Vereinbarung (0.444.137.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung (zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Hellenischen Republik über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut)

zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Hellenischen Republik über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut Abgeschlossen am 15. Mai 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. April 2011 (Stand am 13. April 2011) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Hellenischen Republik,
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970² über Mass­nahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören, und in Befolgung der für die Vertragsparteien geltenden Bestimmungen,
in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellen,
im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und den illegalen Kulturgütertransfer zu verbieten und zu verhindern,
in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem, ausgeführtem oder übereignetem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.444.1
Art. I
(1)  Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.
(2)  Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die für das kulturelle Erbe der jeweiligen Vertragspartei von wesent­licher Bedeutung und im Anhang I zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind. Auf Kulturgüter, die nicht zu den im Anhang I aufgeführten Kategorien gehören, kann gemäss jeweiligem innerstaatlichen Recht Anspruch erhoben werden.
(3)  In Bezug auf die Hellenische Republik umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet, einschliesslich der Territorialgewässer und der Meeresgebiete, über das die Hellenische Republik in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Souverä­nität oder Gerichtsbarkeit ausübt.
(4)  In Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium gemäss schweizerischer Gesetzgebung in Überein­stimmung mit dem internationalen Recht.
Art. II
(1)  Kulturgut darf in das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmun­gen der anderen Vertragspartei erfüllt sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(2)  Bei der schweizerischen Zollanmeldung sind anzugeben und vorzulegen:
a. der Objekttyp des Kulturguts;
b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Ent­deckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts;
c. eine durch Verfügung des Griechischen Kulturministers ausgestellte Ausfuhr­erlaubnis;
d. eine gültige Ausfuhrbescheinigung, der neben anderen Informationen eine Fotografie des zur Ausfuhr bestimmten Objekts beiliegt. Anforderungen bezüglich Form und anderer Einzelheiten dieser Bescheinigung werden in Anhang II genauer festgelegt.
(3)  Bei der griechischen Zolldeklaration sind anzugeben:
a. der Objekttyp des Kulturguts;
b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen oder Ent­deckungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.
Art. III
(1)  Jede der beiden Vertragsparteien kann bei der anderen Vertragspartei auf Rück­führung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in deren Hoheitsgebiet eingeführt worden ist.
(2)  Die Klage kann vor den zuständigen Gerichten der Vertragspartei geltend gemacht werden, in der sich das Kulturgut befindet.
(3)  Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.
(4)  Die nach Artikel VII zuständige Behörde in der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei nach Möglich­keit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:
a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts;
c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertreterinnen und -vertretern;
d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
(5)  Die Bestimmungen nach den Absätzen 1–4 können nicht als Verzicht einer der beiden Vertragsparteien darauf, in ihrem eigenen Land gemäss innerstaatlichem Recht Klage auf Rückführung eines Kulturgutes einzureichen, ausgelegt werden.
Art. IV
(1)  Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:
a. dass das Kulturgut einer der im Anhang I verzeichneten Kategorien ange­hört; und
b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2)  Die Rückführungsklage der Vertragspartei verjährt ein Jahr, nachdem ihre Behörden Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre, nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist.
(3)  Dieses Übereinkommen enthält nichts, was als Verzicht einer der beiden Ver­tragsparteien auf ihr Recht, Klage zur Rückführung von Kulturgut gemäss dem vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Recht einzureichen, ausgelegt werden kann.
Art. V
(1)  Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei. Diese kann die Kosten nach dem jeweilig anwendbaren innerstaatlichen Recht der Person auferle­gen, die unrechtmässig und in bösem Glauben im Besitz des Kulturguts war oder es unrechtmässig eingeführt hatte.
(2)  Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine ge­rechte und angemessene Entschädigung zu entrichten, unter Berücksichtigung des Kaufpreises und der notwendigen und nützlichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts.
(3)  Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht des Landes fest­gelegt, in dem die Klage nach Artikel III eingereicht wurde.
(4)  Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurück­geben muss, ein Retentionsrecht an diesem.
Art. VI
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Kreisen, insbesondere den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden und dem Kunsthandel bekannt zu machen.
Art. VII
(1)  Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
a. in der Hellenischen Republik: The Directorate for Museums, Exhibitions and Educational Programs, Greek Ministry of Culture;
b. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kul­turgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern.
(2)  Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.
(3)  Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
Art. VIII
(1)  Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel VII zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kultur­güter der im Anhang I aufgeführten Kategorien betreffen.
(2)  Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Änderun­gen des innerstaatlichen Rechts im Bereich der Einfuhr, der Ausfuhr und der Über­eignung von Kulturgut.
(3)  Wird im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien Kulturgut verdächtiger Her­kunft aufgefunden, informiert diese Vertragspartei die andere Vertragspartei unver­züglich. Der Zugang zum Ort, wo sich das Kulturgut befindet, wird gemäss dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gewährt.
Art. IX
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen­schaft und Kultur (UNESCO), Interpol (Internationale kriminalpolizeiliche Organi­sation), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
Art. X
(1)  Die nach Artikel VII zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwen­dung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, die die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
(2)  Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen abwechselnd in der Schweiz und in Griechenland zusammen; ein Treffen kann auch auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Übereignung von Kulturgut geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. XI
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Verein­barung nicht berührt.
Art. XII
(1)  Die nach Artikel VII zuständigen Behörden können ihre Meinungen über Anwendung und Vollzug dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.
(2)  Streitigkeiten über die Auslegung oder die Umsetzung dieser Vereinbarung können durch Rücksprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden.
Art. XIII
(1)  Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Datum in Kraft, an dem die Ver­tragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach innerstaatlichem Recht für die Inkraftsetzung erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Die Gültigkeit ver­längert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
(2)  Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einver­nehmen geändert werden. Die schriftlich vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
(3)  Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unbe­rührt.
Geschehen zu Bern, am 15. Mai 2007, in drei Urschriften in französischer, griechi­scher und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Pascal Couchepin

