Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                            1 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 14. März 1974)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Absicht,  eine  Hochschule und  ein  Berufsbildungszentrum  für Spezialzweige  der  Wirtschaft  zu  be treiben,  vereinba ren  die  Kantone folgendes Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kantone Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Unter  dem  Namen  Konkorda t  betreffend  Hochschule und  Berufsbildungszentrum  Wäde nswil  bilden  die  Konkordatskan tone  (im  Folgenden  Konkor datsträger  genannt) eine  interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rech ts mit Sitz in Wädenswil ZH. Die  Konkordatsträger  verpflichte n  sich,  gestützt  auf  die  nach stehenden Bestimmungen dieses Konkordats, zum Ausbau der Hoch schule  und  des  Berufsbil dungszentrums  und  zu  de ssen  Unterhalt  auf unbestimmte Zeit. Eine  weibliche  oder  männliche Bezeichnung  für  Personen  gilt jeweils  auch  für  das  andere  Gesc hlecht,  soweit  sich  aus  dem  Sinn zusammenhang nicht et was anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            privater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisationen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausser  den  Kantonen  leiste n  folgende  private  Organi sationen Beiträge: – Stiftung Technische Obst verwertung, in Wädenswil,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 – Stiftung Weinfachschule, in Wädenswil, – Stiftung Gartenbau, in Wädenswil, – Berufs- und Fachverbände. Die  privaten  Organisationen  leis ten  Beiträge  hauptsächlich  für finanzielle  Bedürfnisse  des  Techni kums,  die  sich  aus  der  Betreuung ihrer Fachgebiete ergeben. Die Verpflichtungen und Rechte de r privaten Organisationen wer den  in  speziellen  Verträgen  zwis chen  dem  Technikum  einerseits  und den einzelnen Organisation en anderseits geregelt. Ebenso wird die Mitbenützung de s Technikums durch solche Orga nisationen für eigene Kurse, Vera nstaltungen usw. auf dem Vertrags weg geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Zweck und allgemeine Grundsätze Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Hochschule hat zum Zweck: – auf  Fachhochschulstufe  in  Spezialzweigen  der  Wirtschaft,  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere – im Obst-, Wein- und Gartenbau, – in der Lebensmitteltechnologie, – in der Biotechnologie, – in der Ökotrophologie, durch  praxisorientierte  Diplom studien  und  Weiterbildungsveran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - staltungen  auf  berufliche  Tätigk eiten  vorzubereiten,  welche  die Anwendung wissenschaftlicher Er kenntnisse und Me thoden erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dern, – in   ihrem   Tätigkeitsbereich   anwe ndungsorientierte   Forschungs- und  Entwicklungsarbeiten  durchzuf ühren  und  Dienstleistungen für Dritte zu erbringen. Das Berufsbildungszen trum hat zum Zweck: – auf  Berufsbildungsstufe  die  Au s-  und  Weiterbildung  von  Berufs- und  Fachleuten  sowie  von  Interess enten  jeder  Art  durch  Kurse, Vorträge, Demonstrati onen, Studienreisen und ähnliche Veranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen. Das Konkordat kann die gleichen Aufgaben auch in anderen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen und für weitere Zi elsetzungen übernehmen. Sonder verpflichtung des Sitzkantons Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Der Kanton Zürich verpflicht et sich, gemäss den Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen des Pachtvertrages vom 10. Oktober 1969 / 1. April 1970, mit Wirkung ab 1. Januar 1969, für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Jahre der Hochschule und dem Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rufsbildungszentrum Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 im «Grüntal», Wädenswil, rund 11,5 ha  Kulturland,  überbaute  Grundflä che,  Hofraum  und  Strassen,  mit einem Schulhaus, einem Wohnhaus und Ökonomiegebä uden zu einem jährlichen Pachtzins von gegenwärtig 3000 Franken zur Verfügung zu stellen. Der Kanton Zürich räumt dem Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 das Recht ein, auf den gepachteten Grundstücken auf eigene Kosten zusätzliche Gebäude zu errichten.  Hierüber  ist  von  Fall zu  Fall  ein  besonderer  Baurechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertrag abzuschliessen. In  Zusammenarbeit  mit  dem  in Artikel  11  genannten  Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 übernimmt  der  Kanton  Zürich  für den  Ausbau  der  Hochschule  und des Berufsbildungsz entrums Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ,  auf  Rechnung  der  Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datsmitglieder, Funktion und Ve rantwortung eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbundlösung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Konkordat kann sich Ve rbundlösungen angliedern mit dem Ziel: – die interdisziplinäre Zusammenar beit zu fördern und zu vertiefen, – das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren, – die vorhandene Infrastr uktur besser auszunützen, – den  Austausch  von  Dozierenden sowie  von  wissenschaftlichem, technischem und administrative m Personal und die Mobilität von Studierenden zu fördern, – in  Forschungs-  und  Entwicklungspro jekten,  bei  Dienstleistungen und Beratungen zusammenzuarbeiten, – die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen. Ein   Angliederungsver trag   zwischen   dem   Konkordat   und   der entsprechenden  Organisation  regelt die  rechtlichen  und  organisato rischen Beziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbaukosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Deckung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die Kosten für den Ausbau der bestehenden Schweizeri schen Obst- und Weinfachschule (S OW) zum vorgesehenen Technikum für  Obst-,  Wein-  und  Gart enbau  von  insgesamt  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            356
