Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz
                            1 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211 Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 21. Oktober 1992)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konzessions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Einer Konzession zur Nutzung öffentlicher Gewässer bedürfen namentlich: a.   die Entnahme von Grundund Oberflächenwasser – für die Wasserversorgung, – zu Wärme- und Kühlzwecken, – zu industriellen und gewe rblichen Brauchzwecken, – zur Bewässerung und – zur Speisung von Weihern; b.   die Wasserkraftnutzung; c.   die Inanspruchnahme von Gewässe rn durch Bauten und Anlagen; d.   die Materialentnahme aus Gewässern und e.   die Erstellung von Bauten und Anlagen im Gr undwasserleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebrauch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Als Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern gilt: a.   das Schöpfen von Wasser mit einfachen Einrichtungen, b.   das Tränken von Haustieren, c.   die Schifffahrt und das Baden, so weit die polizeiliche Ordnung es zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere Nutzungen bedürfen eine r Konzession oder einer wasser baupolizeilichen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Das Amt für Abfall, Wasser , Energie und Luft (AWEL) vollzieht diese Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dem Gesuch ist je nach Art und Umfang des Projektes im Doppel beizufügen: a.   Technischer  Bericht  mit  genauer Beschreibung  der  projektierten Anlage und ihrer Auswirkungen auf das Gewässer und seine Um gebung, b.   Grundbuchplankopie  mit  Projekteintr ag  sowie  bei  ausgedehnten Anlagen zusätzlich ein Übersichtsplan im Massstab 1 : 5000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211 Konzessionsverordnung WWG c.   Längen-  und  Querprofile  des  Ge wässers,  soweit  dieses  von  der Anlage beeinflusst wird, sowie allfälliger Kanalanlagen. Die Quer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - profile sind im Masssta b 1 : 50 oder 1 : 100, die Längenprofile in der Längenausdehnung im Massstab der Grundbuchplankopie und in der Höhenausdehnung im Massstab der Querprofile zu erstellen, d.   Detailpläne für Stauanlagen, Sc hleusen, Fassungs- und Rückgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauwerke,  Grundablässe,  Bauten und  Anlagen  im  Gewässer  und dergleichen im Massstab 1 : 20 bis 1 : 100, e.   Kreislaufschemata mit Angaben über Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen, f. Geologische und hydrologisch e Gutachten und Berichte über Son
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierungen  und  Pumpversuche,  sowe it  diese  zur  Beurteilung  des Vorhabens erforderlich sind, g.   Schutzzonengutachten,  -pläne  undreglemente  bei  Gesuchen  um Trinkwassernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Unterlagen sind von Sach verständigen anzufertigen. Höhenangaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 In den Längen- und Querprofilen sind die höchsten, mittle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren und tiefsten Wasserstände einz uzeichnen. Die Höhen sind bezogen auf den neuen Schweizer Horizont (R PN = 373,60 m ü. M.) anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhenvermessungen sind an das eidg. Pr äzisionsnivellement anzuschliessen. Wo dies nur mit unverhältnismässigem Aufwand mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich ist, kann die Höhenbestimmung auch auf andere Weise erfolgen. In den Plänen ist der Ausgangspunkt der Höhenvermessung anzuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben. Wo keine Grundbuchvermessung vorliegt, ist an Stelle der Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buchplankopie ein Situationsplan im Massstab 1 : 500 oder 1 : 1000 ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Mit Zustimmung des AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 können auch andere Massstäbe gewählt  werden.  Das  Amt  kann  bei Nutzungen  von  untergeordneter Bedeutung den Umfang der Gesuchs unterlagen und die Ansprüche an diese  verkleinern.  Bei  UVP-pflich tigen  Anlagen  ist  mit  dem  Gesuch der  Bericht  über  die  Umweltverträglichkeit  einzureichen.  Das  Amt kann verlangen, dass me hr als zwei Sätze der Gesuchsunterlagen ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zureichen sind, wenn mehrere kantonale Amtsstellen betroffen sind. II. Verfahren Private und öffentliche Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Bestimmungen dieses Absc hnittes gelten sinngemäss auch für die wasserbaupolizeiliche Bewillig ung zur Nutzung privater Gewäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Planauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das AWEL unterzieht die eingegangenen Gesuche einer Vorprüfung in formeller und materieller Hinsicht. Es klärt insbesondere ab, ob keine öffentlichen Interessen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Wasserwirtschafts gesetzes  (WWG)  vom  2. Juni  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 oder  fischereirechtliche  Gründe entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt veranlasst die Gesuchsteller allenfalls zur Leistung einer Sicherheit  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  zur  Ergänzung  der  eingereichten Unterlagen. Darauf übermittelt es