Kantonale Bürgerrechtsverordnung
                            1 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (vom 23. August 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Verordnung regelt den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts und de s Gemeindebürgerrechts a.   von Ausländerinnen und Ausländern, die im ordentlichen Verfahren gemäss  dem  Bunde sgesetz  vom  20. Juni  2014  über  das  Schweizer Bürgerrecht (BüG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 eingebürgert werden, b.   von Schweizerinnen und Schweizern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt das Verfahren der er leichterten  Einbür gerung, soweit der Kanton dafür zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Kantonale  Aufsichtsbehörde  ist  die  Direktion  der  Justiz und des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Voraussetzungen und Massnah men der Aufsicht sowie die Kostentragung richten sich nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167–169 des Gemeindegeset zes vom 20. April 2015 (GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Bekanntgabe  von  Persone ndaten  zwischen  den  Behör den richtet sich nach Art. 45 BüG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Ordentliche Einbü rgerung von Ausländerinnen und Ausländern A. Einbürgerungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Ausländerinnen und Ausländer erhalten auf Gesuch das Kan tons- und das Gemeindebü rgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbew illigung des Bundes und die zusätz lichen Voraussetzungen des ka ntonalen Rechts erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Aufenthalts dauer in der Gemeinde oder im Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Bewerberin oder der Bewe rber muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er sich seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Bewerberin oder der Be werber im Zeitpunkt der Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen zwei Jahre Aufenthalt im Kanton, wenn sie oder er a.   in der Schweiz geboren ist, b.   nicht in der Schweiz geboren is t, jedoch während mindestens fünf Jahren  den  Unterricht  auf  Volks- oder  Mittelschulstufe  in  einer Landessprache besucht hat. Kantonale Integrations kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Bewerberin oder der Bewerb er gilt als mit den hiesigen Verhältnissen vertraut, wenn sie oder er zusätzlich zu den Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht (BüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 über Grundkenntni sse der geogra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fischen,  historischen,  politischen und  gesellschaftlichen  Verhältnisse im Kanton und in der Gemeinde verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Nachweis der Grundkenntnisse gemäss Abs. 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber a.   während  mindestens  fünf  Jahren die  obligatorische  Schule  in  der Schweiz besucht hat oder b.   eine  Ausbildung  auf  Sekundarstufe  II  oder  Tertiärstufe  in  der Schweiz abgeschlossen hat. b. Erfüllung von Zahlungs verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber wichtige öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zahlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verpflichtungen erfüllt. Diese Vora ussetzung ist nicht erfüllt, wenn a.   das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichung des Gesuchs bis zum Ab schluss des Einbürgerungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rens in der Gemeinde Einträge üb er nicht bezahlte betriebene For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen aufweist, b.   Steuerschulden  aus  definitiven Schlussrechnungen  bestehen,  die im Zeitraum gemäss lit. a zugestellt wurden. c. Besondere Anforderungen für Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Bei Jugendlichen ist zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 Abs. 2–5 BüV erforderlich, dass a.   allfällige Strafen gemäss dem Bund esgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 vollzogen sind, b.   allfällige Schutzmassnahmen gem äss Jugendstrafgesetz aufgehoben sind. d. Sprach nachweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Bewerberin oder der Bewerber muss Kompetenzen in deutscher Sprache gemäss Art. 6 Abs. 1 BüV nachweisen. a. Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Nachweis für die Sprachkompe tenzen gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber a.   Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt, b.   während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deut scher Sprache besucht hat, c.   eine  Ausbildung  auf  Sekundarstufe II  oder  Tertiärstufe  in  deut scher Sprache abge schlossen hat oder d.   über  einen  Sprachnachweis  verf ügt,  der  die  Sprachkompetenzen nach Abs. 1 bescheinigt und der si ch auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qu alitätsstandards für Sprachtest verfahren entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewerberinnen oder Bewerber, di e nicht über einen Sprachnach weis gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verfügen, müssen den kantonalen Deutschtest im Einbürgerungsverfahren (KDE) bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Gemeindeamt  sorgt  für  di e  Weiterentwicklung  und  Quali tätssicherung des KD E und regelt die Durchführung des Tests.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der KDE darf nur von Prüfungsexpertinnen und -experten durch geführt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a.   Zertifikat der Stufe 1 des Schwei zerischen Verbands für Weiterbil dung für Zweitsprachkursleitende od er eine gleichwertige Qualifi kation im Sinne des Sprachförderu ngskonzeptes fide des Bundes, und b.   vier Jahre Unterrichtspraxis in Deutsch als Zweitsprache für Erwach sene im Umfang von mindestens 300 Stunden. B. Einbürgerungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eintrag im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilstands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            register
