Fischereireglement
                            1 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12 Fischereireglement (vom 22. September 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und auf
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 der Ausführungsbestimmungen
                            über  die  Fischerei  im  Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens  einem  Monat  dürfen nur  an  Personen  mit  einem  Sach kundeausweis aus gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inhaberinnen und Inhaber von Jahr es- oder Monats bewilligungen müssen den Sachkundeau sweis bei der Fischere iausübung auf sich tra gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen  mit  einem  Üb ergangs-Sachkundeausweis  werden  als sachkundig anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Einzelheiten  zur  Aner kennung  von  Sachkundekursen  und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für staatliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pachtgewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Fischereiausübung  ist  nur  mi t  einer  gültigen  Fischerei karte erlaubt. Auf Antrag der Pach tgesellschaft werden gemäss Pacht vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: a.   Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung  der  Fischerei  mit  den in  der  Karte  angeführten  Netz gerätschaften. b.   Anglerkarte;  sie  berechtigt  di e  Inhaberin  oder  den  Inhaber  zur Ausübung der Fischerei mit der Rute. c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gästekarte;  die  Pächter  sind  zu r  Abgabe  von  Gästekarten  von bezogen werden. Wenn die vorges chriebene Mindestzahl von Jah reskarten  erreicht  ist,  können auch  mehr  Gästekarten  bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12 Fischereireglement d.   Jugendkarte; sie darf an Jugendl iche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr voll endet wird, abgegeben werden. e.   Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet, sofern dies im Pa chtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerber  keine  Ausschl ussgründe  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  des  Fischereigeset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Patentausgabestellen können  eine  Patentausstell-Gebühr  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  erheben.  Die  oder der Revierbevollmächtigte gibt de r Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) die mit der Kartenausgab e betraute Stelle bekannt. Angelfischerei berechtigungen für Patent gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  in  nachstehender  Tabell e  aufgeführten  Patentkatego
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den Greifensee  und  den  Pfäffikersee.  Im Dreiseen-Jahrespatent  ist  das Zürichsee +Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im st. gallischen und schwyzerischen Teil de s Zürichsees berechtigt. Nur ein See Alle drei Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jahr Kategorie                                                              Fr. Fr. Fr. Boot (Personen über 16 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, 2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 Gast-Zusatzpatent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Ufer (Personen über 16 Jahre)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Alters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endet wird, bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mit  dem  Gast-Zusatzpatent  können  Patentinhaber  ohne  Verwendung  von  zusätz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Gerätschaften  und  bei  gleichbleibenden  Tagesfanglimiten  eine  Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen in  die  Fangstatistik  des  Patentinhabers  eingetragen  werden.  Bei  der  Uferfischerei darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Patentausgabestellen  können  ei ne  Patentausstell-Gebühr  von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischere i-Jahrespatent abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahrespatente gelten fü r ein Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pauschalbewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ligungen für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  FJV  kann  für  besondere  An lässe,  insbesondere  für Instruktionskurse  und  Vereinsanlässe,  auf  begründetes  Gesuch  hin pauschale Fischereibewilligungen fü r eine bestimmte Personengruppe ausstellen.  Für  staatliche  Pachtrev iere  braucht  es  dazu  einen  Antrag der bevollmächtigten Pächter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühr  für  eine  Pauschalbewilligung  beträgt  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,  für Jungfischeranlässe Fr. 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Duplikate
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            6 Die Gebühr für Duplikate von verloren gega ngenen Paten ten, Karten und Fangstat istiken beträgt Fr. 30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krebsfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der  Krebsfang  in  den  staatlichen  Pachtgewässern  ist  den Pächtern vorbehalten. Dazu dür fen Reusen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Gewässern  mit  Sond errechten  können  die  Fischereirechts inhaber Krebsfangbewilligungen fü r die Reusenfischerei erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In den Patentgewässer n ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 In  Gewässern  mit  Beständen  von exotischen  Krebsarten  (Roter Sumpfkrebs,  Signal-,  Kamber-  und Galizierkrebs  u.a.)  ist  der  Krebs fang  in  Abweichung  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2  nur  mit  Bewilligung  der  FJV erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planktonfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die  FJV  kann  Bewilligungen  für  den  Planktonfang  in Patent- und Pachtgewässern ausgeben . In der Bewilligung werden die erlaubten Gerätscha ften und der genaue Fangort aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gebühr  für  eine  Jahresbe willigung  beträgt  pro  Fangort/ Gewässer Fr. 