Verwaltungsvereinbarung (zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989)
zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit vom 8. März 1989 Abgeschlossen am 16. März 1990 In Kraft getreten am 1. Mai 1990 (Stand am 1. Oktober 1997)
In Anwendung von Artikel 24 Buchstabe a des am 8. März 1989¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
¹ SR 0.831.109.514.1
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 24 Buchstabe b des Abkommens sind
in der Schweiz
a. für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweize-rische Ausgleichskasse» bezeichnet),
b. für die obligatorische Unfallversicherung sowie die Familienzulagen das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern;
in Liechtenstein
a. für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie für die Familienzulagen
die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invaliden-versicherung und Familienausgleichskasse, Vaduz, (nachstehend als «Liech-tensteinische Anstalt» bezeichnet),
b. für die obligatorische Unfallversicherung das Amt für Volkswirtschaft, Vaduz.
Art. 2
Die zuständigen Behörden oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung
Art. 3
(1) Anträge im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens sind innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Beitragsverfügung einzureichen, und zwar
– bei Wohnsitz in der Schweiz bei der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
– bei Wohnsitz in Liechtenstein bei der Liechtensteinischen Anstalt.
(2) Diesem Antrag ist eine Aufstellung der nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates für denselben Zeitraum zu entrichtenden Beiträge beizufügen. In begründeten Fällen kann diese Aufstellung später nachgereicht werden.
(3) Die in Absatz 2 erwähnte Aufstellung wird auf Ersuchen des Antragstellers
– in der Schweiz durch die zuständige Ausgleichskasse der Alters‑, Hinter-lassenen- und Invalidenversicherung,
– in Liechtenstein durch die Liechtensteinische Anstalt
ausgestellt.
Art. 4
(1) In den Fällen von Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass der entsandte Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates unterstellt bleibt.
(2) Die Bescheinigung wird im Doppel auf dem hierfür vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar
– in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer,
– in Liechtenstein von der Liechtensteinischen Anstalt und vom zuständigen Unfallversicherer.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Bescheinigung ist im Staate der vorübergehenden Beschäftigung durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staate oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selbst zuhanden der zuständigen Träger der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der Unfallversicherung vorzulegen.
(4) Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Frist von 24 Monaten, so hat der entsendende Arbeitgeber im Einverständnis mit dem betreffenden Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Frist ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 8 des Abkommens bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, und zwar
– in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung,
– in Liechtenstein bei der Regierung oder bei der von ihr bezeichneten Stelle.
Die zuständigen Behörden verständigen sich hierauf durch Schriftwechsel und teilen ihren Entschluss den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 5
(1) Personen, die in einem der beiden Vertragsstaaten wohnen und aufgrund des Abkommens eine Rente der Versicherungen beider Vertragsstaaten beanspruchen, reichen eine einzige Anmeldung für beide Renten bei der zuständigen Stelle ihres Wohnlandes auf dem für dessen Versicherung vorgesehenen Formular ein, nämlich
a. in der Schweiz bei der gemäss schweizerischer Gesetzgebung zuständigen Stelle
b. in Liechtenstein bei der Liechtensteinischen Anstalt.
(2) Personen, die in einem Drittstaat wohnen und aufgrund des Abkommens eine Rente der Versicherungen beider Vertragsstaaten beanspruchen, reichen eine einzige Anmeldung für beide Renten bei der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretung auf dem Formular der schweizerischen oder liechtensteinischen Versicherung ein.
Art. 6
(1) In den Fällen von Artikel 5 vermerkt die angegangene Stelle das Eingangsdatum auf dem Formular, prüft die Anmeldung auf ihre Vollständigkeit, bestätigt soweit möglich die Richtigkeit der Angaben im Formular sowie die Gültigkeit der beigefügten Belege und klärt ab, ob sich ein allfälliges Rentenaufschubsbegehren auf den schweizerischen, den liechtensteinischen oder beide Rententeile erstreckt.
(2) In den Fällen von
a. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt die zuständige Ausgleichskasse nach Durchführung des Kontenzusammenrufs die Rentenanmeldung samt Beilagen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Dieser beizufügen ist auf besonderem Formular in zweifacher Ausfertigung die Meldung über die in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Beitrags- und diesen gleichgestellten Zeiten sowie über die entsprechenden Beiträge und Einkommen. Bei Anmeldungen für eine liechtensteinische Invalidenrente ist überdies ein Doppel des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission beizulegen;
b. Artikel 5 Absatz 2 übermittelt die schweizerische Auslandsvertretung die Rentenanmeldung samt Beilagen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Art. 7
(1) a. Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der Liechtensteinischen Anstalt die gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 eingereichten Anmeldungen für liechtensteinische Renten sowie die Aufstellung über die in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten, gleichgestellten Zeiten und entsprechenden Erwerbseinkommen. Den Anmeldungen von Personen in der Schweiz und von Schweizer Bürgern in Drittstaaten auf liechtensteinische Invalidenrente legt sie ausserdem ein Doppel des Beschlusses der zuständigen Invalidenversicherungs-Kommission bei.
b. Die Liechtensteinische Anstalt übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse die gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b eingereichten Anmeldungen für schweizerische Renten sowie die Aufstellung über die in der liechtensteinischen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten, gleichgestellten Zeiten und entsprechenden Erwerbseinkommen. Den Anmeldungen von Personen in Liechtenstein auf schweizerische Invalidenrenten legt sie ausserdem ein Doppel des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission bei.