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken (Schätzung gemäss Stand des Bau kostenindexes der Stadt Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 1972 mit 147,7 Punkt en) werden wie folgt getragen: Fr. – Eidgenossenschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 308 000 – Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel (Anhang I)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 048 0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00 Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 356 000 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            baukosten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Deckung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kosten  von  räumlichen und  einrichtungsmässigen Erweiterungen,  die  nich t  über  die  ordentlichen Betriebsmittel  finan ziert  sind,  werden  durch Bundesbeiträge,  allfäl lige  Beiträge  Dritter sowie durch ein zinsloses Darlehen des Standortkantons finanziert. Das zinslose Darlehen des Standortk antons wird innert 15 Jahren zu Lasten der Betriebsrechnung am ortisiert. Konkordatsträger, die vor Ablauf der Amortisation aus dem K onkordat austreten, bezahlen den auf  sie  entfallenden  Ante il  am  Restbetrag  im  Jahr  des  Austritts.  Der Konkordatsrat  bestimmt  diesen  Ante il  entsprechend  den  Studieren den- bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jährliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Deckung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Die jährlichen Kosten umfass en die Aufwendungen für den Betrieb der Hochschule und des Be rufsbildungszentrums Wädenswil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 sowie die Rückstellung en gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Sie werden wie folgt gedeckt: a)   Schulgeld und Pension, b)  Beiträge des Bundes, c)   Beiträge der Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , d)  Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen, e)   Allfällige weitere Mittel. Zur  teilweisen  Deckung  de s  auf  die  Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 entfallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den Anteils an den jährlichen Kosten verpflichten sich die Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zu  einem  festen  Beitrag  von  total  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken  pro  Jahr. Diese Summe wird auf die einzelnen Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verteilt nach einem Schlüssel (Anhang II), de r folgende Faktoren umfasst: a)   Wohnbevölkerung Prozent mit einfachem Gewicht b)  Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte / Fläche im Intensivobstbau, Rebbau und Gartenbau c)   Durchschnitt Prozent Zahl Betriebe / Zahl Beschäftigte in Obstverwertung und Weinbereitung Die Höhe des festen jährlichen Beitrages und der Verteilerschlüs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sel können jeweils frühestens in Abständen von zehn Jahren und nach Vorliegen  neuer  statistischer  Grundlagen  revidiert  werden,  vom  In
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - krafttreten des Konkor dates an gerechnet. Die restlichen Jahreskosten (d. h. die jährlichen Kosten nach Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug  aller  vorerwähnten  Beiträge und  Einnahmen)  werden  wie  folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 a)   für den Anteil der Hochschule im Verhältnis zur Studierendenzahl des  entsprechenden  Rechnungsj ahres  auf  die  Konkordatsträger. Die  Studierenden  werden  jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. b)  für den Anteil des Be rufsbildungszentrums im Verhältnis zur Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerzahl  (ausgedrückt  in  Schüler tagen)  des  entsprechenden  Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsjahres   auf   die   Konkordatska ntone.   Die   Schüler   werden jenem Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist. Rückstellungen und Fonds Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Vom  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das  Konkordat  in  Kraft tritt, werden folgende Rückstellungen vorgenommen: Durchschnitt mit einfachem Gewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 a)   Die Rückstellung für den Unterh alt der Gebäude und Liegenschaf ten wird durch eine jährliche Ei nlage von 1% des Grundwertes der gesamten Baukosten unter Berücksichtigung der seitherigen Ver änderung des Baukosteni ndexes gespiesen. Dies e Rückstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6. b)  Die Rückstellung für die Erne uerung der Einrichtungen, Maschi nen und Installationen wi rd wie folgt gespiesen: – durch eine jährlich e Einlage von 10–15% des Grundwertes der Einrichtungen,  Maschinen  und Installationen  unter  Berück sichtigung der Teuerung. Diese Rü ckstellung ist Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6, – durch  