Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil (414.241)
CH - ZH

Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil

1 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
414.241
1. 1. 02 - 35 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
6 (vom 14. März 1974)
1 In der Absicht, eine Hochschule und ein Berufsbildungszentrum für Spezialzweige der Wirtschaft zu be treiben, vereinba ren die Kantone folgendes Konkordat:
2 ,
6
Verpflichtung
der Kantone Art.
1.
6 Unter dem Namen Konkorda t betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wäde nswil bilden die Konkordatskan tone (im Folgenden Konkor datsträger genannt) eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rech ts mit Sitz in Wädenswil ZH. Die Konkordatsträger verpflichte n sich, gestützt auf die nach stehenden Bestimmungen dieses Konkordats, zum Ausbau der Hoch schule und des Berufsbil dungszentrums und zu de ssen Unterhalt auf unbestimmte Zeit. Eine weibliche oder männliche Bezeichnung für Personen gilt jeweils auch für das andere Gesc hlecht, soweit sich aus dem Sinn zusammenhang nicht et was anderes ergibt.
Verpflichtung
privater
Organisationen Art.
2. Ausser den Kantonen leiste n folgende private Organi sationen Beiträge: – Stiftung Technische Obst verwertung, in Wädenswil,
6 – Stiftung Weinfachschule, in Wädenswil, – Stiftung Gartenbau, in Wädenswil, – Berufs- und Fachverbände. Die privaten Organisationen leis ten Beiträge hauptsächlich für finanzielle Bedürfnisse des Techni kums, die sich aus der Betreuung ihrer Fachgebiete ergeben. Die Verpflichtungen und Rechte de r privaten Organisationen wer den in speziellen Verträgen zwis chen dem Technikum einerseits und den einzelnen Organisation en anderseits geregelt. Ebenso wird die Mitbenützung de s Technikums durch solche Orga nisationen für eigene Kurse, Vera nstaltungen usw. auf dem Vertrags weg geregelt.
2
414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Zweck und allgemeine Grundsätze Art.
3.
6 Die Hochschule hat zum Zweck: – auf Fachhochschulstufe in Spezialzweigen der Wirtschaft, ins
- besondere – im Obst-, Wein- und Gartenbau, – in der Lebensmitteltechnologie, – in der Biotechnologie, – in der Ökotrophologie, durch praxisorientierte Diplom studien und Weiterbildungsveran
- staltungen auf berufliche Tätigk eiten vorzubereiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Er kenntnisse und Me thoden erfor
- dern, – in ihrem Tätigkeitsbereich anwe ndungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuf ühren und Dienstleistungen für Dritte zu erbringen. Das Berufsbildungszen trum hat zum Zweck: – auf Berufsbildungsstufe die Au s- und Weiterbildung von Berufs- und Fachleuten sowie von Interess enten jeder Art durch Kurse, Vorträge, Demonstrati onen, Studienreisen und ähnliche Veranstal
- tungen. Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Be
- reichen und für weitere Zi elsetzungen übernehmen. Sonder verpflichtung des Sitzkantons Art.
4. Der Kanton Zürich verpflicht et sich, gemäss den Bestim
- mungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969 / 1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für
100 Jahre der Hochschule und dem Be
- rufsbildungszentrum Wädenswil
6 im «Grüntal», Wädenswil, rund 11,5 ha Kulturland, überbaute Grundflä che, Hofraum und Strassen, mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebä uden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3000 Franken zur Verfügung zu stellen. Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat
6 das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten. Hierüber ist von Fall zu Fall ein besonderer Baurechts
- vertrag abzuschliessen. In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat
6 übernimmt der Kanton Zürich für den Ausbau der Hochschule und des Berufsbildungsz entrums Wädenswil
6 , auf Rechnung der Konkor
- datsmitglieder, Funktion und Ve rantwortung eines Bauherrn.
6 Gemeindesteuern.
3 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
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1. 1. 02 - 35
Angliederung
der Hochschule
an eine
Verbundlösung Art.
4 a.
