Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer (711)
CH - LU

Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer

Nr. 711 Verordnung zum Schutz des Baldegger- und des Hallwilersees und ihrer Ufer vom 24. Januar 1992 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf den § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt a. die Erhaltung der See- und Uferlandschaft des Baldegger- und des Hallwilersees als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als schonend zu nutzender Erholungs
- raum, b. die Förderung der Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaftsteile, insbeson
- dere der naturnahen Ufervegetation.

§ 2

Zoneneinteilung
1 Das geschützte Gebiet wird in Wasser-, Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Erho
- lungszonen eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1992 43 | 97
2 Nr. 711

§ 3

Pläne
1 Die Zonen sind in den Schutzplänen Baldeggersee und Hallwilersee im Massstab
1:5000 vom 24. Januar 1992 sowie in den Planänderungen vom 29. Mai 2001 und vom
10. Mai 2005 im Massstab 1:2000 eingezeichnet. Die Pläne sind Bestandteil dieser Ver
- ordnung. *
2 Die Pläne liegen in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *

§ 4

Gehölzinventar
1 Das Gehölzinventar besteht aus einem Plan und einem Verzeichnis. Die geschützten Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäume werden im Plan eingezeich
- net und im Verzeichnis beschrieben.
2 Das Gehölzinventar ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Es liegt in den betroffenen Gemeinden und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf. *

§ 5

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinne der Verordnung sind a. Hoch- und Tiefbauten aller Art, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtun
- gen für den privaten und gewerblichen Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée-Anlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne Weidezäune), Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen, c. Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen einschliesslich landwirt
- schaftlicher Bodenverbesserungen, Ablagerungen, Entwässerungen und Ähnli
- ches.
2 Wasserzone

§ 6

Nutzung
1 In der Wasserzone ist es untersagt, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern.
2 Von diesem Verbot ausgenommen sind a. die in den Plänen eingezeichneten Bauten und Anlagen des Gewässerschutzes,
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 3, 4, 7–12, 16, 17, 19 und 20 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 711
3 b. Bauten und Anlagen in dem in den Plänen eingezeichneten Bereich der Erho
- lungszone, soweit sie den kommunalen Nutzungsvorschriften entsprechen.

§ 7

Sperrgebiete
1 Sperrgebiete sind Teile der Wasserzone. Sie sind in den Plänen eingezeichnet und wer
- den in geeigneter Weise markiert.
2 In den Sperrgebieten sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten. Vorbe
- halten sind besondere Vereinbarungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit Fi
- schereiverbänden über die Sportfischerei.
3 Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Aktivitäten von Seeanstössern: a. das Durchfahren der Sperrgebiete mit Booten auf kürzester Strecke von rechtmäs
- sig erstellten Bootsanlagen aus, b. das Schwimmen ausserhalb des Schilfgürtels.
3 Naturschutzzone

§ 8

Nutzung
1 In der Naturschutzzone sollen die Ufervegetation sowie andere naturnahe und standort
- gemässe Lebensräume für Tiere und Pflanzen erhalten, gefördert oder wiederhergestellt werden.
2 Jegliche Nutzung, die diesem Zwecke zuwiderläuft, ist verboten.
3 Insbesondere ist verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern, b. Ackerbau zu betreiben, c. Vieh zu weiden, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, d. Dünger und Pflanzenschutzmittel aller Art auszubringen, unter Vorbehalt weiter
- gehender Vorschriften der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffver
- ordnung, StoV) vom 9. Juni 1986
3 , e. Gartenbau privat oder gewerblich zu betreiben, f. Pflanzen zu zerstören, auszugraben, zu pflücken, zuzuschütten und dergleichen, g. Tiere zu stören, einzufangen, zu sammeln oder zu töten, unter Vorbehalt weiterge
- hender Vorschriften über die Jagd und die Fischerei, h. Hunde sich versäubern zu lassen, i. intensive und dem Standort nicht angepasste Forstwirtschaft zu betreiben, k. Feuer zu entfachen und zu unterhalten ausserhalb rechtmässig erstellter Anlagen.
4 Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, sofern kein Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
3 SR 814.013
4 Nr. 711

§ 9

Pflege
1 Die Pflege der Naturschutzzone bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen.
2 Die Streue ist, soweit notwendig, einmal im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu schneiden und wegzuführen.
3 Weidland, das an die Naturschutzzone grenzt, ist einzuzäunen.
4 Zur Erhaltung der Ufervegetation kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine Durchforstung anordnen. *
5 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann die sachgemässe Pflege in einem Pfle
- geplan festlegen.

§ 10

Vernachlässigung der Pflege
1 Verweigert oder vernachlässigt der Bewirtschafter die Pflege der Naturschutzzone, sorgt der Kanton dafür.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald verfügt die erforderliche Pflege und ihre Durchführung.
3 Die Bewirtschafter und Grundeigentümer haben nach § 28 des Gesetzes über den Na
- tur- und Landschaftsschutz die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

§ 11

Renaturierung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Wiederherstellung der Uferve
- getation oder anderer naturnaher und standortgemässer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2 Massnahmen zur Renaturierung, die über die Nutzungseinschränkungen gemäss § 8 und die ordentliche Pflege nach § 9 hinausgehen, sind über Vereinbarungen mit den Eigentümern oder Bewirtschaftern zu realisieren.