Schenkungen,  Legate und  andere  Unterstützungsbei träge,  die  nicht  an  eine  ausd rückliche  Zweckbestimmung  ge bunden sind, – durch allfällige weitere Mittel. Ein  Stipendienfonds  wird  errich tet, der durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern ge spiesen werden soll. Er ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien – an das Studium der Schüler, – für Studienaufenthalte der Schüler, – für Studienreisen der Schüler, – für Weiter- und Fortbildung der Lehrkräfte. Der  Konkordatsrat  kann  Rückla gen  und  weitere  Rückstellungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besondere Fälle Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Für Studierende und Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, wird de n entsprechenden Kantonen ein Kos tenanteil verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein internes Reglement geregelt ist. Der Konkordatsrat kann für auslä ndische Studierende besondere Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Organe des Technikums sind: a)   der Konkordatsrat, b)  der Schulrat, c)   die Rechnungsprüfungskommission, d)  die Fachkommissionen. Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden. Die  Amtsdauer  beträgt  vier  Jahre, vorbehältlich  Artikel  12.  Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen, die im Wahlja hr das 68. Altersjahr überschreiten, können nicht gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Der Konkor datsrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt: – Angeschlossene Kantone und das Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je 1 – Fachkommissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            je 1 Für jedes Mitglied ist von der Inst anz,  die  es  abgeordnet  hat,  ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Konkordatsrat ist befugt, weiter en interessierten Kreisen Sitze einzuräumen. Die Befugnisse des Rates sind: – Ernennung  des  Präsidenten,  de s  Vizepräsidenten  und  des  Proto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kollführers des Rates, – Ernennung der Mitglieder des Schulrates, – Ernennung  der  Mitglieder  de r  Rechnungsprüfungskommission und ihrer Stellvertreter, mit Au snahme der Bundesvertretung, – Genehmigung  des  Arbeitsprogrammes,  des  Voranschlages  sowie des Entwicklungs- und Finanzplanes, – Festsetzung der Prozentsätze fü r die Rückstellungen für Gebäude und Liegenschaften und für Sachmitte l im Rahmen von Artikel 7, – Genehmigung der Tätigkeitsberichte, – Genehmigung der Rechnung, – Erlass  der  internen Reglemente  und  Besol dungsordnung,  soweit nicht  nach  Beschluss  des  Konkor datsrates  oder  nach  Angliede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsvertrag andere Zuständigkeiten festgelegt sind, – Erlass  von  Zulassungsbeschrä nkungen;  der  Konkordatsrat  kann die Bestimmungen des Zürcher Fa chhochschulgesetzes sinngemäss für anwendbar erklären, – Die Behandlung aller weiteren Ge schäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Rat vereinigt sich einmal im Ja hr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ladung durch den Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 hin zu ausserordent lichen Sitzungen. Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlüsse werden mit dem einfache n Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Einladungen sind mindestens dr ei Wochen vor einer Sitzung zu verschicken. Der Rat kann nur Beschl üsse über Geschäfte fassen, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Der Rektor nimmt an den Verha ndlungen des Rates mit Antrags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - recht und beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schulrat Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Sitze des Schulrates werden wie folgt verteilt: – Sitzkanton  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 – andere Konkordatsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 – Wirtschaftskreise und Beru fsverbände  . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–4 Weiteren  interessierten  Kreise n  können  Sitze  im  Schulrat  einge räumt werden. Er ist zuständig für: – Vorbereitung der Geschä fte des Konkordatsrates, – Wahl des Präsidenten und Vize präsidenten des Schulrates, – Ernennung  der  Mitglieder  und  de s Präsidenten der Fachkommis sionen, – Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz, – Qualifikation und Be soldungseinreihung de s Rektors und der Pro rektoren, – Ernennung der Doziere nden und Hauptlehrer, – Verleihung des Professorentitels, – Aufsicht  über  die  Hochschule  un d  das  Berufsbildungszentrum Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen, – Erlass von Studienprogrammen, – Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständig keit, – letztinstanzliche Erledigung vo n Rekursen, insbesondere bei Ver weigerung von Aufnahme, bei Ni chtpromovierung und Ausschluss von Studierenden, – letztinstanzlichen  Entscheid gegen  Anordnungen  unterer  Instan zen des Konkordats; vorbehalten bleiben Rekurse gemäss Bundes recht oder Verbundvertrag, – letztinstanzliche  Entscheidung bei  Differenzen zwischen  Mitar beitern der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädens wil, – Bezeichnung  der  Vertretung  de s  Konkordats  in  Verbundorganen – Umsetzung des Entwickl ungs- und Finanzplanes, – Verwaltung   der   Rückstellungen   und   Fonds   und   Ausgabenbe schlüsse gemäss den Bestimm ungen des Finanzreglementes, – Vertretung   der   Hochschule   