Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen (712a)
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Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen

Nr. 712a Verordnung zum Schutze des Breitenacherriedes in der Gemeinde Greppen vom 16. Dezember 1974 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Geschütztes Gebiet

§ 1

Zweck
1 Das Breitenacherried und das ihm vorgelagerte Seegebiet des Vierwaldstättersees wer
- den zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in: a. eine Wasserzone, die das dem Naturschutzgebiet vorgelagerte Seegebiet (Grund
- stück Nr. 141) umfasst; b. ein Naturschutzgebiet.
2 Das geschützte Gebiet ist auf einem Plan 1:2000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Greppen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 960
2 Nr. 712a
2 Zonenvorschriften

§ 3

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Wasserzone und im Naturschutzgebiet sind das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen und Vernichten von Pflanzen jeder Art, die Störung der Tiere und die Vernichtung der Vogelbrut sowie das Feuermachen untersagt.
2 Die Ufervegetation (wie Schilf- und Binsenbestände usw.) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
3 Die Ausübung der Jagd ist untersagt.

§ 4

Schutz des Riedes
1 Jede Veränderung oder Schmälerung der Wasser-, Schilf- und Riedflächen durch Ab
- grabungen, Aufschüttungen, Entwässerungen oder sonstige Veränderungen des Wasser
- haushaltes sowie die Düngung sind untersagt.

§ 5

Bauliche Anlagen
1 Im ganzen geschützten Gebiet dürfen grundsätzlich keine Hoch- und Tiefbauten, keine Masten, Freileitungen, festen Einfriedungen und Reklamevorrichtungen errichtet wer
- den.
2 ... *

§ 6

Ablagerungen, Campieren
1 Im geschützten Gebiet sind verboten: a. das Ablagern von Materialien jeder Art, wie Schutt, Kehricht, Motorfahrzeuge und dergleichen; b. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen.

§ 7

Nutzung
1 Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung in Form des einmal jährlich nach Mitte Au
- gust vorgenommenen Streuschnittes und der Schilfmahd bleibt gewährleistet.
2 Die Ausübung der Fischerei in der Wasserzone ist gewährleistet.
3 Ufergehölze, Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geschlagen oder entfernt werden.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 7 und 10 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 712a
3

§ 8

Auflagen und Bedingungen
1 Die auf Grund dieser Verordnung erteilten Bewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen im Interesse des Schutzzweckes verknüpft werden.
3 Verfahren

§ 9

* Ausnahmebewilligungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor
- schriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979
3 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989
4 .

§ 10

* Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft
5 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. Novem
- ber 2001
6 , b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
4 Straf- und Schlussbestimmungen *

§ 11

* Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts
- schutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken. *
3 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr.
735
5 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
6 SRL Nr.
736
4 Nr. 712a
2 Wer gegen die Vorschriften in den §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 Absatz 3 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20
000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

§ 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 712a
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.12.1974
01.01.1975 Erstfassung V XVIII 960 Ingress
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176

§ 2 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 5 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 176

§ 9

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176

§ 10

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176 Titel 4
23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 176

§ 11

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176

§ 11 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
6 Nr. 712a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.12.1974
01.01.1975 Erlass Erstfassung V XVIII 960
23.03.2004
01.04.2004 Ingress geändert G 2004 176
23.03.2004
01.04.2004

§ 5 Abs. 2

aufgehoben G 2004 176
23.03.2004
01.04.2004

§ 9

geändert G 2004 176
23.03.2004
01.04.2004

§ 10

geändert G 2004 176
23.03.2004
01.04.2004 Titel 4 eingefügt G 2004 176
23.03.2004
01.04.2004

§ 11

geändert G 2004 176
12.12.2006
01.01.2007

§ 11 Abs. 1

geändert G 2006 451
11.12.2007
01.01.2008

§ 2 Abs. 3

geändert G 2007 445
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