Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur (0.975.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur

Abgeschlossen in Seoul am 11. Oktober 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1987² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 8. Februar 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. April 1988 (Stand am 3. März 2016) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² AS 1989 640
Präambel
Die Vertragsstaaten sind,
in der Erwägung, dass für die wirtschaftliche Entwicklung eine engere internationale Zusammenarbeit notwendig ist und dass die Rolle, welche die ausländische Investitionstätigkeit allgemein und insbesondere die privaten Auslandinvestitionen bei dieser Entwicklung spielen, gestärkt werden muss,
in der Erkenntnis, dass der ausländische Investitionsfluss in die Entwicklungsländer durch den Abbau von Befürchtungen im Zusammenhang mit nichtkommerziellen Risiken begünstigt und angeregt würde,
in dem Wunsch, wirtschaftlich produktive Investitionen von Kapital und Technologie in den Entwicklungsländern zu fördern, zu Bedingungen, die den Entwicklungsbedürfnissen, der Entwicklungspolitik und den Entwicklungszielen dieser Länder entsprechen, und nach gerechten und zuverlässigen Grundsätzen für die Behandlung ausländischer Investitionen,
in der Überzeugung, dass die Multilaterale Investitionsgarantieagentur als Ergänzung von staatlichen und regionalen Investitionsgarantieorganisationen und von privaten Versicherern nichtkommerzieller Risiken für die Förderung ausländischer Investitionen eine wichtige Rolle spielen kann, und
im Bewusstsein, dass diese Agentur ihren Verpflichtungen möglichst ohne Rückgriff auf ihr abrufbares Kapital nachkommen sollte und dass eine Verbesserung der Investitionsbedingungen dazu beitragen würde,
wie folgt übereingekommen:

Kapitel I  Gründung, Rechtsstellung, Aufgaben und Definitionen

Art. 1 Gründung und Rechtsstellung
a)  Mit diesem Übereinkommen wird die Multilaterale Investitionsgarantieagentur (im folgenden Agentur) gegründet.
b)  Die Agentur besitzt volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere
i) Verträge schliessen,
ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und
iii) Prozesse führen.
Art. 2 Zweck und Aufgaben
Zweck der Agentur ist es, den Zufluss von wirtschaftlich produktiven Investitionen in die Mitgliedstaaten und insbesondere in die Entwicklungsländer unter ihnen zu fördern und so die Tätigkeit der Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (im folgenden Weltbank), der Internationalen Finanzkorporation und anderer internationaler Institutionen zur Entwicklungsfinanzierung zu ergänzen.
Zur Erfüllung ihres Zwecks
a) gewährt die Agentur für Investitionen, die ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat vornimmt, zum Schutz vor nichtkommerziellen Risiken Garantien, einschliesslich Mitversicherungen und Rückversicherungen;
b) wirkt die Agentur darüberhinaus in geeigneter Weise auf eine Zunahme des Investitionsflusses in die Entwicklungsländer und zwischen den Entwicklungsländern hin und
c) übt alle für ihren Auftrag notwendigen oder zweckmässigen Befugnisse aus.
Die Agentur stützt sich in allen ihren Entscheidungen auf die Bestimmungen dieses Artikels.
Art. 3 Definitionen
Im Rahmen dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffe:
a) Ein «Mitglied» ist ein Staat, für den dieses Übereinkommen gemäss Artikel 61 in Kraft getreten ist.
b) Ein «Empfängerland» oder eine «Regierung des Empfängerlandes» ist ein Mitglied, die Regierung oder eine andere Behörde eines Mitgliedstaates, auf dessen Hoheitsgebiet gemäss Artikel 66 eine Investition getätigt werden soll, die von der Agentur garantiert oder rückversichert worden oder deren Garantie oder Rückversicherung von der Agentur vorgesehen ist.
c) Ein «Entwicklungsland» ist ein im Anhang A unter der Kategorie der Entwicklungsländer aufgeführtes Mitglied. Dieser Anhang kann von dem in Artikel 30 erwähnten Gouverneursrat in gewissen Abständen angepasst werden.
d) Eine «qualifizierte Mehrheit» ist eine Zweidrittelsmehrheit, die mindestens 55% der gezeichneten Kapitalanteile vertritt.
e) «Frei konvertible Währungen» sind i) die jeweils vom Internationalen Währungsfonds als frei konvertibel bezeichneten Währungen und
ii) alle anderen frei erhältlichen und tatsächlich verwendbaren Währungen, die der in Artikel 30 erwähnte Exekutivrat nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds und mit der Genehmigung des betreffenden Staates für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnen kann.

Kapitel II  Mitgliedschaft und Kapital

Art. 4 Mitgliedschaft
a)  Die Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern der Weltbank und der Schweiz offen.
b)  Gründungsmitglieder sind die im Anhang A aufgeführten Staaten, die dem Über­ein­kommen bis spätestens am 30. Oktober 1987 beitreten.
Art. 5 Kapital
a)  Das genehmigte Stammkapital der Agentur beträgt 1 Milliarde Sonderziehungsrechte (SZR 1000000000). Das Stammkapital zerfällt in 100000 Anteile zum Nennwert von je SZR 10000, die von den Mitgliedstaaten gezeichnet werden können. Für alle Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder im Zusammenhang mit dem Stammkapital gilt der Durchschnittswert des SZR gegenüber dem US‑Dollar in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1985, d.h. 1,082 US‑Dollar pro SZR.
b)  Bei der Aufnahme eines neuen Mitglieds wird das Stammkapital wenn nötig um den Betrag der Anteile erhöht, die es zusätzlich zum bisher genehmigten Kapital braucht, um dem neuen Mitglied die Zeichnung der in Artikel 6 vorgeschriebenen Anzahl Anteile zu ermöglichen.
c)  Der Gouverneursrat kann das Stammkapital der Agentur jederzeit mit qualifizierter Mehrheit erhöhen.
Art. 6 Zeichnung von Anteilen
Jedes Gründungsmitglied der Agentur zeichnet die in Anhang A zu diesem Übereinkommen neben seinem Namen aufgeführte Anzahl Kapitalanteile zum Nennwert. Für jedes andere Mitglied legt der Gouverneursrat die Zahl der zu zeichnenden Anteile und die Bedingungen fest, doch darf der Ausgabepreis auf keinen Fall unter dem Nennwert liegen. Jedes Mitglied muss mindestens 50 Anteile zeichnen. Der Gouverneursrat kann Vorschriften erlassen, die eine Zeichnung zusätzlicher Anteile des genehmigten Stammkapitals durch die Mitglieder ermöglichen.
Art. 7 Aufteilung und Abruf des gezeichneten Kapitals
Die ursprünglich gezeichneten Anteile werden von den Mitgliedern folgendermas­sen einbezahlt:
i) Innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Mitgliedstaat werden 10% jedes Anteils gemäss Artikel 8 Absatz a) in bar einbezahlt. Weitere 10% werden in Form von nicht übertragbaren und zinslosen unwiderruflichen Wechseln oder ähnlichen Wertpapieren hinterlegt und auf Beschluss des Exekutivrats eingelöst, damit die Agentur ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann.
ii) Der restliche Betrag kann von der Agentur abgerufen werden, wenn sie ihn zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt.
Art. 8 Einzahlung der gezeichneten Anteile
a)  Die gezeichneten Anteile werden in frei konvertibler Währung einbezahlt. Entwicklungsländer dürfen jedoch bis zu 25% der nach Artikel 7 Ziffer i) in bar einbezahlten Anteile in ihrer Landeswährung entrichten.
b)  Abrufe auf nicht einbezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Prozentsatz von allen abrufbaren Anteilen.
c)  Kann die Agentur die Verbindlichkeiten, für die der Abruf ergangen war, mit dem eingegangenen Betrag nicht erfüllen, so kann sie weitere Beträge auf den nicht einbezahlten Zeichnungen abrufen, bis sie über die zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten notwendige Summe verfügt.
d)  Die Haftung aufgrund der Anteile ist auf den nicht einbezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
Art. 9 Bewertung von Währungen
Wenn für die Zwecke dieses Übereinkommens das Austauschverhältnis zwischen zwei Währungen zu bestimmen ist, so legt die Agentur nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds einen angemessenen Wechselkurs fest.
Art. 10 Rückzahlungen
a)  Sobald sie dazu in der Lage ist, erstattet die Agentur den Mitgliedern die auf den nicht einbezahlten Anteilen abgerufenen Beträge zurück, wenn und soweit
i) der Abruf zur Erfüllung von Forderungen aus einem Garantie‑ oder Rückversicherungsvertrag erfolgte und der Agentur die geleistete Zahlung nachträglich ganz oder teilweise in einer frei konvertiblen Währung zurückerstattet wird,
ii) der Abruf wegen Zahlungsverzugs eines Mitglieds erfolgte, dieses den geschuldeten Betrag aber nachträglich ganz oder teilweise bezahlt, oder
iii) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit feststellt, dass die finanzielle Lage der Agentur eine ganze oder teilweise Rückzahlung solcher Beträge aus den Einnahmen der Agentur zulässt.
b)  Rückerstattungen im Sinne dieses Artikels erfolgen in frei konvertibler Wäh­rung und proportional zu den Beiträgen, die das betreffende Mitglied von der gesamten bisher abgerufenen Summe einbezahlt hat.
c)  Die aufgrund dieses Artikels einem Mitglied zurückerstatteten Beträge werden Bestandteil seiner abrufbaren Zeichnungen gemäss Artikel 7 Ziffer ii).