und des   Berufsbildungszentrums Wädenswil gegen aussen. Der Konkordatsrat kann einzelne Zuständigkeiten des Schulrates an Organe im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Für Fragen der Ausbildung und des Schulbetriebes kann mit bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tender Stimme zu den Sitzungen de s Schulrates eingeladen werden: je 1 Vertreter – der Lehrerkonferenz, – des Ehemaligenvereins. Der Rektor nimmt an den Verh andlungen des Schulrates mit An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragsrecht und berate nder Stimme teil. Die Rechnungs prüfungs- kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Die  Rechnungsprüfungskommiss ion  setzt  sich  wie  folgt zusammen: –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Eidgenossenschaft, –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 1 Stellvertreter, –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vertreter der Wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 1 Stellvertreter. Jedes  zweite  Jahr  scheidet  der am  längsten  im  Amte  stehende Vertreter  der  Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und  der  Wirtschaftskreise  aus,  und der entsprechende Stellvertreter wird sein Nachfolger. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Kommission oder ei nes Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters  bezeichnet  der  vert retene  Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bzw.  Wirtschafts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kreis  den  Nachfolger  unter  Vorb ehalt  der  Genehmigung  durch  den Konkordatsrat. Kein Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 kann gleichzeitig im Schulrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und in der Rechnungsprüfung skommission ve rtreten sein. Die  Kommission  hat  die  Rech nung  zu  prüfen  und  dem  Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datsrat darüber Berich t zu erstatten sowie Antrag zu stellen. Fa ch kommissionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Den Abteilungen (Studiengä nge) der Hochschule und dem Berufsbildungszentrum kann je eine Fachkommi ssion zugeordnet werden. Einer  Fachkommission  gehören  5–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Mitglieder  an.  Der  Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsleiter bzw. der Rektor des Be rufsbildungszentrums nimmt an den Sitzungen der Fachkommission mit be ratender Stimme teil. Der Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt. Die Fachkommissionen unt erstützen die Schulle itung in der inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  fachlichen  Qualitätsentwicklu ng  der  Abteilungen  und  stellen  ihr Anträge für die Entwicklung der Fachbereiche. Einzahlung der Beiträge der Konkordats träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Die Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 verpflichten sich einzuzahlen: a)   ihren Anteil an die Ausbaukosten (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) einschliesslich allfälliger Erhöhungen  nach  ihrem  rechtsgült igen  Beitritt  zum  Konkordat, wie folgt gestaffelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% bei Baubeginn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% bei Vollendung der Rohbauten, Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 b)  ihren  Anteil  an  die  jährlichen  Kosten  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  und  7)  in  drei  Teil beträgen,  d. h.  einen  Drittel  des  mutmas slichen  Betreffnisses  auf Beginn  des  Rechnung sjahres,  einen  Drittel  auf  Mitte  des  Rech nungsjahres  und  den  Rest  spätestens  innert  30  Tagen  nach  Vor liegen des Rec hnungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kündigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Über  den  nachträglichen  Beitritt  von  Kantonen  zum Konkordat  entscheidet  der  Konkordats rat.  Er  legt  die  Bedingungen fest. Die  dem  Konkordat  angeschl ossenen  Konkordatsträger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 können ihre  Mitgliedschaft  unter  Beachtung einer  zweijährigen  Frist  auf  das Jahresende  kündigen. Das  einbezahlte  Kapita l  wird  nicht  zurück erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkraftsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Das  Konkordat  tritt  nach der  Genehmigung  durch  den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenös sischen  Gesetze  in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .  Es  wird  als  rechtsgültig  betrachtet,  sobald die von den Kantonen gezeichneten Be iträge an die Ausbaukosten die Summe von 6 Mio. Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 AS 1976, 1907 und GS VII, 100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordat ist heute verbindlich fü r die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, GL, ZG, FR, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG und TG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Kraft seit 1. August 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom  Bundesrat  unter  Ausschluss  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  1  und  2  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. August 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt  durch  RRB  vom  29.  September  1999  ( OS  56,  508 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  29.  September  1999  ( OS  56,  508 ).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. September 1999 ( OS 56, 508 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241 Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil – Konkordat Anhang I: Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Hochschule und Berufsbi ldungszentrum Wädenswil) Schlüssel Kantone %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr. Zürich  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24,526
