Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zü... (732.11)
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Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

1 EKZ-Verordnung
732.11 Verordnung über die Organisation und Verwaltung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ-Verordnung) (vom 13. Februar 1985)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
10 Abs.
3 EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983
2 , beschliesst: I. Organisation
1. Ver
-
waltungsrat

§ 1.

1 Der Verwaltungsrat bezeichnet se inen Präsidenten, den Vize präsidenten und einen Sekretär, de r dem Verwaltungsrat nicht ange hören muss.
2 Der Verwaltungsrat fasst seine Be schlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmeng leichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse auf de m Zirkularweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die m ündliche Beratung verlangt.
3 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der Präsident und der Sekretär unterzeichnen.
b. Aufgaben

§ 2.

1 Dem Verwaltungsrat stehen insbesondere zu: a. Wahl des Leite nden Ausschusses, b. Wahl der Direktion, c. Bezeichnung der Revisionsstelle, d. Erlass eines Geschäftsreglementes für die Organe der EKZ sowie Festsetzung der Entschädigung seiner Mitglieder, e. Erlass eines Reglementes über die Anstellungsbedingungen des Personals, f. Wahl der Abteilungsleiter und Erteilung der Un terschriftsberech tigung, g. Festsetzung der allgemeinverbi ndlichen Gebühren für Anschluss und Lieferung sowie der Beding ungen für die Energieabgabe, h. Erlass von Richtlinien über de n sparsamen Umgang mit Energie gemäss §
4 EKZ-Gesetz
2 , i. Erlass weiterer allgemein verbindlicher Reglemente,
a. Allgemeines
2
732.11 EKZ-Verordnung k. Beschlussfassung über die Bete iligung an andern Unternehmun
- gen gemäss §
11 EKZ-Gesetz
2 , l. Festsetzung des jährlichen Voranschlags, m. Verabschiedung von Geschäftsbe richt und Jahresrechnung zuhan
- den des Kantonsrates, n.
4 Beschluss über di e Gewinnverwendung, o. Vertretung der EKZ gegenüber dem Regierungsr at und dem Kan
- tonsrat.
2 Andere Aufgaben kann er dem Leitenden Ausschuss oder der Direktion übertragen.
2. Leitender Ausschuss

§ 3.

Der Leitende Ausschuss besteh t aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrates. b. Aufgaben

§ 4.

Der Leitende Ausschuss nimmt die ihm im Geschäftsregle
- ment übertragenen Aufgaben wahr. Er b e r e i t e t a l l e G e s c h ä f t e d e s V e r
- waltungsrates vor und stellt diesem Antrag.
3. Direktion

§ 5.

Der Direktion obliegt die un mittelbare Leitung der EKZ im Rahmen der ihr vom Geschäftsreglement übertragenen Zuständigkei
- ten. Sie hat im Leitenden Ausschu ss und im Verwaltungsrat beratende Stimme. Sie bereitet di e Geschäfte des Leitenden Ausschusses und des Verwaltungsrates vor, führt deren Beschlüsse aus und vertritt die EKZ im Verkehr nach aussen.
4. Revisions stelle

§ 6.

1 Die von den EKZ und ihren Organen unabhängige Revi
- sionsstelle prüft, ob die Buchführ ung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Gewinns dem EKZ-Gesetz
2
und dieser Verordnung entsprechen.
2 Die Revisionsstelle muss besonde re fachliche Voraussetzungen erfüllen und gemäss dem Schweizeri schen Obligationenrecht anerkannt sein.
3 Die Revisionsstelle erstattet z uhanden des Kantonsrates schrift
- lich Bericht über das Ergebnis ihre r Prüfung und empfiehlt Abnahme oder Rückweisung der Jahresrechnung . Sie erstellt zuhanden des Ver
- waltungsrates einen Bericht, in dem sie die Durchführung und die Er
- gebnisse ihrer Prüfung erläutert.
4 Die Organe der EKZ übergeben der Revisionsstelle alle erforder
- lichen Unterlagen und erteilen ih r die benötigten Auskünfte mündlich oder auf Verlangen schriftlich. a. Zusammen- setzung
3 EKZ-Verordnung
732.11 II. Kaufmännische Grundsätze
Voranschlag,
Geschäfts
-
bericht und
Rechnung

§ 7.

5
1 Die EKZ erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Voran schlag, einen Geschäftsbericht, ei ne Jahresrechnung und eine konsoli dierte Rechnung. Die Jahresrechnung besteht aus einer Erfolgsrech nung und einer Bilanz.
2 Buchführung und Rechnungslegung für die konsolidierte Rech nung erfolgen nach Swiss GAAP FER oder einem anderen anerkann ten Rechnungslegungsstandard.
3 Das Ergebnis für den Bereich Ha usinstallation wird gesondert ausgewiesen.
Abschreibungen

§ 8.

1 Die Abschreibungen auf den An lagen sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu bemessen.
2 Die Anlagen sind spätestens auf das Ende der Nutzungsdauer abzu schreiben. Für die Berechnung de r Nutzungsdauer sind massgebend der technische und natürlic he Verschleiss, die dur ch Zeitablauf bedingte Entwertung sowie die technische und wirtschaftliche Überalterung.
3 Jährlich wiederkehrende Ansc haffungen und Aufwendungen für die Niederspannungsebene sowie für Provisorien können der laufen den Jahresrechnung belastet werden.
Gewinn
-
erzielung

§ 9.

5 Die EKZ werden nach kaufmä nnischen Grundsätzen geführt. Es wird ein angemessener Gewinn angestrebt.
Gewinn
-
verwendung

§ 10.

5
1 Dem Kanton Zürich wird ein angemessener Anteil des Bilanzgewinns ausgesc hüttet. Ausnahmsweise kann die Ausschüttung aus den Reserven erfolgen.
2 Der Verwaltungsrat legt die Ge winnausschüttung fest. Er berück sichtigt dabei a. die Entwicklung des Unternehmens, b. die Eigentümerstrategie des Kantons für die EKZ, c. die Zuweisung von Ausgleichsve rgütungen an Gemeinden, deren Endkunden direkt von den EKZ versorgt werden.
3 Verbleibt nach der Ausschüttung ein Gewinn, wird dieser den Re serven zugewiesen oder auf die nächste Rechnung vorgetragen.
4 Die Gewinnausschüttung erfolgt nach der Genehmigung von Ge schäftsbericht und Rechnung.
5 Der Kanton verwendet die Gewinna usschüttung zunächst zur Be streitung der Kapitalkosten für di e Refinanzierung des Grundkapitals.
4
732.11 EKZ-Verordnung III. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts

§ 11.

Das Organisationsstatut der El ektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 30. September 1940 wird aufgehoben. Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf einen vom Regierung srat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
1 OS 49, 432.
2 LS 732.1 .
3 In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).
4 Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 74, 299 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2019 ( ABl 2019-04-18 ).
5 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 74, 299 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2019 ( ABl 2019-04-18 ).
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