Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
                            1 Gebührenverordnung des Verwalt ungsgerichts – GebV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.252 Gebührenverordnung des Ve rwaltungsgerichts (GebV VGr) (vom 3. Juli 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            337 a Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit b des Planungs- und Baugesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 sowie §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , beschliesst: A. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt die von Verwaltungs-, Baurekurs- sowie Steuerrekursgericht festzuse tzenden Verfahrenskosten und Partei entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahrenskosten sind Gerichtsgebühr und Kosten. B. Gerichtsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Gerichtsgebühr be misst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigk eit des Falls und dem Streitwert oder dem tat sächlichen Streitinteresse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Bei  Verfahren  mit  bestimmbarem  Streitwert  richtet  sich die Gerichtsgebühr nach dem Stre itwert und beträgt in der Regel: Streitwert Gerichtsgebühr (in Franken) (in Franken) bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 von        5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  bis   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  bis   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  bis   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400 von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  bis   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600  bis  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 von    250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis 500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  bis  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 von    500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000   bis   1   Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  bis  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  bis 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.252 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beläuft sich die Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bühr in der Regel auf Fr. 500 bis Fr. 50 000. Erhöhung und Herabsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 In  besonders  aufwendigen  Verfahren  kann  die  Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebühr bis auf das D oppelte erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Entscheiden ohne ma terielle Prüfung der Begehren kann die Gebühr bis auf einen Fün ftel herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird der Entscheid nicht schriftl ich oder nur summarisch begrün
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det oder entsteht sonst bloss geri nger Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte hera bgesetzt werden. C. Kosten Zustellkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird in der Regel eine Portopauschale von Fr. 35 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren fristauslösenden Zustellungen er höht sich in der Regel die Porto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pauschale für jede von der Frist betroffene Pa rtei um je Fr. 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kosten öffentlicher Bekanntmac hungen und amtlicher Zustellun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen werden gesondert verrechnet. Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Zeugen-,  Sachverständigen-,  Übersetzungs-  und  Augen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheinkosten sowie andere Ausla gen werden gesondert verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen richtet sich nach der En tschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 . Weitere Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Kopien ausserhalb hängiger Verfahren sowie für die Anony
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - misierung von Akten gilt die Ge bührenregelung ge mäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) vom 12. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für jede Rechtskraftbescheinigung oder schriftliche Bestätigung, dass keine Rechtsmittel eingegangen sind, wird in der Regel eine Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bührenpauschale von Fr. 50 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebührenverordnung des Verwalt ungsgerichts – GebV VGr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.252 D. Parteientschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkei t des Falls, dem Zeit aufwand und den Auslagen bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unentgeltlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsbeistand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die unentgeltliche Rechtsbeis tändin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand erhält den notwendi gen Zeitaufwand gemäss der Ver ordnung über die Anwaltsgebüh ren vom 8. September 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 entschädigt. Der  notwendige  Zeitaufwand  bemisst  sich  nach  der  Bedeutung  der Streitsache und der Schwierigkeit de s Falls. Auslagen werden separat vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  unentgeltliche  Rechtsbeiständin  oder  der  unentgeltliche Rechtsbeistand  reicht  dem  Gerich t  nach  dessen  Aufforderung  eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über die Aus lagen ein. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig einger eicht, wird die Entsch ädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt. E. Zahlungsfrist und Kautionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zahlungsfrist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mahnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Verfahrenskosten müssen binn en 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung bezahlt werden. Vorbeh alten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenz ahlung in begr ündeten Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine Mahnung der Säumi gen. Sie schulden ab deren Empfang 5% Verzugszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kautionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Auf Kautionen wird ke in Zins vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.252 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts – GebV VGr F. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Gebührenverordnung  des  Verwaltungsgerichts  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. August 2010 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 74, 215 ; Begründung siehe ABl 2019-03-29 . Vom Kantonsrat genehmigt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. März 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 211.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 215.3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 700.1 .