Für die
Regierung der Hellenischen Republik:

Georgios Voulgarakis

Anhang I

Kategorien schweizerischer Kulturgüter

I. Stein

A. Architektur- und Dekorationselemente : aus Granit, Sandstein, Kalkstein, Tuff­stein, Marmor und anderen Steinarten. Bauelemente, die zu Grabkomplexen, Hei­ligtümern und Wohnbauten gehören, wie Kapitelle, Lisenen, Säulen, Akrotere, Friese, Stelen, Fenstergewände, Mosaiken, Verkleidungen und Intarsien aus Marmor usw. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr. – 1500 n. Chr.
B. Inschriften : auf unterschiedlichen Steinarten. Altäre, Grabsteine, Stelen, Ehrenin­schriften usw. Ungefähre Datierung: 800 v. Chr. – 800 n. Chr.
C. Reliefs : auf Kalkstein und anderen Steinarten. Steinreliefs, Grabsteinreliefs, Sarkophage mit oder ohne Dekor, Aschenurnen, Stelen, Dekorelemente usw. Unge­fähre Datierung: v.a. 1000 v. Chr. – 800 n. Chr.
D. Skulpturen/Statuen : aus Kalkstein, Marmor und anderen Steinarten. Grab- und Votivstatuen, Büsten, Statuetten, Teile von Grabausstattungen usw. Ungefähre Datierung: v.a. 1000 v. Chr. – 800 n. Chr.
E. Werkzeuge/Geräte: aus Silex und anderen Steinarten. Unterschiedliche Werk­zeuge wie z.B. Klingen von Messern und Dolchen, Äxte und Geräte für handwerk­liche Tätigkeiten usw. Ungefähre Datierung: 130 000 v. Chr. – 800 n. Chr.
F. Waffen: aus Schiefer, Silex, Kalkstein, Sandstein und anderen Steinarten. Pfeil­spitzen, Armschutzplatten, Kanonenkugeln usw. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr. – 800 n. Chr.
G. Schmuck/Tracht: aus verschiedenen Steinarten, Edelsteinen und Halbedelsteinen. Anhänger, Perlen, Fingerringeinlagen usw. Ungefähre Datierung: v.a. 2800 v. Chr. – 800 n. Chr.

II. Metall

A. Statuen/Statuetten/Büsten : aus Buntmetall, seltener Edelmetall. Tier-, Menschen- und Götterdarstellungen, Porträtbüsten usw. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr. – 800 n. Chr.
B. Gefässe : aus Buntmetall, seltener Edelmetall und Eisen. Kessel, Eimer, Becher, Töpfe, Siebe usw. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr. – 800 n. Chr.
C. Lampen : aus Buntmetall und Eisen. Lampen und Leuchterfragmente usw. Unge­fähre Datierung: 50 v. Chr. – 800 n. Chr.
D. Schmuck/Tracht : aus Buntmetall, Eisen, seltener Edelmetall. Bein-, Hals-, Arm- und Fingerringe, Perlen, Nadeln, Fibeln (Gewandschliessen), Gürtelschnallen und ‑garnituren, Anhänger. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
E. Werkzeuge/Geräte : aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Beile, Äxte, Sicheln, Messer, Zangen, Hammer, Bohrer, Schreibutensilien, Löffel, Schlüssel, Schlösser, Wagenbestandteile, Pferdegeschirr, Hufeisen, Fesseln, Glocken usw. Ungefähre Datierung: 3200 v. Chr. – 800 n. Chr.
F. Waffen : aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Dolche, Schwerter, Lanzen­spitzen, Pfeilspitzen, Messer, Schildbuckel, Kanonenkugeln, Helme, Harnische. Ungefähre Datierung: 2200 v. Chr. – 800 n. Chr.

