Fischereiverordnung
                            1 Fischereiverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.11 Fischereiverordnung (vom 18. Juni 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  des  Gesetzes  über  die  Fischerei  vom  5. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und 4 auch für  die  fischereilichen  Sonderrecht e  an  öffentlichen  und  privaten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abweichende  Bestimmungen  fü r  Grenzgewässer,  insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pachtjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Ende Februar. B. Fischereiberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Jugendliche  können  ab  dem  Ka lenderjahr,  in  dem  sie  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Altersjahr vollenden, eine Fische reiberechtigung erwerben. Sie müs sen im Besitz eines Sa chkundenachweises sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis  zum  vollendeten  14. Altersjahr  darf  di e  Fischerei  vom  Boot aus nur in Begleitung einer mindesten s 18 Jahre alten, fischereiberech tigten Person erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ungültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            patenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Wird die Gebühr für ein Fische reipatent innert der Zahlungs frist nicht bezahlt, ist es ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.11 Fischereiverordnung C. Fanggeräte und Fangausübung Angelfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  Baudirektion  legt  die  erla ubten  Gerätschaften  für  die Angelfischerei fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit  Angelgerät  dürfen  Fische  nur in  der  Maulregion  gefangen werden. Netz- und Reusenfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Es dürfen nur durch die Fische reiaufsicht plom bierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Da von ausgenommen sind die erlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Gerätschaften für den Köderfischfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pachtverträge  enthalten  di e  weiteren  Bestimmungen,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die zulässige Anzahl de r Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Baudirektion legt die Mess weise der Maschen- und Öffnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer in Gewässern mit Sonderrecht en fischen will , benötigt eine Bewilligung des Am tes für Landschaft und Natur (ALN). Betretverbote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Es  ist  verboten,  zur  Fische reiausübung  Fachanlagen  und geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme , Landungsstellen, Stege und dergleichen, ausdehnen. D. Schutz und Hege Gewässertyp
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beständen und diejenigen mit vorwiegendem Fo rellenbestand. Schon bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Baudirektion  bestimmt  die  Schongebiete,  Schonzeiten, Mindestmasse und die Fangzahlbeschrä nkung für die Fische und Krebse. Laichfischfänge, Untersuchun gen und Hege massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  ALN  kann  für  Untersuc hungen,  Laichfischfänge  und Hegemassnahmen Abweichungen v on den Schonbestimmungen erlau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ner Aufsicht zulassen. Schädigungen des Fischbestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Fischereipächter innen und -pächter sowie die privaten Fischereirechtsinhaberinnen und -inha ber melden drohende oder bereits eingetretene Schä digungen des Fischbestande s unverzüglich der Fische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reiaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fischereiverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  ALN  trifft  die  zur  Abwehr oder  Behebung  des  Schadens erforderlichen  Massnahmen,  führ t  die  Wiederbesetzung  durch  und macht die Ersatzansprüch e des Kantons geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  ALN  berechnet  den  Schaden. Es  berücksichtigt  dabei  ins besondere a.   die Verminderung de s Ertragsvermögens de r geschädigten Fisch gewässer, b.   die Verminderung der Fischereip achtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung, c.   die Aufwendungen für die Massna hmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d.   die durch die Beeinträchtigu ng verursachten Umtriebe. E. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  Baudirektion  erlässt  die erforderlichen  ergänzenden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit nichts anderes bestimmt is t, obliegt der Vollzug der Fische reigesetzgebung dem ALN.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eid genössische Departement für Umwe lt, Verkehr, Energie und Kommu nikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 609 ; Begründung siehe ABl 2008, 2038 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 923.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 ( OS 67, 395 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 1. November 2012.