REGLEMENT über die Förderung des Sports
                            REGLEMENT  über die Förderung des Sports  (Sportreglement)  (vom 7.  Februar  2012  1  ; Stand am 1.  August  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  23 der Verordnung vom 20.  September  2006 über die  Förderung des Sports (Sportverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Anforderungen an Organisationen
                            1  Private Sportverbände und Sportvereine sowie andere private Organi  -  sationen, die sich der Sportförderung widmen, können Beiträge nach  diesem Reglement erhalten, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ihren Sitz im Kanton Uri haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über eine klare Rechtsstruktur verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre sportlichen Aktivitäten am Ziel der Sportförderung nach Artikel  2 der  Sportverordnung ausrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die weiteren Voraussetzungen nach diesem Reglement erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Beiträge nach diesem Reglement erhalten private Organisationen,  die touristisch oder kommerziell ausgerichtet sind. Ausgenommen davon  sind Beiträge an nicht kommerziell genutzte Infrastrukturanlagen, die weit  -  gehend dem Ziel der Sportförderung nach Artikel  2 der Sportverordnung  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 16. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.4111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: SPORTFÖRDERUNG
                            1.  Abschnitt:  Jugendförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kindersport
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kindersport entwickelt die koordinativen Fähigkeiten und konditionellen  Grundlagen unter Berücksichtigung des psychomotorischen Entwicklungs  -  stands der Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kindersport wird in der Regel polysportiv oder Sportarten-übergreifend  angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 b) Beiträge
                            1  Beiträge an private Organisationen, die sich der Sportförderung von  Kindern widmen, werden ausgerichtet, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Sportprogramm von der Abteilung Sport genehmigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leiterinnen und Leiter über eine besondere, auf die Altersstufe und  das Programm ausgerichtete Aus- oder Weiterbildung verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Sportprogramm mindestens eine Aktivität pro Woche während  mindestens 15 Wochen umfasst. Begründete Unterbrüche sind zulässig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die entsprechenden Weisungen des Bundes eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die entsprechende Schule als Mitorganisatorin auftritt und das Sportpro  -  gramm vor oder anschliessend an den schulischen Unterricht stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro gehaltene Lektion wird ein Beitrag von 20 Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3b 3 Jugend-Ausdauertest
                            1  In Ergänzung zum Programm Jugend und Sport des Bunds richtet der  Kanton Beiträge an Jugend-Ausdauertests aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag beträgt pro teilnehmende Person im Alter zwischen sieben  und 20 Jahren 3 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsberechtigt sind Jugend-Ausdauertests, wenn ihnen eine körperlich  intensive Leistung über einen längeren Zeitrahmen zugrunde liegt. Die  Abteilung Sport definiert die beitragsberechtigten Disziplinen und die einzu  -  haltenden Rahmenbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015 (AB  vom 23.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe
                            1  Beiträge an kantonale und regionale Jugendsportanlässe gemäss Artikel  8  der Verordnung über die Förderung des Sports (Sportverordnung)  4   werden  ausgerichtet, wenn die Abteilung Sport als Organisatorin oder Mitorganisa  -  torin auftritt oder der Anlass kantonaler Natur ist, eine grosse Breitenwir  -  kung hat, mehrere Sportarten umfasst und mehrere Tage dauert.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge an nationale Jugend-Sportlager können gewährt werden, wenn  das entsprechende Lager eine Breitensportförderung zum Ziel hat. Beiträge  können auch Organisationen gewährt werden, die Artikel  1 Absatz  1 Buch  -  stabe  a nicht erfüllen. Der Beitrag berücksichtigt die Anzahl Teilnehme  -  rinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Anlässe im Rahmen der Urner Schulsportmeisterschaften wird ein  Grundbeitrag von 700  Franken und von 3  Franken pro teilnehmende Person  ausgerichtet. Für die Teilnahme an schweizerischen Schulsportmeister  -  schaften übernimmt der Kanton die Kosten der Reise und der Anmeldege  -  bühren und beteiligt sich mit 5  Franken pro Person an den Kosten der  Verpflegung.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Beiträge an Organisationen
                            Private Organisationen, die sich der Sportförderung von Kindern und  Jugendlichen widmen und regelmässige Trainings für Kinder und Jugend  -  liche durchführen, erhalten für die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ab dem  Jahr, in dem die Schulpflicht beginnt, bis Ende des Jahrs, in dem das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Altersjahr vollendet wird, einen Beitrag. Der Beitrag pro Jahr beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und 45  Rappen pro Teilneh  -  merin und Teilnehmer und Trainingsstunde.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.4111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB vom 23.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eingefügt durch RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB  vom 23.  Januar  2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss RRB vom 26.  November  2013, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013  (AB vom 6.  Dezember  2013).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Nachwuchsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ausbildung