das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen  den  betro ffenen  Gemeinden  zur  öffentlichen  Bekannt machung und Auflage sowie zur Vern ehmlassung zum Vorhaben und zu Einsprachen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erneuerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konzessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Zusehen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Für  Einrichtungen,  welche  nur  auf  Zusehen  hin  und  unter Vorbehalt der Rechte Dritter bewi lligt wurden, kann bei Konzessions erneuerungen eine Ausschreibung unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorhaben von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untergeordne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ter Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Vorhaben  von  untergeordneter  Bedeutung  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 des Gesetzes, bei denen eine
                            öffentliche  Auflage  unterbleiben kann, sind namentlich: a.   Wasserentnahmen aus dem Grundwas ser von weniger als 50 l/min, b.   Wasserentnahmen  aus  Oberflächengewässern  von  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 l/min, c.   Inanspruchnahme  von  Oberfläche ngewässern  durch  Bauten  und Anlagen zu Nutzungen von wenige r als drei Monaten Dauer oder wenn  die  der  allgemeinen  Nutzung entzogene  Fläche  weniger  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 beträgt, d.   Materialentnahmen von weniger als 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , e.   Erstellen  von  Bauten  bis  auf den  langjährigen  mittleren  Grund wasserspiegel, f. Nutzung von Oberflächenwasser zu Wärme- und Kältezwecken bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800 kW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Voraussetzung  für  die  Durchführ ung  des  vereinfachten  Verfah rens ist zudem, dass die Interessen Dritter offensichtlich nicht berührt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einsprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Einsprachen  gegen  das  Gesuch  wegen  Verletzung  öffent licher  oder  privater  Interessen  werden  an  einer  Lokalverhandlung unter Leitung des AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 behandelt. Den Gesuchstellern kann auch ausserhalb der Lokalverhandlung eine Frist zur gütlichen Erledigung von Einsprachen eingeräumt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Einspracheverfahre n wird durch schriftliche Zustimmung zur gütlichen Einigung der Beteiligten oder im Rahmen des Entscheides über das Gesuch beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt behandelt das Gesuch, soba ld die schriftliche Erklärung der beteiligten zum Ausgang des Einspracheverfahrens vorliegt. Fischerei- und naturschutz rechtliche Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            14 Die fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen sind in der Konzession enthalten. Stehen einem Vorhaben ausschliess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich Gründe der Fischerei oder des Na turschutzes entgegen, verweigert das  Amt  für  Landschaft  und  Natur die  Bewilligung mit  besonderer Verfügung. Bis rechtskräftig darübe r entschieden ist, bleibt das Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessionsverfahren sistiert. Konzessions urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Bei  Erteilung  des  Nutzungsrec hts  erhält  der  Berechtigte eine Konzessionsurkunde mit folgenden Angaben: a.   Beschreibung der Anlage, b.   Dauer der Konzession, c.   Art und Umfang der Konzession, d.   Nebenbestimmungen im öffentli chen Interesse und Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bestimmungen, e.   Gebühren, f. Fristen für die Bauvollendung bz w. Inbetriebnahme der Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Urkunde kann zu sätzlich enthalten: a.   Subjektivdingliche  Verbindung mit  dem  Eigentum  an  einem  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmten Grundstück, b.   Vorbehalte zur Konzession, c.   Fristen für die Einreich ung von weiteren Plänen, d.   Sicherheitsleistungen, e.   Bestimmungen über den Heimfall der Anlage, f. Bestimmungen über den Rückkauf der Anlage, g.   Bestimmungen über den Wi derruf der Konzession, h.   Verpflichtungen der Berechtigten und Massnahmen bei Stillegung des Werkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  Exemplar  der  Gesuchsunterlagen  geht  an  die  Berechtigten zurück, ein zweites wird im Archiv des AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 aufbewahrt. Konzessions dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Konzessionen  werden  in  de r  Regel  auf  folgende  Dauer zuzüglich einer angemessenen Baufrist erteilt: a.   Entnahmen von Grund- und Oberflächenwasser (ausgenommen lit. b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–40 Jahre, b.   Nutzung von Grund- und Oberflächenwasser zu Wärme- und Kühlzwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahre, c.   Wasserkraftnutzung                                                           40–60                                                           Jahre, d.   Inanspruchnahmen von Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–40 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind für die Nutzung hohe Investitionskosten erforderlich und sind die  Auswirkungen  der  Nutzungen  auf das  Gewässer  fü r  längere  Zeit überschaubar, kann die Dauer bis au f 80 Jahre festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 kontrolliert die volle ndete Anlage. Es kann auch  Dritte  mit  der  Kontrolle  beauftragen.  