§ 12

Reservate
1 Reservate sind Teile der Naturschutzzone.
2 Sie sind in den Plänen eingezeichnet und werden von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald in geeigneter Weise markiert.
3 Reservate dürfen nur auf markierten Wegen betreten werden. Ausnahmen werden zuge
- lassen für Aufsichts- und Pflegearbeiten. Seeanstössern sind der Zugang zu rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen und die Benützung von bestehenden, rechtmässigen Schilfschneisen gestattet.
Nr. 711
5
4 Landschaftsschutzzone

§ 13

Nutzung
1 In der Landschaftsschutzzone soll die intakte Uferlandschaft mit ortstypischen Land
- schaftselementen wie Bächen und Gräben, Hecken, Bäumen, Bach- und Feldgehölzen in ihrer natürlichen Eigenart erhalten werden.
2 Die ordentliche landwirtschaftliche Nutzung des Bodens ist zulässig.
3 Dafür notwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Ihr Standort ist so zu wählen, dass keine erheblichen ökologischen Störungen eintreten können und zudem ein Mindestabstand von 50 m zur Wasserzone, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan, gewahrt wird.
5 Erholungszone

§ 14

Nutzung
1 In der Erholungszone können die Gemeinden über kommunale Nutzungsvorschriften Bauten und Anlagen vorsehen, die der Allgemeinheit, insbesondere der einheimischen Bevölkerung, zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen.
2 Solange kommunale Nutzungsvorschriften fehlen, gelten in einem Uferstreifen von
20 m Breite die Vorschriften der Naturschutzzone und im übrigen Bereich die Vorschrif
- ten der Landschaftsschutzzone.

§ 15

Gestaltungsvorschriften
1 Bauten und Anlagen sind auf das Landschaftsbild abzustimmen und dürfen sich auf die benachbarte Naturschutzzone nicht störend auswirken.
2 Die Gemeinde hat von der Dienststelle Raum und Wirtschaft
4 vor der Erteilung einer Baubewilligung eine Stellungnahme einzuholen. *
4 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde in den §§
15 und 19 die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoin
- formation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
6 Nr. 711
6 Für alle Zonen geltende Vorschriften

§ 16

Pflegevereinbarungen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen treffen.
2 Die Grundeigentümer sind zu orientieren.

§ 17

Gehölze
1 Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäume sind in ihrem Bestand ge
- schützt, wenn sie im Gehölzinventar aufgeführt sind.
2 Sie dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald beseitigt werden. Vorbehalten sind Pflegemassnahmen gemäss § 5 der Verordnung zum Schutz der Hecken und Feldgehölze vom 19. Dezember 1989
5 .
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a. die privaten Interessen des Gesuchstellers das öffentliche Interesse an der Erhal
- tung der Kleingehölze überwiegen oder b. überwiegende andere öffentliche Interessen dafür sprechen.
4 Wird die Bewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller eine Ersatzpflanzung verlangt werden.

§ 18

Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor
- schriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträch
- tigt werden.
2 Vorbehalten bleiben strengere Vorschriften des Bundes über Flachmoore von nationaler Bedeutung sowie die Bestimmungen der Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
6 . *

§ 19

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. Novem
- ber 2001
7 , b. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
5 SRL Nr.
717
6 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SRL Nr.
736
Nr. 711
7
2 Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesge
- setz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
8 entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

§ 20

Anhörung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, die eine Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen zur Folge haben, anzuhö
- ren.
2 ... *
7 Widerhandlungen

§ 21

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts
- schutz
9 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken.
*
2 Wer die Vorschriften der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 3 und
17 Absatz 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Land
- schaftsschutz
10 mit Busse bis zu 20
000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
8 Schlussbestimmungen

§ 22

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung zum Schutz des Baldeggersees und seiner Ufer vom 27. März 1961
11
, b. Verordnung zum Schutze des Hallwilersees und seiner Ufer in den Gemeinden Aesch, Mosen und Schwarzenbach vom 28. Mai 1962
12 , c. Vorsorgliche Verfügung zum Schutze der Uferlandschaft im Altmoos in den Gemeinden Aesch und Mosen vom 27. Juni 1980
13 .
8 SR
451
9 SRL Nr.
709a
10 SRL Nr.
709a
11 V XVI 190 (SRL Nr. 711)
12 V XVI 454 (SRL Nr. 711a)
13 G 1980 95 (SRL Nr. 712b)
8 Nr. 711

§ 23

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 711
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.01.1992
01.03.1992 Erstfassung G 1992 43 | 97

§ 3 Abs. 1

10.05.2005
23.05.2005 geändert G 2005 114

§ 3 Abs. 2

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 4 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 9 Abs. 4

18.12.2009
01.01.2010 geändert G 2009 470

§ 15 Abs. 2

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 18 Abs. 2

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385

§ 19 Abs. 1, a.

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385

§ 20 Abs. 2

18.12.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 470

§ 21 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
10 Nr. 711 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.01.1992
01.03.1992 Erlass Erstfassung G 1992 43 | 97
27.11.2001
01.01.2002

§ 18 Abs. 2

geändert G 2001 385
27.11.2001
01.01.2002

§ 19 Abs. 1, a.

geändert G 2001 385
10.05.2005
23.05.2005

§ 3 Abs. 1

geändert G 2005 114
12.12.2006
01.01.2007

§ 21 Abs. 1

geändert G 2006 451
11.12.2007
01.01.2008

§ 3 Abs. 2

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 4 Abs. 3

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 15 Abs. 2

geändert G 2007 445
18.12.2009
01.01.2010

§ 9 Abs. 4

geändert G 2009 470
18.12.2009
01.01.2010

§ 20 Abs. 2

aufgehoben G 2009 470
Markierungen
Leseansicht