Gebührenverordnung für Vermessungsdaten
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1. 10. 01 - 34 Gebührenverordnung für Vermessungsdaten
255.1 Gebührenverordnung für Vermessungsdaten (vom 18. Juli 2001)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Gegenstand
§ 1.
Die Verordnung regelt di e Gebührenerhebung der Ge meinden für den Bezug von Auszüg en und Auswertungen, die auf der Grundlage der amtlichen Vermessung erstellt wurden, für nicht gewerbliche Zwecke.
2. Gebührenpflicht
§ 2.
Wer Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, entrichtet eine Benutz ungsgebühr und ei ne Bearbeitungs gebühr. Die Benutzungsgebühr kann erlassen werden, wenn Auszüge und Auswertungen der amtlichen Ve rmessung für kommunale Verwal tungszwecke oder Zwecke der Au sbildung und Forschung verwendet werden. Die Benutzungsgebühr entfällt, we nn Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung von kant onalen Amtsstellen bezogen wer den.
3. Bezug von Daten in numerischer Form
§ 3.
Als Dauerbenützerin oder Daue rbenützer gilt, wer vertrag lich für mindestens zehn Jahre da s Recht zum Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung über eine zusammen hängende in einer oder mehreren Gemeinden liegen den Fläche von mindestens 50 Hektaren oder übe r das ganze Baugebiet einer Ge meinde erwirbt. Alle anderen Benütze rinnen und Benützer sind gelegentliche Be nützerinnen und Benützer.
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§ 4.
Die Benutzungsgebühr für de n Bezug von Daten in nume
- rischer Form setzt sich aus dem In vestitionskosten- und dem Betriebs
- kostenbeitrag zusammen. Sie wird für jede Gemeinde separat berech
- net. Dauerbenützerinnen und Dauerbenüt zer entrichten einmalig einen Investitionskostenbeitrag und jährli ch einen Betriebskostenbeitrag. Gelegentliche Benützerinnen und Be nützer entrichten je Daten
- bezug einen Investitionskosten- und einen Betriebskostenbeitrag.
§ 5.
Bei einer Fläche von weniger al s 320 Hektaren berechnet sich die Benutzungsgebühr für den Grundda tensatz gemäss Art. 6 der Ver
- ordnung über die am tliche Vermessung
2 nach folgender Formel: Benutzungsgebühr = Investitionskos tenbeitrag + Betriebskostenbeitrag Investitionskostenbeitrag = E
2 Invest
2 P
2 F Betriebskostenbeitrag = Betrieb
2 P
2 F Dabei bedeuten: E=F –0,12 Invest = Fr. 100/ha P = Preisfaktor: berücksichtigt Anteil Bauzonenfläche/Nicht
- bauzonenfläche =0,2+0,8
2 Bauzonenfläche/Fläche total F = Fläche in Hektaren, auf di e sich der Auszug bezieht; für F ist mindestens 0,2 ha einzusetzen Betrieb = Fr. 5/ha jährlich für Da uerbenützerinnen und Dauerbenützer; Fr. 50/ha für gelegentliche Benützerinnen und Benützer
§ 6.
Bei einer Fläche von 320 Hekt aren oder mehr beträgt der Investitionskostenbeitrag für den Grunddatensatz Fr. 50 pro Hektare Bauzonenfläche und Fr. 10 pro Hektare Nichtbauzonenfläche. Der Betriebskostenbeitrag be rechnet sich nach §
5.
§ 7.
Die Benutzungsge bühr gemäss §§
5 und 6 erhöht sich um
10%, wenn neben dem Grunddatens atz die kantonalen Mehranforde
- rungen bezogen werden.
§ 8.
Die Benutzungsgebühr für einzelne Informationsebenen des Grunddatensatzes bzw. die kanton alen Mehranforderungen beträgt
- betrag für Fixpunkte, administrati ve Einteilung, Nomenklatur) zuzüg
- lich je nach Informationsebene fo lgender Prozentsatz der Benutzungs
- gebühr gemäss §§
5 und 6:
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255.1 – Liegenschaften
30% – Gebäude 20% – Bodenbedeckung (ohne Gebäude)
10% – Einzelobjekte/Rohrleitungen
10% – Höhen
10% – Kantonale Mehranforderungen
10%
§ 9.
Die Benutzungsgebühr für einz elne Koordinatenwerte be trägt Fr. 2 je Lage- oder Höhenwert.
§ 10.
Die Baudirektion kann mit gr ossen Dauerbenützerinnen und Dauerbenützern Rahmenverträ ge abschliessen und diesen die Gebühr gemäss §
6 gewähren.
4. Bezug von Daten in grafischer Form
§ 11.
Die Benutzungsgebühr für de n Bezug von Daten in gra fischer Form beträgt Fr. 0.80 pro dm
2 im Massstab des Planes für das Grundbuch. Die Mindestgebühr pr o Ausschnitt beträgt Fr. 5. Für Planauszüge in Standardformaten im Massstab des Planes für das Grundbuch gelten folgende Gebührenansätze: A4 A3 A2 A1 A0 dm
2
6,3
12,5
25
50
100 Fr.
5
10
20
40
80 Werden gleichzeitig mehrere Kopien des gleichen Gebiets be zogen, wird die Benutzungsg ebühr nur einmal erhoben.
2 wenn Daten in grafischer Form in ein EDV-System überführt werden.
5. Bearbeitungsgebühr
§ 12.
Die Bearbeitungsgebühr deckt die zeit- und aufwandbeding ten Personal- und Material kosten der Abgabestelle. Der Gebührentarif wird von de r Baudirektion festgesetzt.
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6. Weitere Bestimmungen
§ 13.
Die Zahlungsfrist für die Geb ühren beträgt einen Monat.
§ 14.
Die Baudirektion passt die Ge bühren jeweils auf den 1. Ja
- nuar der Teuerung an.
§ 15.
Grosse Datenbezüge des Staate s erfolgen über das Amt für Raumordnung und Vermessung.
§ 16.
Die Gemeinde entschädigt die Abgabestelle für die Ver
- waltung der Daten. Die Höhe der Entschädigung wi rd von der Baudirektion fest
- gesetzt.
§ 17.
Wer Daten der amtlichen Vermes sung bezieht, darf sie aus
- schliesslich für den eigenen Gebrauch nutze n und weder verändert noch unverändert an Dritte weitergeben. Abs. 1 findet keine An wendung auf den Kanton. Eine anderslautende Regelung zwischen der Da tenbezugsstelle und der Gemeinde bl eibt vorbehalten.
§ 18.
Wer Daten der amtlichen Vermessung widerrechtlich be
- nützt oder an Dritte weitergibt, be zahlt eine Busse in der Höhe des dreifachen Betrages de r Benutzungsgebühr, die beim gelegentlichen Datenbezug geschuldet gewesen wäre.
§ 19.
§ 11 Abs. 4 findet auf alle nach dem 10. April 1995 in gra
- fischer Form bezogenen Daten Anwendung.
§ 20.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 29. März
1995.
1 OS 56, 623 .
2 SR 211.432.2 .
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