Märkte- und Reisendengewerbeverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.311 Märkte- und Reisendengewerbeverordnung (vom 30. Mai 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe  vom  11.  April  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  Art.  28  Abs.  2  der  Ver ordnung über das Gewerbe der Re isenden vom 4. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Zuständige Direktion gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ist die Sicher heitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Gebühr  gemäss  Art.  28  Abs.  1  lit.  a  der  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 beträgt  für  Bewilligungen  mit  eine r  Geltungsdauer  von  weniger  als fünf Jahren Fr. 150.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausübung an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ruhetagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Ausgenommen vom Verbot gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von a.   Blumen, b.   genussfertigen Spei sen und Getränken, c.   Waren und Dienstleistungen alle r Art in Verbindung mit einem be sonderen  Anlass  wie  Jahrmarkt, Festanlass,  Sportanlass,  Ausstel lung oder einem behördlich bewill igten Sonntagsver kauf im Sinne von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  3  des  Ruhetags-  und Ladenöffnungsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Juni 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 149 . Begründung siehe ABl 2007, 998 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 822.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 935.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 943.11 .