Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und di... (900a)
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Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik

Nr. 900a Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 17. November 2009 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 6 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Re
- gionalpolitik vom 19. November 2001
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
2 ist die zentrale Anlauf- und Informationsstelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist, und nimmt die im Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 2001
3
der zu
- ständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.

§ 2

1 Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:
1. Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Wirtschaftsförde
- rung und die Investitionshilfe für Berggebiete vom 23. März 2004
4 ;
2. Beschluss über die Zuständigkeiten nach dem Einführungsgesetz zum Bundesbe
- schluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete vom 23. März 2004
5
.
1 SRL Nr.
900
2 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
3 SRL Nr.
900
4 G 2004 252 (SRL Nr. 900a)
5 G 2004 253 (SRL Nr. 901b) * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 384
2 Nr. 900a

§ 3

1 Der Beschluss tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
Nr. 900a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.11.2009
01.01.2010 Erstfassung G 2009 384
4 Nr. 900a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.11.2009
01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2009 384
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