III. Keramik

A. Gefässe : aus Fein- und Grobkeramik unterschiedlicher Farbgebung, z.T. verziert, bemalt, mit einem Überzug versehen, glasiert. Lokal hergestellte und importierte Gefässe. Töpfe, Teller, Schüsseln, Becher, Kleingefässe, Flaschen, Amphoren, Siebe usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 1500 n. Chr.
B. Geräte/Utensilien : aus Keramik. Geräte für handwerkliche Tätigkeiten und verschiedene weitere Utensilien. Sehr variantenreich. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 1500 n. Chr.
C. Lampen : aus Keramik. Öl- und Talglampen verschiedener Formen. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr. – 1500 n. Chr.
D. Statuetten : aus Keramik. Figürliche Darstellungen von Menschen, Göttern und Tieren, Körperteilen. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr. – 1500 n. Chr.
E. Ofenkacheln/Architekturelemente : aus Keramik, Ofenkacheln oft glasiert. Architektonische Terrakotten und Verkleidungen. Becherförmige Ofenkacheln, verzierte Blattkacheln, Nischenkacheln, Gesimskacheln, Eckkacheln, Kranzkacheln, verzierte/gestempelte Bodenfliesen und Dachziegel. Ungefähre Datierung: 700 v. Chr. – 1500 n. Chr.

IV. Glas und Glaspaste

A. Gefässe : aus farbigem und farblosem Glas. Flaschen, Becher, Gläser, Schalen, Flaschenglassiegel. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr. – 1500 n. Chr.
B. Schmuck/Tracht : aus farbigem und farblosem Glas. Armringe, Perlen, Kugeln, Schmuckelemente. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr. – 800 n. Chr.
V. Bein
A. Waffen : aus Knochen und Geweih. Pfeilspitzen, Harpunen usw. Ungefähre Datie­rung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
B. Gefässe : aus Knochen. Teile von Gefässen. Ungefähre Datierung: 150 v. Chr. – 800 n. Chr.
C. Geräte/Utensilien : aus Knochen, Geweih und Elfenbein. Pfrieme, Meissel, Beile, Äxte, Nadeln, Ahlen, Kämme und verzierte Gegenstände. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr. – 800 n. Chr.
D. Schmuck/Tracht : aus Knochen, Geweih, Elfenbein und Zähnen. Nadeln, Anhän­ger usw. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr. – 800 n. Chr.

VI. Holz

A. Waffen : aus verschiedenen Holzarten. Pfeile, Bogen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
B. Geräte/Utensilien: aus verschiedenen Holzarten. Steinbeilholme, Dechsel, Löffel, Messergriffe, Kämme, Räder, Schreibtäfelchen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
C. Gefässe : aus verschiedenen Holzarten. Verschiedenste Holzgefässe. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.

VII. Leder/Stoff/diverse organische Materialien

A. Waffenzubehör : aus Leder. Schildüberzüge usw. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr. – 800 n. Chr.
B. Kleidung : aus Leder, Stoffen und Pflanzenfasern. Schuhe, Kleider usw. Unge­fähre Datierung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
C. Geräte : aus Pflanzenfasern und Leder. Netze, Pfeilköcher usw. Ungefähre Datie­rung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
D. Gefässe : aus Pflanzenfasern. Verschiedenste Gefässe, geflochten, genäht usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr. – 800 n. Chr.
E. Schmuck/Tracht : aus Schneckenschalen, Lignit usw. Armringe, Perlen usw. Ungefähre Datierung: 2000 v. Chr. – 800 n. Chr.

VIII. Malerei

A. Wandmalerei : auf Mörtel. Wandmalereien mit unterschiedlichen Motiven. Unge­fähre Datierung: 700 v. Chr. – 1500 n. Chr.
IX. Bernstein
A. Schmuck/Tracht: aus Bernstein. Figürliche oder einfache Schmuckelemente. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr. – 800 n. Chr.