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wer  nicht  im  Zivilstandsregister erfasst  ist,  muss  vor  Ein reichung des Einbürger ungsgesuchs seinen Pe rsonenstand beim Zivil standsamt registrieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs gesuch beim Gemeindeamt ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  jede  vom  Gesuch  erfasste Person  sind  folge nde  Unterlagen beizulegen: a.   Dokument des Zivilstandsa mtes über den Personenstand, b.   Fotokopie des Ausländerausweis es und des ausländischen Passes, c.   Nachweis über die Aufenthaltsdauer gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b BüG d.   Erklärung über die Erfüllung de r Einbürgerungsvoraussetzungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) e.   Auszug aus dem Betreibungsregister für den Nachweis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 lit. a für Personen, die das 16 . Altersjahr vollendet haben, f.    Bescheinigung des Gemeindesteueramtes für den Nachweis gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 lit. b,
                            g.   Nachweis über die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung gemäss Ar t. 7 Abs. 1 und 2 BüV, h.   Bescheinigung über So zialhilfebezüge gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV. Wohnsitz wechsel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Zieht die Bewerberin oder de r Bewerber während des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrens in eine andere Gemeinde oder in einen a nderen Kanton um, bleibt die mit dem Gesuch befasste Gemeinde bzw. das Gemeindeamt zuständig, wenn die Gemeinde di e für die Einbürgerung notwendigen Abklärungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 abgeschlossen hat. Sistierung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die zuständige Behörde kann das Verfahren sistieren, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind und sie deren Erfüllung in längstens ei nem Jahr erwartet. Sie hört die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - werberin oder den Bewerber vorgängig an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie verbindet die Sistierung mi t Auflagen und setzt eine Frist zu deren Erfüllung. Prüfung durch das Gemeindeamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Gemeindeamt prüft nach der Einreichung des Gesuchs, ob die Bewerberin oder der Bewerber a.   die Niederlassungsbewilligung besitzt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG), b.   die Anforderungen des Bundes (Art. 9 f. und 33 BüG) und des Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) an den Aufenthalt erfüllt, c.   gesetzliche Vorschriften oder be hördliche Verfügungen nicht erheb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich oder wiederholt missachtet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a BüV), d.   die Strafrechtsordnung beachtet (Art. 4 Abs. 2–5 BüV, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8), e.   die Unterlagen vollständig eingereicht hat (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sprechen Hinweise gegen die Erte ilung des Bürgerrechts, führt das Gemeindeamt weitere Abklär ungen durch. Es kann die Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizei oder die kommunalen Polize ien für die Sach verhaltsabklärung beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sind  die  Voraussetzungen  von  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  erfüllt,  überweist  das  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeamt das Einbür gerungsgesuch der Wohnsitzgemeinde. Prüfung durch die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Gemeinde prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber a.   über Grundkenntnisse der geografis chen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Ve rhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde verfügt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6), b.   am sozialen und kulturellen Lebe n der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BüV), a. Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 c.   Kontakte zu Schweizerinnen und Sc hweizern pflegt (Art. 2 Abs. 1 Bst. c BüV), d.   wichtige  öffentlich-rechtliche  ode r  privatrechtliche  Verpflichtun gen erfüllt (Art. 4 Abs. 1 Bst. b BüV, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7), e.   die Werte der Bundesverfassung respektiert (Art. 5 BüV), f.    über Sprachkompetenzen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 verfügt, g.   am Wirtschaftsleben oder am Er werb von Bildung teilnimmt (Art. 7 BüV), h.   die Integration von Familienmitgliedern fördert (Art. 8 BüV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde hält di e Ergebnisse ihrer Erhe bungen im Bericht gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Gemeinde  prüft  die  Grundkenntnisse  der  geografi der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde von den Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht üb er einen Nachweis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 2 ver fügen, a.   im Rahmen eines Einbürgerungsg esprächs anhand einen standar disierten Fragebogens oder b.   durch einen Test.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Test  muss  anerkannten  Qualitätskriterien  genügen  und  die Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 BüV erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde informiert die Bewerberinnen oder Bewerber über die verlangten Kenntnisse und stellt ihnen geeignete Hilfsmittel für die Vorbereitung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sprach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Gemeinden  sind  zuständig für  die  Durchführung  des KDE. Sie können die Durchführung des KDE Testanbietern übertra gen,  die  über  ein  schweizerisches  Qualitätszertifikat  für  Weiterbil dungsinstitutionen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Berücksich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Gemeinde berücksichtigt die Situation von Personen, welche die Integrationskriterien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 1 lit. f und g aufgrund einer Behinderung, eine r Krankheit oder anderer gewichtigen persön lichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfül len können, angemessen. Massgebend sind die Krit erien gemäss Art. 9 BüV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewerberin oder der Bewerber weist  nach,  dass  eine  Situa tion  gemäss  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vorliegt.  