Verordnung zum Konsumkreditgesetz (954.2)
CH - ZH

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

1
954.2
1. 7. 05 - 49 Verordnung zum Konsumkreditgesetz (vom 9. Juni 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
212–214 b
3 EG zum ZGB
2 , beschliesst:
Zuständigkeit

§ 1.

Die Volkswirtschafts direktion ist für den Vollzug der Vor schriften über das Konsum kreditgewerbe zuständig. Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Bewilligungs
-
gebühr

§ 2.

Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwaltungsaufwand be rechnet und beträgt zwischen
700 und 2000 Franken.
Au fs i ch t

§ 3.

Bewilligungsinhaber er teilen der Bewill igungsbehörde auf Verlangen Auskunft bezüglich der Bewilligungsv oraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den glei chen Zeitpunkt wird die Verordnung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.
1 OS 59, 154 .
2
230 .
3 Heute: §§
214–216 EG zum ZGB.
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