Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer
1 Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer
181.45
1. 4. 09 - 64 Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer (vom 13. Juli 1964)
1 Der Regierungsrat, in Anwendung von §
51 des Gesetzes über die evangelisch-reformierte Landeskirche
2 , nach Anhören des Kirchenrates, beschliesst:
Besoldungs
-
ansätze
§ 1.
4
1 Die staatliche Besoldung de r Pfarrer der evangelisch- reformierten Kirchgemeinden sowie der Pfarrer mit besonderen Diensten entspricht 63% der Besoldung gemäss Klasse 23 der Beam tenverordnung und beträgt: Jahresstufe Franken
20
112 907
19
110 680
18
108 451
17
106 223
16
103 994
14–15
101 766
13
99 538
12
97 309
11
95 080
9–10
92 480
8
89 881
7
87 281
6
84 681
5
82 081
4
79 481
3
76 882
2
74 282
1
71 682
2 An Stelle einer Gemeindezulage erhalten die Pfarrer mit beson deren Diensten ergänzend zum staa tlichen Besoldungsanteil eine ent sprechende Zulage aus der Zentralkasse.
3 Sofern die Gesamtbezüge des Pfarrers 100% des der jeweiligen Jahresstufe entsprechenden Betrages von Klasse 23 BVO überschrei ten würden, wird grundsätzlich die staatliche Besoldung in diesem Umfang gekürzt.
2
181.45 Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer Jährliche Erhöhung
§ 2.
4
1 Der Anstieg in eine höhere Stufe erfolgt jeweils auf den Beginn des Kalenderjahres.
2 Fällt der Amtsantritt in die zweite Hälfte des Jahres, so erfolgt die erste Besoldungserhöhung auf den 1. Januar des übernächsten Jahres. Befristete Sonder regelungen
§ 2
a.
6
1 Der Regierungsrat kann, we nn der gesetzlich vorge
- schriebene mittelfrist ige Ausgleich der Laufenden Rechnung dies gebietet, ausnahmsweise und befristet halbe Stufen festlegen. Die Zahl der Wartejahre darf dadurch nicht verlängert werden.
2 Der Regierungsrat kann unter de nselben Voraussetzungen den Stufenaufstieg sistieren. Anrechnung von Dienst jahren
§ 3.
7 Bei der Festsetzung der Anfa ngsbesoldung wird frühere pfarramtliche Tätigkeit innerhalb des Konkordatsgebietes voll ange
- rechnet. Über die Anrechnung der Tätigkeit in anderen früheren Stel
- lungen, von ausgewiesenen Fähi gkeiten und von besonderen Eignun
- gen für die neue Stelle en tscheidet der Kirchenrat.
§ 4.
3 Besondere Ent schädigungen
§ 5.
4
1 Die Vikare, Lernvikare und Pf arrassistenten werden zu
100%, die Hilfsprediger zu 50% staatlich besoldet.
2 Die Einstufung gemäss Kl. 23 der Beamtenverordnung erfolgt durch die Direktion des Innern auf Antrag des Kirchenrates. Ausrichtung der Besoldungen
§ 6.
1 Die Pfarrer beziehen ihre Be soldung samt allfälligen Zula
- gen vom Tage der Amtseinsetzung an. Fällt der Amtseinsatz nicht mit dem Beginn der Gemeindearbeit zusammen, so we rden Besoldung und Zulagen vom Tage der Arbe itsaufnahme an ausgerichtet.
2 Besoldung und Zulagen werden monatlich ausgerichtet. Dienstalters geschenke
§ 7.
4 Die Dienstaltersgeschenke richten sich nach der Beamten
- verordnung. Ferienanspruch
§ 8.
1 Der Ferienanspruch richtet sich nach der Beamtenverord
- nung. Die Ferien sind nach Möglichke it in die Zeit der Schulferien zu verlegen.