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mithilfe-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regelung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Zur  Mithilfe  bei  der  Angelfis cherei  ohne  besondere  Gast karte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfang limite des Bewilligungsinhabers dür fen nur Personen unt er 14 Jahren zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewäs ser sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revier pächter gilt zusätzlich die Regelung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 des Fischereigesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Von der Hilfsperson gefangene Fisc he müssen in der Fangstatistik des Bewilligungsinhabers eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Fanggeräte und Fa ngausübung für die Angelfischerei A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Es sind folgende Geräte und Hilf smittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee): a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ein  Köder  pro  Schnur/Zügel  oder Rute;  vorbehalten  bleiben  die Hegene sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Abs. 1, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 die  Hegene  mit  höchstens  fünf  k ünstlichen  Ködern  mit  je  einem Einfachhaken, die mit Maden bestückt sein dürfen, c.   höchstens drei Einzel-, Zwilli ngs- oder Drillingshaken pro Köder, d.   Angelhaken ohne Widerhaken; §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 bleibt vorbehalten, e.   Feumer (Kescher), f. Fischortungsgeräte (Echolote), g.   Downrigger, Tiefseerollen, See hunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei, h.   Geräte für den Köde rfischfang gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Abstand von ausgelegten Netzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Angelfischer haben von ausg elegten Netzen einen Mindest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abstand von 50 Metern einzuhalten. Bootsfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Bootsfischerei  ist  nur  v on  immatrikulierten  Booten aus erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fischereiausübung  aus  mit Ruderschlägen  oder  laufendem Motor bewegten Booten gilt als Schleppa ngelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Köderfische
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Gewässer,  für  das  eine  Fisc hereibewilligung vorliegt,  dürfen Bewilligungsinhaberinnen  und  -inh aber  Köderfische  für  den  Eigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder mi t einer Köderfischreuse fangen. Fischfang statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - statistik entsprechend de n Weisungen wahrheitsg etreu zu führen und termingerecht  abzugeben. Bei  Pacht-  und  Privatrevieren  werden  die Statistiken  durch  die  Pächter  bzw. durch  die  Fischereirechtsinhaber gesammelt und ausgewerte t. Die so zusammenge zogenen Fangzahlen sind an die FJV zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  verspätet  oder  nicht  eingereich te  Fangstatistiken  wird  eine Umtriebsgebühr von Fr. 30 verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschützte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            In  allen  Gewässern  des  Kantons sind  die  Fischarten  Nase, Bitterling sowie das Ba chneunauge ganzjährig geschont. Bei einem all fälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen. B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Pr ivatgewässer Tü rlersee, Katzen see, Hüttnersee, Egelsee, Lützel see, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freiangelrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Das  Freiangelrecht  im  Greife n-,  Pfäffiker-  und  Türlersee berechtigt alle Personen zur Fisc hereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  darf  ein  Köder  mit  einfac hem  Haken  ohne  Widerhaken  ver wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Flie gen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angelfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom Ufer aus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten  oder  Handschnüre  verwendet werden  (keine  zusätzliche  Frei angel in den Seen mit Freiangelrecht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Uferfischerei darf nur vom tr ockenen Ufer aus betrieben wer den. Die Landung von gehakten Fisc hen darf auch im Wasser stehend erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fischerei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stehenden Boot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Grei fen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzen see und Egelsee pro Person höchstens drei  Ruten  oder  Handschnüre  verw endet  werden.  In  den  anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schleppangel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Bei der Schleppangelfischerei dür fen in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Widerhaken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Patent-  und  Karteninhaber mit  Sachkundeausweis  dürfen Einzelhaken mit Wide rhaken verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagesfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            limiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Pro Person und Tag darf höchste ns folgende Anzahl Fische behändigt werden: Forellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Felchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Hechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Egli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12 Fischereireglement Fangmindest masse und Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Es gelten folgende Fangmindest masse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten: Bach-/Seeforelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 25. Dezember Felchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November bis 31. Dezember Hecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März bis 30. April Edelkrebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 15. Juli Steinkrebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 31. Juli C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten Reviere mit gemischten Fischbeständen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind: Rhein,  Thur,  Glatt,  Limmat,  Schanz engraben,  Sihl  von  Sihlbrugg  an abwärts, Lorze sowie weitere vo m ALN im Pachtvertrag und Revier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verzeichnis bezeichnete Gewässer. Angelfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Angelfischerei darf mit ei ner einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften da s Befahren des Gewäss ers mit Booten verbie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.  