche Verpflichtung der Bundesversammlung zur nachträglichen Genehmigung.
³ Überschreitet die dringliche Verpflichtung 500 Millionen Franken und wird für ihre nachträgliche Genehmigung innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session verlangt, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 ( AS 2011 1381 ; BBl 2010 1563 2803 ).
5. Abschnitt: Voranschlag und Nachträge
Art. 29 Zuständigkeit
¹ Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf.
² Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen:
a. Ziele, Messgrössen und Sollwerte;
b. finanzielle Planungsgrössen.³²
³ Die finanziellen Planungsgrössen umfassen:
a. die Aufwände und die Erträge;
b. die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen.³³
³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 30 Inhalt
¹ Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.³⁴
² Er enthält:
a. die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite);
b. die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen;
c. die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen.
³ Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach:
a. Verwaltungseinheiten;
b. Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.³⁵
⁴ In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 30 a ³⁶ Globalbudgets
¹ Die Verwaltungseinheiten werden im verwaltungseigenen Bereich mit Globalbudgets geführt.
² Die Globalbudgets umfassen grundsätzlich:
a. den Funktionsaufwand und die Investitionsausgaben;
b. den Funktionsertrag und die Investitionseinnahmen.
³ Verwaltungseinheiten mit wesentlichen Investitionen weisen die Investitionsausgaben und -einnahmen in besonderen Globalbudgets aus.
⁴ Eine Verwaltungseinheit darf die in den Globalbudgets bewilligten Aufwände und Investitionsausgaben überschreiten, wenn sie:
a. die Überschreitung innerhalb des Rechnungsjahres durch nicht budgetierte, leistungsbedingte Mehrerträge decken kann; oder
b. die nach Artikel 32 a gebildeten Reserven auflöst.
⁵ Zur Finanzierung bedeutender Einzelmassnahmen und Projekte können Kredite ausserhalb der Globalbudgets bewilligt werden.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 31 Grundsätze
¹ Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation.
² Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss.
Art. 32 Bemessung der Kredite
¹ Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt.
² Für voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Kredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt.
³ Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist in der Begründung des Kreditbegehrens auf die Höhe des zu erwartenden Gesamtaufwands oder der Gesamtinvestition hinzuweisen.
Art. 32 a ³⁷ Reserven
¹ Verwaltungseinheiten können Reserven bilden, wenn sie:
a. ihre Globalbudgets oder die nach Artikel 30 a Absatz 5 bewilligten Kredite wegen projektbedingter Verzögerungen nicht oder nicht vollständig beanspruchen;
b. die Leistungsziele im Wesentlichen erreichen und: 1. durch die Erbringung zusätzlicher nicht budgetierter Leistungen einen Nettomehrertrag erzielen, oder
2. den budgetierten Aufwand oder die budgetierten Investitionsausgaben infolge wirtschaftlicher Leistungserbringung unterschreiten.
² Die Bundesversammlung beschliesst mit der Staatsrechnung über die Bildung von Reserven.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 33 ³⁸ Nachtragskredite
¹ Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite.
² Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite periodisch.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 34 ³⁹ Dringliche Nachtragskredite
¹ Vor der Bewilligung durch die Bundesversammlung darf der Bundesrat Aufwände oder Investitionsausgaben nach Artikel 33 nur beschliessen, wenn er sie nicht aufschieben kann und die Finanzdelegation ihnen zugestimmt hat.
² Er unterbreitet der Bundesversammlung die mit Zustimmung der Finanzdelegation beschlossenen dringlichen Aufwände und Investitionsausgaben zusammen mit dem nächsten Antrag auf Nachtragskredite nachträglich zur Genehmigung.