Kapitel III  Geschäftstätigkeit

Art. 11 ³ Risikodeckung
a)  Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versicherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern:
i) Transferrisiko
Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Landeswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt.
ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen
Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift.
iii) Vertragsverletzung
Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfängerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichts- oder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann.
iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen
Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Empfängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkommens gehören.
b)  Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung bedingte Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen.
c)  Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf:
i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und
ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolgten.
³ Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 ( AS 2014 2045 ).
Art. 12 ⁴ Versicherbare Investitionen
a)  Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittel- und langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen.
b)  Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt.
c)  Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mittel- oder langfristigen Investitionen ausdehnen.
d)  Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicherbaren Investitionen gehören auch:
i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erweiterung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind;
ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Ausland ausgeführt werden könnten;
iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor;
iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind;
v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Investor sein mittel- und langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiterhin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und
vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investi­tionen.
e)  Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich:
i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt;
ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht;
iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt;
iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechtsschutz gewährleistet sind.
⁴ Fassung gemäss Ziff. II der Änd. vom 30. Juli 2010, in Kraft seit 14. Nov. 2010 ( AS 2014 2045 ).
Art. 13 Versicherbare Investoren
a)  Jede natürliche oder juristische Person kann von der Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine Garantie erhalten:
i) Die betreffende natürliche Person darf nicht Staatsangehörige des Empfängerlandes sein.
ii) Die betreffende juristische Person muss in einem anderen Mitgliedstaat als dem Empfängerland eingetragen sein und dort ihren Hauptsitz haben, oder die Kapitalmehrheit muss in den Händen eines Mitgliedstaates, mehrerer Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten sein, wobei es sich bei keinem der erwähnten Mitgliedstaaten um das Empfängerland selber handeln darf.
iii) Die betreffende juristische Person muss, unabhängig davon, ob sie dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, auf kommerzieller Basis arbeiten.
b)  Ist der Investor Staatsangehöriger mehrerer Länder, so hat in bezug auf Absatz a) dieses Artikels die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates Vorrang vor jener eines Nichtmitgliedstaates und die Staatsangehörigkeit des Empfängerlandes vor jener anderer Mitgliedstaaten.
c)  Auf gemeinsamen Antrag von Investor und Empfängerland hin kann der Exe­kutivrat mit qualifizierter Mehrheit auch eine natürliche Person mit der Staats­angehörigkeit des Empfängerlandes oder eine juristische Person versichern, die im Empfängerland eingetragen ist oder deren Kapitalmehrheit Staatsangehörigen des Empfängerlandes gehört, sofern die investierten Vermögenswerte aus dem Ausland ins Empfängerland transferiert werden.
Art. 14 Versicherbare Empfängerländer
Nach den Bestimmungen dieses Kapitels können nur Investitionen in einem als Entwicklungsland betrachteten Mitgliedstaat garantiert werden.
Art. 15 Genehmigung des Empfängerlandes
Vor Abschluss eines Garantievertrags holt die Agentur beim Empfängerland eine Genehmigung für die Garantie der durch die Agentur zu deckenden Risiken ein.
Art. 16 Geschäftsbedingungen
Die Agentur legt die Geschäftsbedingungen für jeden Garantievertrag nach den vom Exekutivrat verabschiedeten Vorschriften und Richtlinien fest. Die vollumfängliche Deckung von Investitionen ist jedoch ausgeschlossen. Die Garantieverträge werden auf Weisung des Exekutivrats vom Präsidenten genehmigt.
Art. 17 Auszahlung von Versicherungsansprüchen
Ober die Auszahlung von Versicherungsansprüchen an einen versicherten Investor entscheidet der Präsident auf Weisung des Exekutivrates gemäss Garantievertrag und den vom Exekutivrat verabschiedeten Richtlinien. Der versicherte Investor wird im Garantievertrag dazu verpflichtet, vor einer Auszahlung durch die Agentur die im betreffenden Fall geeigneten Rechtsmittel zu ergreifen, sofern er nach der Rechtsordnung des Empfängerlandes ohne grössere Schwierigkeiten dazu in der Lage ist. Die betreffenden Verträge können auch einen bestimmten angemessenen Zeitraum zwischen dem Eintreten des Schadenereignisses und der Bezahlung der Versicherungsansprüche vorsehen.
Art. 18 Subrogation
a)  Sobald die Agentur den versicherten Investor entschädigt oder sich dazu bereit erklärt hat, gehen dessen Rechte oder Forderungen im Zusammenhang mit der versicherten Investition gegenüber dem Empfängerland und weiteren Schuldnern durch Subrogation auf die Agentur über. Die Bedingungen hierzu werden im Garantievertrag festgelegt.
b)  Jeder Mitgliedstaat anerkennt die der Agentur gemäss Absatz a) übertragenen Rechte.
c)  Das Empfängerland gesteht den gemäss Absatz a) auf die Agentur subrogierten Beträgen in seiner Landeswährung dieselbe Behandlung betreffend Verwendung und Umtausch zu, wie wenn sie noch Eigentum des versicherten Investors wären. Es steht der Agentur auf jeden Fall frei, solche Beträge für die Bezahlung ihrer administrativen Ausgaben oder anderer Kosten zu verwenden. Soweit die betreffenden Währungen nicht frei konvertibel sind, ist die Agentur bestrebt, mit den jeweiligen Empfängerländern andere Vereinbarungen über ihre Verwendung zu treffen.
Art. 19 Verhältnis zu nationalen und regionalen Organisationen
Durch die Zusammenarbeit mit und die Ergänzung der Tätigkeit von ähnlich aus­gerichteten nationalen Organisationen und regionalen Organisationen, deren Kapitalmehrheit in den Händen von Mitgliedstaaten ist, versucht die Agentur zu einer möglichst hohen Effizienz der entsprechenden Dienstleistungen und zu einer möglichst wirksamen Förderung der ausländischen Investitionstätigkeit beizutragen. Die Agentur kann zu diesem Zweck mit solchen Organisationen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im einzelnen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Rück‑ und Mitversicherungen, treffen.
Art. 20 Rückversicherung von nationalen oder regionalen Organisationen
a)  Die Agentur kann bestimmte Investitionen gegen Verluste aus einem nichtkommerziellen Risiko oder aus mehreren nichtkommerziellen Risiken rückversichern, wenn diese von einem Mitgliedstaat, einer seiner Organisationen oder von einer regionalen Investitionsversicherungsagentur, deren Kapitalmehrheit Mitgliedstaaten gehört, garantiert wurden. In gewissen Abständen legt der Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit eine Höchstgrenze für die Haftung der Agentur aufgrund von Rückversicherungsverträgen fest. Für bestimmte Investitionen, die mehr als zwölf Monate vor Eingang des Rückversicherungsantrags bei der Agentur erfolgten, werden zunächst höchstens 10 Prozent der gesamten von der Agentur im Rahmen dieses Kapitels übernommenen Haftung aufgewendet. Die in den Artikeln 11 bis 14 enthaltenen Bedingungen für die Versicherbarkeit von Investitionen gelten analog für Rückversicherungsverträge, sofern die betreffenden Investitionen nicht erst nach dem Rückversicherungsantrag vorgenommen werden.
b)  Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Agentur und des rückversicherten Mitglieds oder der rückversicherten Organisation werden nach den vom Exekutivrat verabschiedeten Vorschriften und Richtlinien im Rückversicherungsvertrag fest­gelegt. Jeder Rückversicherungsvertrag für eine Investition, die vor Eingang des Rückversicherungsantrags bei der Agentur erfolgte, ist vom Exekutivrat zu genehmigen, um das Risiko möglichst klein zu halten und zu gewährleisten, dass die Agentur dem Risiko entsprechende Prämien erhält und dass sich die rückversicherte Organisation in geeigneter Weise für die Förderung neuer Investitionen in Entwicklungsländern einsetzt.
c)  Soweit möglich, sichert die Agentur sich selber oder der rückversicherten Organisation hinsichtlich Subrogation und Schiedsgerichtsbarkeit jene Rechte zu, die sie als Erstversicherer hätte. Die Geschäftsbedingungen des Rückversicherungsvertrags sehen vor, dass vor einer Auszahlung durch die Agentur die Rechtsmittel gemäss Artikel 17 ergriffen worden sind. Gegenüber dem betreffenden Empfängerland wird die Subrogation erst rechtswirksam, wenn dieses die Rückversicherung durch die Agentur genehmigt hat. Die Agentur verpflichtet den Rückversicherten dazu, seine Rechte und Forderungen im Zusammenhang mit der rückversicherten Investition mit gebührender Sorgfalt geltend zu machen.
Art. 21 Zusammenarbeit mit privaten Versicherern und Rückversicherern
a)  Die Agentur kann mit privaten Versicherern in Mitgliedstaaten Vereinbarungen treffen, um ihre eigene Geschäftstätigkeit auszubauen und darauf hinzuwirken, dass private Versicherer nichtkommerzielle Risiken in Entwicklungsländern zu ähnlichen Bedingungen wie die Agentur decken. Diese Vereinbarungen können auch eine Rückversicherung durch die Agentur nach den in Artikel 20 genannten Bedingungen und Verfahren umfassen.
b)  Die Agentur kann von ihr gewährte Garantien ganz oder teilweise bei einer geeigneten Rückversicherungsgesellschaft rückversichern lassen.
c)  Die Agentur versichert in erster Linie Investitionen, die bei privaten Versicherern und Rückversicherern zu einer vergleichbaren Deckung nicht zu tragbaren Bedingungen versichert werden können.
Art. 22 Beschränkung der Garantieverpflichtungen
a)  Die gesamte von der Agentur im Rahmen dieses Kapitels übernommene Haftung darf 150 Prozent des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines bestimmten vom Exekutivrat festgelegten Teils der Rückversicherungs­deckung nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Beschluss des Gouverneursrats. Der Exekutivrat überprüft in gewissen Abständen die effektive Risikobelastung der Agentur anhand der eingegangenen Forderungen, der Risikostreuung, der Rückversicherungsdeckung und weiterer relevanter Faktoren und empfiehlt dem Gouverneursrat gegebenenfalls eine Anpassung der Höchstgrenze für die gesamte Haftung der Agentur. Die vom Gouverneursrat festgesetzte Höchstgrenze darf jedoch auf keinen Fall mehr betragen als das Fünffache des vollen gezeichneten Kapitals der Agentur, zuzüglich Reserven und eines verhältnismässigen Teils der Rückversicherungsdeckung.
b)  Unter Vorbehalt der allgemeinen Beschränkung der Garantieverpflichtungen in Absatz a) kann der Exekutivrat
i) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur im Rahmen dieses Kapitels für Investoren aus demselben Mitgliedstaat übernimmt. Er trägt dabei der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Mitglieds und der Notwendigkeit, dass für Investitionen aus Entwicklungsländern die Maximalgrenzen flexibler zu gestalten sind, gebührend Rechnung.
ii) Höchstbeträge für die gesamte Haftung vorschreiben, welche die Agentur für einzelne Risikostreuungsfaktoren, d. h. für einzelne Projekte, Empfängerländer und Investitions‑ oder Risikokategorien übernimmt.
Art. 23 Investitionsförderung
a)  Im Hinblick auf eine Verbesserung des Investitionsklimas in den Entwicklungsländern führt die Agentur Untersuchungen durch, setzt sich für die Förderung des Investitionsflusses ein und informiert über Investitionsmöglichkeiten in diesen Staaten. Auf Wunsch eines Mitgliedstaates kann die Agentur zur Verbesserung der Investitionsbedingungen diesem technische Hilfe und Beratung gewähren. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat die Agentur
i) sich auf bestehende Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten zu stützen,
ii) zu versuchen, die sowohl in Industrie‑ als auch in Entwicklungsländern vorhandenen Hindernisse für den Investitionsfluss in die Entwicklungsländer zu beseitigen und
iii) ihre Arbeit mit anderen Organisationen für die Investitionsförderung und insbesondere mit der Internationalen Finanzkorporation zu koordinieren.
b)  Zudem hat die Agentur
i) sich für die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Empfängerländern einzusetzen,
ii) sich um den Abschluss von Abkommen mit Entwicklungsländern, insbesondere mit potentiellen Empfängerländern zu bemühen, in denen den von der Agentur garantierten Investitionen eine mindestens gleich gute Behandlung zugesichert wird, wie sie der betreffende Mitgliedstaat der meistbegünstigten Investitionsgarantieagentur oder dem meistbegünstigten Staat in Investitionsabkommen einräumt; derartige Abkommen müssen vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden,
iii) unter seinen Mitgliedern den Abschluss von Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zu fördern und zu erleichtern.
c)  Bei ihrer Tätigkeit zur Investitionsförderung berücksichtigt die Agentur in erster Linie die grosse Bedeutung, die einer Zunahme des Investitionsflusses zwischen den Entwicklungsländern zukommt.
Art. 24 Garantievergabe für verbürgte Investitionen
Zusätzlich zu ihrer Versicherungstätigkeit im Rahmen dieses Kapitels kann die Agentur Investitionen nach der in der Beilage I zu diesem Übereinkommen enthaltenen Treuhandsregelung garantieren.