Kategorien griechischer Kulturgüter

I. Objekte aus Stein

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten unbeweg­lichen Monumenten entnommen. Ebenso strukturelle und archi­tekto­nische Elemente.
B. Inschriften auf Stein
C. bewegliche Skulpturen oder Reliefs
D. Gefässe und Geräte
E. Sarkophage
F. Waffen
G. Werkzeuge/Vorrichtungen/Gewichte und Anker
H. Inschriften
I. Siegel
J. Schmuck
K. Haushalts- und Einrichtungsgegenstände
L. Altäre – Opfertische

II. Objekte aus Metall

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr., aus Edelmetallen oder Nicht-Edel­metal­len)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten unbeweg­lichen Monumenten entnommen.
B. bewegliche Skulpturen oder Reliefs
C. Gefässe
D. Schmuck
E. Waffen
F. Werkzeuge/Vorrichtungen/Gewichte
G. Inschriften/Resolutionen/Bannschriften
H. Siegel
I. Haushalts- und Einrichtungsgegenstände
J. Münzen
K. Medaillen
L. Bleisiegel
M. Kultgegenstände
N. Geräte und Gebrauchsgegenstände
O. Instrumente

III. Keramik

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten Monu­menten entnommen. Ebenso strukturelle und architektonische Elemente.
B. bewegliche Skulpturen oder Reliefs
C. Gefässe
D. Geräte
E. Schmuck
F. Werkzeuge/Vorrichtungen/Gewichte
G. Toninschriften
H. Siegel
I. Instrumente
J. Sarkophage

IV. Knochen – Objekte aus Elfenbein

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten bewegli­chen oder unbeweglichen Strukturen entnommen.
B. Schmuck/persönliche Gegenstände
C. Werkzeuge/Instrumente
D. Siegel

V. Objekte aus Holz

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Schnitzereien und Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten unbe­weg­lichen Monumenten entnommen.
B. bewegliche Schnitzereien
C. persönliche Gegenstände
D. Einrichtungsgegenstände/Kultgegenstände
E. Ikonen und bemalte Oberflächen

VI. Objekte aus Glas

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Gefässe
B. Schmuck/persönliche Gegenstände
C. Gebrauchsgegenstände und Dekorationsobjekte
D. Kultgegenstände

VII. Steingut, Speckstein, Alabaster, Halbedelsteine und andere Materialien

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen
B. Gefässe/Gebrauchsgegenstände
C. Werkzeuge/Geräte
D. Siegel
E. Schmuck/persönliche Gegenstände
F. Einrichtungsgegenstände/Kultgegenstände/Ikonen.

VIII. Gewebe

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
Gewebe aller Art, auch Kultgegenstände

IX. Schriftrollen, Pergamente, Manuskripte, Bücher

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Schriftrollen, Pergamente, Manuskripte, Bücher, ganz oder in Fragmenten, auch Kultgegenstände
B. Entwürfe von Zeichnungen (Skizzen)

X. Malereien

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
Malereien, eigenständig oder unbeweglichen Monumenten entnommen, aus allen Materialien und auf allen Trägern.

XI. Mosaike

(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
Mosaike, eigenständig oder beweglichen oder unbeweglichen Monumenten ent­nommen, auch unbewegliche und bewegliche Kultgegenstände.

Anhang II

Ausfuhr von beweglichem Kulturgut aus griechischem Hoheitsgebiet

Erforderliche Dokumente:
(1)  Ausfuhrerlaubnis, ausgestellt durch Verfügung des Kulturministers auf Emp­fehlung des Zentralrats für Archäologie.
(2)  Ausfuhrbescheinigung mit Garantie- und Sicherheits-Seriennummer als Fäl­schungsschutz, der Verfügung beiliegend. Die Ausfuhrbescheinigung umfasst: voll­ständige Personalien der antragstellenden Person, Herkunftsland des Kulturguts, Bestimmungsland, genaue Beschreibung des Kulturguts samt Fotografien sowie Zweck der Ausfuhr.
Den genannten Dokumenten sind beizulegen:
(1)  Leihvertrag und Versicherungsausweis bei vorübergehender Ausfuhr von Kul­turgut, das in Museen oder ähnlichen Einrichtungen ausgestellt wird oder wissen­schaftlichen oder Bildungszwecken dient.
(2)  Bestätigung der zuständigen Behörde des Kulturministeriums, dass im Fall der Ausfuhr eines Kulturguts zu Konservierungszwecken diese Konservierung nicht in Griechenland erfolgen kann.
(3)  Einfuhrbescheinigung für ein bewegliches Kulturgut, das vorgängig auf griechi­sches Hoheitsgebiet eingeführt wurde, für seine Wiederausfuhr.

Einfuhr von historischem Kulturgut

Einfuhrbescheinigung für bewegliches Kulturgut:
Die Bescheinigung umfasst: Vollständige Personalien der antragstellenden Person, genaue Beschreibung des Kulturguts samt Fotografien, die Angabe, wie das Kultur­gut in den Besitz der antragstellenden Person gekommen ist, sowie Ort und Zeit der Einfuhr auf griechisches Hoheitsgebiet.
Der Bescheinigung sollten eine Ausfuhrerlaubnis oder -bescheinigung des Her­kunftslandes, eine Kaufquittung oder ein Kaufbeleg sowie, bei einer Schenkung oder einer Erbschaft, die entsprechenden rechtlichen Bescheinigungen beigelegt werden.
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