³ Überschreitet der Aufwand oder die Investitionsausgabe 500 Millionen Franken und verlangt ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat innert einer Woche nach der Zustimmung der Finanzdelegation die Einberufung der Bundesversammlung zu einer ausserordentlichen Session zur nachträglichen Genehmigung, so findet diese in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session statt.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 35 ⁴⁰ Begrenzung der Nachtragskredite
Der Gesamtbetrag der Nachtragskredite zum Voranschlag soll den Gesamtbetrag der voraussichtlich nicht beanspruchten Teile der Voranschlagskredite nach Möglichkeit nicht überschreiten.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 36 ⁴¹ Kreditüberschreitungen
¹ Ist es dem Bundesrat aus zeitlichen Gründen nicht möglich, für Aufwände oder Investitionsausgaben Nachtragskredite einzuholen, so kann er bewilligte Kredite mit vorgängiger Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Betrag im Einzelfall 5 Millionen Franken nicht überschreitet.
² Im verwaltungseigenen Bereich dürfen Voranschlagskredite nach Artikel 30 a Absätze 1–3 und 5 ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation um 1 Prozent, höchstens aber um 10 Millionen Franken, überschritten werden.
³ Kreditüberschreitungen sind zudem für folgende Aufwände und Investitionsausgaben zulässig, ohne dass der Bundesrat vorgängig von der Bundesversammlung Nachtragskredite oder von der Finanzdelegation die Zustimmung einholen muss:
a. in Verfassung oder Gesetz festgelegte Anteile Dritter an bestimmten Einnahmen;
b. Einlagen in Fonds nach Artikel 52, wenn sie aus zweckgebundenen Einnahmen stammen oder im Gesetz festgelegt sind;
c. die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe und die Einlage solcher Einnahmen in die Spezialfinanzierungen nach Artikel 53, sofern eine Leistungsverpflichtung vorliegt;
d. Beiträge an Sozialversicherungen, wenn sie an die Entwicklung der Mehrwertsteuereinnahmen gebunden oder im Gesetz festgelegt sind;
e. die Überschreitung von Globalbudgets nach Artikel 30 a Absatz 4;
f. Abschreibungen und Wertberichtigungen;
g. die Belastung durch Fremdwährungsdifferenzen oder verminderten Münzumlauf.
⁴ Der Bundesrat kann weitere Kredite ohne Nachtragskredite und Zustimmung der Finanzdelegation überschreiten, wenn der Bundesbeschluss zum Voranschlag oder zu einem Nachtragskredit dies vorsieht und er nur über ein geringfügiges Ermessen für die Aufwände und Investitionsausgaben verfügt.
⁵ Er unterbreitet der Bundesversammlung alle Kreditüberschreitungen im Rahmen der Staatsrechnung nachträglich zur Genehmigung.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 37 ⁴² Kreditübertragungen
¹ Im Falle von zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung von Investitionsvorhaben, Projekten und Einzelmassnahmen kann der Bundesrat nicht vollständig beanspruchte Voranschlags- und Nachtragskredite, die von der Bundesversammlung bereits bewilligt worden sind, auf das Folgejahr übertragen.
² Er erstattet der Bundesversammlung im Rahmen der Staatsrechnung Bericht über die Kreditübertragungen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
6. Abschnitt: ⁴³ Sperrung und Freigabe von Krediten
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2008 321 ; BBl 2007 301 ).
Art. 37 a Sperrung
Die Bundesversammlung kann im Bundesbeschluss über den Voranschlag teilweise sperren:
a. Verpflichtungskredite;
b. Zahlungsrahmen;
c. Voranschlagskredite, soweit sie Ausgaben zur Folge haben.
Art. 37 b Freigabe
¹ Der Bundesrat ist befugt, die von der Bundesversammlung beschlossenen Kreditsperren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn:
a. eine schwere Rezession dies erfordert; oder
b. Zahlungen geleistet werden müssen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die verbindlich zugesichert worden sind.
² Die Kreditfreigabe wegen schwerer Rezession bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Über andere Freigaben erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung in den Botschaften über die Nachtragskreditbegehren oder mit der Staatsrechnung Bericht.
4. Kapitel: Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene ⁴⁴
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 38 Grundsätze der Buchführung
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
Art. 39 Interne Kontrolle
¹ Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen, um:
a. das Vermögen des Bundes zu schützen;
b. die zweckmässige Verwendung der Mittel nach den Grundsätzen von Artikel 12 Absatz 4 sicherzustellen;
c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
d. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
² Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.