(2) a. Nach Empfang einer Anmeldung gemäss Absatz 1 Buchstabe a übermittelt die Liechtensteinische Anstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse die Aufstellung über die in der liechtensteinischen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten, gleichgestellten Zeiten und entsprechenden Erwerbseinkommen. Gleichzeitig teilt sie das von ihr errechnete Verhältnis der Erwerbseinkommen gemäss Artikel 10 Buchstabe c des Abkommens mit. Bei Anmeldungen liechtensteinischer Landesbürger in Drittstaaten auf liechtenstei-nische Invalidenrente legt sie ferner ein Doppel des Beschlusses der Invalidenversicherungs-Kommission bei.
b. Nach Empfang einer Anmeldung gemäss Absatz 1 Buchstabe b übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse der Liechtensteinischen Anstalt die Aufstellung über die in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Beitragszeiten, gleichgestellten Zeiten und entsprechenden Erwerbseinkommen. Gleichzeitig teilt sie das von ihr errechnete Verhältnis der Erwerbseinkommen gemäss Artikel 10 Buchstabe c des Abkommens mit.
Art. 8
(1) Die Schweizerische Ausgleichskasse und die Liechtensteinische Anstalt ermitteln die von ihnen zu gewährenden Rententeile sowie gegebenenfalls den Differenzbetrag gemäss Artikel 11 des Abkommens und geben sich davon Kenntnis.
(2) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a macht die Schweizerische Ausgleichskasse daraufhin der zuständigen Ausgleichskasse die für die Festsetzung des schweizerischen Rententeils und gegebenenfalls des Differenzbetrages notwendigen Angaben; sie gibt der Liechtensteinischen Anstalt davon Kenntnis.
Art. 9
(1) Der schweizerische zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Anspruch auf schweizerische Rente, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem in der Schweiz oder in Liechtenstein wohnenden Antragsteller direkt und dem in einem Drittstaat wohnenden Antragsteller durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung zu. Diese erhält ein Doppel.
(2) Die Liechtensteinische Anstalt stellt ihre Verfügung über den Anspruch auf liechtensteinische Rente, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Antragsteller direkt zu. In besonderen Fällen kann die Zustellung der Verfügung an einen in einem Drittstaat wohnenden Antragsteller durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse über die zuständige schweizerische Auslandsvertretung erfolgen. In diesen Fällen sowie bei Einreichung des Antrags gemäss Artikel 5 Absatz 2 erhält die Auslandsvertretung ein Doppel.
(3) In den Rechtsmittelbelehrungen gemäss den Absätzen 1 und 2 ist auf Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens hinzuweisen.
Art. 10
(1) Gewährt die zuständige Ausgleichskasse anstelle der Rententeile und eines allfälligen Differenzbetrages eine ausserordentliche Rente, so teilt sie dies der Liechtensteinischen Anstalt mit und ersucht diese, ihr den von der liechtensteinischen Versicherung geschuldeten Rententeil und den allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen.
(2) Gewährt die Liechtensteinische Anstalt anstelle der Rententeile und eines allfälligen Differenzbetrages eine ausserordentliche Rente, so teilt sie dies der Schweizerischen Ausgleichskasse mit und ersucht diese, ihr den von der Schweizerischen Versicherung geschuldeten Rententeil und den allfälligen Differenzbetrag auszuzahlen.
(3) Verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnsitz vom einen in den andern Vertragsstaat und meldet er sich dort zum Bezug einer ausserordentlichen Rente oder von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung an, so klärt die zuständige Ausgleichskasse beziehungsweise die Liechtensteinische Anstalt ab, ob im früheren Wohnsitzstaat Anspruch auf eine entsprechende Leistung bestanden hatte.
Art. 11
(1) Die zuständigen Träger zahlen die von ihnen geschuldeten Rententeile nach den für ihre Versicherung geltenden Vorschriften aus. In besonderen Fällen kann die Liechtensteinische Anstalt die zuständige schweizerische Auslandsvertretung durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse mit der Zahlung ihres Rententeils beauftragen.
(2) Beträgt der von der Versicherung eines Vertragsstaates geschuldete Rententeil pro Rentenfall insgesamt 10 Franken oder weniger im Monat, so wird dieser Rententeil nachschüssig jährlich ausbezahlt. Auf Antrag des Berechtigten können Rententeile, die mehr als 10, aber höchstens 20 Franken im Monat betragen, ebenfalls nachschüssig jährlich ausbezahlt werden. Bei Bedarf können die zuständigen Behörden etwas anderes vereinbaren.