Kapitel IV  Finanzierung

Art. 25 Geschäftsführung
Die Agentur arbeitet nach den Grundsätzen einer soliden Geschäftspolitik und einer vernünftigen Geschäftsführung im Bestreben, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachzukommen.
Art. 26 Prämien und Gebühren
Die Agentur richtet die Ansätze für Prämien, Gebühren und gegebenenfalls weitere Kosten nach den verschiedenen Risikokategorien aus und überprüft sie in regelmäs­sigen Abständen.
Art. 27 Verteilung des Reingewinns
a)  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz a) Ziffer iii) führt die Agentur den Reingewinn den Reserven zu, bis diese das Fünffache des gezeichneten Kapitals der Agentur betragen.
b)  Haben die Reserven die in Absatz a) dieses Artikels vorgeschriebene Grenze erreicht, so entscheidet der Gouverneursrat, ob und bis zu welchem Betrag der Reingewinn der Agentur den Reserven zugeführt, an die Agenturmitglieder ausgeschüttet oder auf andere Weise verwendet werden soll. Eine Ausschüttung des Reingewinns an die Agenturmitglieder erfolgt im Verhältnis zum Kapitalanteil der einzelnen Mitglieder und stützt sich auf einen Entscheid des Gouverneursrats mit qualifizierter Mehrheit.
Art. 28 Budget
Der Präsident legt dem Exekutivrat das Jahresbudget der Agentur zur Genehmigung vor.
Art. 29 Buchhaltung
Die Agentur veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer extern geprüften Aufstellung der Jahresrechnungen der Agentur und des in der Beilage I zu diesem Übereinkommen erwähnten Treuhandfonds. Die Agentur stellt ihren Mitgliedern in angemessenen Abständen eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage und eine Gewinn‑ und Verlustrechnung zu, die über die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit Aufschluss gibt.

Kapitel V  Organisation und Geschäftsführung

Art. 30 Aufbau der Agentur
Die Agentur hat einen Gouverneursrat, einen Exekutivrat, einen Präsidenten und das notwendige Personal zur Ausführung der von der Agentur bestimmten Aufgaben.
Art. 31 Gouverneursrat
a)  Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Gouverneursrat, mit Ausnahme derjenigen, die im Übereinkommen ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur übertragen werden. Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf den Exekutivrat übertragen, mit Ausnahme der folgenden:
i) Aufnahme von neuen Mitgliedern und Festsetzen der Aufnahmebedingungen,
ii) Suspendierung eines Mitglieds,
iii) Beschluss einer Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals,
iv) Erhöhung der in Artikel 22 Absatz a) festgelegten Höchstgrenze für die gesamte übernommene Haftung,
v) Einteilung eines Mitglieds in die Kategorie der Entwicklungsländer gemäss Artikel 3 Absatz c),
vi) Einteilung eines neuen Mitglieds in die Kategorie I oder Kategorie II gemäss Artikel 39 Absatz a) oder Umteilung eines Mitglieds aus Stimmrechtsgründen,
vii) Festsetzen der Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter,
viii) Beendigung der Geschäftstätigkeit und Auflösung der Agentur,
ix) Verteilung der Vermögenswerte an die Mitglieder bei der Auflösung der Agentur und
x) Änderung dieses Übereinkommens und der dazugehörigen Beilagen und Anhänge.
b)  Jedes Mitglied entsendet einen nach seinem eigenen Verfahren ernannten Gouverneur und einen Stellvertreter in den Gouverneursrat. Ein stellvertretender Gouverneur verfügt nur in Abwesenheit des betreffenden Gouverneurs über ein Stimmrecht. Der Gouverneursrat bestimmt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
c)  Der Gouverneursrat tritt alljährlich zusammen. Weitere Tagungen können vom Gouverneursrat angesetzt oder vom Exekutivrat einberufen werden. Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder auf Antrag eines Mitglieds, das über mehr als 25 Prozent aller Stimmen verfügt, beruft der Exekutivrat eine Tagung des Gouverneursrats ein.
Art. 32 Exekutivrat
a)  Der Exekutivrat ist für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit der Agentur verantwortlich und ergreift zu diesem Zweck alle Massnahmen, zu denen dieses Übereinkommen ihn verpflichtet oder berechtigt.
b)  Der Exekutivrat besteht aus mindestens zwölf Direktoren. Der Gouverneursrat kann die Zahl der Direktoren entsprechend einer Veränderung der Mitgliederzahl anpassen. Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit oder son­stiger Unfähigkeit zu handeln vollberechtigt für ihn eintritt. Der Präsident der Welt­bank ist ex officio Vorsitzender des Exekutivrates. Er hat ausser dem Recht, den Stich­­­­­ent­scheid zu fällen, kein Stimmrecht.
c)  Die Amtszeit der Direktoren wird vom Gouverneursrat bestimmt. Der erste Exekutivrat wird an der Gründungsversammlung eingesetzt.
d)  Der Vorsitzende des Exekutivrats beruft diesen von sich aus oder auf Antrag von drei Direktoren ein.
e)  Solange der Gouverneursrat nicht beschliesst, die Agentur benötige einen ständigen Exekutivrat am Hauptsitz der Agentur, erhalten die Direktoren und ihre Stellvertreter nur ihre Kosten für die Teilnahme an Tagungen des Exekutivrats und die Erfüllung anderer amtlicher Aufgaben für die Agentur vergütet. Sobald der Exekutivrat zum ständigen Gremium wird, legt der Gouverneursrat die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter fest.
Art. 33 Präsident und Personal
a)  Der Präsident leitet unter der allgemeinen Aufsicht des Exekutivrats die laufenden Geschäfte der Agentur. Er ist verantwortlich für Rekrutierung, Einstellung und Entlassung des Personals.
b)  Der Präsident wird vom Exekutivrat auf Vorschlag seines Vorsitzenden ernannt. Gehalt und Anstellungsbedingungen des Präsidenten bestimmt der Gouverneursrat.
c)  Präsident und Personal stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausschliesslich im Dienst der Agentur und anerkennen keine anderen vorgesetzten Stellen. Jedes Mitglied der Agentur respektiert den internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterlässt jeglichen Versuch, den Präsidenten oder das Personal bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
d)  Der Präsident stellt bei der Einstellung von Personal in allererster Linie ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und fachlichem Können sicher und trifft seine Auswahl gleichzeitig nach einer möglichst breiten geografischen Skala.
e)  Präsident und Personal haben Informationen, die sie durch ihre Tätigkeit für die Agentur erhalten, jederzeit vertraulich zu behandeln.
Art. 34 Verbot politischer Betätigung
Die Agentur, ihr Präsident und ihr Personal dürfen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen. Unter Vorbehalt des Rechts der Agentur, sämtlichen Rahmenbedingungen einer bestimmten Investition Rechnung zu tragen, dürfen sie sich in ihren Entscheidungen durch die politische Ausrichtung des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nicht beeinflussen lassen. Zur Erfüllung des in Artikel 2 umschriebenen Zwecks der Agentur sind die für eine bestimmte Entscheidung massgebenden Überlegungen unparteiisch gegeneinander abzuwägen.
Art. 35 Verhältnis zu Internationalen Organisationen
Die Agentur arbeitet im Rahmen dieses Übereinkommens mit den Vereinten Nationen und mit weiteren zwischenstaatlichen Organisationen zusammen, die mit Aufgaben in verwandten Tätigkeitsgebieten betraut sind, insbesondere auch mit der Weltbank und der Internationalen Finanzkorporation.
Art. 36 Geschäftssitz
a)  Der Geschäftssitz der Agentur befindet sich in Washington, D.C., es sei denn, der Gouverneursrat bestimme mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Ort zum Geschäftssitz.
b)  Die Agentur kann nach Bedarf Zweigstellen an anderen Orten errichten.
Art. 37 Hinterlegungsstellen
Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, bei der die Agentur ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder andere Ver­mögenswerte der Agentur hinterlegen kann. Ein Mitglied, das keine Zentralbank hat, bezeichnet zu diesem Zweck eine andere für die Agentur annehmbare Institution.
Art. 38 Verbindungsstellen
a)  Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Behörde, mit der sich die Agentur in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen in Verbindung setzen kann. Erklärungen dieser Behörde können von der Agentur als offizielle Erklärungen des betreffenden Mitglieds betrachtet werden. In Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Artikeln 19–21 und mit Organisationen oder Versicherern des betreffenden Mitglieds nimmt die Agentur auf Wunsch mit diesem Rücksprache.
b)  Bedarf die Agentur für eine Massnahme der Genehmigung des betreffenden Mitglieds, so gilt diese als stillschweigend erteilt, wenn das Mitglied nicht innert einer angemessenen Frist, die ihm die Agentur bei der Ankündigung der geplanten Massnahme setzt, Einsprache erhebt.

Kapitel VI  Abstimmung, Anpassung der gezeichneten Kapitalanteile und Vertretung in den Organen der Agentur