Art. 40 Kostentransparenz
¹ Die Verwaltungseinheiten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
² Die Kosten- und Leistungsrechnung unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Betriebsführung und liefert Grundlagen für die Erarbeitung und Beurteilung von Voranschlag und Rechnungsablage. Sie stellt die Kostentransparenz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit sicher.
³ Sie richtet sich nach den Standards, die in den Ausführungsregelungen festzulegen sind.
⁴ Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes sind zulässig, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unerlässlich sind.
Art. 41 Gewerbliche Leistungen; Grundsatz ⁴⁵
Verwaltungseinheiten dürfen Dritten gewerbliche Leistungen nur erbringen, soweit ein Gesetz sie hierzu ermächtigt.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
Art. 41 a ⁴⁶ Gewerbliche Leistungen; Ermächtigungen
¹ Gestützt auf dieses Gesetz können die folgenden Verwaltungseinheiten gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen:
a. die Bundesreisezentrale;
b. das Informatik-Service-Center des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;
c. das Bundesamt für Bauten und Logistik;
d. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
² Die ermächtigten Verwaltungseinheiten dürfen gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
³ Die gewerblichen Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das zuständige Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
Art. 42 – 46 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
5. Kapitel: Rechnungslegung
1. Abschnitt: ⁴⁸ Jahresrechnung des Bundes
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 47 Zweck und Grundsätze
¹ Die Jahresrechnung des Bundes soll die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
² Für ihre Erstellung sind die folgenden Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung massgebend:
a. die Wesentlichkeit;
b. die Verlässlichkeit;
c. die Verständlichkeit;
d. die Rechtzeitigkeit;
e. die Bruttodarstellung;
f. die Überprüfbarkeit;
g. die Stetigkeit.
Art. 48 Standards
¹ Die Erstellung der Jahresrechnung des Bundes richtet sich nach den «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des «International Public Sector Accounting Standards Board».
² Wesentliche Abweichungen von den IPSAS regelt der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen. Er konsultiert vorgängig die Finanzkommissionen.
³ Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der Jahresrechnung.
⁴ Er setzt sich für harmonisierte Standards zur Rechnungslegung von Bund, Kantonen und Gemeinden ein. Er kann diese Bestrebungen mit Beiträgen fördern.
2. Abschnitt: …
Art. 49 – 51 ⁴⁹
⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
3. Abschnitt: Besondere Finanzierungsarten
Art. 52 Spezialfonds
¹ Spezialfonds sind Vermögen, die der Eidgenossenschaft von Dritten mit bestimmten Auflagen zugewendet wurden oder die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen aus Voranschlagskrediten stammen.
² Der Bundesrat ordnet ihre Verwaltung im Rahmen der Auflagen oder der gesetzlichen Bestimmungen.
³ Aufwand und Ertrag werden ausserhalb der Erfolgsrechnung auf Bilanzkonten verbucht.
⁴ Die Rechnungslegung der spezialgesetzlich geregelten Fonds, einschliesslich derjenigen mit Sonderrechnung nach Artikel 5 Buchstabe b, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.⁵⁰
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 53 Spezialfinanzierungen
¹ Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe zweckgebunden werden. Die Bildung einer Spezialfinanzierung bedarf der gesetzlichen Grundlage.
² Ausgaben, die nicht der Anschaffung von Vermögenswerten dienen, dürfen nur dann als Aktiven in der Bilanz aufgeführt werden, wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden müssen.
Art. 54 ⁵¹
⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
4. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
Art. 55 ⁵²
¹ Der Bundesrat erstellt jährlich eine konsolidierte Rechnung. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung gleichzeitig mit der Staatsrechnung.
² Die konsolidierte Rechnung des Bundes stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar, bereinigt um die Innenbeziehungen. Sie richtet sich nach den IPSAS.
³ Der Konsolidierungskreis bestimmt sich anhand des Kontrollprinzips gemäss IPSAS. Der Bundesrat kann in den Ausführungsbestimmungen den Konsolidierungskreis erweitern, wenn eine enge Verflechtung mit dem Bundeshaushalt vorliegt.