Bei  Verwendung  von  künstlic hen  Fliegen  und  Nymphen  dürfen zwei Köder gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Rhein  und  in  der  Limmat  ist die  Fischerei  mit  zwei  Ruten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Fliessgew ässern  ist  das  Waten  nu r  mit  Schuhwerk  ohne  Filz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sohlen erlaubt. Fangausübung in Forellen gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            In  Gewässern  mit  vorwiege ndem  Forellenbestand  (Bach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - revierverzeichnis)  ist  der  Fischf ang  nur  während  der  Forellenfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - saison erlaubt. Fangverbot in Fischaufstiegs hilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Künstliche  Fischaufstiegshi lfen  (Umgehungsgewässer  und Fischpässe) sind Schongebiet. Si e dürfen nicht befischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Es gelten folgende Schonzeiten Forellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis Ende Februar Äsche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar bis 30. April Felchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. November bis 31. Dezember (Rhein: 15. November bis 31. Dezember) Hecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März bis 30. April (gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein) Zander
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April bis 31. Mai (g ilt nur für Rhein-Reviere) Edelkrebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 15. Juli Steinkrebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 31. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fa ng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mindestmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            6 Je nach Revierkategorie gelt en folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schw anzspitze, bei Krebsen vom Stirn schnabel bis zum Schwanzende gemessen: G-Reviere F-Reviere B-Reviere Rhein Forelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28252235 Äsche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35353535 Felche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Hecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Zander
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Egli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Barbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Schleie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Aal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Edelkrebs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12121212 Steinkrebs    9999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschärfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Pächter und privaten Fische reirechtsinhaber dürfen mit Zustimmung der FJV einschränkend e Bestimmungen für die Fangaus übung und die Schonbesti mmungen erlassen. D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Für den Zürichsee gelten di e besonderen Ausführungsbestim mungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei Netz- und Reusenfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Es dürfen nur durch die Fische reiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Da von ausgenommen sind die erlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Gerätschaften  für  den  Köderf ischfang.  Die  Maschen-  und  Öff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsweiten bestimmen sich bei Netz en über die Seiten des Quadrates von  Knotenmitte  zu  Knotenmitte, bei  Metall-  und  Kunststoffreusen durch  den  kleinsten  Abstand  zwei er gegenüberliege nder  Seiten  oder durch den kleinsten Durchmesser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den sie bis zur Streckung angespannt , dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Maschenweiten  fabrikneuer  Kunstfasernetze  bis  0,30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mm Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens  24-stündiger  Wässerung  di e  Mindestmasse  nicht  unterschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten,  wenn  senkrecht  fünf  Maschen  und seitlich,  je  nach  Fadenstärke, die  nachstehende  Anzahl  von  Ma schen  mit  einem  Zuggewicht  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 g angespannt werden: Fadenstärke Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,10 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,125 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,15 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,175 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,20 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,25 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,30 mm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Garnstärke bis 800 dtex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Mass  wird  aus  dem  Mittel  von  zehn  gemessenen  Maschen- oder Öffnungsweiten bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Dieses  Reglement  tritt  nach der  Genehmigung  durch  das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - munikation  UVEK  auf  den  1. Januar  2009  in  Kraft.  Auf  diesen  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkt wird die Verfügung über die Fi scherei vom 16. Februar 1995 auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fischereireglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 57 . Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 923.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 923.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 923.721 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch Vfg. vom 21. Oktober 2014 ( OS 69, 503 ; ABl 2014-10-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss Vfg. vom 21. Oktober 2014 ( OS 69, 503 ; ABl 2014-10-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.