Sie  oder  er  trägt  die  Kosten  für  diesen Nachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde kann die Bewerberin oder den Bewerber verpflich ten, sich einer Begutachtung durch eine von ihr bezeichnete Fachper son zu unterziehen. Die Ge meinde trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Gemeinde bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das in der Gemeindeordnung bezeichnete Organ entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det über die Erteilung de s Gemeindebü rgerrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Erteilung des Bürgerrechts an Personen, welche die Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 des Gesetzes übe r das Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erfüllen, ist der Gemeindevorstand oder die Bü rgerrechtskommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Gemeindevers ammlung oder das Ge meindeparlament für die Erteilung des Gemeindebürgerrecht s zuständig, stel lt der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Will  der  Gemeindevorstand  eine n  ablehnenden  Antrag  stellen, teilt  er  dies  der  Bewerberin  ode r  dem  Bewerber  unter  Angabe  der Gründe  mit.  Er  leitet  den  Antrag nur  weiter,  wenn  die  Bewerberin oder der Bewerber dies ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Gemeinde teilt de m Gemeindeamt ihre Entscheide nach Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tritt der Rechtskraft mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Erteilung  des  Gemeindebürge rrechts  steht  unter  dem  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt der Erteilung des Kanton sbürgerrechts und der Einbürgerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewilligung des Bundes. b. Veröffent lichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Gemeinde veröffentlicht jede Einbürgerung in ihrem amtlichen Publikationsorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gibt folgende Personendate n der Bewerberin oder des Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bers bekannt: a.   Name und Vorname, b.   Geschlecht, c.   bisherige Bürgerorte od er Staatsangehörigkeiten, d.   Geburtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Veröffentlicht die Gemeinde Personendaten der Bewerberin oder des Bewerbers im Internet, löscht si e diese, sobald über die Einbürge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung endgültig en tschieden ist. Kantons bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Das Gemeindeamt erteilt da s Kantonsbürgerrecht, wenn a.   das Gemeindebürger recht erteilt ist, b.   die Voraussetzungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 erfüllt sind, c.   weitere Abklärungen des Gemeindeamtes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 keine Ablehnungsgründe ergeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Erteilung  des  Kantonsbürgerr echts  steht  unter  dem  Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halt der Erteilung der Einbürgerungsbewil ligung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach Erteilung des Kantonsbürger rechts stellt das Gemeindeamt dem Staatssekretariat für Migratio n Antrag auf Erteilung der Einbür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerungsbewilligu ng des Bundes. a. Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonaler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbürgerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das  Gemeindeamt  trifft  den Einbürgerungsentscheid  ge mäss Art. 14 BüG, wenn die Bewerber in oder der Bewerber die kanto nalen und kommunalen Ge bühren bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie teilt den Einbürgerungsentsche id der eingebürgerten Person, dem Gemeindevorstand, dem Zivilsta ndsamt, dem Migrationsamt, dem Amt  für  Militär  und  Zivilschutz  so wie  dem  Eidgenö ssischen  Justiz- und Polizeidepartement mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Einbürgerung vo n Schweizerinnen und Schweizern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbürgerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Gemeinde nimmt Schwei zer Bürgerinnen und Bürger auf Gesuch hin in ihr Bü rgerrecht auf, wenn diese a.   seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde Wohnsitz haben, b.   in der Lage sind, für sich und ihre Familie aufzukommen, c.   die Voraussetz ungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erfüllen, d.   keinen Eintrag im Strafregisterau szug für Privatpersonen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Bewerberin ode r der Bewerber zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen neben den übrigen Vo raussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde kann im Einzelfa ll auf die Erfüllung der Voraus setzungen ganz oder teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einbürgerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Einbürgerungs gesuch bei der Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  jede  vom  Gesuch  erfasste Person  sind  folge nde  Unterlagen beizulegen: a.   Nachweis des Personenstands, b.   Strafregisterauszug  für  Personen,  die  das  18. Altersjahr  vollendet haben, c.   Auszug aus dem Betreibungsregist er für den Nachweis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 lit. a für Personen, die das 16 . Altersjahr vollendet haben, d.   Bescheinigung des Gemeindesteueramtes für den Nachweis gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 lit. b,
                            e.   Erklärung, ob auf bisherige Bü rgerrechte verzichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Verfahren in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
§§