⁴ Der Bundesrat begründet jede Abweichung von den IPSAS im Anhang der konsolidierten Rechnung.
⁵ Die Grundsätze der Jahresrechnung nach Artikel 47 Absatz 2 gelten sinngemäss.
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
6. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesverwaltung
Art. 56 Departemente und Bundeskanzlei
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei verfolgen zusammen mit dem Bundesrat und der Bundesversammlung die übergeordneten finanz- und haushaltpolitischen Ziele.
² Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie planen, steuern und koordinieren das Finanzwesen in ihrem Bereich.
b. Sie sorgen für den Überblick über den Finanzhaushalt der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten und fördern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Qualität des Rechnungswesens.
c. Sie erlassen nötigenfalls ergänzende Weisungen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesrates, des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
d. Sie unterstützen das EFD beim Entwerfen des Voranschlags und seiner Nachträge, der Staatsrechnung und des Finanzplans.
Art. 57 Verwaltungseinheiten
¹ Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte.
² Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden.
³ Verwaltet eine Verwaltungseinheit Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Verwaltungseinheiten dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im Übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungseinheiten die Verantwortung für die Bedarfsabklärung.
⁴ Grundsätzlich wird ein Vorhaben nur durch eine Verwaltungseinheit finanziert. Der Bundesrat kann Ausnahmen bestimmen.
Art. 58 Eidgenössisches Finanzdepartement
¹ Das EFD leitet die Verwaltung der Bundesfinanzen und sorgt für den Überblick über den gesamten Finanzhaushalt des Bundes.
² Es entwirft zuhanden des Bundesrates den Voranschlag, dessen Nachträge, die Staatsrechnung und den Finanzplan; es prüft die Kreditbegehren und die Ertragsschätzungen.
³ Es prüft zuhanden des Bundesrates alle Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen auf ihre Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf ihre finanzielle Tragbarkeit.
⁴ Es untersucht periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der wiederkehrenden Aufwände und der Investitionsausgaben.
Art. 59 Eidgenössische Finanzverwaltung
¹ Die EFV ist, vorbehältlich besonderer Bestimmungen, verantwortlich für die einheitliche Organisation des Rechnungswesens und des Zahlungsverkehrs sowie der Verwaltung der Bilanzbestände in der Bundesverwaltung.
² Sie ist befugt:
a. die Eidgenossenschaft zur Eintreibung bestrittener oder zur Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche zu vertreten: 1. vor Zivil- und Schiedsgerichten,
2. zur Einreichung von Adhäsionsklagen,
3. in Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
b. auf die Eintreibung bestrittener Ansprüche zu verzichten, wenn sie aussichtslos erscheint oder wenn Verwaltungsaufwand und Kosten nicht in angemessenem Verhältnis zur Höhe des Betrags stehen;
c. bei den zuständigen Behörden einschliesslich der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse säumiger Schuldner einzuholen.⁵³
³ Besteht keine Aussicht auf ein für den Bund günstigeres Ergebnis, so kann die EFV unabhängig von spezialgesetzlichen Bestimmungen:
a. Nachlassverträgen zustimmen;
b. Schuldnern Verlust- und Pfandausfallscheine unter dem Nennwert überlassen.⁵⁴
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
Art. 60 Zentrale Tresorerie und Geldaufnahme
¹ Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.⁵⁵
² Zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft kann die EFV Gelder am Geld- und Kapitalmarkt aufnehmen.
²bis Sie begibt ihre Anleihen in der Form von Bucheffekten auf der Basis von Globalurkunden oder Wertrechten nach den Artikeln 973 b und 973 c des Obligationenrechts⁵⁶. Sie kann Globalurkunden und Wertrechte jederzeit und ohne Zustimmung der Gläubiger und Gläubigerinnen in die jeweils andere Form umwandeln. Dieses Wandlungsrecht steht ihr auch für Anleihen zu, welche bereits vor Inkraftsetzung dieser Bestimmung ausstehend sind.⁵⁷
³ Über die Tresorerie und die Geldaufnahme wird jährlich im Rahmen des Finanzplans und des Voranschlags berichtet sowie in der Staatsrechnung Rechenschaft abgelegt.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
⁵⁶ SR 220
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 60 a ⁵⁸ Sparkasse Bundespersonal
¹ Die EFV führt im Rahmen der Bundestresorerie die Sparkasse Bundespersonal (SKB) zur Mittelbeschaffung des Bundes und zur Förderung der Spartätigkeit. Sie kann die SKB durch Dritte führen lassen.