Art. 12
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für
a. Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat wohnen und ausschliesslich eine Leistung der Versicherung dieses Vertragsstaates beanspruchen können; geht der Anspruch auf eine Leistung der Invalidenversicherung, so eröffnet – in der Schweiz die zuständige Ausgleichskasse
– in Liechtenstein die Liechtensteinische Anstalt
dem Versicherten die Feststellungen der Invalidenversicherungs-Kommission mit beschwerdefähiger Verfügung;
b. liechtensteinische Landesbürger, die in einem Drittstaat wohnen und ausschliesslich eine Leistung der liechtensteinischen Versicherung beanspruchen können.
(2) a. Beantragt ein liechtensteinischer Landesbürger bei einer Ausgleichskasse in der Schweiz ausschliesslich eine ordentliche Rente der schweizerischen Versicherung, so vergewissert sich die Ausgleichskasse durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse, ob nicht auch Beiträge an die liechtensteinische Versicherung entrichtet worden sind.
b. Beantragt ein Schweizer Bürger bei der Liechtensteinischen Anstalt ausschliesslich eine ordentliche Rente der liechtensteinischen Versicherung, so vergewissert sich die Liechtensteinische Anstalt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, ob nicht auch Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet worden sind.
Art. 13
Die Schweizerische Ausgleichskasse sowie durch deren Vermittlung die Ausgleichskassen einerseits und die Liechtensteinische Anstalt anderseits unterrichten einander über die Auszahlung einer Rente an eine Drittperson, die Aufteilung einer Ehepaar-Rente auf beide Ehegatten sowie über alle von ihnen festgestellten und für den Rentenanspruch massgebenden Mutationen.
Art. 14
(1) Die Schweizerische Ausgleichskasse und die schweizerischen Auslandsvertretungen leisten der Liechtensteinischen Anstalt bei der Durchführung der liechtensteinischen freiwilligen Versicherung Verwaltungshilfe.
(2) Die Kosten, die den schweizerischen Auslandsvertretungen daraus erwachsen, werden dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten von der liechtensteinischen Regierung direkt erstattet. Die Berechnung der Kosten erfolgt in gleicher Weise wie bei der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung. Artikel 19 bleibt vorbehalten.
Zweites Kapitel: Unfallversicherung
Art. 15
Personen, die in einem Vertragsstaat wohnen und dort Leistungen der Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim zuständigen Unfallversicherer dieses Vertragsstaates ein.
Drittes Kapitel: Familienzulagen
Art. 16
Für die Anwendung von Artikel 23 des Abkommens legt die betreffende Person dem Träger des einen Vertragsstaates auf Verlangen eine Bescheinigung über den Anspruch auf Zulage nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vor. Diese Bescheinigung wird auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates ausgestellt. Bringt die Person die Bescheinigung nicht bei, so kann der Träger des ersten Vertragsstaates die Bescheinigung direkt oder über die schweizerische Verbindungsstelle beim Träger des anderen Vertragsstaates einholen.
Viertes Kapitel: Krankenversicherung
Art. 17
(1) a. Um in den Genuss der in Ziffer 19 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der liechtensteinischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie über die im Verlaufe der letzten sechs Monate zurückgelegte Versicherungsdauer vor. Die schweizerische Krankenkasse kann die liechtensteinische anerkannte Krankenkasse nötigenfalls um Bestätigung weiter zurückliegender Versicherungszeiten ersuchen.
b. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die betreffende liechtensteinische anerkannte Krankenkasse ausgestellt. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt an die liechtensteinische anerkannte Krankenkasse zur Einholung dieser Bescheinigung gelangen.
c. Die schweizerische zuständige Behörde nennt der liechtensteinischen zuständigen Behörde diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 19 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken.
(2) a. Um in den Genuss der in Ziffer 19 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen der liechtensteinischen anerkannten Krankenkasse eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der schweizerischen Krankenversicherung sowie über die im Verlaufe der letzten 270 Tage zurückgelegte Versicherungsdauer vor. Die liechtensteinische anerkannte Krankenkasse kann die schweizerische Krankenkasse nötigenfalls um Bestätigung weiter zurückliegender Zeiten ersuchen.
b. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch die schweizerische anerkannte Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann die liechtensteinische anerkannte Krankenkasse direkt oder über die schweizerische Verbindungsstelle an die schweizerische Krankenkasse zur Einholung der Bescheinigung gelangen.
Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 18
Die Träger und Verbindungsstellen der Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.
Art. 19
(1) Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise‑, Verpflegungs‑, Unterkunfts- oder weiteren Kosten, werden vom auftraggebenden Träger in jedem Fall gesondert zurückerstattet.
Art. 20
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die Verwaltungsvereinbarung vom 31. Januar 1967² betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 3. September 1965³ über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.
So geschehen zu Vaduz, am 16. März 1990, in zwei Urschriften.
Für das Bundesamt | Für die Regierung |
M. V. Brombacher | B. Beck |
² [ AS 1968 376 ]
³ [ AS 1966 1227 . SR 0.831.109.514.1 Art. 39]
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