                            13, 18, 19 Abs. 2 und 20 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Mit  dem  Gemeindebür gerrecht  erwirbt  die  Bürgerin  oder der Bürger eines ande ren Kantons auch das Bürgerrecht des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) d. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der  Gemeindevorstand  stellt der  eingebürgerten  Person nach Eintritt der Rechtskraft eine Be scheinigung aus. Er teilt die Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bürgerung und das Datum ihrer Rech tskraft dem Zivi lstandsamt mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er leitet die Verzic hterklärung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 lit. e an die frü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - here Heimatgemeinde weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Entlassung aus dem Bürgerrecht Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Das Gemeindeamt entsch eidet über Gesuche um a.   Entlassung aus dem Schweizer Bü rgerrecht gemäss Art. 37 BüG, b.   Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gemeindevorstand entscheide t über Gesuche um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. Einreichung des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das  Gesuch  ist  bei  der  für die  Entscheidung  zuständigen Behörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Entlassungsgesuc h sind beizulegen: a.   bei Verzicht auf das Gemei nde- und Kantonsbürgerrecht: Wohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzbescheinigung und Nach weis des Personenstands, b.   bei gleichzeitigem Verzicht au f das Schweizer Bürgerrecht: Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weis des ausländischen Wohnsit zes und Nachweis über den Besitz oder  den  mit  Sicherheit  bevorstehenden  Erwerb  einer  anderen Staatsangehörigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Gebühren Kantonale Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die Gebühr für die Aufnahme einer Ausländerin oder eines Ausländers in das Kantonsbür gerrecht beträgt Fr. 500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  das  25.  Altersjahr  noch  nicht zurückgelegt  hat,  bezahlt  die halbe Gebühr. b. Schweizerin nen und Schwei zer
                        
                        
                    
                    
                    
                § Kantonsbürgerrecht und ihre Entlas sung aus dem Ka ntonsbürgerrecht sind gebührenfrei. Gemeinde gebühr
§ 32.
                            1 Die Gemeinden regeln die Gebühren a.   für die Erteilung de s Gemeindebürgerrechts, b.   für den KDE gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Abs. 3 und den Test über die Grundkennt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 lit. b. a. Ausländerin- nen und Auslän- der a. Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können die Gebühren für die Entlassung aus dem Gemeinde bürgerrecht regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Erfüllt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Vorausset zungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 des Gesetzes übe r das Bürgerrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , darf die Ge bühr für die Erteilung de s Gemeindebürgerrechts Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 nicht über steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  das  25.  Altersjahr  noch  nicht zurückgelegt  hat,  bezahlt  die halbe Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1 Für  minderjährige Kinder,  die  in  di e  Einbürgerung  oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht der Eltern oder eines Elternteils einbezogen sind, erheben der Ka nton und die Gemeinden keine Ge bühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aus besonderen Gründen könne n der Kanton und die Gemein den die Gebühr ganz ode r teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweisung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Weist das Gemeindeam t ein Gesuch ab oder schreibt es ein Gesuch wegen Rückzug oder Gegens tandslosigkeit ab, beträgt die Ge bühr Fr. 200 pro Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt der Rückzug de s Gesuchs vor der Erteilung des Gemeinde bürgerrechts, können das Gemeindeamt und die Gemeindebehörde auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Sistierung  eines  Gesuchs  dur ch  das  Gemeindeamt  oder  die Gemeindebehörde ist gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorauszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Kanton und Gemeinden können die Vorauszahlung der Ge bühren verlangen. Wird diese nicht innert Frist geleistet, treten sie auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Erleichterte Einbü rgerung von Ausländerinnen und Ausländern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erhebungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch die Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Bei Gesuchen um erleichter te Einbürgerung holt das Ge meindeamt  von  der  Kantonspolizei oder  den  kommunalen  Polizeien einen Bericht ein insbesondere über das Bestehen einer ehelichen Ge meinschaft gemäss Art. 10 BüV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestehen  Zweifel  am  Bestehen  einer  ehelichen  Gemeinschaft, trifft  das  Gemeindeamt  zusätzli che  Erhebungen.  Sie  kann  die  Kan tonspolizei oder die kommunale n Polizeien damit beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141.11 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Erhebungen durch die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Das  Gemeindeamt  beauftragt die  Gemeinde,  in  der  die Bewerberin oder der Bewerber Wo hnsitz hat, mit den erforderlichen Erhebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde hält di e Ergebnisse ihrer Erhe bungen im Bericht gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinde kann sich zum Gesu ch um erleichterte Einbürge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Übergangsbestimmung Nicht rückwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suche werden nach bish erigem Recht behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 72, 435 ; Begründung siehe ABl 2017-09-01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 141.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 141.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 141.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 311.1 .