² Konten können geführt werden für:
a. Angestellte der Bundesverwaltung;
b. Personen, die dem Bund nahestehen, namentlich von der Bundesversammlung, den eidgenössischen Gerichten, vom Bundesrat oder von der Bundesverwaltung gewählte oder ernannte Personen;
c. andere Personen, wenn die Kontoführung im Interesse des Bundes liegt, namentlich zur Vermeidung von Interessenkollisionen.
³ Der Bundesrat bezeichnet den Kreis der Kontoberechtigten nach Absatz 2. Er kann Ausnahmen von der Berechtigung vorsehen, wenn aufgrund der fehlenden dauernden Einbindung in die Arbeitsorganisation des Bundes dem Arbeitsverhältnis die Nähe zum Bund fehlt oder der Aufwand für die Kontoführung unverhältnismässig wäre.
⁴ Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten der SKB und trägt ihre Kosten, soweit diese nicht von den Kundinnen und Kunden gedeckt werden.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 60 b ⁵⁹ Kontobeziehung
¹ Soweit dieses Gesetz oder das Ausführungsrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Kontobeziehungen der SKB nach den Vorschriften des Privatrechts. Streitigkeiten zwischen der SKB und ihren Kundinnen und Kunden werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
² Nebst den eigenen Geldern dürfen die Kundinnen und Kunden auch Gelder von nahen Angehörigen anlegen.
³ Die SKB kann die Kontobeziehung insbesondere auflösen, wenn:
a. die Weiterführung der Kontobeziehung Bestimmungen des Landes- oder des Völkerrechts widersprechen würde oder diese Bestimmungen nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand eingehalten werden könnten;
b. der SKB oder dem Bund Rechts- oder Reputationsschäden drohen.
⁴ Sie kann ein Konto zinslos stellen und das Erbringen weiterer Dienstleistungen verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde den Verpflichtungen gegenüber der SKB nicht nachkommt.
⁵ Die SKB kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen kostendeckende Preise verlangen.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 60 c ⁶⁰ Datenbearbeitung
¹ Die SKB bearbeitet in Papierform und in einem Informationssystem die Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, ihrer Kundinnen und Kunden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt, namentlich um:⁶¹
a. die Konten zu führen;
b. den Zahlungsverkehr abzuwickeln; und
c. Beratungen zum Dienstleistungsangebot durchzuführen.
² Die Angestellten der SKB und die mit dem technischen Betrieb, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der Datenerfassung beauftragten Dritten erhalten Zugriff auf das Informationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
³ Die Angestellten der SKB können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, an ihre direkten Vorgesetzten weitergeben, auch wenn diese nicht Angestellte der SKB sind.⁶²
⁴ Die SKB tauscht regelmässig Personendaten zur Abklärung der Kontoberechtigung und zur Erfüllung der Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997⁶³ mit dem Eidgenössischen Personalamt, weiteren Arbeitgebern der Kundinnen und Kunden sowie mit PUBLICA aus. Der Datenaustausch findet gegenseitig statt.
⁵ Die SKB ist verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems.
⁶ Der Bundesrat legt fest:
a. die Personendaten, die bearbeitet werden dürfen;
b. die Aufbewahrungsfrist und die Vernichtung der Daten nach Ablauf dieser Frist.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 46 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁶² Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 46 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁶³ SR 955.0
Art. 61 Anschluss an die zentrale Tresorerie
¹ Die EFV kann Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die eine eigene Rechnung führen, für die Verwaltung ihrer liquiden Mittel der zentralen Tresorerie anschliessen, soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorsehen.
² Die EFV und die angeschlossene Verwaltungseinheit legen die Einzelheiten des Anschlusses einvernehmlich fest.