Art. 39 Abstimmung und Anpassung der gezeichneten Kapitalanteile
a)  Damit im Abstimmungsverfahren beide im Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführten Kategorien von Staaten gleichberechtigt sind und die Kapitalbeteiligung der einzelnen Mitglieder zum Ausdruck kommt, erhält jedes Mitglied 177 Mitgliederstimmen und zusätzlich eine Stimme für jeden von ihm gezeichneten Stammkapitalanteil.
b)  Sollte innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens der Fall eintreten, dass eine der beiden Kategorien der in Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführten Staaten mit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder‑ und Kapitalanteilstimmen weniger als 40 % der Gesamtstimmen der Agentur erreicht, so erhalten die Mitglieder der betreffenden Kategorie so viele Zusatzstimmen, bis sie zusammen diesen Prozentsatz erreichen. Diese Zusatzstimmen werden unter den Mitgliedern der betreffenden Kategorie im Verhältnis zu ihrem Anteil an den Kapitalanteilstimmen der ganzen Kategorie verteilt. Damit der verlangte Prozentsatz immer gewährleistet ist, wird die Anzahl dieser Zusatzstimmen jeweils automatisch angepasst. Nach Ablauf der erwähnten Übergangszeit von drei Jahren werden sie aufgehoben.
c)  Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens überprüft der Gouver­neursrat die Verteilung der Kapitalanteile und entscheidet nach folgenden Grund­sätzen:
i) Die Stimmrechte der Mitglieder stehen gemäss Absatz a) dieses Artikels im Verhältnis zu den tatsächlich gezeichneten Kapitalanteilen und den Mitgliederstimmen.
ii) Die den Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zugewiesenen Kapitalanteile werden anderen Mitgliedern zugeordnet, wobei die Stimmengleichheit zwischen den oben erwähnten Kategorien gewahrt bleiben muss.
iii) Der Gouverneursrat ergreift Massnahmen, um den Mitgliedern die Zeichnung der ihnen zugeordneten Kapitalanteile zu erleichtern.
d)  Während der in Absatz b) dieses Artikels vorgesehenen Übergangszeit von drei Jahren fassen der Gouverneursrat und der Exekutivrat ihre Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit. Vorbehalten sind Beschlüsse, für die das Übereinkommen eine grössere Mehrheit verlangt.
e)  Bei einer Erhöhung des Stammkapitals nach Artikel 5 Absatz c) kann sich jedes Mitglied auf Wunsch an dieser Kapitalerhöhung mit der Zeichnung eines Anteils beteiligen, der seinem bisherigen Anteil am Stammkapital der Agentur entspricht. Es kann jedoch kein Mitglied zur Zeichnung eines Anteils der Kapitalerhöhung verpflichtet werden.
f)  Der Gouverneursrat erlässt Vorschriften darüber, wie die in Absatz e) dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Zeichnungen erfolgen sollen. Diese Vorschriften enthalten zumutbare Fristen, innerhalb derer die Mitglieder den Antrag auf zusätz­liche Zeichnungen stellen können.
Art. 40 Abstimmung im Gouverneursrat
a)  Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Gouverneursrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
b)  Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Gouverneure anwesend ist und diese mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl vertreten.
c)  Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach der Exekutivrat, wenn dies seines Erachtens im Interesse der Agentur liegt, dem Gouverneursrat eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrates einzuberufen.
Art. 41 Wahl der Direktoren
a)  Die Wahl der Direktoren erfolgt gemäss Anhang B.
b)  Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Verwaist das Amt eines Direktors mehr als neunzig Tage vor Ablauf seiner Amtszeit, so wählen die Gouverneure, die den bisherigen Direktor gewählt hatten, für den Rest der Amtszeit einen neuen Direktor. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen. Solange das Amt verwaist ist, übt der Stellvertreter des bisherigen Direktors, ausser der Befugnis zur Ernennung eines Stellvertreters, dessen Befugnisse aus.
Art. 42 Abstimmung im Exekutivrat
a)  Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie die Mitglieder, deren Stimmen für seine Wahl zählten, besitzen. Diese Stimmen sind als Einheit abzugeben. Sofern das Übereinkommen nichts anderes vorsieht, werden die Beschlüsse des Exekutivrats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
b)  Der Exekutivrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Direktoren anwesend ist und diese mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl vertreten.
c)  Der Exekutivrat kann ein Verfahren festlegen, wonach sein Vorsitzender, wenn dies seines Erachtens im Interesse der Agentur liegt, dem Exekutivrat eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Exekutivrats einzuberufen.

Kapitel VII  Vorrechte und Immunitäten

Art. 43 Zweck
Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr auf dem Hoheitsgebiet aller Mitglieder die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten und Vorrechte gewährt.
Art. 44 Gerichtsbarkeit
Klagen gegen die Agentur, die nicht den Geltungsbereich der Artikel 57 und 58 betreffen, können nur vor dem zuständigen Gericht auf dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Agentur eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen und Vor­ladungen bestimmt hat. Klagen gegen die Agentur i) von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von ihnen Forderungen übernommen haben, oder ii) betreffend Personalfragen sind unzulässig. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur geniessen, unabhängig davon, an welchem Ort und in wessen Besitz sie sich befinden, Schutz vor jeglicher Form der Beschlagnahmung, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Entscheidung gegen die Agentur ergangen ist.
Art. 45 Vermögenswerte
a)  Das Eigentum und die Vermögenswerte der Agentur geniessen, unabhängig davon, an welchem Ort und in wessen Besitz sie sich befinden, Schutz vor Durch­suchung, Requisition, Einziehung, Enteignung oder jeglicher anderen Form der Beschlagnahmung, sei es auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungsweg.
b)  Soweit es zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens notwendig ist, sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Agentur von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeglicher Art befreit. Das Eigentum und die Vermögenswerte, die durch Zession oder Subrogation von einem versicherten Investor, von einer rückversicherten Organisation oder von einem bei einer rückversicherten Organisation versicherten Investor auf die Agentur übergehen, sind im gleichen Ausmass den auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates geltenden Devisenbeschränkungen, ‑vorschriften und ‑kontrollen befreit wie die versicherten Investoren oder Organisationen, deren Rechte die Agentur übernommen hat.
c)  Für den Anwendungsbereich dieses Kapitels schliesst der Begriff «Vermögens­werte» auch die Vermögenswerte des in der Beilage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Treuhandfonds und weitere Vermögenswerte ein, welche die Agentur im Rahmen ihrer Zielsetzung verwaltet.
Art. 46 Archive und Nachrichtenverkehr
a)  Die Archive der Agentur sind unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort unverletzlich.
b)  Jedes Mitglied behandelt den offiziellen Nachrichtenverkehr der Agentur gleich wie den offiziellen Nachrichtenverkehr der Weltbank.
Art. 47 Besteuerung
a)  Die Agentur, ihre Vermögenswerte, ihr Eigentum und Einkommen sowie die Geschäfte und Transaktionen, zu denen sie nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Die Agentur ist ferner von jeder Verpflichtung, Steuern oder Abgaben einzuziehen oder zu entrichten, befreit.
b)  Die von der Agentur den Gouverneuren und ihren Stellvertretern bezahlten Vergütungen und die dem Vorsitzenden des Exekutivrats, den Direktoren, ihren Stellvertretern, dem Präsidenten und dem Personal bezahlten Gehälter, Vergütungen oder anderen Bezüge unterliegen keiner Besteuerung, es sei denn, die Empfänger seien Staatsangehörige des Aufenthaltslandes.
c)  Von der Agentur versicherte oder rückversicherte Investitionen (und die entsprechenden Zinsen) oder von der Agentur rückversicherte Versicherungspolicen (und die entsprechenden Prämien und damit verbundenen Einkünfte) unterliegen, unabhängig davon, in wessen Besitz sie sich befinden, keiner Besteuerung, i) die diese Investitionen oder Versicherungspolicen nur deshalb benachteiligt, weil sie von der Agentur garantiert oder rückversichert wurden oder ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Sitz eines Büros oder einer Geschäftsstelle der Agentur ist.
Art. 48 Bedienstete der Agentur
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, der Präsident und alle Bediensteten der Agentur
i) geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit für alle ihre in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen,
ii) geniessen, wenn sie nicht Staatsangehörige des Aufenthaltslandes sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von Militärdienstpflichten und die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die betreffenden Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Bediensteten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren, und
iii) erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen die gleichen Vorrechte, wie sie die Mitgliedstaaten den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, Bediensteten und Angestellten anderer Mitglieder gewähren.
Art. 49 Anwendung dieses Kapitels
Jeder Mitgliedstaat ergreift im Einklang mit seiner Rechtsordnung die erforderlichen Massnahmen, um den in diesem Kapitel aufgeführten Grundsätzen auf seinem Hoheitsgebiet Rechtskraft zu verleihen und unterrichtet die Agentur von den im einzelnen getroffenen Massnahmen.
Art. 50 Verzicht
Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse der Agentur gewährt. Es liegt in ihrem Ermessen, in welchem Ausmass und zu welchen Bedingungen sie in einzelnen Fällen, in denen dies ohne Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich ist, darauf verzichten will. Die Agentur hebt die Immunität ihrer Bediensteten in Fällen auf, in denen sie ihres Erachtens verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der Agentur möglich ist.

Kapitel VIII  Austritt und Suspendierung von Mitgliedern; Beendigung der Geschäftstätigkeit

Art. 51 Austritt
Jedes Mitglied kann, sobald dieses Übereinkommen ihm gegenüber seit mindestens drei Jahren in Kraft ist, jederzeit aus der Agentur austreten, indem es dem Hauptsitz der Agentur eine schriftliche Anzeige zugehen lässt. Die Agentur setzt die Weltbank als Depositar dieses Übereinkommens vom Eingang einer solchen Notifikation in Kenntnis. Der Austritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige bei der Agentur wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das betreffende Mitglied den Austritt widerrufen.
Art. 52 Suspendierung der Mitgliedschaft
a)  Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann der Gouverneursrat seine Mitgliedschaft durch Beschluss mit der Mehrheit der Gouverneure, die gleichzeitig die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, suspendieren.
b)  Solange ein Mitglied suspendiert ist, darf es seine Rechte aus dem Übereinkommen nicht ausüben. Davon ausgenommen sind das Rücktrittsrecht und weitere in diesem Kapitel und im Kapitel IX vorgesehenen Rechte. Es hat jedoch weiterhin allen seinen Verpflichtungen nachzukommen.
c)  In Fragen der Gewährung von Garantien oder Rückversicherungen gemäss Kapitel III oder Beilage I zu diesem Übereinkommen, wird ein suspendiertes Mitglied nicht als Mitglied betrachtet.
d)  Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds erlöscht ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung automatisch, sofern der Gouverneursrat nicht eine Verlängerung der Suspendierung oder eine volle Wiederherstellung der Mitgliedschaft beschliesst.
Art. 53 Rechte und Pflichten nach Erlöschen der Mitgliedschaft
a)  Nach Erlöschen der Mitgliedschaft haftet der betreffende Staat für sämtliche Verpflichtungen und bedingten Verbindlichkeiten aus dem Übereinkommen, die er vor dem Erlöschen der Mitgliedschaft eingegangen war.
b)  Unter Vorbehalt von Absatz a) dieses Artikels, trifft die Agentur mit den betreffenden Staaten eine Vereinbarung für die Regelung der gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen, die der Genehmigung des Exekutivrats bedarf.
Art. 54 Vorübergehende Einstellung
a)  Wenn dies seines Erachtens gerechtfertigt ist, kann der Exekutivrat die Garantievergabe jederzeit für einen bestimmten Zeitraum einstellen.
b)  Unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Massnahmen zum Schutz der Interessen der Agentur und Dritter getroffen werden, kann der Exekutivrat im Notfall die gesamte Tätigkeit der Agentur vorübergehend und nur für die Dauer der Notsituation einstellen.
c)  Eine vorübergehende Einstellung der Geschäftstätigkeit hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen oder auf die Verpflichtungen der Agentur gegenüber versicherten oder rückversicherten Investoren oder gegenüber Dritten.
Art. 55 Auflösung der Agentur
a)  Der Gouverneursrat kann mit qualifizierter Mehrheit die Beendigung der Geschäftstätigkeit und die Auflösung der Agentur beschliessen. In der Folge stellt die Agentur unverzüglich ihre gesamte Tätigkeit ein, mit Ausnahme der Massnahmen, welche die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen. Bis zur endgültigen Regelung und Verteilung der Vermögenswerte bleiben die Agentur und alle Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen unvermindert bestehen.
b)  Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber versicherten Investoren und anderen Gläubigern erfüllt sind oder dafür vorgesorgt ist und wenn der Gouverneursrat die Verteilung beschlossen hat.
c)  Unter Vorbehalt der vorhergehenden Bestimmungen verteilt die Agentur die noch vorhandenen Vermögenswerte an die Mitglieder im Verhältnis zu den von ihnen gezeichneten Kapitalanteilen. Die Agentur verteilt noch vorhandene Ver­mögenswerte des in der Beilage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Treuhandfonds unter die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten im Verhältnis zum Anteil, den die von ihnen verbürgten Investitionen an den insgesamt verbürgten Investitionen darstellen. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf die ihm zugesprochenen Vermögenswerte der Agentur oder des Treuhandfonds, nachdem es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Agentur erfüllt hat. Eine Verteilung der Vermögenswerte erfolgt zu dem vom Gouverneursrat bestimmten Zeitpunkt und zu von diesem für recht und billig erachteten Bedingungen.