4
2 Die Leitung von Lagern und Gr uppenwochen im Dienste der Kirchgemeinde oder der Gesamtkirc he (Jugendgruppenlager, Mütter
- ferienwochen usw.) und der Besuch von durch den Kirchenrat empfoh
- lenen Fortbildungskursen werden nich t als Ferien angerechnet, soweit die dadurch bedingte Abwesenheit insgesamt zwei Wochen im Kalen
- derjahr nicht übersteigt.
3 Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer
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1. 4. 09 - 64
3 Der Ausgleich der wegen pfar ramtlicher Beanspruchung an Sonn- und Feiertagen ausfallenden nor malen Ruhezeit wird durch die Kirchenpflegen nach Richtlinie n des Kirchenrates geregelt.
Ferien
-
stellvertretung
§ 9.
1 Der Staat übernimmt in Kirchg emeinden, in denen nur ein Pfarrer amtet, die Kosten für zw ei Sonntagsstellve rtretungen im Kalenderjahr.
2 In Kirchgemeinden mit zwei St ellen übernimmt der Staat die Kosten für eine Sonntagsstell vertretung im Kalenderjahr.
3 Für die Sonntagsstellvertretungen, die nicht zu Lasten des Staates gehen, sowie für die Stellvertretung in den Wochenfunktionen sind Vereinbarungen der Gemeindepfa rrer untereinander oder mit be nachbarten Pfarrern über die gegensei tige Ablösung zu treffen, die der Genehmigung durch alle beteiligten Kirchenpflegen bedürfen. Es steht indessen den Kirc hgemeinden frei, die Ste llvertretung auf ihre Kosten anders zu ordnen.
4 Fallen aus pfarramtlichen Gründen di e Ferien nicht in die Zeit der Schulferien, so trägt die Kirchgemeinde allfällige Stellvertretungs kosten für Religionsunterricht.
Anwendbarkeit
der Beamten
-
verordnung
§ 10.
4 Soweit diese Verordnung nich ts anderes best immt, sind die Beamtenverordnung und ihre Vollzi ehungsbestimmungen sinngemäss anwendbar.
Katholische
Kirch
-
gemeinden
§ 11.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung auf die vom Staate beso ldeten Geistlichen der christ katholischen Kirchgemeinde Zürich und die nach §
28 des Gesetzes über das katholische Kirchenwesen vom Staate weiter zu besoldenden Geistlichen der römisc h-katholischen Kirchgemeinde Winterthur.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 12.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord nung über die Besoldungen der Pf arrer vom 10. Sept ember 1956 mit den seitherigen Abänderungen aufgehoben.
Inkrafttreten
§ 13.
Diese Verordnung tritt für alle Pfarrer, Pfarrhelfer und Pfarrverweser, die im Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kan tonsrat im Gemeindedienst stehen oder die seit dem 1. Januar 1964 in den Ruhestand versetzt worden sind , rückwirkend auf den 1. Januar
1964 in Kraft.
4
181.45 Verordnung über die Besoldungen der Pfarrer Übergangs regelung für 1992
§ 14.
5 Der erstmalige Stufenaufstieg nach Inkrafttreten der Än
- derung dieser Verordnung vom 3. Oktober 1990 wird grundsätzlich vom 1. Januar 1992 auf den
1. Juli 1992 verschoben.
1 OS 41, 741 und GS I, 749.
2 LS 181.11 .
3 Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober
1990 (OS 51, 392) . In Kraft seit
1. Juli 1991.
4 Fassung gemäss RRB vom 3. Oktober 1990 (OS 51, 392). In Kraft seit 1. Juli
1991.
5 Eingefügt durch RRB vom 27. November 1991 (OS 52, 18).
6 Eingefügt durch RRB vom 30. September 1992 (OS 52, 298). In Kraft seit
1. Januar 1993.
7 Fassung gemäss RRB vom 6. Januar 2009 ( OS 64, 33 ; ABl 2009, 69 ).
In Kraft seit 1. Februar 2009.
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