Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden
Nr. 687 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010 (Stand 1. Juli 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
1 und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Inhalt
1 Die Verordnung regelt die Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen der Einwohner-, der Korporations- und der Kirchgemeinden. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.
2 Sie regelt auch die Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *
§ 2
Bezugsberechtigung
1 Die Berechtigung zum Bezug von Gebühren steht den Gemeinden zu. Alle Gebühren und der Ersatz von Auslagen fallen in die Gemeindekasse.
1 SRL Nr.
680
2 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 296
2 Nr. 687
§ 3
Gebühr nach Zeitaufwand
1 Bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, kommt grundsätzlich ein Stundenan
- satz von 60 bis 175 Franken zur Anwendung. Dieser ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig.
2 Gebühren
§ 4
Allgemeine Gebühren und Auslagen
1 Es werden folgende Gebühren bezogen:
1. Erlass eines Entscheids, Spruchgebühr Fr. 200.– bis Fr. 15
000.–; wenn grosse wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen bis Fr. 25
000.–
2. Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, je nach Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung des Geschäfts, sofern ein Privater gebührenpflichtig ist: Fr. 120.– bis Fr. 3450.–
3. Ausfertigung (inkl. Zustellung) von Schriftstücken wie Entscheiden, Beschlüssen, Eingaben, Inventaren, Protokollen, Briefen, Meldungen u. Ä., pro Seite: Fr. 23.–, bei Verwendung von Formularen pro Stück Fr. 12.–
4. Kopien pro Stück: Fr. –.50, Farbkopien pro Stück: Fr. –.70
5. Erstellen einer Abschrift oder eines Auszugs, inklusive amtlicher Bescheinigung derselben, für die Seite: Fr. 23.–
6. Ausstellung eines Leumunds- oder Handlungsfähigkeitszeugnisses: Fr. 23.–; Aus
- stellung von anderen Zeugnissen, Bestätigungen oder Bescheinigungen: Fr. 12.–
7. Erstellung Publikation (für Zeitung, Anschlag, Internet), pro Seite: Fr. 23.–
8. Teilnahme an einer Sitzung, Augenschein, Einvernahme, Inventarisation, Dienst
- reise und dergleichen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: nach Zeitaufwand. Bei Dienstreisen werden zusätzlich die Fahrtauslagen und übri
- gen Spesen verrechnet.
9. Aktenstudium, Vorbereitung von Sitzungen oder Beschlüssen, Entwurf von Ent
- scheiden oder Vernehmlassungen, Nachschlagen in Protokollen und Registern usw., wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: nach Zeitaufwand
10. Einlegen der Akten eines erledigten Falles in das Archiv, Scanning externer Doku
- mente, inbegriffen Registrierung usw.: nach Zeitaufwand
11. Versenden eines Telefax (inkl. Übertragungsgebühr), je Seite: Fr. 2.50
12. Entgegennahme von Geld und Wertsachen zur Hinterlegung, inbegriffen Quittung und Kontrolle des hinterlegten Vermögenswertes: 1 ‰, mindestens Fr. 60.–
§ 5
Gebühren im Niederlassungswesen
1 Es werden folgende Gebühren bezogen:
1. Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, für Familie oder Einzelperson: Fr.
35.–; die Abmeldung ist unentgeltlich
Nr. 687
3
2. Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften, zur An
- meldung oder zur Meldung eines Adresswechsels, je Fr. 23.–
3. Ausstellung eines Interimsausweises, inbegriffen Kontrolle: Fr. 23.–; Erneuerung Interimsausweis: Fr. 12.–
4. Ausstellung einer Wohnsitzbestätigung: Fr. 12.–
5. Versenden nicht abgeholter Ausweisschriften an den Inhaber oder die Inhaberin: Fr. 23.–
§ 6
Gebühren im Zivilstandswesen
1 Bestattungsbewilligung / Kremationsbewilligung: Fr. 25.–
§ 7
* Gebühren und Auslagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Es werden folgende Gebühren bezogen:
1. * Genehmigung der Rechnung und Prüfung des Berichts eines Vormunds, einer Vor
- mundin, eines Beistands oder einer Beiständin: Die Gebühr beträgt generell 3
‰, mindestens Fr. 200.–, höchstens Fr. 2500.–. Massgebend ist das Reinvermögen. In besonders umfangreichen und zeitaufwendigen Fällen kann die generelle Gebühr bis zum anderthalbfachen Betrag erhöht werden: mindestens Fr. 300.–, höchstens Fr. 3750.–. a. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
2. * Entgegennahme und Registrierung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge: Fr. 100.–
3. * Übrige Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: gemäss § 4
§ 8
Gebühren und Auslagen der Teilungsbehörde
1 Es werden folgende Gebühren bezogen:
1. Aufbewahrung Verfügungen von Todes wegen (inkl. Registereintrag und Heraus
- gabe), einmalige Gebühr: Fr. 95.–
2. Aufnahme, Prüfung und Auflage von Sicherungsinventar, Steuerinventar und öf
- fentlichem Inventar: nach Zeitaufwand a. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
3. Entgegennahme und Aufbewahrung von Erbschaftsguthaben, davon 1
‰, mindes
- tens Fr. 60.–, höchstens Fr. 600.–
4. Erbenverzeichnis: nach Zeitaufwand a. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
5. Anzeigen, Mitteilungen an die Erben, Vermächtnisnehmer, für das Stück: Fr. 23.–. Kopien der Mitteilung: gemäss § 4 Ziffer 4.