                            1  Beiträge an die ungedeckten Kosten der Ausbildung von Nachwuchssport  -  lerinnen und Nachwuchssportlern, deren Eltern im Kanton Uri Wohnsitz  haben, werden ausgerichtet, wenn die Berechnung nach der Stipendienge  -  setzgebung einen entsprechenden finanziellen Bedarf ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unabhängig von Beiträgen nach Absatz  1 erhalten Nachwuchssportle  -  rinnen und Nachwuchssportler mit Wohnsitz im Kanton Uri, wenn sie  Mitglied eines regionalen, nationalen oder internationalen Kaders sind, auf  Gesuch hin folgenden jährlichen Beitrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitglied in einem von der Bildungs- und Kulturdirektion anerkannten  regionalen Kader 500  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mitglied in einem von der Bildungs- und Kulturdirektion anerkannten  nationalen Kader oder im Besitz einer nationalen Swiss Olympic Talents  Card 1  500  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  m Besitz einer internationalen Swiss Olympic Talents Card 2  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag nach Absatz  2 wird nur ausbezahlt, wenn ein entsprechender  Nettoaufwand für das Ausüben der entsprechenden Sportart ausgewiesen  wird.  2a.  Abschnitt:  9  Leistungssportförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7a Individuelle Förderbeiträge an Elitesportlerinnen
                            und Elitesportler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Elitesportlerinnen und Elitesportler, die die Voraussetzungen der Sportver  -  ordnung erfüllen, werden mit einem Beitrag unterstützt. Dieser beträgt pro  Jahr höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  000 Franken für olympische Sportarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  000 Franken für nichtolympische oder paralympische Sportarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Aufgehoben durch RRB vom 16.  August  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2023  (AB vom 25.  August  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch RRB vom 23.  Oktober  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019 (AB  vom 9.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien für die Bemessung  des finanziellen Bedarfs und der Beitragshöhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Erwachsenensport
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Begriff
                            Erwachsenensport umfasst alle sportlichen Aktivitäten von Personen im  Alter von über 20 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Beiträge
                            1  Private Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene der Sportförderung  von Personen fortgeschrittenen Alters widmen oder besondere Koordinati  -  onsaufgaben im Bereich des Erwachsenensports wahrnehmen, können  einen Beitrag erhalten. Die Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den  entsprechenden privaten Organisationen Leistungsvereinbarungen ab, die  die Art der Leistung und deren Abgeltung regeln.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen und die mit  Mannschaften an einem Meisterschaftsbetrieb der Aktivliga oder in der  Erwachsenenkategorie teilnehmen, erhalten pro teilnehmende Mannschaft  einen Beitrag gemäss nachstehender Tabelle:  Anzahl Meisterschaftsspiele pro Saison  2 bis 6  Spiele/Runden/Wettkämpfe  ab 7  Spielen/Runden/Wettkämp  -  fen  Anzahl Spieler/innen  pro Team, die mindes  -  tens benötigt werden  Normale  Pauschale  höchste oder  zweithöchste  Aktivliga oder  Erwachsenen-  kategorie  Normale  Pauschale  höchste oder  zweithöchste  Aktivliga  oder Er  -  wachsenen  -  kategorie  2 bis 3 Spieler/innen  100  Franken  200  Franken  150  Franken  300  Franken  ab 4 Spieler/innen  200  Franken  500  Franken  300  Franken  900  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Meisterschaftsbetrieb gemäss Absatz  2 gelten zwei und mehr Wett  -  kämpfe, die am Schluss zu einer Gesamtrangliste führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss RRB vom 13.  Januar  2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2015  (AB vom 23.  Januar  2015).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Weitere Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Organisation von Kursen durch die Abteilung Sport
                            1  Die Abteilung Sport kann bei entsprechendem Bedarf allein oder in  Zusammenarbeit mit privaten Organisationen, die sich der Sportförderung  widmen, Kurse für Personen organisieren, die Führungs- und Ausbildungs  -  aufgaben in privaten Sportverbänden, Sportvereinen und andern Organi  -  sationen wahrnehmen, die sich der Sportförderung widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt die Organisation in Zusammenarbeit mit privaten Organisationen,  die sich der Sportförderung widmen, können diesen Beiträge an die  Unkosten gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Beiträge an die Ausbildungskosten von Leitungspersonen