Art. 62 Anlage verfügbarer Gelder
¹ Die EFV legt die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.
² Grundstücke oder Beteiligungsrechte an Erwerbsunternehmen dürfen nicht zu Anlagezwecken erworben werden.
³ Gelder von Spezialfonds, die durch einen Rechtserlass geschaffen worden sind, können nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge angelegt werden.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er bestimmt insbesondere:
a. den Kontenrahmen;
b. die Kontierungsgrundsätze;
c. die Abschreibungsmethoden und -sätze;
d. die Unterarten der Voranschlags- und Verpflichtungskredite.
Art. 63 a ⁶⁴ Evaluation des neuen Führungsmodells des Bundes
Der Bundesrat legt der Bundesversammlung spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 26. September 2014 einen Evaluationsbericht zur Umsetzung und Wirksamkeit des neuen Führungsmodells des Bundes vor.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 1989⁶⁵ wird aufgehoben.
⁶⁵ [ AS 1990 985 ; 1995 836 Ziff. II; 1996 3042; 1997 2022 Anhang Ziff. 2, 2465 Anhang Ziff. 11; 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3; 2847 Anhang Ziff. 5; 1999 3131 ; 2000 273 Anhang Ziff. 7; 2001 707 Art. 31 Ziff. 2; 2002 2471 ; 2003 535 , 3543 Anhang Ziff. II 7, 4265 , 5191 , 2004 1633 Ziff. I 6, 1985 Anhang Ziff. II 3, 2143 ]
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…⁶⁶
⁶⁶ Die Änderungen können unter AS 2006 1275 konsultiert werden.
Art. 66 ⁶⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. März 2009
¹ Beim Inkrafttreten dieser Änderung reduziert sich der Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 um eine Milliarde Franken.
² Artikel 17 a ist auf alle ausserordentlichen Einnahmen und Ausgaben des beim Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Rechnungsjahres anwendbar.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5941 ; BBl 2008 8491 ).
Art. 66 a ⁶⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. September 2014
¹ Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieser Änderung beschlossenen Voranschlags;
b. das Entwerfen, die Unterbreitung und die Abnahme der dazu gehörenden Staatsrechnung.
² Der Bundesrat verlängert die Ende 2015 auslaufenden Leistungsaufträge bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für Verwaltungseinheiten, die nach Artikel 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁶⁹ (RVOG) mit Leistungsauftrag und Globalbudget geführt werden. Er kann bei der Verlängerung:
a. die Leistungsaufträge an die veränderten Bedingungen anpassen;
b. auf die in Artikel 44 Absatz 3 RVOG vorgesehene Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen verzichten.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
⁶⁹ SR 172.010
Art. 66 b ⁷⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015
¹ Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:
a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 beschlossenen Voranschlags;
b. die Erstellung, die Unterbreitung und die Abnahme der dazugehörenden Staatsrechnung.
² Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der Staatsrechnung 2016 um die in den Jahren 2007 bis 2016 kumulierte Abweichung gegenüber einer periodengerechten Erfassung der Agios und Disagios aus Bundesanleihen.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4009 ; BBl 2014 9329 ).
Art. 66 c ⁷¹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021
¹ Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Ausgleichskontos nach Artikel 16 Absatz 2 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2007 ergeben hätte.
² Die Bundesversammlung korrigiert den Stand des Amortisationskontos nach Artikel 17 a Absatz 1 mit der ersten Staatsrechnung nach Inkrafttreten dieser Änderung. Der Umfang der Korrektur ergibt sich aus der Abweichung zwischen dem Betrag aus den bisherigen Verbuchungen und dem ermittelten Betrag, der sich bei einer Anwendung des neuen Rechts ab 2010 ergeben hätte.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).
Art. 67 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2006⁷² Art. 55: 1. Januar 2009⁷³ Art. 41: 1. Januar 2011⁷⁴
⁷² BRB vom 5. April 2006
⁷³ V vom 5. Dez. 2008 ( AS 2008 6453 ).
⁷⁴ V vom 13. Okt. 2010 ( AS 2010 5011 ).
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