Aufwendige  Kontrollen werden den Berechtigten verrechnet. Bei Wasserkraftanlagen wird auf Kosten der Berechtigten ein gena ues Nivellement durch einen Geome ter  mit  Anschluss  an  das  eidg.  Pr äzisionsnivellement  durchgeführt. Unbedeutende  Abweichungen  vom genehmigten  Projekt  sind  ohne weiteres in die Archivpläne einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden erhebliche Abweichungen festgestellt, so ist entweder der konzessionsgemässe Zust and herzustellen oder es ist für die Verände rung, wenn sie zulässig erscheint, ein neues Konzessionsgesuch einzu reichen. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wasserrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Nutzungskonzessionen werd en mit den Hauptdaten in einem Verzeichnis aufgeführt. Soweit sie für mehr als 5 Jahre verliehen worden sind, werden sie in Übersichtsplänen vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hauptdaten  des  Wasserrechts verzeichnisses  sind  öffentlich und werden nach Bedarf publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einsicht  in  die  Wasserrechtsak ten  haben  nur  Personen,  die  ein schutzwürdiges Interess e nachweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Einsichtnahme muss in den Am tsräumen erfolgen und ist bei erheblichem Aufwand gebührenpflichtig. III. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wasserkraftnutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Baudirektion nimmt zuhanden der Behörden anderer Kantone bzw. der Bundesbehörden St ellung zu Vorhaben an Gewäs sern, die im Gebiet mehrerer Ka ntone liegen oder die Landesgrenze bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Feststellung und Bereinigung von ehehaften Rechten, für die noch keine Konzession vorliegt, führ t das AWEL nach Bedarf ein Auf gebotsverfahren mit Publikat ion im Amtsblatt durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nutzungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Wird  die  Bruttoleistung  ei ner  bestehenden  Wasserkraft nutzung um weniger als 20% erhöht, wird eine Zusatzkonzession erteilt. Die bisherige Berechtigung bleibt bezüglich Befristung und Zinspflicht bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beträgt  die  Nutzungssteigerung mindestens  20%  de r  bisherigen Bruttoleistung, wird eine neue Konz ession erteilt, wobe i die bisherigen Rechte erlöschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58 Abs. 4 des Geset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zes. Plan genehmigungs verfahren nach Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Bei Anlagen über 73,6 kW (= 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 PS) Bruttoleistung ist vor Baubeginn  im  Sinn  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barmachung der Wasserkräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ein Planauflageverfahren mit den vom AW E L
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 vorläufig  genehmigten  Plänen  durchzuführen.  Die  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen  der  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  und  10  gelten  sinngemäss. Eine  Lokalverhandlung über Einsprachen findet nicht statt. Gegen das Nutzungsrecht kann im Plangenehmigungsverfahr en  nur  Einsprache  erhoben  werden,  wenn die konzessionierte Nutzun g überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundwassernutzung Öffentliche Grundwasser vorkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Grundwasservorkommen  mit einer  Abflussmenge  Q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347 von  über  10  l/min  und  aus  solchen aufstossende  Quellen  sind  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich. Bestehende Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anlagen zur Nutzung von Gru ndwasser unter Einschluss des Quellwassers bleibe n im ursprünglichen Umfa ng unbefristet, wenn sie a.   vor dem 2. Februar 1919 im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 bis EG zum ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Grundwasservorkommen mi t einer mittleren St ärke von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  l/min  erstellt,  im  Aufgebotsverfahren  vom  18. Februar  1920 angemeldet und seither ständig genutzt wurden oder wenn sie b.   vor dem 1. Januar 1968 (Inkrafttreten der vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Juli 1967 datierten Revision  des  Wasserbaugesetzes  vom  15.  