5 Das Konkordat kann sich Ve rbundlösungen angliedern mit dem Ziel: – die interdisziplinäre Zusammenar beit zu fördern und zu vertiefen, – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren, – die vorhandene Infrastr uktur besser auszunützen, – den Austausch von Dozierenden sowie von wissenschaftlichem, technischem und administrative m Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern, – in Forschungs- und Entwicklungspro jekten, bei Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten, – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen. Ein Angliederungsver trag zwischen dem Konkordat und der entsprechenden Organisation regelt die rechtlichen und organisato rischen Beziehungen.
Ausbaukosten
und ihre
Deckung Art.
5. Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizeri schen Obst- und Weinfachschule (S OW) zum vorgesehenen Technikum für Obst-, Wein- und Gart enbau von insgesamt 22
356
000 Franken (Schätzung gemäss Stand des Bau kostenindexes der Stadt Zürich vom
1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkt en) werden wie folgt getragen: Fr. – Eidgenossenschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14 308 000 – Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I)
6 . . . . . . . . . . . . .
8 048 0
00 Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22 356 000 . . .
7 . . .
7
Weitere Aus
-
baukosten und
ihre Deckung Art.
5 a.
5 Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die nich t über die ordentlichen Betriebsmittel finan ziert sind, werden durch Bundesbeiträge, allfäl lige Beiträge Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert. Das zinslose Darlehen des Standortk antons wird innert 15 Jahren zu Lasten der Betriebsrechnung am ortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem K onkordat austreten, bezahlen den auf sie entfallenden Ante il am Restbetrag im Jahr des Austritts. Der Konkordatsrat bestimmt diesen Ante il entsprechend den Studieren den- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
Jährliche
Kosten und
ihre Deckung Art.
6. Die jährlichen Kosten umfass en die Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Be rufsbildungszentrums Wädenswil
6 sowie die Rückstellung en gemäss Artikel 7.
4
414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Sie werden wie folgt gedeckt: a) Schulgeld und Pension, b) Beiträge des Bundes, c) Beiträge der Konkordatsträger
6 , d) Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen, e) Allfällige weitere Mittel. Zur teilweisen Deckung de s auf die Konkordatsträger
6 entfallen
- den Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Konkordats
- träger
6 zu einem festen Beitrag von total 300
000 Franken pro Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkordatsträger
6 verteilt nach einem Schlüssel (Anhang II), de r folgende Faktoren umfasst: a) Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht b) Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau c) Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüs
- sel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen neuer statistischer Grundlagen revidiert werden, vom In
- krafttreten des Konkor dates an gerechnet. Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Ab
- zug aller vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:
6 a) für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des entsprechenden Rechnungsj ahres auf die Konkordatsträger. Die Studierenden werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. b) für den Anteil des Be rufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schü
- lerzahl (ausgedrückt in Schüler tagen) des entsprechenden Rech
- nungsjahres auf die Konkordatska ntone. Die Schüler werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. Rückstellungen und Fonds Art.
7. Vom Zeitpunkt an, in welchem das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen: Durchschnitt mit einfachem Gewicht
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1. 1. 02 - 35 a) Die Rückstellung für den Unterh alt der Gebäude und Liegenschaf ten wird durch eine jährliche Ei nlage von 1% des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Ver änderung des Baukosteni ndexes gespiesen. Dies e Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6. b) Die Rückstellung für die Erne uerung der Einrichtungen, Maschi nen und Installationen wi rd wie folgt gespiesen: – durch eine jährlich e Einlage von 10–15% des Grundwertes der Einrichtungen, Maschinen und Installationen unter Berück sichtigung der Teuerung. Diese Rü ckstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6, – durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbei träge, die nicht an eine ausd rückliche Zweckbestimmung ge bunden sind, – durch allfällige weitere Mittel. Ein Stipendienfonds wird errich tet, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern ge spiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien – an das Studium der Schüler, – für Studienaufenthalte der Schüler, – für Studienreisen der Schüler, – für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte. Der Konkordatsrat kann Rückla gen und weitere Rückstellungen schaffen.
6
Besondere Fälle Art.
8.
6 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird de n entsprechenden Kantonen ein Kos tenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist. Der Konkordatsrat kann für auslä ndische Studierende besondere Gebühren festsetzen.
Organe Art.
9.
6 Die Organe des Technikums sind: a) der Konkordatsrat, b) der Schulrat, c) die Rechnungsprüfungskommission, d) die Fachkommissionen. Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, vorbehältlich Artikel 12. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, die im Wahlja hr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden.
