Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich
                            1 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.165 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (vom 11. Juni 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Universität Zürich führt einen Forschungskredit, woraus ausgewählte Forschungsprojekte von Angehörigen der Universität finan ziert werden. Die universitäre Unte rstützung von Forschungsprojekten zielt auf die Förderung hervorrage nder wissenschaftlicher Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mittel für den Forschungskredi t werden durch Beschluss des Universitätsrats bewilligt.  Die  Finanzier ung  erfolgt  aus  dem  Global budget oder aus den Rück lagen der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Zusprache von Beiträgen aus dem Forschungskredit erfolgt einerseits  unter  strategischen  Gesi chtspunkten  und  anderseits  nach dem Konkurrenzprinzip. Interdiszipl inäre Projekte werden besonders gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strategischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesichtspunkten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Unter  strategische n  Gesichtspunkten  un terstützt  die  Uni versitätsleitung interuniversitäre Kooperationsprojekte im Bereich der Forschung, universitäre Forschungss chwerpunkte sowie fakultätsspezi fische Projekte der Forschungs- und Nachwuchsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zusprache der betre ffenden Mittel aus dem Forschungs kredit entscheidet die Universitäts leitung auf Antrag der Forschungs kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusprachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkurrenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Nach  dem  Konkurrenzprinzip werden  Forschungsprojekte unterstützt,  um  deren  Finanzierung sich  Forschende  aufgrund  einer Ausschreibung bewerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über die Zusprache der betre ffenden Mittel aus dem Forschungs kredit entscheidet die Forschungskommission im Rahmen ihrer Finanz kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beurteilung der Gesuche er folgt aufgrund der wissenschaft lichen Qualität des Proj ekts und der wissenschaftlichen Qualifizierung der gesuchstellenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Förderung von akademischen Nachwuchskräften wird hohe Priorität eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Alle  an  der  Universität  vertre tenen  Fakultäten  werden  berück sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Gleichstellung der Geschl echter wird Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.165 Reglement über die Verwendung des Forschungskredits Gesuche für die Finanzierung von Forschungs projekten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Gesuche um finanzielle Beiträ ge aus dem Forschungskredit gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  können  Forschende  einreich en,  die  über  einen  Abschluss der Masterstufe verfügen oder an Fast-Track-Programmen im Hinblick auf den Erwerb des Doktorats teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesuche sind an die Forsc hungskommission de r Universität Zürich zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Gesuche  müssen  neben  dem  wissenschaftlichen  Projekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschrieb und den persönlichen Da ten auch Angaben über benötigte Infrastruktur,  Betriebsmittel  und  al lfällige  Investitionen  sowie  über befristet anzustellende Personen enthalten. Abrechnung der Forschungs projekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Abrechnung  der  Forschungsprojekte  erfolgt  über  For
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schungsmittelkonten der Universität. Bericht erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Universitätsleitung ersta ttet dem Universitätsrat betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fend  Exzellenz  und  Interdisziplinar ität  der  unterstützten  Projekte regelmässig Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 614 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss URB vom 12. Dezember 2011 ( OS 67, 56 ; ABl 2011, 3881
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben durch URB vo m 12. Dezember 2011 ( OS 67, 56 ; ABl 2011, 3881
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Februar 2012.