Disziplinarreglement Berufsbildung
                            1 Disziplinarreglement Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung (vom 5. März 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Einführung sgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement gilt für Lernende an: a.   einer kantonalen oder vom Kant on beauftragten Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschule, b.   einer  kantonalen  Vollzeitschule  oder  Lehrwerkstätte  oder  einer vom  Kanton  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  EG  BBG  beauftragten  Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren. B. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Als Absenzen gelten das Fer nbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen  und  das  vorzeitige  Ve rlassen  des  Unterrichts.  Zum Unterricht gehören die obligatoris chen und die von den Lernenden gewählten  Fächer  sowie  die  übrige n  obligatorischen  Schulveranstal tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als entschuldigt gilt jede Abse nz, welche die Anforderungen ge mäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–8 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschuldigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a.   Krankheit, Unfall und ausserge wöhnliche famili äre Ereignisse, b.   ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lern enden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c.   Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung d.   hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neller Art, e.   Urlaub  für  ausserschulische  Jugendarbeit  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e  des Obligationenrechts vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, f. geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraus setzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5,
                            g.   Ferien,  die  aus  zwingenden  Gründen  nicht  während  der  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ferien bezogen werden können, h.   Teilnahme an Bildungslagern de r Lehrbetriebe und an berufsbezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen  Branchenkursen  der  Berufs verbände  nach  den  Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, i. andere  von  der  Schulleitung  im Einzelfall  anerkannte  besondere Umstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Schulleitung  kann  Entschuldigungsgesuche  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen gegeben sind: a.   die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung, b.   es liegen bereits mehrere Abse nzen im laufenden Schuljahr vor, c.   ungenügende Leistung der oder des Lernenden. b. Geschäftliche Inanspruch nahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die geschäftliche Inanspruchna hme gilt als Entschuldigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund, wenn a.   bei ausserordentlichen Ereignis sen ein bedeutender Schaden abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet  und  das  übrige  Personal für  den  gleichen  Zweck  in  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruch genommen wird, oder b.   die auswärtige Berufs arbeit für die Ausbil dung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, insbesondere weil die auswärtige Berufsarbeit zu we it von der Schule entfernt ist, und die  oder  der  Lernende den  versäumten  Unterr icht  nacharbeiten kann. c. Teilnahme an Bildungslagern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branche nkursen der Berufsverbä nde gilt bis zu einer Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn a.   theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, und b.   diese Veranstaltungen aus zwin genden Gründen nicht während der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Disziplinarreglement Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschuldigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Das  Entschuldigungsgesuch  is t  nach  den  Vorgaben  der Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu reichen. Es ist von de r oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis zur Volljährigkeit von der Inhaberi n oder vom Inhabe r der elterlichen Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  ärztliches  Zeugnis wegen  Krankheit  oder  Unfall  ist  in  der Regel vorzulegen bei a.   Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge, b.   kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen  begründete  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des  ärztlichen Zeugnisses,  kann  die  Schule  eine Untersuchung  bei  einem  von  ihr bezeichneten Vertraue nsarzt anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Das Entschuldigungsgesuc h ist einzureichen bei a.   vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, b.   den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Entschuldigungsges uch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge such  behandelt,  wenn  die  Gründe  für die  Verspätung  ausserhalb  des Einflussbereichs der ode r des Lernenden liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der Entscheid über da s Entschuldigungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich. C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beeinträchti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulbetriebs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Jede Beeinträchtigung des Schul betriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a.   Verstösse gegen die Hausor dnung und schulinterne Erlasse, b.   Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermä chtigen Personen, c.   Stören des Unterrichts, d.   physische  und  psychische  Ge waltandrohung  oder  Gewaltanwen dung, e.   Übertragung  und  Aufzeichnung  von  Bild  und  Ton  auf  elektroni sche Datenträger ohne ausdrück liche Genehmigung der betroffe nen Person, f. öffentliche Herabsetzung von An gehörigen oder Gästen der Schule, g.   unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Das Rauchen ist auf dem Schul areal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Konsum von Alkohol und andere n nicht ärztlich verordneten psychoaktiven  Substanzen  ist  vor und  während  dem  Unterricht,  den Schulveranstaltungen und au f dem Schulareal verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung oder die zustän dige Lehrperson kann bei beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deren Veranstaltungen den Kons um von Alkohol gestatten. D. Disziplinarmassnahmen Disziplinar massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachschulunterricht und an obligat orischen Schulveranstaltungen kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen folgende Massnahmen nach einander ergriffen werden: a.   durch die Schulleitung oder, we nn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten une ntschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung; b.   durch  die  Schulleitung  ab  der  zw eiten  unentschuldigten  Absenz: schriftlicher Verweis; c.   durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ab der dritten unentschuldigt en Absenz: Androhung der Weg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisung von der Berufsfachschul e und der Aufhebung des Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrags,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufh ebung des Lehrvertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsmaturitätsunterricht oder bei un entschuldigten Absenzen von Ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenden  ohne  Lehrvertra g  können  folgende  Massnahmen  nacheinan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der ergriffen werden: a.   durch die Schulleitung oder, we nn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten une ntschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung; b.   durch die Schulleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ab der zweiten unentschuldigte n Absenz: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   ab  der  dritten  unentschuldigten Absenz:  Ausschluss  aus  dem betreffenden Unterricht. a. Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Disziplinarreglement Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.322
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. c und Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. b können nur bei unentschuldigten  Absenzen  im  Be rufsmaturitätsunterricht  und  bei Fernbleiben vom Unterricht an de r Berufsfachschule, wenn keine Ent schuldigungsgründe gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist  insbesondere  dem  bisherigen Verhalten  der  oder  des  Lernenden Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Zählen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Absenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  unentschuldigten  Absenz en  werden  mit  Beginn  jedes Schuljahrs neu gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Verhalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bei Verstössen gegen §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und 11 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens fo lgende Massnahmen ergriffen wer den: a.   durch die Lehrperson:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter richts; b.   durch  die  Schulleitung  oder,  we nn  von  dieser  vo rgesehen,  durch die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung; c.   durch die Schulleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   schriftlicher Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   vorübergehende Wegw eisung vom Unterricht in den Lehr- oder den Praktikumsbetrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   schriftlicher Verweis mit An drohung des Ausschlusses vom Be such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs maturitätsunterrichts,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   schriftlicher  Verweis  mit  Antr ag  auf  Aufhebung  des  Lehrver trags an das Amt. d.   durch das Amt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf hebung des Lehrvertrags,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wegweisung von der Berufsfa chschule und Aufhebung des Lehr vertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif fen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rechtliches Gehör
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Lernende haben vor der Anor dnung einer Disziplinarmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Massnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 1 lit. c sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjäh rigen Lernenden di e Inhaberin oder der  Inhaber  der  elterlichen  Sorge anzuhören.  In  besonderen  Fällen können weitere Erziehungsber echtigte angehört werden. Busse und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den: a.   beim ersten Verweis: höchstens Fr. 100, b.   bei zweiten Verweis: höchstens Fr. 200, c.   ab dem dritten Verweis: höchstens  Fr. 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die schriftlichen Verw eise werden über die gesamte Schulzeit ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staa tsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schrei bgebühren erhoben werden. Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Massnahmen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. b  und  c,  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bern der elterlichen Sorge und weiteren Erzi ehungsberechtigten mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 162 ; Begründung siehe ABl 2015-03-13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 220 .