6. Erbverhandlung: nach Zeitaufwand a. Ausfertigung des Protokolls: gemäss § 4 Ziffer 3
4 Nr. 687 b. Kopien des Protokolls: gemäss § 4 Ziffer 4
7. Eröffnung von Testamenten a. Gebührenrahmen: Fr. 60.– bis Fr. 230.– b. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 c. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
8. Erstellung und Auflage Teilungsplan: nach Zeitaufwand a. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
9. Schuldenzahlung, inbegriffen Quittung und Kontrolle, für den Posten: Fr.
12.–
10. Zustimmung zum Teilungsplan, pro Erbe: Fr. 12.–
11. Aushändigung von Erbteilen oder Vermächtnissen: je Fr. 18.–, zuzüglich Auslagen
12. Anstelle der Gebühren gemäss den Ziffern 8–11 kann bei Teilungen eine Gebühr von 1 bis 4 Prozent des teilbaren Nachlassvermögens erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Höhe des Nachlasses.
13. Erbgangsbescheinigung gemäss Artikel 559 des Schweizerischen Zivilgesetzbu
- ches
3 : a. Gebührenrahmen: Fr. 60.– bis Fr. 800.– b. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 c. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
14. Führen des Verfahrensprotokolls: nach Zeitaufwand
15. Archivierung der Erbschaftsakten: nach Zeitaufwand
§ 9
Gebühren und Auslagen der Steigerungsbehörde
1 Es werden folgende Gebühren bezogen:
1. Bekanntmachung einer Steigerung in den Zeitungen: nach Zeitaufwand a. Ausfertigung: gemäss § 4 Ziffer 3 b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
2. Ausfertigung des Gantrodels, inbegriffen Zusammenstellung der Ausstände: ge
- mäss § 4 Ziffer 3. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4.
3. Mitwirkung an einer Versteigerung: nach Zeitaufwand
4. Ausfertigung Steigerungsverzeichnis und Steigerungsprotokoll: gemäss § 4 Ziffer
3. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4.
5. Anstelle der Gebühren gemäss den Ziffern 1–4 kann eine prozentuale Gebühr er
- hoben werden, bei Liegenschaftssteigerungen 2 Prozent des Zuschlagspreises, mindestens jedoch Fr. 5300. –, und bei Fahrnissteigerungen 10 Prozent des Zu
- schlagspreises, mindestens jedoch Fr.
106. –, höchstens Fr. 2120. –.
6. Inkassogebühren: a. bei Fahrnissteigerung: bis Fr. 50
000.–: 1 %, von Fr. 50
001.– bis Fr.
100
000.–: 0,6 %, ab Fr. 100
001.–: 0,4 % b. bei Liegenschafts- und Werttitelsteigerungen: 1 ‰ c. in allen Fällen mindestens Fr. 120.–
3 SR
210
Nr. 687
5
3 Schlussbestimmungen
§ 10
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2003
4 wird aufgehoben.
§ 11
Änderung eines Erlasses
5
§ 12
Änderung weiterer Erlasse
1 In den folgenden Erlassen werden die Verweise auf diese Verordnung angepasst (Be
- schlussdatum): a. Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz vom 9. Mai 1995
6 , b. Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 27. November 2009
7 , c. Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen vom 24. Juni 1983
8
.
§ 13
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
4 G 2003 430 (SRL Nr. 687)
5 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 SRL Nr. 3
7 SRL Nr. 8
8 SRL Nr. 686
6 Nr. 687 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.11.2010
01.01.2011 Erstfassung G 2010 296
§ 1 Abs. 2
04.12.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 353
§ 7
04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 353
§ 7 Abs. 1, 1.
15.10.2013
01.01.2014 geändert G 2013 478
§ 7 Abs. 1, 2.
13.05.2014
01.07.2014 geändert G 2014 250
§ 7 Abs. 1, 3.
13.05.2014
01.07.2014 eingefügt G 2014 250
Nr. 687
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.11.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2010 296
04.12.2012
01.01.2013
§ 1 Abs. 2
eingefügt G 2012 353
04.12.2012
01.01.2013
§ 7
geändert G 2012 353
15.10.2013
01.01.2014
§ 7 Abs. 1, 1.
geändert G 2013 478
13.05.2014
01.07.2014
§ 7 Abs. 1, 2.
geändert G 2014 250
13.05.2014
01.07.2014
§ 7 Abs. 1, 3.
eingefügt G 2014 250
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