Kantonale Opferhilfeverordnung
                            1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) (vom 30. April 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  und  8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  des  Einführungsgesetzes  zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Kantonale Opferhilfestelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt die kantonale Opferhilfestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die kantonale Opferhilfestel le hat folgende Aufgaben: a.   Sie  beurteilt  Gesuche  um  finanzie lle  Leistungen,  sofern  nicht  die Beratungsstellen zuständig sind. b.   Sie  vertritt  den  Kanton  in  Besc hwerdeverfahren vor  dem  Sozial- versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend machung von Regr essansprüchen ge gen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter so wie gegen die Versicherer. c.   Sie richtet den in den Leistung svereinbarungen festgelegten Kos tenanteil und den Kostenvorschus s aus und sorgt für eine einheit liche und koordinierte Tätigk eit der Beratungsstellen. d.   Sie sorgt für die Information übe r die Opferhilfe und ihre Organi sation im Kanton. B. Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus: a.   ein Angebot, das einem ausgew iesenen Bedarf entspricht, b.   ein Angebot, eine Or ganisation, Öffnungsze iten und einen Stand ort, die Gewähr für rasche und ei nfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten, c.   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemes sene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) d.   ein Instrumentarium zur Qualität ssicherung und Qualitätsentwick
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung, e.   eine  wirtschaftliche  und  zweckmässige  Organisation  und  eine Grösse, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Hinsicht bestmögl ich erfüllt werden können. b. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Gesuch um Anerkennung wird der kantonalen Opfer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfestelle schriftlich eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche um Erneuerung der An erkennung sind im Jahr vor Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lauf der Anerkennungsfrist bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. September einzureichen. c. Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der Regierungsrat anerkennt di e Beratungsstellen für längs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens vier Jahre. Die Aner kennung kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden. d. Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Beratungsstelle teilt der ka ntonalen Opferhilfestelle spä- testens sechs Monate vor Ablauf de r Leistungsvereinb arung mit, wenn sie auf die Anerkennung verzichten will. e. Widerruf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Der Regierungsrat widerr uft die Anerkennung, wenn a.    die  Voraussetzungen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nicht  mehr  erfüllt  sind  und  der Mangel nicht innert angemess ener Frist behoben wird oder b.   die Beratungsstelle eine schw ere Pflichtverletzung begeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die Kostenanteile  zweckwidrig  verwendet  werden  oder  wenn  die  Bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsstelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  unterstützen  das  Opfer  bei der  Geltendmachung  der  finan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziellen Ansprüche bei der ka ntonalen Opferhilfestelle. b. Umfang der Soforthilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hilfe bis höchstens Fr. 1000. Ersatz von Soforthilfe und Übersetzungs kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  kantonale  Opferhilfestelle ersetzt  der  Beratungsstelle die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kosten. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 C. Leistungsvereinbarungen und Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Direktion und di e Beratungsstelle schliessen die Leis tungsvereinbarung in der Regel für zwei Jahre ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt keine Vereinbar ung zustande, legt die Direktion die Leis- tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Leistungsvereinbarung le gt Art und Umfang der Leis- tungen der Beratungsstelle un d die Qualitätsvorgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Leistungen  können  auf  die  Hilfe  für  bestimmte  Opfergrup pen,  wie  Kinder,  Jugendliche,  Op fer  von  Sexual-  oder  Strassenver kehrsdelikten, beschränkt werden, wenn die Statuten oder das Regle ment der Beratungsstel le dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In der Leistungsvereinbarung we rden insbesondere festgelegt: a.   die Leistungen und deren Mengen, b.   die Qualität der Leistungen, c.   der Kostenanteil und der Kostenvorschuss, d.   die Regelung der Rückerstattungen, e.   die Berichterstattungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anteils
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Kostenanteil wird leist ungsbezogen und unter Anrech nung von Eigenleistungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  berechnet  sich  nach  Art  u nd  Umfang  der  Leistungen  und ihrem Preis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm werten  für  alle  Beratungsstellen  einheitlich  festgelegt.  Er  gilt  in  der Regel für zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei der Anrechnung von Eigenleistu ngen wird berücksichtigt, dass die Beratungsstelle in angemessene m Umfang Reserven bilden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Beratungsstelle  führt  eine  ordnungsgemässe  Buch- haltung.  Sie  befolgt  bei  der  Rec hnungslegung  die  Grundsätze  der Transparenz und der Vergleichbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie reicht der kantonalen Opferhil festelle bis 30. April den Jahres abschluss des Vorjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erstattet der kantonalen Opfe rhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  kantonale  Opferhilfestelle  is t  befugt,  die  Beratungsstellen jederzeit zu kontrollie ren und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qu alitätsvorgaben zu überprüfen. Die  Beratungsstelle  gewährt  ihr  da zu  Einblick  in  die  Bücher  und Belege und erteilt die für die Pr üfung erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) Rückerstattung des Kosten vorschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Beratungsstelle erstattet den Kostenvorschuss zurück, wenn  die  Voraussetzungen  für  dess en  Ausrichtung  nicht  vorhanden waren oder er für sachfremde Zwecke verwendet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erbringt sie die vereinbarten Leis tungen nicht oder nur teilweise, muss sie den Vorschuss ganz oder teilweise zurückerstatten. Kürzung oder Verweigerung des Kosten anteils
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Kommt  die  Beratungsstelle  ih ren  Aufgaben  und  Pflichten nicht nach, kann die kantonale Opfe rhilfestelle den Kostenanteil kür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen oder verweigern. D. Aufsicht Aufsichts behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Beratungsstellen untersteh en der Aufsicht der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Opferhilfestelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  kantonale  Opferhilfestelle  so rgt  dafür,  dass  die  Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen  ihre  Leistungen  qualitativ einheitlich  und  den  Vorgaben  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechend erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die kantonale Opferhilfestelle kann Richtlinien und Weisungen erlassen,  insbesondere  zu r  Gewährleistung eines  gesetzmässigen  und einheitlichen  Vollzugs,  zur  Qualitätssicherung  und  zur  Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Übrigen  sind  die  Beratungsstellen  in  ihrer  Tätigkeit  fachlich selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 68, 222 ; Begründung siehe ABl 2013-05-10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 341 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 312.5 .