Kapitel IX  Beilegung von Streitigkeiten

Art. 56 Auslegung und Anwendung des Übereinkommens
a)  Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Agentur oder zwischen Mitgliedstaaten und der Agentur auftreten, werden dem Exekutivrat zur Entscheidung vor­gelegt. Ist ein besonders betroffenes Mitglied nicht durch einen Staatsangehörigen im Exekutivrat vertreten, so hat es Anrecht auf einen Vertreter in allen Sitzungen des Exekutivrats, in denen die Angelegenheit erörtert wird.
b)  Hat der Exekutivrat nach Absatz a) dieses Artikels entschieden, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage noch dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dieser entscheidet endgültig. Solange die Angelegenheit vor dem Gouverneursrat hängig ist, kann die Agentur, wenn sie dies für notwendig erachtet, aufgrund der Entscheidung des Exekutivrats handeln.
Art. 57 Streitigkeiten zwischen der Agentur und Mitgliedern
a)  Unter Vorbehalt von Artikel 56 und von Absatz b) des vorliegenden Artikels werden alle Streitigkeiten zwischen der Agentur und einem Mitglied oder einer seiner Organisationen und alle Streitigkeiten zwischen der Agentur und einem ehemaligen Mitgliedstaat (oder einer seiner Organisationen) nach dem in der Beilage II zu diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren beigelegt.
b)  Die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Forderungen eines Investors, die durch Subrogation auf die Agentur übergehen, erfolgt i) nach dem Verfahren gemäss Beilage II zu diesem Übereinkommen oder ii) nach einem anderen oder anderen zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitglied vereinbarten Verfahren. Im zweiten Fall stützt sich die entsprechende Vereinbarung auf Beilage II zu diesem Übereinkommen und bedarf in jedem Fall einer mit qualifizierter Mehrheit erteilten Genehmigung des Exekutivrats, bevor die Agentur ihre Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds aufnehmen darf.
Art. 58 Streitigkeiten mit Beteiligung von versicherten und rückversicherten Investoren
Für Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien eines Garantie‑ oder Rückversicherungsvertrags auftreten, sind die in diesen Verträgen enthaltenen oder erwähnten Bestimmungen über das anzuwendende Schiedsverfahren massgebend; die entsprechenden Entscheide sind endgültig.

Kapitel X  Änderungen

Art. 59 Änderung durch den Gouverneursrat
a)  Dieses Übereinkommen und die dazugehörigen Beilagen können durch Be­schluss mit Dreifünftelsmehrheit der Gouverneure, die vier Fünftel der Gesamt­stimmenzahl vertreten, abgeändert werden. Vorbehalten sind jedoch folgende Ände­rungen:
i) Für Änderungen des in Artikel 51 vorgesehenen Austrittsrechts oder der in Artikel 8 Absatz d) vorgesehenen Haftungsbeschränkung ist die Zustimmung aller Mitglieder des Gouverneursrats erforderlich.
ii) Für Änderungen der in den Artikeln 1 und 3 der Beilage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung der gemeinsamen Haftung, die eine höhere Haftung eines Mitglieds zur Folge haben, ist die Zustimmung des Gouverneurs des betroffenen Staates erforderlich.
b)  Die Anhänge A und B zu diesem Übereinkommen können vom Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit abgeändert werden.
c)  Für die Änderung einer Bestimmung der Beilage I zu diesem Übereinkommen werden zur Gesamtstimmenzahl auch die zusätzlichen Stimmen gezählt, welche die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten und die Empfängerländer verbürgter Investi­tionen nach Artikel 7 dieser Beilage erhalten.
Art. 60 Verfahren
Jeder Vorschlag zur Änderung dieses Übereinkommens wird, unabhängig davon, ob er von einem Mitglied, einem Gouverneur oder einem Direktor ausgeht, dem Vorsitzenden des Exekutivrats zugestellt, der ihn dem Exekutivrat unterbreitet. Bei einer Empfehlung der vorgeschlagenen Änderung durch den Exekutivrat wird diese anschliessend dem Gouverneursrat zur Genehmigung gemäss Artikel 59 vorgelegt. Nach der ordnungsgemässen Genehmigung der Änderung durch den Gouverneursrat bestätigt die Agentur diese in einer allen Mitgliedern zugestellten offiziellen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder 90 Tage nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

Kapitel XI  Schlussbestimmungen

Art. 61 Inkrafttreten
a)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitglieder der Weltbank und die Schweiz zur Unterzeichnung auf und wird von den Unterzeichnerstaaten im Einklang mit ihrer Rechtsordnung ratifiziert, angenommen oder genehmigt.
b)  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn zumindest fünf Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden von den Unterzeichnerstaaten der Kategorie I und zumindest 15 entsprechende Urkunden von den Unterzeichnerstaaten der Kategorie II hinterlegt worden sind und wenn die gezeichneten Anteile dieser Staaten zusammen gleichzeitig zumindest ein Drittel des in Artikel 5 vorgesehenen genehmigten Stammkapitals darstellen.
c)  Hinterlegt ein Staat seine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, so tritt das Übereinkommen für ihn zum Zeitpunkt dieser Hinterlegung in Kraft.
d)  Tritt das Übereinkommen nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Auflegen zur Unterzeichnung in Kraft, so beruft der Präsident der Weltbank eine Konferenz der beteiligten Staaten ein, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Art. 62 Gründungsversammlung
Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, beruft der Präsident der Weltbank die Gründungsversammlung des Gouverneursrats ein. Diese findet innert 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder sobald wie möglich danach am Hauptsitz der Agentur statt.
Art. 63 Depositar
Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und diesbezügliche Änderungen werden bei der Weltbank hinterlegt, welche Depositar dieses Übereinkommens ist. Sie übermittelt ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. 64 Registrierung
Der Depositar hat dieses Übereinkommen gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ und den entsprechenden Vorschriften der Generalversammlung auf dem Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.
⁵ SR 0.120
Art. 65 Notifikation
Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnerstaaten und nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auch der Agentur folgende Ereignisse:
a) Unterzeichnungen des Übereinkommens,
b) Hinterlegungen von Ratifikations‑, Annahme‑ und Genehmigungsurkunden gemäss Artikel 63,
c) Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens gemäss Artikel 61,
d) Ausnahmen des territorialen Geltungsbereichs gemäss Artikel 66 und
e) Austritt eines Mitglieds aus der Agentur gemäss Artikel 51.
Art. 66 Territorialer Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für alle Gebiete unter der Gerichtshoheit des betreffenden Mitglieds, einschliesslich der Gebiete, die es gegen aussen vertritt. Davon ausgenommen sind die Gebiete, die das Mitglied mit schriftlicher Mitteilung an den Depositar dieses Übereinkommens gleichzeitig mit der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Geltungsbereich aus­geschlossen hat.
Art. 67 Regelmässige Überprüfungen
a)  Der Gouverneursrat überprüft die gesamte Tätigkeit der Agentur und die erzielten Resultate in regelmässigen Abständen, damit gegebenenfalls Änderungen im Hinblick auf einen wirkungsvolleren Einsatz der Agentur für ihre Zielsetzung vor­genommen werden können.
b)  Die erste solche Überprüfung erfolgt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Der Zeitpunkt späterer Überprüfungen wird vom Gouverneursrat bestimmt.
Geschehen in Seoul, am 11. Oktober 1985, in einer englischen Urschrift, die im Archiv der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hinterlegt wird. Diese hat sich mit ihrer untenstehenden Unterschrift dazu bereit erklärt, die Auf­gaben des Depositars im Sinne dieses Übereinkommens zu übernehmen.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Beilage I