                            1  An die Ausbildungskosten von Personen, die in privaten Sportverbänden,  Sportvereinen und anderen Organisationen, die sich der Sportförderung  widmen, Führungs-, Ausbildungs- und Wettkampfleitungsaufgaben wahr  -  nehmen, wird pro Halbtag ein Beitrag von bis zu 75  Franken ausgerichtet,  höchstens jedoch 750  Franken pro Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind die reinen Kurskosten gemäss Kursausschreibung,  ohne Spesen und weitere Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn die Ausbildung direkt mit den  Führungs- und Ausbildungsaufgaben dieser Person zusammenhängt und  einen Bezug zur entsprechenden Sportart aufweist. Der Beitrag wird der  Organisation ausgerichtet, bei der die betreffende Person Mitglied ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Beiträge an die Erstellung und Sanierung
                            von Sportanlagen und Anlageteilen  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlage  -  teilen werden ausgerichtet, wenn die Anlage hauptsächlich dem organi  -  sierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport dient, die mass  -  gebenden Vorschriften eingehalten werden und die Finanzierung und Trag  -  barkeit sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Beitrags richtet sich insbesondere nach folgenden Kriterien:  regionale Ausrichtung, Funktionalität, nachhaltiges Energiekonzept, kosten  -  günstige Bauweise und Verfügbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen wird  ein Beitrag von 10 bis 20 Prozent der anrechenbaren Bruttobausumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgerichtet, höchstens jedoch 200  000 Franken sowie 5  Franken pro  ausgewiesene Frondienststunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht beitragsberechtigt sind die Erstellung und Sanierung von Sportan  -  lagen oder Anlageteilen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags durchzu  -  führen sind, vorwiegend kommerziellen Zwecken dienen oder aus Überle  -  gungen des Umweltschutzes abzulehnen sind. Nicht beitragsberechtigt sind  zudem bauliche Massnahmen und Sanierungen, die aufgrund der Umwelt  -  gesetzgebung ausgeführt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gesuche um Beiträge sind vor Baubeginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  12a  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 b) zinslose Darlehen
                            1  Für die Erstellung und Sanierung von Sportanlagen oder Anlageteilen und  für die Anschaffung von Sportgeräten können die Beträge in Form von zins  -  losen Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Darlehensanteil beträgt maximal 40  Prozent der Differenz aus den  anrechenbaren Bruttobaukosten abzüglich der Beiträge der öffentlichen  Hand, höchstens jedoch 100  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, die für  dasselbe Vorhaben Darlehen des Bundes auslösen können, erhalten kein  Darlehen nach dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rückzahlung wird in einem besonderen Darlehensvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beiträge an Unterhalt und Miete von Sportanlagen
                            1  Entstehen Sportvereinen Kosten durch den Unterhalt von eigenen Sport  -  anlagen, werden ihnen Pauschalbeiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entstehen Sportvereinen überdurchschnittlich hohe Kosten durch die  Miete von Sportanlagen, können ihnen Beiträge von bis zu 50  Prozent der  ausgewiesenen Mietkosten ausgerichtet werden. Keine Beiträge werden  ausgerichtet an die Miete von Sportanlagen, die sich im Besitz der öffentli  -  chen Hand befinden oder die mit wesentlichen Beiträgen der öffentlichen  Hand finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Private Organisationen, die Sportanlagen unterhalten, die in erster Linie  dem ungebundenen Freizeitsport dienen, wie etwa VITA-Parcours und  Langlaufloipen, erhalten Pauschalbeiträge. Die Bildungs- und Kulturdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Aufgehoben durch RRB vom 16.  August  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2023  (AB vom 25.  August  2023).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schliesst mit den entsprechenden privaten Organisationen Leistungsverein  -  barungen ab. Die Leistungsvereinbarungen regeln die Art der Leistung und  deren Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Beiträge an die Anschaffung von Sportmaterial
                            1  An Sportmaterial von privaten Organisationen, die sich der Sportförderung  widmen, das direkt der Ausübung der entsprechenden Sportart dient, wird  ein Beitrag von 30  Prozent ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend für die Beitragsberechnung ist der Rechnungsbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgeschlossen sind Beiträge an die Anschaffung von persönlichen und  privaten Ausrüstungsgegenständen wie Mountainbikes und Strassenvelos,  Rackets, Skis, Snowboards, persönliche Waffen, persönliche Sport- und  Spielgeräte aller Art sowie Bekleidungen aller Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  An Sportmaterial, das von Gemeinden angeschafft wird, wird ein Beitrag  von 30 Prozent ausgerichtet, wenn dieses Material dem organisierten  Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfü  -  gung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht als Sportmaterial gelten fest installierte Bestandteile von Sportan  -  lagen wie Reck, Ringe, Sprossenwand, Kletterwand, Geräte mit Boden-,  Wand- oder Deckenverankerungen oder fest montierte Aussengeräte und  Ersatzteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beiträge an Sportverbände