6
414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Der Konkor datsrat Art.
10.
6 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: – Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je 1 – Fachkommissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je 1 Für jedes Mitglied ist von der Inst anz, die es abgeordnet hat, ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Konkordatsrat ist befugt, weiter en interessierten Kreisen Sitze einzuräumen. Die Befugnisse des Rates sind: – Ernennung des Präsidenten, de s Vizepräsidenten und des Proto
- kollführers des Rates, – Ernennung der Mitglieder des Schulrates, – Ernennung der Mitglieder de r Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Au snahme der Bundesvertretung, – Genehmigung des Arbeitsprogrammes, des Voranschlages sowie des Entwicklungs- und Finanzplanes, – Festsetzung der Prozentsätze fü r die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmitte l im Rahmen von Artikel 7, – Genehmigung der Tätigkeitsberichte, – Genehmigung der Rechnung, – Erlass der internen Reglemente und Besol dungsordnung, soweit nicht nach Beschluss des Konkor datsrates oder nach Angliede
- rungsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind, – Erlass von Zulassungsbeschrä nkungen; der Konkordatsrat kann die Bestimmungen des Zürcher Fa chhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären, – Die Behandlung aller weiteren Ge schäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Rat vereinigt sich einmal im Ja hr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Ein
- ladung durch den Schulrat
6 hin zu ausserordent lichen Sitzungen. Be
- schlüsse werden mit dem einfache n Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschl üsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Der Rektor nimmt an den Verha ndlungen des Rates mit Antrags
- recht und beratender Stimme teil.
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Der Schulrat Art.
11.
6 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: – Sitzkanton . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 – andere Konkordatsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4 – Wirtschaftskreise und Beru fsverbände . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2–4 Weiteren interessierten Kreise n können Sitze im Schulrat einge räumt werden. Er ist zuständig für: – Vorbereitung der Geschä fte des Konkordatsrates, – Wahl des Präsidenten und Vize präsidenten des Schulrates, – Ernennung der Mitglieder und de s Präsidenten der Fachkommis sionen, – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz, – Qualifikation und Be soldungseinreihung de s Rektors und der Pro rektoren, – Ernennung der Doziere nden und Hauptlehrer, – Verleihung des Professorentitels, – Aufsicht über die Hochschule un d das Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen, – Erlass von Studienprogrammen, – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständig keit, – letztinstanzliche Erledigung vo n Rekursen, insbesondere bei Ver weigerung von Aufnahme, bei Ni chtpromovierung und Ausschluss von Studierenden, – letztinstanzlichen Entscheid gegen Anordnungen unterer Instan zen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundes recht oder Verbundvertrag, – letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen zwischen Mitar beitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädens wil, – Bezeichnung der Vertretung de s Konkordats in Verbundorganen – Umsetzung des Entwickl ungs- und Finanzplanes, – Verwaltung der Rückstellungen und Fonds und Ausgabenbe schlüsse gemäss den Bestimm ungen des Finanzreglementes, – Vertretung der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen. Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
8
414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit bera
- tender Stimme zu den Sitzungen de s Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter – der Lehrerkonferenz, – des Ehemaligenvereins. Der Rektor nimmt an den Verh andlungen des Schulrates mit An
- tragsrecht und berate nder Stimme teil. Die Rechnungs prüfungs- kommission Art.
12. Die Rechnungsprüfungskommiss ion setzt sich wie folgt zusammen: –
1 Vertreter der Eidgenossenschaft, –
1 Vertreter der Konkordatsträger
6 und 1 Stellvertreter, –
1 Vertreter der Wirtschaft
6 und 1 Stellvertreter. Jedes zweite Jahr scheidet der am längsten im Amte stehende Vertreter der Konkordatsträger
6 und der Wirtschaftskreise aus, und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder ei nes Stellvertre
- ters bezeichnet der vert retene Konkordatsträger
6 bzw. Wirtschafts
- kreis den Nachfolger unter Vorb ehalt der Genehmigung durch den Konkordatsrat. Kein Konkordatsträger
6 kann gleichzeitig im Schulrat
6 und in der Rechnungsprüfung skommission ve rtreten sein. Die Kommission hat die Rech nung zu prüfen und dem Konkor
- datsrat darüber Berich t zu erstatten sowie Antrag zu stellen. Fa ch kommissionen Art.