Dezember  1901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )  bei Grundwasservorkommen mit einer Abflussmenge Q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347 über 10 l/ min  und  einer  mittleren  Stärke  ni cht  über  300  l/min  erstellt  und seither ständig genutzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umbauten  und  Nutzungsänderungen  unterstehen  den  neuen Bestimmungen. Für wese ntliche Erweiterungen und für die Erhöhung der  Förderleistung  um  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%  wird  eine  neue  Konzession erteilt, wobei die bisher igen Rechte erlöschen. Vorunter suchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Für grössere Grundwassernut zungen sind Voruntersuchun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  unter  Beizug  von  ausgewiese nen  Fachleuten  und  im  Einverneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men mit dem AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 durchzuführen. Dabei sind insbesondere auch die sachlich erforderli chen Abklärungen für di e Ausscheidung allfälli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger Schutzzonen um Trinkwas serfassungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Messungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            suchungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Berechtigten  sind  verpf lichtet,  die  Grundwasserspie gel und Wasserentnahmemengen nach den Weisungen des AWEL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 zu erheben und die Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt kann verlangen, dass au f Kosten der Berechtigten und in  Ergänzung  zur  Lebensmittelübe rwachung periodisch bakteriologi sche und chemische Untersuchungen des Wassers durchzuführen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Eingriffe in de n Grundwasserleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Nutzbare  Grundwasservorko mmen  dürfen  durch  Bauten nicht dauernd geschmälert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasserleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Bauten und Anlagen dürfen in der Regel den langjährigen mittleren Grundwasserspie gel nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmen können gewährt werden, wenn öffentlich e Interessen überwiegen oder wenn gleichwertige Ersatzleistungen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gesuche  für  Wasserentnahmen  aus  Fliessgewässern  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 l/s Abflussmenge Q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347 ohne Rückgabe werden nach Art. 30 lit. a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gesuche für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern bis 60 l/s Ab flussmenge Q
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            347 mit Rückgabe werden nach Art. 30 lit. b des Bundes gesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 beurteilt,  wobei  eine  ange messene Restwassermenge festzusetzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Inanspruchnahme von Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konzessions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Gesuche  für  die  Erstellung von  Landanlagen  oder  Bauten und Anlagen in Gewässern werden ab gewiesen, wenn die projektierten Bauten die Gefahr der Abrutschung oder Senkung der Ufer erhöhen, die Sicherheit der Schifffahrt gefährd en, die konzessionierte Schifffahrt behindern, die öffentlichen Interess en in erheblichem Masse beeinträch tigen, den Gemeingebrauch des Gewässers bedeutend erschweren oder eine  rationelle  und  ästhetische  Ge staltung  der  Ufer  verunmöglichen würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Private Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässer gebiet werden in der Regel keine Ko nzessionen erteilt . Für geringfügige Erweiterungen können Ausnahmen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211 Konzessionsverordnung WWG Bauten auf Landanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Gesuche für Bauten auf Landanlagen, für die in der Land
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anlagekonzession  ein  Bewilligungsvorb ehalt  besteht,  werden  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 beurteilt.
                            IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 1993 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. August 2007 ( OS 62, 348 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bestehende noch unbefristete Konz essionen sind na chträglich zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Festlegung  der  Restlaufzeit  sind  insbesondere  die  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - herige  Konzessionsdauer  sowie  de r  Zeitpunkt  und  der  Umfang  der neuesten Investitione n zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Erneuerung na chträglich befristete r Konzessionen gelten dieselben  Bestimmungen  wie  für  Konzessionen,  die  von  Anfang  an befristet waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 276.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 230 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 724.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 724.11 ; OS 42, 738.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 721.80 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 814.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Text siehe OS 52, 276.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 3. Februar 1999 ( OS 55, 98 ). In Kraft seit 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 4. Januar 2005 ( OS 60, 28 ). In Kraft seit 1. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Konzessionsverordnung WWG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            724.211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 15. August 2007 ( OS 62, 348 ; ABl 2007, 1483 ). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 15. August 2007 ( OS 62, 348 ; ABl 2007, 1483 ). In Kraft seit 1. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Kraft seit 1. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 625 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.