                            1  Private Sportverbände erhalten einen aktivitätsbezogenen Beitrag. Die  Bildungs- und Kulturdirektion schliesst mit den entsprechenden privaten  Sportverbänden Leistungsvereinbarungen ab. Die Leistungsvereinbarungen  regeln die Art der Leistung und deren Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abweichung zu Artikel  1 Absatz  1 Buchstabe  a können auch Vereinba  -  rungen mit Zentralschweizer Sportorganisationen abgeschlossen werden,  die ihren Sitz nicht im Kanton Uri haben, sofern sie eigene Nachwuchskader  führen, an welchen Sportlerinnen und Sportler aus dem Kanton Uri ange  -  messen beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Beiträge an Sportanlässe
                            1  An private Organisationen, die kantonale, regionale und nationale Sport  -  anlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge von 300 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken ausgerichtet werden. An private Organisationen, die interna  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionale Sportanlässe im Kanton Uri durchführen, können Pauschalbeiträge  bis 10  000  Franken ausgerichtet werden.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Anlass im Kanton Uri geplant und muss dieser aus Gründen der  Witterung (beispielsweise wegen Schneemangels) an einen ausserkanto  -  nalen Ort verlegt werden, werden gleichwohl Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe des Beitrags richtet sich nach einem Punktesystem, das die  Dauer des Sportanlasses, die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer  sowie die Höhe des für den entsprechenden Sportanlass üblichen finanzi  -  ellen Aufwands berücksichtigt. In besonderen Fällen können höhere  Beiträge gewährt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das  Punktesystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn bereits ein Beitrag nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4 gewährt wird oder wenn es sich um Sportanlässe im Rahmen des  ordentlichen Meisterschaftsbetriebs oder um solche mit vereinsinterner  Ausrichtung handelt wie Klubrennen, Grümpelturniere, Sponsorenläufe und  dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Sport von Menschen mit einer Behinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sportliche Aktivitäten von Menschen mit einer Behinderung werden nach  den Bestimmungen dieses Reglements unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat und die Bildungs- und Kulturdirektion können im  Rahmen ihrer Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses  Reglements weitere sportliche Aktivitäten unterstützen, soweit das ange  -  bracht erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 19 Auszahlung und Rückforderung von Beiträgen
                            1  Beiträge an private Organisationen nach Artikel  5, Artikel  9 Absatz  2,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11, Artikel 14 Absatz
                            1 und 2 und Artikel  15 werden einmal jährlich  auf entsprechendes Gesuch hin ausbezahlt. Die Abteilung Sport stellt die  entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, prüft die Eingaben und stellt der  Bildungs- und Kulturdirektion einen Auszahlungsantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss RRB vom 16.  August  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2023  (AB vom 25.  August  2023).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche nach Artikel  7, Artikel  7a, Artikel  12, Artikel  13 und Artikel  17  können im Einzelfall bei der Abteilung Sport eingereicht werden.  13   Gesuche  sind in der Regel einzureichen, bevor die entsprechenden Massnahmen  umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht fristgerecht eingereichte Gesuche werden keine Beiträge ausge  -  richtet. Beiträge, die zu Unrecht bezogen wurden, werden zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Vollzug
                            1  Beiträge, deren Höhe sich eindeutig aus diesem Reglement ergibt, verfügt  die Bildungs- und Kulturdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge, bei denen nach diesem Reglement ein Ermessensspielraum  besteht, verfügt bis zu einem Betrag von 12  000  Franken die Bildungs- und  Kulturdirektion, darüber der Regierungsrat.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Rechtsanspruch und finanzieller Rahmen
                            1  Auf Beiträge nach diesem Reglement besteht kein Rechtsanspruch, sofern  sich ein solcher nicht aus der Sportverordnung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge nach diesem Reglement werden nur im Rahmen der bewilligten  Kredite oder im Rahmen der finanziellen Mittel geleistet, die dem Sport-  Fonds zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 22 Aufgaben der Sportkommission
                            1  Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs- und Kulturdi  -  rektion und die Abteilung Sport in allen Fragen des Sports und der Sportför  -  derung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem hat sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bildungs- und Kulturdirektion Anträge für die Ausrichtung von  Beiträgen zu unterbreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  periodisch Ehrungen von Sportlerinnen und Sportlern zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss RRB vom 23.  Oktober  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 9.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss RRB vom 23.  Oktober  2018, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2019  (AB vom 9.  November  2018).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 14.  August  2007 über die Förderung des Sports  15   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2012 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Markus Züst  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 10.4113  11