Lehrmittelverordnung für die Volksschule
                            1 Lehrmittelverordnung für die Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule (vom 20. August 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Bildungsrat bestimmt die Ausrichtung des kantonalen Lehrmittelwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er legt für Lehrmittel, die im Unterricht verwendet werden, Qua litätsanforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Obligatorische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Der  Bildungsrat  legt  fest,  in welchen  Fachbereichen  obliga torische Lehrmittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Bildungsrat beschliesst für die obligatorischen Lehrmit tel eine mittelfristige Planung. Diese umfasst: a.   einen Anforderungskatalog an das Lehrmittel, b.   ein Konzept für Entwicklung oder Beschaffung, Einführung, Nut zung und Ablösung des Lehrmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehrperso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen der Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Bildungsdirektion  stellt die  Mitwirkung  der  Lehrper sonen der Volksschule bei der Sc haffung und Beschaffung von Lehr mitteln  sicher.  Sie  informiert  die Lehrpersonen  über  die  Planung  im Bereich der obligator ischen Lehrmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Lehrmittelkommi ssion  besteht  aus  höchstens  19  Mit gliedern. Sie wird auf eine Amts dauer von vier Jahren gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bildungsrat  ordnet  ein  oder  zwei  Mitglieder  in  die  Lehr mittelkommission ab und ernennt die weiteren Mitglieder wie folgt: a.   höchstens sieben Lehrpersonen de r Volksschule, auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz, b.   eine Lehrperson der Volksschule aus dem Kreis der privaten Lehrer organisationen, c.   eine  Schulleiterin  oder  einen  Sc hulleiter,  auf  Vorschlag  des  Ver bands der Schulleiterinnen und Schulleiter im Kanton Zürich, d.   ein Mitglied einer Schulpflege, auf Vorschlag des Vereins Zürcher Schulpräsidien, e.   eine  Vertretung  der  Elternscha ft,  auf  Vorschlag  der  kantonalen Elternmitwirkungs-Or ganisation Zürich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Festlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.14 Lehrmittelverordnung für die Volksschule f. eine  Lehrperson  der Berufsfachschulen  des  Kantons  Zürich,  auf Vorschlag der Lehrpe rsonenkonferenz der Berufsfachschulen des Kantons Zürich, g.   eine  Lehrperson  der  Mittelschul en  des  Kantons  Zürich,  auf  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag der Lehr personenkonferenz der Mittelschulen, h.   zwei Vertretungen der Pädagogischen Hochschule Zürich, i. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Volksschulamts, j. eine Mitarbeiterin oder einen Mi tarbeiter des Le hrmittelverlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er bestimmt den Vorsitz. b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Lehrmittelkommission berä t den Bildungsrat, das Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulamt und den Lehrmittelverlag bei: a.   der Ausrichtung des kant onalen Lehrmittelwesens, b.   der Planung im Bereich de r obligatorischen Lehrmittel, c.   der  Erarbeitung  des  Anforderung skatalogs  und  des  Konzepts  für die  Entwicklung  oder  den  Erwerb  eines  obligatorischen  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittels, d.   der Ausgestaltung de r Lehrermitwirkung be i der Entwicklung und der Beschaffung von oblig atorischen Lehrmitteln, e.   der Freigabe von ob ligatorischen Lehrmitte l durch den Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie nimmt Stellung zu Vernehml assungen und weiteren Rückmel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen der Vertretung der Lehrpersonen. c. Geschäfts stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Das Volksschulamt führt die Ge schäftsstelle der Lehrmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 368 ; Begründung siehe ABl 2014-08-29 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. November 2014.