Garantievergabe für verbürgte Investitionen gemäss Artikel 24

Art. 1 Bürgschaft.
a)  Jedes Mitglied kann die Garantie einer Investition eines Investors oder mehrerer Investoren einer beliebigen oder verschiedener Staatsangehörigkeit empfehlen und dafür bürgen.
b)  Unter Vorbehalt des Artikels 3 Absätze b) und c) dieser Beilage sind alle am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam für Verluste haftbar, die durch Garantien verbürgter Investitionen versichert sind und die nicht oder nur teilweise aus dem in Artikel 2 dieser Beilage erwähnten Treuhandfonds gedeckt werden können. Die Haftung des einzelnen Mitglieds bemisst sich nach dem Verhältnis der von ihm verbürgten Investitionen zur gesamten Haftung aus den Garantien für die von sämtlichen Mitgliedern verbürgten Investitionen.
c)  Die Agentur berücksichtigt beim Entscheid über eine Garantievergabe im Rahmen dieser Beilage die Frage, ob das Mitglied, das eine Bürgschaft übernimmt, voraussichtlich in der Lage sein wird, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Sie bevorzugt Investitionen, die von den betreffenden Empfängerländern mitverbürgt werden.
d)  Die Agentur nimmt hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit im Rahmen dieser Bei­lage regelmässig Rücksprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten.
Art. 2 Treuhandfonds
a)  Prämien und andere Einkünfte aus den Garantien verbürgter Investitionen, einschliesslich der Erträge aus der Investition dieser Prämien und Einkünfte, werden auf einem Sonderkonto, im sogenannten Treuhandfonds (Sponsorship Trust Fund), verwaltet.
b)  Alle Verwaltungskosten und Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit den im Rahmen dieser Beilage vergebenen Garantien werden aus dem Treuhandfonds bezahlt.
c)  Die Vermögenswerte des Treuhandfonds werden für die beteiligten Mitgliedstaaten gemeinsam, aber von den Vermögenswerten der Agentur streng getrennt verwaltet.
Art. 3 Zahlungsaufforderungen an die am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten
a)  Kann die Agentur einen Betrag, den sie aufgrund eines Verlusts aus einer verbürgten Garantie schuldet, nicht aus dem Treuhandfonds begleichen, so fordert sie jeden beteiligten Mitgliedstaat auf, seinen Anteil gemäss Artikel 1 Absatz b) dieser Beilage in den Fonds einzuzahlen.
b)  Kein Mitglied ist verpflichtet, auf eine gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zahlungsaufforderung hin den verlangten Betrag zu bezahlen, wenn dieses Mitglied in der Folge insgesamt mehr einbezahlt hätte, als alle Garantien für die von ihm verbürgten Investitionen betragen.
c)  Bei Ablauf der Garantie für eine von einem Mitglied verbürgte Investition wird die Haftung dieses Mitglieds um den Betrag dieser Garantie herabgesetzt. Die Haftung wird ausserdem proportional herabgesetzt, sobald die Agentur einen Versicherungsanspruch im Zusammenhang mit einer verbürgten Investition bezahlt, bleibt jedoch im übrigen bis zum Ablauf aller anderen zum Zeitpunkt der Zahlung noch laufenden Garantien für verbürgte Investitionen bestehen.
d)  Ist ein am Fonds beteiligter Mitgliedstaat auf eine gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zahlungsaufforderung hin wegen der in den Absätzen b) und c) dieses Artikels enthaltenen Beschränkung nicht haftbar oder ist er nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, so wird dieser proportional auf die übrigen beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt. Für die Haftung der Mitglieder aufgrund dieses Artikels gelten die in den vorgängigen Absätzen b) und c) genannten Beschränkungen.
e)  Der auf eine gemäss den Bestimmungen dieses Artikels erfolgte Zahlungsaufforderung hin geschuldete Betrag ist vom betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich und in frei konvertibler Währung zu bezahlen.
Art. 4 Bewertung von Währungen und Rückzahlungen
Die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Bewertung von Währungen und über Rückzahlungen im Zusammenhang mit den gezeichneten Kapitalanteilen gelten mutatis mutandis für die Mittel, welche die Mitglieder für verbürgte Investitionen einbezahlen.
Art. 5 Rückversicherung
a)  Die Agentur kann ein Mitglied, die Organisation eines Mitglieds, eine regionale Organisation gemäss Artikel 20 Absatz a) dieses Übereinkommens oder einen privaten Versicherer in einem Mitgliedstaat zu den in Artikel 1 dieser Beilage enthaltenen Bedingungen rückversichern. Die Bestimmungen dieser Beilage über Garantien und die Bestimmungen der Artikel 20 und 21 dieses Übereinkommens gelten mut a tis mutandis für die aufgrund dieses Absatzes gewährten Rückversicherungen.
b)  Die Agentur kann die von ihr im Rahmen dieser Beilage garantierten Investitionen rückversichern lassen. Die Kosten für solche Rückversicherungen deckt sie aus dem Treuhandfonds. Der Exekutivrat kann entscheiden, ob und in welchem Mass die in Artikel 1 Absatz b) dieses Anhangs vorgesehene gemeinsame Haftung für Verluste der am Fonds beteiligten Mitgliedstaaten aufgrund einer Rückversicherungsdeckung herabgesetzt werden kann.
Art. 6 Grundsätze der Geschäftstätigkeit
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Beilage sind die in Kapitel III dieses Übereinkommens zur Geschäftstätigkeit und die in Kapitel IV dieses Übereinkommens zur Geschäftsführung enthaltenen Bestimmungen mutatis mutandis auf die Garantien verbürgter Investitionen anwendbar, mit folgenden zwei Ausnahmen: i) Für Bürgschaften kommen Investitionen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds und insbesondere eines Entwicklungslandes in Frage, die durch einen Investor im Sinne von Artikel 1 Absatz a) dieser Beilage vorgenommen werden. ii) Die Agentur haftet nicht mit ihrem eigenen Vermögen für Garantien oder Rückversicherungen, die aufgrund dieser Beilage abgeschlossen werden. Dies wird in jedem im Rahmen dieser Beilage abgeschlossenen Garantie‑ oder Rückversicherungsvertrag ausdrücklich erwähnt.
Art. 7 Stimmrechte
Jeder am Fonds beteiligte Mitgliedstaat erhält für Entscheidungen im Zu­sammen­hang mit verbürgten Investitionen für jeden Teilbetrag im Wert von 10 000 Sonder­ziehungsrechten der aufgrund seiner Bürgschaften garantierten oder rück­versicherten Summe eine zusätzliche Stimme. Jedes Mitglied, das Empfängerland einer verbürgten Investition ist, erhält für jeden Teilbetrag im Wert von 10 000 Sonderziehungsrechten der Summe der verbürgten oder rückversicherten auf seinem Hoheitsgebiet getätigten Investitionen eine zusätzliche Stimme. Diese zusätzlichen Stimmen gelten nur bei Entscheidungen im Zusammenhang mit verbürgten Investitionen und haben für die Festlegung der Stimmrechte der Mitglieder keine weitere Bedeutung.

Beilage II

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der Agentur gemäss Artikel 57

Art. 1 Anwendungsbereich
Alle Streitigkeiten, die in den Geltungsbereich des Artikels 57 dieses Übereinkommens fallen, werden nach dem in dieser Beilage geregelten Verfahren beigelegt. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Agentur mit einem Mitglied ein Abkommen im Sinne von Artikel 57 Absatz b) Ziffer ii) getroffen hat.
Art. 2 Verhandlungen
Bevor sie ein Schlichtungs‑ oder ein Schiedsverfahren beantragen, versuchen die Parteien, die an einer in den Geltungsbereich dieser Beilage fallenden Streitigkeit beteiligt sind, sich auf dem Verhandlungsweg zu einigen. Die Verhandlungen gelten als gescheitert, wenn die Parteien innert einer Frist von 120 Tagen nach dem Gesuch um Verhandlungen keine Einigung erzielt haben.
Art. 3 Schlichtung
a)  Führen die Verhandlungen nicht zum Erfolg, so kann jede Partei nach den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Beilage ein Schiedsgericht anrufen. Die Parteien können jedoch auch übereinkommen, zuerst ein Schlichtungsverfahren gemäss dem vorliegenden Artikel durchzuführen.
b)  In der Vereinbarung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens werden der Streitgegenstand, die entsprechenden gegenseitigen Forderungen der Parteien und, wenn möglich, der Name eines von den Parteien bezeichneten Schlichters genannt. Können sich die Parteien auf keinen Schlichter einigen, so stellen sie gemeinsam entweder beim Generalsekretär des Internationalen Zentrums für die Streitschlichtung bei Investitionen (im folgenden ICSID) oder beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs Antrag auf Ernennung eines Schlichters. Wenn innert 90 Tagen nach der Vereinbarung über die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens noch kein Schlichter ernannt worden ist, so wird das Schlichtungsverfahren abgebrochen.
c)  Sofern diese Beilage nichts anderes vorsieht und die Parteien nichts anderes ver­einbart haben, legt der Schlichter die Verfahrensregeln für das Schlichtungsver­fahren fest. Er stützt sich dabei auf die entsprechende im Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten aufgestellte Verfahrensordnung.
d)  Die Parteien arbeiten mit dem Schlichter in gutem Glauben zusammen. Ins­besondere stellen sie ihm alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihm die Erfüllung seines Auftrags erleichtern können. Sie halten sich streng an seine Empfehlungen.
e)  Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, so legt der Schlichter innert einer Frist von höchstens 180 Tagen nach seiner Einsetzung den Parteien einen Bericht vor, in dem er die Ergebnisse seiner Bemühungen zusammenfasst, die strittigen Fragen darlegt und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreitet.
f)  Innert 60 Tagen nach Erhalt dieses Berichts nimmt jede Partei zuhanden der Gegenpartei schriftlich dazu Stellung.
g)  Eine am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei darf nur dann ein Schiedsgericht anrufen,
i) wenn der Schlichter seinen Bericht nicht innert der in Absatz e) dieses Artikels genannten Frist vorlegt,
ii) wenn die Parteien nicht alle im Bericht enthaltenen Lösungsvorschläge innert 60 Tagen nach Erhalt annehmen,
iii) wenn sich die Parteien nach dem Austausch der Stellungnahmen zum Bericht in den strittigen Fragen nicht innert 60 Tagen nach Erhalt des Berichts des Schlichters einigen können, oder
iv) wenn eine Partei nicht gemäss Absatz f) dieses Artikels zum Bericht Stellung nimmt.
h)  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Honorar des Schlichters nach den ICSID‑Tarifen für Schlichtungsverfahren. Solche Honorare und weitere Kosten im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren werden zu gleichen Teilen von den Parteien getragen. Jede Partei trägt ihre Unkosten selbst.
Art. 4 Schiedsverfahren
a)  Das Schiedsverfahren wird dadurch eröffnet, dass die Partei, die das Schieds­gericht anruft (Klägerin), dies der/den anderen Partei/en (Beklagte/n) notifiziert. In der Notifikation wird der Streitgegenstand, die geltend gemachten Ansprüche und der von der Klägerin bestellte Schiedsrichter genannt. Die be­klagte Partei notifiziert der Klägerin innert 30 Tagen nach Erhalt der Notifika­tion, welchen Schiedsrichter sie ernannt hat. Innert 30 Tagen nach der Bestel­lung des zweiten Schiedsrichters bestimmen beide Parteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter für das Amt des Präsidenten des Schiedsgerichts (Gerichts).
b)  Ist innert 60 Tagen nach der Notifikation noch kein Gericht gebildet worden, so wird der zu bezeichnende Schiedsrichter oder Präsident auf gemeinsamen Antrag der Parteien vom Generalsekretär des ICSID ernannt. Wenn kein solcher gemeinsamer Antrag vorliegt oder wenn der Generalsekretär innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags keine Ernennung vornimmt, so kann jede Partei dafür an den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs gelangen.
c)  Nach Eröffnung der Verhandlung darf keine Partei den von ihr ernannten Schiedsrichter wechseln. Bei Rücktritt, Tod oder Handlungsunfähigkeit eines der Schiedsrichter (einschliesslich des Schiedsgerichtspräsidenten) wird ein Nachfolger bestimmt. Er wird nach demselben Verfahren ernannt wie der Schiedsrichter, den er ersetzt, und übernimmt dessen sämtliche Befugnisse und Pflichten.
d)  Für die erste Verhandlung legt der Präsident, für die folgenden Sitzungen das Gericht selber Ort und Zeit der Sitzung fest.
e)  Sofern diese Beilage nichts anderes vorsieht und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, legt das Gericht das Verfahren fest. Es stützt sich dabei auf die entsprechende im Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten aufgestellte Verfahrensordnung.
f)  Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Davon aus­genommen sind Fälle, in denen vor Gericht die Einrede erhoben wird, der Streit­gegenstand gehöre nach Artikel 56 in den Zuständigkeitsbereich des Exekutiv‑ oder des Gouverneursrats oder eines Gerichts oder Schiedsgerichts, das in einem Abkommen gemäss Artikel 1 dieser Beilage bezeichnet worden ist. Erachtet das Gericht die Einrede als begründet, so leitet es diese je nachdem an den Exekutivrat, an den Gouverneursrat oder an die bezeichnete Instanz weiter. Das Schiedsverfahren wird sistiert, bis eine Entscheidung in der Angelegenheit ergangen ist. Diese ist für das Gericht bindend.
g)  Das Schiedsgericht hält sich in Streitigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an die Bestimmungen dieses Übereinkommens, an alle rechtserheblichen Vereinbarungen zwischen den Streitparteien, an die Statuten und Vorschriften der Agentur, an die anwendbaren Bestimmungen des internationalen Rechts, an die Gesetze des betreffenden Mitgliedstaates sowie gegebenenfalls an die anwendbaren Bestimmungen des Investitionsvertrags. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens kann das Gericht mit dem Einverständnis der Agentur und des betreffenden Mitglieds nach Billigkeit entscheiden. Das Schiedsgericht darf nicht mit der Begründung, der Sachverhalt sei im Gesetz nicht oder nicht eindeutig geregelt, eine Entscheidung verweigern.
h)  Das Gericht gewährt allen Parteien rechtliches Gehör. Die Entscheidungen des Gerichts erfolgen mit Mehrheitsbeschluss und werden begründet. Das Schiedsurteil erfolgt auf schriftlichem Weg und wird von mindestens zwei Schiedsrichtern unterzeichnet. Jeder Partei wird eine Kopie zugestellt. Das Schiedsurteil ist rechtskräftig und für alle Parteien verbindlich. Es kann weder angefochten, für ungültig erklärt noch revidiert werden.
i)  Gibt es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über Inhalt oder Geltungsbereich des Schiedsurteils, so kann jede Partei innert 60 Tagen nach Ergehen des Schiedsurteils den Präsidenten des betreffenden Gerichts schriftlich um eine Erläuterung ersuchen. Der Präsident unterbreitet den Antrag wenn möglich dem Gericht, welches das Urteil gefällt hat, und beruft innert 60 Tagen nach Erhalt des Erläuterungsgesuchs eine Sitzung des betreffenden Gerichts ein. Sofern dies nicht möglich ist, wird gemäss den Absätzen a)–d) dieses Artikels ein neues Schieds­gericht bestimmt. Das Schiedsgericht kann die Vollstreckung des Urteils sistieren, bis es über das Erläuterungsgesuch entschieden hat.
j)  Jedes Mitglied anerkennt ein aufgrund dieses Artikels ergangenes Schiedsurteil als bindend und auf seinem Hoheitsgebiet vollstreckbar wie rechtskräftige Urteile seiner eigenen Gerichte. Die Vollstreckung erfolgt nach dem im betreffenden Staat auf die Vollstreckung von Urteilen anwendbaren Recht. Die darin vorgesehenen Bestimmungen über die Beschränkungen der Vollstreckbarkeit bleiben vorbehalten.
k)  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, richten sich Honorar und Entschädigung der Schiedsrichter nach den ICSID‑Tarifen für Schiedsverfahren. Jede Partei trägt ihre Unkosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Die Gerichtskosten werden zu gleichen Teilen von den Parteien getragen, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt. Fragen zur Aufteilung oder Zahlungsweise der Gerichtskosten werden vom Schiedsgericht entschieden.
Art. 5 Zustellung
Alle Mitteilungen und Notifikationen im Zusammenhang mit den in dieser Beilage geregelten Verfahren erfolgen auf schriftlichem Weg. Sie werden von der Agentur an die vom betreffenden Mitglied gemäss Artikel 38 dieses Übereinkommens bezeichnete Stelle beziehungsweise vom Mitglied an den Hauptsitz der Agentur gerichtet.

