Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
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857.5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen
2 (vom 12. Dezember 1984)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
Die Direktion des Gesundheitsw esens vollzieht die Bundes gesetzgebung über die Schwan gerschaftsberatungsstellen.
§ 2.
1 Die Schwangerschaftsberatungsst ellen werden Spitälern mit einer gynäkologischen Ab teilung angegliedert.
2 In jeder Spitalregion wird wenigs tens ein Spital bezeichnet, in welchem eine Schwangerschaftsbe ratungsstelle einzurichten ist.
§ 3.
Den Schwangerschaftsberatungsst ellen obliegen insbesondere a. die medizinische Bera tung der Schwangeren, b. die Vermittlung medi zinischer Betreuung, c. eine erste wirtschaftliche Hi lfe in unmittelbaren Notlagen, d. die Überweisung an geeignete Sozialdienste für weitere Hilfeleis tungen.
§ 4.
1 Dienstleistungen der Schwan gerschaftsberatungsstellen sind für Schwangere unentgelt lich, wenn sie nicht du rch Versicherungsleis tungen gedeckt sind.
2 Soweit die Schwangerschaftsberatungsstellen als Familienplanungs stellen tätig sind, er heben sie Gebühren.
§ 5.
Die Spitäler stellen das für den Betrieb der Schwangerschafts beratungsstellen notwendi ge Personal, wie Ärzte, Sozialarbeiter, Arzt gehilfinnen, zur Verfügung. Es könne n freipraktizierende Ärzte zuge zogen werden.
§ 6.
1 Die Kosten der Schwangerschaft sberatungsstellen werden der Betriebsrechnung des Spitals belastet.
2 An die Kosten werden Beiträge gemäss der Vero rdnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege gewährt.
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857.5 V über Schwangerschaftsberatungsstellen
§ 7.
3 Der Kantonsärztliche Dienst kann auf Gesuch hin weitere private und öffentliche Schwangersch aftsberatungsstellen anerkennen, sofern sie über die notwendigen ärzt lichen und sozialen Dienste ver
- fügen. An deren Kosten werden in der Regel keine Staatsbeiträge gewährt.
§ 8.
3 Die Schwangerschaftsberatungsstellen erstatten dem Kan
- tonsärztlichen Dienst jährlich Be richt über Organi sation, personelle Zusammensetzung und Tätigkeit.
§ 9.
Die Anerkennung einer Schwange rschaftsberatungsstelle und jährlich ein Verzeichnis der aner kannten Schwangerschaftsberatungs
- stellen werden im Am tsblatt veröffentlicht.
§ 10.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
1 OS 49, 213.
2 SR 857.5 .
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 753 ; ABl 2010, 2181
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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