Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsme... (916.342)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode (Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

(Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV) vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 Absätze 1 und 4 sowie 177 Absatz 1 des Landwirtschafts­gesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG),²
verordnet:
¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
Art. 1 ³ Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern.
² Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.
³ Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
Art. 2 Kennzeichnung
¹ Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:

Deutsch

Französisch

Italienisch

Romanisch

a.

Extensive
Bodenhaltung

Elevé à l’intérieur:
système extensif

Estensivo al coperto

Allevament a l’interiur: sistem extensiv

b.

Besonders
tierfreundliche
Stallhaltung

Stabulation particu­lièrement respectueuse des animaux

Stabulazione particolarmente rispettosa
degli animali

Allevament en stalla particularmain favuraivel als animals

c.

Auslaufhaltung

Sortant à l’extérieur

All’aperto

Allevament cun sortida al liber

d.

Freilandhaltung

Fermier élevé
en plein-air

Rurale all’aperto

Allevament al liber

e.

Uneingeschränkte
Freilandhaltung

Fermier élevé
en liberté

Rurale in libertà

Allevament en libertad

² Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997⁴ produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.
³ Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.
⁴ Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.
⁴ SR 910.18
Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung
¹ Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.
² Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.
³ Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.
⁴ Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).
Art. 4 Pflichten der Unternehmen
¹ Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.
² Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:
a. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen;
b. der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
Art. 5 Kontrollen
¹ Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:
a. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in bestehende Kontrollen;
b.⁵
bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁶;
c.⁷
bei Schlachthöfen, die über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das von einer in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist: mindestens einmal jährlich;
d.⁸
bei Schlachthöfen, die nicht über ein Qualitätsmanagementsystem nach Buchstabe c verfügen: mindestens viermal jährlich.
² Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten . ⁹
⁵ Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4145 ).
⁶ SR 910.13
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
Art. 6 Zertifizierungsstellen
Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 ¹⁰ für ihre Tätigkeit nach dieser Veror d nung:
a. in der Schweiz akkreditiert sein;
b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
¹⁰ SR 946.512
Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch
¹  Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Art i kel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeu g nisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unte r liegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.
²  Die Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ¹¹ gelten als gleichwertig mit den Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:

Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008

Bestimmung nach vorliegender Verordnung

a.
Anhang V Ziffer b

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
(«extensive Bodenhaltung»)

b.
Anhang V Ziffer c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
(«Auslaufhaltung»)

c.
Anhang V Ziffer d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
(«Freilandhaltung»)

d.
Anhang V Ziffer e

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
(«uneingeschränkte Freilandhaltung»).¹²

¹¹ Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.¹³
² Das BLW¹⁴:
a. führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
b. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 9 Kantone
¹ Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.
² Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen.
Art. 10 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Anhang ¹⁶

¹⁶ Bereinigt gemäss Ziff. I und II der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 690 ).
(Art. 2)

Anforderungen an die Verwendung von Bezeichnungen zur Haltungsform

1. Extensive Bodenhaltung

Die Angabe «Extensive Bodenhaltung» ist nur zulässig, wenn:
a. die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei Hühnern und Truthühnern 25 kg Lebendgewicht nicht überschreitet; und
b. die Hühner frühestens mit 56 Tagen und die Truthühner frühestens mit 70 Tagen geschlachtet werden.

2. Besonders tierfreundliche Stallhaltung

Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Hühnern und Truthühnern die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okto­ber 2013¹⁷ sowie die Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden .
¹⁷ SR 910.13

3. Auslaufhaltung

Die Angabe «Auslaufhaltung» ist nur zulässig, wenn:
a. bei Hühnern und Truthühnern die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 75 der Direktzahlungsverordnung und dessen Ausführungsbestimmungen eingehalten werden;
b. die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei Hühnern 27,5 kg Lebendgewicht und bei Truthühnern 25 kg Lebendgewicht nicht überschreitet; bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden;
c. die Truthühner frühestens mit 70 Tagen geschlachtet werden;
d. die Tiere während mindestens der Hälfte ihrer Lebenszeit während des ganzen Tages Zugang zur Weide haben. Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden; und
e. das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 65 Prozent Getreide enthält, wobei bis zu 15 Prozent Getreidenebenprodukte angerechnet werden können.

4. Freilandhaltung

4.1 Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn:
a. die Anforderungen nach Ziffer 3 über die Auslaufhaltung erfüllt sind;
b. die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet: 1. bei Hühnern 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m² Bodenfläche und 24-stündigem Zugang zu einem Aussenklimabereich kann die Besatzdichte auf maximal 30 kg Lebendgewicht je m² Fläche erhöht werden; bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden,
2. bei Truthühnern 35 kg Lebendgewicht; bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden;
c. die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1600 m² nicht überschreitet;
d. die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als: 1. 4800 Hühner,
2. 2500 Truthühner;
e. die Hühner ab dem 42. Lebenstag und die Truthühner ab dem 56. Lebenstag während des ganzen Tages Zugang zur Weide haben; der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden;
f. die Ausläufe mindestens folgende Flächen aufweisen: 1. 2 m² je Poulet,
2. 6 m² je Trute;
g. die Tiere frühestens im folgenden Alter geschlachtet werden: 1. Hühner mit 81 Tagen,
2. Truthühner mit 140 Tagen;
h. Produzenten, die das Mindestschlachtalter nach Buchstabe g nicht einhalten, langsam wachsende Rassen verwenden; und
i. die Ausmast in Stallhaltung bei über 90 Tage alten Hühner 15 Tage nicht überschreitet.
4.2 Können die Anforderungen nach Ziffer 3 während einer bestimmten Dauer aufgrund einer behördlichen Massnahme nicht eingehalten werden, so darf bei der Kennzeichnung des Fleisches dennoch die Bezeichnung «Freilandhaltung» verwendet werden, wenn:
a. der nach Artikel 74 der Direktzahlungsverordnung vorgesehene Zugang der Tiere zum Aussenklimabereich ununterbrochen gewährleistet war; und
b. die Dauer der Nichteinhaltung der Anforderungen nach Ziffer 3 16 Wochen nicht übersteigt.

5. Uneingeschränkte Freilandhaltung

Die Angabe «Uneingeschränkte Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn die Anforderung nach Ziffer 4 erfüllt sind; anstelle von Ziffer 4 Buchstabe f (Ausläufe) gilt jedoch die Anforderung, dass die Tiere bei Tage flächenmässig unbegrenzten Auslauf haben.
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