Anhang A

Mitgliedschaft und Zeichnungen

Kategorie I

Staaten

Anzahl Anteile

Zeichnung (Mio. SZR)

Australien

1 713

17,13

Belgien

2 030

20,30

Bundesrepublik Deutschland

5 071

50,71

Dänemark

718

7,18

Finnland

600

6,00

Frankreich

4 860

48,60

Grossbritannien

4 860

48,60

Irland

369

3,69

Island

90

0,90

Italien

2 820

28,20

Japan

5 095

50,95

Kanada

2 965

29,65

Luxemburg

116

1,16

Neuseeland

513

5,13

Niederlande

2 169

21,69

Norwegen

699

6,99

Österreich

775

7,75

Schweden

1 049

10,49

Schweiz

1 500

15,00

Südafrika

943

9,43

Vereinigte Staaten

20 519

205,19

59 473

594,73

Kategorie II ⁶

⁶ Die in Kategorie II aufgeführten Staaten werden für die Zwecke dieses Übereink. als Entwicklungsländer betrachtet.

Staaten

Anzahl Anteile

Zeichnung (Mio. SZR)

Afghanistan

118

1,18

Ägypten, Arabische Republik

459

4,95

Algerien

649

6,49

Antigua und Barbuda

50

0,50

Äquatorial-Guinea

50

0,50

Argentinien

1 254

12,54

Äthiopien

70

0,70

Bahamas

100

1,00

Bahrain

77

0,77

Bangladesch

340

3,40

Barbados

68

0,68

Belize

50

0,50

Benin

61

0,61

Bhutan

50

0,50

Bolivien

125

1,25

Botswana

50

0,50

Brasilien

1 479

14,79

Burkina Faso

61

0,61

Burundi

74

0,74

Chile

485

4,85

China

3 138

31,38

Costa Rica

117

1,17

Côte d’Ivoire

176

1,76

Dominica

50

0,50

Dominikanische Republik

147

1,47

Dschibuti

50

0,50

Ekuador

182

1,82

El Salvador

122

1,22

Fidschi

71

0,71

Gabun

96

0,96

Gambia

50

0,50

Ghana

245

2,45

Grenada

50

0,50

Griechenland

280

2,80

Guatemala

140

1,40

Guinea

91

0,91

Guinea-Bissau

50

0,50

Guyana

84

0,84

Haiti

75

0,75

Honduras

101

1,01

Indien

3 048

30,48

Indonesien

1049

10,49

Iran, Islamische Republik

1 659

16,59

Irak

350

3,50

Israel

474

4,74

Jamaika

181

1,81

Jemen, Arabische Republik

67

0,67

Jemen, Demokratische Volksrepublik

115

1,15

Jugoslawien

635

6,35

Jordanien

97

0,97

Kambodscha

93

0,93

Kamerun

107

1,07

Kapverden

50

0,50

Katar

137

1,37

Kenia

172

1,72

Kolumbien

437

4,37

Komoren

50

0,50

Kongo

65

0,65

Korea (Süd-)

449

4,49

Kuwait

930

9,30

Laos, Demokratische Volksrepublik

60

0,60

Lesotho

50

0,50

Libanon

142

1,42

Liberia

84

0,84

Libyen

549

5,49

Madagaskar

100

1,00

Malawi

77

0,77

Malaysia

579

5,79

Malediven

50

0,50

Mali

81

0,81

Malta

75

0,75

Marokko

348

3,48

Mauretanien

63

0,63

Mauritius

87

0,87

Mexiko

1 192

11,92

Mosambik

97

0,97

Myanmar

178

1,78

Nepal

69

0,69

Nicaragua

102

1,02

Niger

62

0,62

Nigeria

844

8,44

Oman

94

0,94

Pakistan

660

6,60

Panama

131

1,31

Papua-Neuguinea

96

0,96

Paraguay

80

0,80

Peru

373

3,73

Philippinen

484

4,84

Portugal

382

3,82

Rumänien

555

5,55

Ruanda

75

0,75

St. Christopher und Nevis

50

0,50

St. Lucia

50

0,50

St. Vincent und Grenadinen

50

0,50

Salomon-Inseln

50

0,50

Sambia

318

3,18

Samoa

50

0,50

Sao Tomé und Principe

50

0,50

Saudi-Arabien

3 137

31,37

Senegal

145

1,45

Seychellen

50

0,50

Sierra Leone

75

0,75

Simbabwe

236

2,36

Singapur

154

1,54

Somalia

78

0,78

Spanien

1 285

12,85

Sri Lanka

271

2,71

Sudan

206

2,06

Surinam

82

0,82

Syrien, Arabische Republik

168

1,68

Swasiland

58

0,58

Tansania

141

0,41

Thailand

421

4,21

Togo

77

0,77

Trinidad und Tobago

203

2,03

Tschad

60

0,60

Tunesien

156

1,56

Türkei

462

4,62

Uganda

132

1,32

Ungarn

564

5,64

Uruguay

202

2,02

Vanuatu

50

0,50

Venezuela

1 427

14,27

Vereinigte Arabische Emirate

372

3,72

Vietnam

220

2,20

Zaire

338

3,38

Zentralafrikanische Republik

60

0,60

Zypern

104

1,04

40 527

405,27

Total

100 000

1000,00

Anhang B

Wahl der Direktoren

1.  Die Bewerber für das Amt eines Direktors werden von den Gouverneuren nominiert. Jeder Gouverneur darf nur einen Kandidaten aufstellen.
2.  Die Direktoren werden von Gouverneuren in geheimer Wahl gewählt.
3.  Bei der Wahl der Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitglied nach Artikel 40 Absatz a) zustehen, für einen einzigen Bewerber ab.
4.  Ein Viertel der Direktoren wird in einem besonderen Wahlgang gewählt, und zwar je einer von den Gouverneuren der Mitglieder mit den meisten Kapitalanteilen. Ist die Gesamtzahl der Direktoren nicht durch Vier teilbar, so wird ein Viertel der nächstkleineren durch Vier teilbaren Anzahl Direktoren auf diesem Weg gewählt.
5.  Die übrigen Direktoren werden von den anderen Gouverneuren gemäss den Bestimmungen der Absätze 6–11 dieses Anhangs gewählt.
6.  Stimmt die Anzahl der nominierten Kandidaten mit der Anzahl der noch zur Verfügung stehenden Sitze überein, so werden alle Bewerber im ersten Wahlgang gewählt. Nicht gewählt sind jedoch Kandidaten, welche die vom Gouverneursrat für diese Wahl festgelegte Mindeststimmenzahl nicht erreichten, wenn einer der Kandidaten gleichzeitig mehr als die vom Gouverneursrat festgelegte Höchststimmenzahl erreicht hat.
7.  Sind mehr Kandidaten nominiert, als noch Sitze zur Verfügung stehen, sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt, mit Ausnahme derjenigen, welche die vom Gouverneursrat festgelegte Mindeststimmenzahl nicht erreichten.
8.  Werden nicht alle Direktoren im ersten Wahlgang gewählt, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, wobei der/die im ersten Wahlgang nicht gewählte(n) Kandidat(en) im zweiten Wahlgang erneut aufgestellt werden können.
9.  Im zweiten Wahlgang geben nur i) Gouverneure ihre Stimmen ab, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Kandidaten gestimmt haben und ii) Gou­verneure, die im ersten Wahlgang für einen Kandidaten gestimmt hatten, der auch ohne ihre Stimmen die vom Gouverneursrat festgelegte Höchststimmenzahl erreicht hätte.
10.  Um festzustellen, wann ein gewählter Kandidat die Höchststimmenzahl erreicht hat, werden zunächst die Stimmen des Gouverneurs gezählt, der für diesen Kandidaten am meisten Stimmen abgegeben hat, anschliessend die Stimmen des Gouverneurs, der am zweitmeisten Stimmen abgegeben hat, und so fort bis die Stimmenzahl erreicht ist.
11.  Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht alle Direktoren gewählt, so werden so viele Wahlgänge nach demselben Verfahren durchgeführt, wie zur Wahl aller Direktoren erforderlich sind. Bleibt nur noch ein einziger Direktor zu wählen, so kann dieser mit der Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden und gilt dann als einstimmig gewählt.

