Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen (913)
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Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen

Nr. 913 Dekret über bäuerliche Hilfsmassnahmen vom 5. November 1957 (Stand 20. Dezember 1957) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates
1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:

§ 1

Hilfsmassnahmen
1 Der Staat Luzern fördert und unterstützt: a. die weitere Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse, b. den Ausbau der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung, c. die Schaffung eines Amortisations- und Zinsbeihilfefonds.

§ 2

Luzerner Bauernhilfskasse a. Kredithilfefonds
1 Zur weitern Finanzierung der Luzerner Bauernhilfskasse wird vom Staat ein Kredithil
- fefonds angelegt. Der Regierungsrat kann aus diesem Kredithilfefonds der Luzerner Bauernhilfskasse Beiträge überweisen zur Erhältlichmachung von Mitteln aus dem Kre
- dithilfefonds des Bundes im Sinne der Art. 100 und 101 der eidgenössischen Verordnung über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 16. November 1945
2
mit Abänderung vom 31. Dezember 1952
3 .
2 Aus diesem Kredithilfefonds können auch Mittel für die Durchführung weiterer vom Bund zu veranlassender Hilfsaktionen für notleidende Bauern zur Verfügung gestellt werden.
1 GR 1957 318
2 SR
211.412.120
3 SR
211.412.120 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XV 360
2 Nr. 913

§ 3

b. Äufnung des Kredithilfefonds
1 Der kantonale Kredithilfefonds wird geäufnet durch a. Überweisung des Saldobetrages des durch Dekret vom 25. November 1947
4 ge
- schaffenen Entschuldungsfonds, b. jährliche Zuschüsse, die auf dem Budgetwege zu beschliessen sind.

§ 4

c. Verwendung der Finanzmittel
1 Die Luzerner Bauernhilfskasse hat die finanziellen Leistungen aus dem kantonalen und eidgenössischen Kredithilfefonds im Sinne ihrer Statuten für Darlehen und Beiträge an hilfesuchende und in der Existenz bedrohte Landwirte, die der Hilfe bedürftig und wür
- dig sind, zweckmässig und auf einen nachhaltigen Erfolg ausgerichtet zu verwenden, insbesondere für a. Tilgung von Zinsrückständen und ausserordentlichen Schuldverpflichtungen, b. Finanzierung von bäuerlichen Sanierungsverfahren gemäss den Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 12. Juni
1951
5 , c. Finanzierung von freiwilligen Sanierungen, d. Finanzierung von Massnahmen zur Ertragssteigerung und zur Förderung der Qua
- litätsproduktion in notleidenden Betrieben, wie aa. Sanierung und Remontierung des Viehbestandes im Zusammenhang mit der obligatorischen Tbc- und Bang-Bekämpfung, bb. Verbesserung des Bodens (Entwässerungen, Wegbauten, Transporteinrich
- tungen, Güterzusammenlegungen) und ertragssteigernde Betriebseinrich
- tungen und Massnahmen, e. Finanzierung dringlicher Reparaturen an Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie von Um- und Neubauten.

§ 5

Bäuerliche Bürgschaftsstiftung a. Zuweisung von Bürgschaftskapital
1 Der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung des Kantons Luzern wird zur weitern Äufnung des Bürgschaftskapitals ein Staatsbeitrag von Fr. 50
000.– überwiesen in der Annahme, dass die Luzerner Kantonalbank, die Lokalbanken, die Raiffeisenkassen, die landwirt
- schaftlichen Organisationen und weitere Interessenten dieser Stiftung ebenfalls ange
- messene Beträge für das Bürgschaftskapital zukommen lassen.
4 SRL Nr.
904
5 SR
211.412.11
Nr. 913
3

§ 6

b. Gewährung von Bürgschaften
1 Die Bäuerliche Bürgschaftsstiftung hat Bürgschaften für angemessen sichergestellte, in der Regel grundpfandgesicherte Kredite von Banken, die der Stiftung angeschlossen sind, im Sinne ihrer Stiftungsstatuten und ihres Reglementes zu leisten unter gleichzeiti
- ger Erstrebung eines angemessenen Zinses und Festsetzung einer jährlichen Amortisati
- on.

§ 7

Amortisations- und Zinsbeihilfefonds
1 Zur Schaffung eines besondern Amortisations- und Zinsbeihilfefonds wird der Bäuerli
- chen Bürgschaftsstiftung ein Staatsbeitrag von Fr. 200
000.– zugesichert, der in Raten nach Bedürfnis innert vier Jahren geleistet wird. Nach Bedarf können auf dem Budget
- wege neue Zuschüsse gewährt werden.
2 Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat diesen Amortisations- und Zinsbeihilfefonds für individuelle Zinsbeihilfen an bedürftige und würdige Betriebsinha
- ber zu verwenden unter der Auflage, dass gleichzeitig eine angemessene Amortisation der Schuldverpflichtung erfolgt.
3 Der Stiftungsrat der Bäuerlichen Bürgschaftsstiftung hat über die Verwendung des Amortisations- und Zinsbeihilfefonds ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung durch den Regierungsrat bedarf. Die Bürgschaftsstiftung hat über den Amortisations- und Zinsbeihilfefonds gesondert Rechnung zu führen und Bericht zu erstatten.

§ 8

Schlussbestimmung
1 Dieses Dekret tritt sofort in Kraft. Es ist zu veröffentlichen
6 und, vorbehältlich einer Volksabstimmung, vom Regierungsrat zu vollziehen.
6 Dieses Dekret wurde am 9. November 1957 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1957 1257). Die Refe
- rendumsfrist lief am 19. Dezember 1957 unbenützt ab (K 1957 1422).
4 Nr. 913 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.11.1957
20.12.1957 Erstfassung G XV 360
Nr. 913
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.11.1957
20.12.1957 Erlass Erstfassung G XV 360
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