Synodalverordnung
                            1 Synodalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11 Synodalverordnung (vom 9. Juni 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Schulsynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehr personenkonferenzen der Volksschul e, der Mittelschulen und der Be rufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Präsidentinnen  oder  Pr äsidenten  der  Lehrpersonen konferenzen bilden den Synodalvorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Synodalvorstand  konstituiert  si ch  selbst.  Er  wählt  für  die Amtsdauer von zwei Jahr en die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin  oder  den  Vizepräs identen  sowie  die  Aktuarin  oder den Aktuar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Synodalvorstand ta gt regelmässig auf schriftliche Ein ladung der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Mitglied kann die Einberu fung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Synodalvorstand a.   koordiniert  die  Geschäfte  der Lehrpersonenkonferenzen,  welche die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen, und vertritt sie ge genüber der Bildungsdirektion, b.   reicht  die  Nominationen  de r  Lehrpersonenkonferenzen  für  den Bildungsrat  bei  der Bildungsdirektion  zuha nden  des  Regierungs rates ein, c.   bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bil dungsdirektion. II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            4 Die Organe der Lehrpersonenkonf erenz der Volksschule sind: a.   die Bezirksversammlungen, b.   die Delegierte nversammlung, c.   der Vorstand der Dele giertenversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11 Synodalverordnung Bezirks versammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die in einem Bezirk unterr ichtenden Lehrpersonen bilden die Bezirksversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Sitzungen  der  Bezirksversamm lungen  finden  im  Mai  statt. Der Vorstand der Delegiertenversamml ung legt den Tag fest und teilt ihn den Schulen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Sitzungen werden in der unter richtsfreien Zeit durchgeführt. Die Teilnahme ist freiwillig. b. Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bezirksversammlungen  wählen  die  Delegierten  und gleich viele Ersatzdelegierte nach dem Mehrheitswahlsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Durchführung  der  Wahl wählt  die  Bezirksversammlung aus ihrem Kreis eine Tagespräside ntin oder einen Tagespräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahlen erfolgen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77–80 des Gesetzes über die poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tischen Rechte vom 1. September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Amtsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            4 Die Amtszeit der Delegierte n und der Ersatzdelegierten be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ginnt am 1. August. Delegierten versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Drittel der Delegierten ka nn die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Beschlussfassung  muss die  Hälfte  der Delegierten  an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesend sein. b. Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4 Die Delegiertenversammlung erlässt zum Vollzug der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  ein  Reglement,  das  der Genehmigung  durch  die  Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion bedarf. c. Vorstand der Delegierten versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Vorstand  der  Delegierte nversammlung  besteht  aus der Präsidentin oder dem Präsidente n, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin ode r dem Aktuar sowie höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis den Vorstand sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen konstituiert si ch der Vorstand selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Amtsdauer betr ägt zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5 a. Zusammen- setzung und Teilnahme a. Versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Synodalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11 III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  an  den  kantonalen  Mittelschulen  unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Lehrpe rsonenkonferenz der Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe  der  Lehrpersonenkonferen z  sind  der  Vorstand  und  die Delegiertenversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Delegiertenversa mmlung besteht au s den Delegierten der Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Gesamtkonvent  jeder  Mittel schule  wählt  ei ne  Delegierte oder einen Delegierten und ihre oder seine St ellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Versamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Delegierten  versammeln  sich  einmal  oder  zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierte n kann die Einberufung einer aus serordentlichen Versammlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordentliche Versammlung en finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  Drittel  der  Delegierten  ka nn  die  Traktandierung  eines Geschäftes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für  die  Beschlussfassung  muss  die  Hälfte  der  Mitglieder  an wesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Delegiertenversammlung a.   wählt  die  Präsidentin  oder  de n  Präsidenten  der  Lehrpersonen konferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes, b.   schlägt  dem  Synodalvorstand die  Nominationen  der  Vertretung der Mittelschulen im Bildungsrat vor, c.   nimmt  zu  wichtigen  schulischen Fragen  Stellung  und  äussert  sich insbesondere  zu  Änderungen  wese ntlicher  Rechts erlasse,  welche die Mittelschulen betreffen, d.   erlässt  zum  Vollzug  der  Verordnung  ein  Reglement,  das  der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Vorstand der Lehrpersonen konferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vize präsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vorstand  konstituiert  sich mit  Ausnahme  des  Präsidiums selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11 Synodalverordnung b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgrupp en des Bildungsrates und der Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beruft die Delegi ertenversammlung ein und leitet sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen. IV. Lehrpersonenkonferen z der Berufsfachschulen Zusammen setzung und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die  Lehrpersonenkonferenz  de r  Berufsfachschulen  wird gebildet aus den Lehrpersonen, di e an staatlichen oder staatlich aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannten  Berufsfachschulen,  an Lehrwerkstätten  oder  an  Heim-  und Sonderschulen unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organe  der  Lehrpersonenkonferen z  sind  die  Vollversammlung, die Delegiertenversammlu ng und der Vorstand. Voll versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Lehrpersonen  versammeln sich  einmal  jährlich  zur ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitg lieder der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand können die Einberufung einer au sserordentlichen Vollversammlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Vollversammlungen finden ausse rhalb der gewöhnlichen Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein Fünftel der Mitgli eder der Lehrpersonenkonferenz oder die Hälfte der Schulkonvente können di e Traktandierung eines Geschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stimmberechtigt sind alle Mitg lieder der Lehrpersonenkonferenz. b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die Vollversammlung wählt di e Präsidentin oder den Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidenten  der  Lehrpersonenkonferen z  sowie  die  weiteren  Mitglieder des Vorstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie nimmt zu wichtigen schul ischen Fragen Stellung. Delegierten versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der staatlichen und der staatlich an erkannten Berufs fachschulen, der Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jede Schule hat Anspruch auf ei ne  Delegierte oder  einen  Dele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gierten.  Schulen  mit  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Schülerinnen  und  Schülern  oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilne hmern haben pro angebrochenes oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen Delegierten. a. Organisation a. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Synodalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Konvent  der  Schule  wählt die  Delegierten  und  deren  Stell vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Versamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die  Delegierten  versammeln  sich  einmal  oder  zweimal jährlich.  Ein  Drittel  der  Delegier ten  kann  die  Einberufung  einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordentliche Versammlung en finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentinnen und Präsiden ten der Schulkonvente nehmen an den Versammlungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein  Drittel  der  Delegierten  ka nn  die  Traktandierung  eines Geschäftes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für  die  Beschlussfassung  muss die  Hälfte  der  Mitglieder  an wesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Die Delegiertenversammlung a.   schlägt  dem  Synodalvorstand die  Nominationen  der  Vertretung der Berufsfachschulen im Bildungsrat vor, b.   nimmt  zu  wichtigen  schulischen Fragen  Stellung  und  äussert  sich insbesondere  zu  Änderungen  wese ntlicher  Rechts erlasse,  welche die  Berufsfachschulen ,  die  Lehrwerkstätten  oder  die  Heim-  und Sonderschulen betreffen, c.   erlässt  zum  Vollzug  der  Verordnung  ein  Reglement,  das  der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorstand der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Der Vorstand der Lehrpersonen konferenz besteht aus der Präsidentin  oder  dem  Präsidente n,  der  Vizepräsidentin  oder  dem Vizepräsidenten, der Aktuarin ode r dem Aktuar sowie weiteren acht Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Vorstand  konstituiert  sich mit  Ausnahme  des  Präsidiums selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Der  Vorstand  bezeic hnet  die  Vertretung  der  Synode  für die Kommissionen und Arbeitsgruppe n des Bildungsrates und der Bil dungsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er beruft die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung ein und leitet deren Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11 Synodalverordnung V. Entschädigung und Kosten Kostenpau schale für die Lehrpersonen konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und Sitzungen der Organe de r Lehrpersonenkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungsdirektion le gt die Pauschalen fü r die anrechenbaren Aufwendungen fest. Entlastung der Vorstände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Entlastung der Vorständ e der Synode beträgt insge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samt: a.   fünf Wochenlektionen für die Lehrpersonenkonferenz der Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen, b.   fünf Wochenlektionen für di e Lehrpersonenkonferenz der Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachschulen, c.   18  Stellenprozente  für  die  Le hrpersonenkonferenz  der  Volks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Entlastung der Vorstände de r Lehrpersonenkonferenz beträgt insgesamt a.   8 Wochenlektionen für die Mittelschulen, b.   14 Wochenlektionen fü r die Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Vorstand der Dele giertenversammlung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz der Volksschule stehen En tlastungen im Um fang von insge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samt 50 Stellenprozenten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vorstände teilen die Entlas tungen auf die Mitglieder auf. Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personenkonferenzen  der  Mittelsc hulen  und  der  Berufsfachschulen sowie  der  Delegi ertenversammlung  der  Le hrpersonenkonferenz  der Volksschule erhalten al s Entschädigung eine Pa uschale. Die Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion legt die Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Entschädigung  der  Delegier ten  und  der  Ersatzdelegierten richtet  sich  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Vollzugsveror dnung  zum  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetz vom 19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . VI. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Juni 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Synodalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.11 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 232 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die erste Wahl der Delegierte n und Ersatzdelegierten der Lehr personenkonferenz  der  Volksschule erfolgt  im  Mehrheitswahlsystem durch die Kapitel gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dieser Verordnung in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Juni 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bis zur Wahl gemäss Abs. 1 blei ben die Kapitelvorstände und der Vorstand  der  Lehrpersonenkonferen z  der  Volkssc hule  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und 11 dieser Verordnung in der Fa ssung vom 9. Juni 2004 im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Vorstand der Lehrpersonenkonf erenz der Volksschule beruft die Kapitelversammlungen ein, an denen die Dele gierten und Ersatz delegierten erstmals gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  bisherige  Präsident  der Lehrpersonenkonferenz  der  Volks schule leitet an der ersten Delegi ertenversammlung die Wahl des Vor standes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 59, 147 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 232 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 232 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Mai 2013 ( OS 68, 232 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 76 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.