Geltungsbereich am 3. März 2016 ⁷

⁷ AS 2005 2103 , 2010 4949 , 2014 2045 und 2016 993 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Afghanistan

16. Juni

2003

16. Juni

2003

Ägypten

21. September

1987

12. April

1988

Albanien

15. Oktober

1991

15. Oktober

1991

Algerien

22. Februar

1996

  4. Juni

1996

Angola

19. September

1989

19. September

1989

Antigua und Barbuda

26. September

2005

26. September

2005

Äquatorialguinea

17. Juni

1992

27. Oktober

1994

Argentinien

29. November

1990

11. Februar

1992

Armenien

16. September

1992

  5. Dezember

1995

Aserbaidschan

22. September

1992

23. September

1992

Äthiopien

21. Februar

1991

13. August

1991

Australien

10. Februar

1999

10. Februar

1999

Bahamas

  2. Juni

1993

  4. Oktober

1994

Bahrain

12. November

1986

12. April

1988

Bangladesch

13. März

1987

12. April

1988

Barbados

23. Mai

1986

12. April

1988

Belarus

17. September

1992

  3. Dezember

1992

Belgien

30. Juni

1992

18. September

1992

Belize

25. Juni

1992

29. Juni

1992

Benin

28. Juli

1994

26. September

1994

Bhutan

21. Oktober

2014

21. Oktober

2014

Bolivien

26. September

1991

  3. Oktober

1991

Bosnien und Herzegowina

  6. September

1991

19. März

1993

Botsuana

26. September

1989

15. Mai

1990

Brasilien

23. September

1992

  7. Januar

1993

Bulgarien

27. Juli

1992

23. September

1992

Burkina Faso

  2. November

1988

  2. November

1988

Burundi

18. März

1996

10. März

1998

Chile

29. März

1988

12. April

1988

China

30. April

1988

30. April

1988

Hongkong

  4. Juni

1997

  1. Juli

1997

Costa Rica

19. März

1993

  8. Februar

1994

Côte d’Ivoire

  7. Juni

1988

  7. Juni

1988

Dänemark

18. August

1987

12. April

1988

Deutschland

  6. Oktober

1987

12. April

1988

Dominica

  2. August

1991

  7. Oktober

1991

Dominikanische Republik

19. November

1996

  7. März

1997

Dschibuti

12. Januar

2007

12. Januar

2007

Ecuador

15. Januar

1986

12. April

1988

El Salvador

17. Juni

1991

20. Dezember

1991

Eritrea

11. Oktober

1995

10. September

1996

Estland

24. September

1992

24. September

1992

Fidschi

24. Mai

1990

24. September

1990

Finnland

28. Dezember

1988

28. Dezember

1988

Frankreich

28. Dezember

1989

28. Dezember

1989

Gabun

26. März

2003

26. März

2003

Gambia

15. Oktober

1991

11. September

1992

Georgien

20. November

1992

29. Dezember

1992

Ghana

29. April

1988

29. April

1988

Grenada

28. Januar

1988

12. April

1988

Griechenland

24. Mai

1989

30. August

1993

Guatemala

10. Juli

1996

11. Juli

1996

Guinea

19. November

1993

  5. Oktober

1995

Guinea-Bissau

12. Juli

2006

12. Juli

2006

Guyana

18. Januar

1989

18. Januar

1989

Haiti

11. Dezember

1996

11. Dezember

1996

Honduras

30. Juni

1992

30. Juni

1992

Indien

20. September

1993

  6. Januar

1994

Indonesien

26. September

1986

12. April

1988

Irak

  6. Oktober

2008

  6. Oktober

2008

Iran

15. Dezember

2003

15. Dezember

2003

Irland

  5. Juli

1989

27. Oktober

1989

Island

24. Juli

1998

25. September

1998

Israel

21. Mai

1992

21. Mai

1992

Italien

29. April

1988

29. April

1988

Jamaika

15. Dezember

1987

12. April

1988

Japan

  5. Juni

1987

12. April

1988

Jemen

10. Januar

1990

12. März

1996

Jordanien

16. Dezember

1986

12. April

1988

Kambodscha

  1. Dezember

1999

  1. Dezember

1999

Kamerun

  7. Oktober

1988

  7. Oktober

1988

Kanada

29. Oktober

1987

12. April

1988

Kap Verde

20. April

1993

10. Mai

1993

Kasachstan

18. September

1992

12. August

1993

Katar

27. Juni

1996

22. Oktober

1996

Kenia

28. November

1988

28. November

1988

Kirgisistan

28. September

1992

21. September

1993

Kolumbien

  8. September

1995

30. November

1995

Komoren

25. Februar

2013 B

25. Februar

2013

Kongo (Brazzaville)

  5. Juli

1990

16. Oktober

1991

Kongo (Kinshasa)

  7. Februar

1989

  7. Februar

1989

Korea (Süd-)

24. November

1987

12. April

1988

Kosovo

29. Juni

2009

29. Juni

2009

Kroatien

  6. September

1991

19. März

1993

Kuwait

  6. Juli

1987

12. April

1988

Laos

  5. April

2000

  5. April

2000

Lesotho

30. Januar

1987

12. April

1988

Lettland

29. September

1993

21. August

1998

Libanon

  7. Juni

1994

19. Oktober

1994

Liberia

12. April

2007

12. April

2007

Libyen

19. Februar

1992

  5. April

1993

Litauen

22. September

1992

  8. Juni

1993

Luxemburg

  4. Juni

1991

29. August

1991

Madagaskar

  8. Juni

1988

  8. Juni

1988

Malawi

14. Mai

1987

12. April

1988

Malaysia

  2. August

1991

  6. Dezember

1991

Malediven

19. Mai

2005

19. Mai

2005

Mali

  5. Oktober

1990

22. Oktober

1992

Malta

13. Februar

1990

12. September

1990

Marokko

16. September

1992

17. September

1992

Mauretanien

  8. Oktober

1991

  8. September

1992

Mauritius

19. Oktober

1990

28. Dezember

1990

Mazedonien

  6. September

1991

19. März

1993

Mexiko

  1. Juli

2009

  1. Juli

2009

Mikronesien

11. August

1993

11. August

1993

Moldau

22. September

1992

  9. Juni

1993

Mongolei

  6. Januar

1992

21. Januar

1999

Montenegro

18. Januar

2007

18. Januar

2007

Mosambik

30. November

1993

23. November

1994

Myanmar

16. Dezember

2013

16. Dezember

2013

Namibia

25. September

1990

25. September

1990

Nepal

23. September

1993

  9. Februar

1994

Neuseeland

22. April

2008

22. April

2008

Nicaragua

13. April

1992

12. Juni

1992

Niederlande

  9. Oktober

1987

12. April

1988

Aruba

  9. Oktober

1987

12. April

1988

Curaçao

  9. Oktober

1987

12. April

1988

Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)

  9. Oktober

1987

12. April

1988

Sint Maarten

  9. Oktober

1987

12. April

1988

Niger

10. Mai

2012

10. Mai

2012

Nigeria

  8. März

1988

12. April

1988

Norwegen

  3. Juli

1989

  9. August

1989

Oman

24. Januar

1989

24. Januar

1989

Österreich

17. September

1997

16. Dezember

1997

Pakistan

  1. Dezember

1986

12. April

1988

Palau

16. Dezember

1997

16. Dezember

1997

Panama

21. Februar

1997

21. Februar

1997

Papua-Neuguinea

29. Oktober

1990

21. Oktober

1991

Paraguay

26. Mai

1992

30. Juni

1992

Peru

  5. Juni

1991

  2. Dezember

1991

Philippinen

22. November

1993

  8. Februar

1994

Polen

28. Dezember

1989

29. Juni

1990

Portugal

  6. Juni

1988

  6. Juni

1988

Ruanda

27. Oktober

1989

27. September

2002

Rumänien

22. Juni

1992

10. September

1992

Russland

29. Dezember

1992

29. Dezember

1992

Salomoninseln

27. Oktober

2005

27. Oktober

2005

Sambia

  6. Juni

1988

  6. Juni

1988

Samoa

17. März

1987

12. April

1988

São Tomé und Príncipe

20. Dezember

2012 B

20. Dezember

2012

Saudi-Arabien

  6. August

1986

12. April

1988

Schweden

31. Dezember

1987

12. April

1988

Schweiz

  8. Februar

1988

12. April

1988

Senegal

10. März

1987

12. April

1988

Serbien

  6. September

1991

19. März

1993

Seychellen

20. August

1992

15. September

1992

Sierra Leone

  7. Mai

1996

20. Juni

1996

Simbabwe

  2. April

1992

10. April

1992

Singapur

20. Juni

1997

24. Februar

1998

Slowakei

20. September

1990

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. September

1991

19. März

1993

Spanien

29. April

1988

29. April

1988

Sri Lanka

27. Mai

1988

27. Mai

1988

St. Kitts und Nevis

16. September

1999

21. September

1999

St. Lucia

25. Juli

1988

25. Juli

1988

St. Vincent und die Grenadinen

  8. Juni

1990

10. September

1990

Südafrika

  2. März

1994

10. März

1994

Sudan

21. August

1991

  7. November

1991

Südsudan

18. April

2012 B

18. April

2012

Suriname

  2. Juli

2003

  2. Juli

2003

Swasiland

  3. April

1990

18. April

1990

Syrien

14. Mai

2002

14. Mai

2002

Tadschikistan

26. Juli

1993

  9. Dezember

2002

Tansania

24. Januar

1991

19. Juni

1992

Thailand

20. Oktober

2000

20. Oktober

2000

Timor-Leste

23. Juli

2002

23. Juli

2002

Togo

15. April

1988

15. April

1988

Trinidad und Tobago

10. September

1991

  2. Juli

1992

Tschad

11. Juni

2002

11. Juni

2002

Tschechische Republik

20. September

1990

  1. Januar

1993

Tunesien

  7. Juni

1988

  7. Juni

1988

Türkei

  3. Juni

1988

  3. Juni

1988

Turkmenistan

26. September

1992

  1. Oktober

1993

Uganda

18. Mai

1992

10. Juni

1992

Ukraine

27. September

1993

19. Juli

1994

Ungarn

21. April

1988

21. April

1988

Uruguay

  9. Dezember

1992

  1. März

1993

Usbekistan

24. September

1992

  4. November

1993

Vanuatu

27. Juli

1988

27. Juli

1988

Venezuela

30. November

1993

  9. Mai

1994

Vereinigte Arabische Emirate

20. Oktober

1993

20. Oktober

1993

Vereinigte Staaten

12. April

1988

12. April

1988

Vereinigtes Königreich

12. April

1988

12. April

1988

Vietnam

  4. April

1994

  5. Oktober

1994

Zentralafrikanische Republik

  8. September

2000

  8. September

2000

Zypern

11. März

1987

12. April

1988

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