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            973 850 Bern (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12,111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            974 700 Luzern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            516 680 Uri  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,476
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 310 Schwyz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 280 Obwalden  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,482
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 790 Nidwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,580
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 680 Glarus  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,587
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 240 Zug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,461
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 580 Freiburg (deutschsprachig) . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 620 Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,436
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            276 530 Basel-Stadt  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            399 900 Basel-Landschaft  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,899
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            313 790 Schaffhausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254 880 Appenzell A.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,736
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 230 Appenzell I.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 990 St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8,694
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            699 700 Graubünden  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,807
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            386 870 Aargau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,831
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            871 680 Thurgau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            737 360 Fürstentum Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,464
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 048 00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschule und Berufsbildungsz entrum Wädenswil – Konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.241
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 02 - 35 Anhang II: Schlüssel für die Verteilung des festen Beitrages der Kantone an die jährlichen Kosten des Ausbildungszentrums für landwirtschaftliche Spezialzweige Wädenswil (Hochschule und Berufsbi ldungszentrum Wädenswil) Schlüssel Kantone % Fr. Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23,265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 800 Bern (deutschsprachig)  . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12,672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 020 Luzern. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,847
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 540 Uri . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 550 Schwyz  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,036
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 110 Obwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,518
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 550 Nidwalden  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,620
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 860 Glarus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,586
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 760 Zug  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,426
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 280 Freiburg (deutschsprachig)  . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 540 Solothurn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 870 Basel-Stadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,706
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 120 Basel-Landschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,865
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 590 Schaffhausen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 690 Appenzell A.-Rh.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,746
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 240 Appenzell I.-Rh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 St. Gallen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 230 Graubünden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 330 Aargau  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10,921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 760 Thurgau  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9,407
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 220 Fürstentum Liechtenstein  . . . . . . . . . . . . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,481
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000            300            0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            00