12 a.
5 Den Abteilungen (Studiengä nge) der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum kann je eine Fachkommi ssion zugeordnet werden. Einer Fachkommission gehören 5–
9 Mitglieder an. Der Abtei
- lungsleiter bzw. der Rektor des Be rufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fachkommission mit be ratender Stimme teil. Der Bei
- zug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt. Die Fachkommissionen unt erstützen die Schulle itung in der inter
- nen fachlichen Qualitätsentwicklu ng der Abteilungen und stellen ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche. Einzahlung der Beiträge der Konkordats träger
6 Art.
13. Die Konkordatsträger
6 verpflichten sich einzuzahlen: a) ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art.
5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen nach ihrem rechtsgült igen Beitritt zum Konkordat, wie folgt gestaffelt:
30% bei Baubeginn,
30% bei Vollendung der Rohbauten, Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung,
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1. 1. 02 - 35 b) ihren Anteil an die jährlichen Kosten (Art.
6 und 7) in drei Teil beträgen, d. h. einen Drittel des mutmas slichen Betreffnisses auf Beginn des Rechnung sjahres, einen Drittel auf Mitte des Rech nungsjahres und den Rest spätestens innert 30 Tagen nach Vor liegen des Rec hnungsabschlusses.
Beitritt und
Kündigung Art.
14. Über den nachträglichen Beitritt von Kantonen zum Konkordat entscheidet der Konkordats rat. Er legt die Bedingungen fest. Die dem Konkordat angeschl ossenen Konkordatsträger
6 können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer zweijährigen Frist auf das Jahresende kündigen. Das einbezahlte Kapita l wird nicht zurück erstattet.
Inkraftsetzung Art.
15. Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat
4 und der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenös sischen Gesetze in Kraft
3 . Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Be iträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Mio. Franken erreichen.
1 AS 1976, 1907 und GS VII, 100.
2 Das Konkordat ist heute verbindlich fü r die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, GL, ZG, FR, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG und TG.
3 In Kraft seit 1. August 1976.
4 Vom Bundesrat unter Ausschluss von Art.
5 Abs. 1 und 2 genehmigt am
18. August 1976.
5 Eingefügt durch RRB vom 29. September 1999 ( OS 56, 508 ). In Kraft seit
10. Januar 2000.
6 Fassung gemäss RRB vom 29. September 1999 ( OS 56, 508 ). In Kraft seit
10. Januar 2000.
7 Aufgehoben durch RRB vom
29. September 1999 ( OS 56, 508 ). In Kraft seit
10. Januar 2000.
414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Anhang I: Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Hochschule und Berufsbi ldungszentrum Wädenswil) Schlüssel Kantone %
Fr. Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24,526
1
973 850 Bern (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . . .
12,111
974 700 Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,420
516 680 Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,476
38 310 Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,917
154 280 Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,482
38 790 Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,580
46 680 Glarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,587
47 240 Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,461
117 580 Freiburg (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . .
1,126
90 620 Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,436
276 530 Basel-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,969
399 900 Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,899
313 790 Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,167
254 880 Appenzell A.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,736
59 230 Appenzell I.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,149
11 990 St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,694
699 700 Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,807
386 870 Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,831
871 680 Thurgau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,162
737 360 Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . .
0,464
37 34
0
100,000
8 048 00
0
Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
414.241
1. 1. 02 - 35 Anhang II: Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Hochschule und Berufsbi ldungszentrum Wädenswil) Schlüssel Kantone % Fr. Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,265
69 800 Bern (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . . .
12,672
38 020 Luzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,847
20 540 Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,517
1 550 Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,036
6 110 Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,518
1 550 Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,620
1 860 Glarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,586
1 760 Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,426
4 280 Freiburg (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . .
1,181
3 540 Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,622
10 870 Basel-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,706
11 120 Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,865
11 590 Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,230
9 690 Appenzell A.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,746
2 240 Appenzell I.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,168
500 St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,076
27 230 Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,110
15 330 Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
10,921
32 760 Thurgau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9,407
28 220 Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . .
0,481
1 44
0
100,000 300 0
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