Fischereiverordnung (923.11)
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Fischereiverordnung

1 Fischereiverordnung
923.11 Fischereiverordnung (vom 18. Juni 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember
1976
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§
2 und 4 auch für die fischereilichen Sonderrecht e an öffentlichen und privaten Gewässern.
2 Abweichende Bestimmungen fü r Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.
Pachtjahr

§ 2.

Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Ende Februar. B. Fischereiberechtigung
Jugendfischerei

§ 3.

1 Jugendliche können ab dem Ka lenderjahr, in dem sie das
10. Altersjahr vollenden, eine Fische reiberechtigung erwerben. Sie müs sen im Besitz eines Sa chkundenachweises sein.
2 Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf di e Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindesten s 18 Jahre alten, fischereiberech tigten Person erfolgen.
Ungültigkeit
von Fischerei
-
patenten

§ 4.

Wird die Gebühr für ein Fische reipatent innert der Zahlungs frist nicht bezahlt, ist es ungültig.
2
923.11 Fischereiverordnung C. Fanggeräte und Fangausübung Angelfischerei

§ 5.

1 Die Baudirektion legt die erla ubten Gerätschaften für die Angelfischerei fest.
2 Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden. Netz- und Reusenfischerei

§ 6.

1 Es dürfen nur durch die Fische reiaufsicht plom bierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Da von ausgenommen sind die erlaub
- ten Gerätschaften für den Köderfischfang.
2 Die Pachtverträge enthalten di e weiteren Bestimmungen, ins
- besondere die zulässige Anzahl de r Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen.
3 Die Baudirektion legt die Mess weise der Maschen- und Öffnungs
- weiten fest.
4 Wer in Gewässern mit Sonderrecht en fischen will , benötigt eine Bewilligung des Am tes für Landschaft und Natur (ALN). Betretverbote

§ 7.

1 Es ist verboten, zur Fische reiausübung Fachanlagen und geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.
2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme , Landungsstellen, Stege und dergleichen, ausdehnen. D. Schutz und Hege Gewässertyp

§ 8.

Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fisch
- beständen und diejenigen mit vorwiegendem Fo rellenbestand. Schon bestimmungen

§ 9.

Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und die Fangzahlbeschrä nkung für die Fische und Krebse. Laichfischfänge, Untersuchun gen und Hege massnahmen

§ 10.

Das ALN kann für Untersuc hungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen v on den Schonbestimmungen erlau
- ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei
- ner Aufsicht zulassen. Schädigungen des Fischbestandes

§ 11.

1 Die Fischereipächter innen und -pächter sowie die privaten Fischereirechtsinhaberinnen und -inha ber melden drohende oder bereits eingetretene Schä digungen des Fischbestande s unverzüglich der Fische
- reiaufsicht.
3 Fischereiverordnung
923.11
2 Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führ t die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüch e des Kantons geltend.
3 Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei ins besondere a. die Verminderung de s Ertragsvermögens de r geschädigten Fisch gewässer, b. die Verminderung der Fischereip achtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung, c. die Aufwendungen für die Massna hmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d. die durch die Beeinträchtigu ng verursachten Umtriebe. E. Schlussbestimmungen
Vollzug

§ 12.

1 Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
2 Soweit nichts anderes bestimmt is t, obliegt der Vollzug der Fische reigesetzgebung dem ALN.
4
Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eid genössische Departement für Umwe lt, Verkehr, Energie und Kommu nikation
2 auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
1 OS 63, 609 ; Begründung siehe ABl 2008, 2038 .
2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
3 LS 923.1 .
4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 67, 395 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. November 2012.
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