Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern (541d)
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Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern

Nr. 541d Promotionsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 23. Januar 2002 (Stand 1. Januar 2009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Die Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theo
- logie (Dr. theol.) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.
2 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus dem Promotions
- studium, der Dissertation, dem Doktorexamen und der Publikation.

§ 2

Zulassungsbedingungen
1 Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. mindestens mit dem Gesamtprädikat «magna cum laude» bestandener Masterab
- schluss in römisch-katholischer Theologie oder anderer gleichwertiger Abschluss, b. Absolvierung eines theologischen Promotionsstudiums von mindestens vier Se
- mestern, c. Einreichung einer Dissertation in dreifacher Ausfertigung, d. * Immatrikulation in der Regel während der Dauer des gesamten Promotionsstudi
- ums,
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 84
2 Nr. 541d e . * ...
2 Kandidatinnen oder Kandidaten können zu zusätzlichen Sprachstudien verpflichtet werden.
3 In begründeten Ausnahmefällen kann die Fakultätsversammlung Kandidatinnen und Kandidaten zum Promotionsverfahren zulassen, die nicht alle Zulassungsvoraussetzun
- gen erfüllen. Die Fakultätsversammlung kann ihnen Ergänzungs- oder Ersatzleistungen auferlegen.

§ 3

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung beschliesst im Zusammenhang mit Promotionsverfahren mit den Stimmen ihrer promovierten Mitglieder.
2 Sie erlässt Weisungen zum Promotionsstudium und -verfahren.

§ 4

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen, halben oder Viertel-Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach

§ 5

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen
1 Zum Bestehen einer Prüfung oder zur Wertung einer schriftlichen Arbeit muss mindes
- tens die Note 4 erzielt werden.
2 Bei Nichtbestehen kann jede einzelne Prüfung einmal wiederholt werden.
3 Eine als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsver sammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die über
- arbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
4 Promovierende haben das Recht, in die Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

§ 6

Unkorrektheiten
1 Wird die Dissertation nicht in allen Teilen selbständig von der oder dem Studierenden verfasst, wird sie endgültig abgelehnt. Wird die Täuschung erst nach Beendigung der Studien entdeckt, kann der verliehene Titel entzogen werden.
Nr. 541d
3
2 Promotionsleistungen und Promotion

§ 7

Promotionsstudium
1 Im Rahmen des Promotionsstudiums hat die oder der Studierende aktiv und regelmäs
- sig an Seminarien und Forschungskolloquien aus dem Bereich der theologischen Fächer teilzunehmen.
2 Es sind zu besuchen: a. drei Lehrveranstaltungen nach dem Abschluss des Masterstudiums als Vollstudi
- um, b. vier Lehrveranstaltungen nach dem Abschluss des Masterstudiums als Hauptfach- Nebenfach-Studium mit Nebenfach Ergänzungstheologie im Bachelor- oder im Masterstudium, c. fünf Lehrveranstaltungen nach dem Abschluss des Masterstudiums als Hauptfach- Nebenfach-Studium mit anderen Nebenfächern als Ergänzungstheologie im Ba
- chelor- und im Masterstudium.
3 Die aktive und regelmässige Teilnahme ist durch Testate zu belegen.

§ 8

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine selbständig verfasste Forschungsarbeit im Bereich der Theolo
- gie, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Sie darf weder veröffentlicht noch in ei
- nem anderen Promotionsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden sein.
2 Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Die Dekanin oder der Dekan kann die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
3 Die Dekanin oder der Dekan beauftragt nach Beschlussfassung der Fakultätsversamm
- lung zwei Mitglieder der Fakultät mit Erst- und Zweitgutachten. Mit dem Zweitgutach
- ten kann auch ein Mitglied einer anderen Fakultät betraut werden. Die Fakultätsver
- sammlung entscheidet auf Antrag der beiden Gutachterinnen oder Gutachter, gegebenen
- falls unter Berücksichtigung weiterer Gutachten und Stellungnahmen, über Annahme und Benotung der Dissertation.

§ 9

Doktorexamen
1 Nach Annahme der Dissertation durch die Fakultätsversammlung wird die Doktorandin oder der Doktorand in folgenden Fächern geprüft: a. im Promotionsfach, b. in zwei Wahlfächern in je verschiedenen Bereichen.
2 Zur Wahl gemäss Absatz 1b stehen folgende Fächer: a. biblischer Bereich: Exegese des Alten Testaments, Exegese des Neuen Testa
- ments, Judaistik,
4 Nr. 541d b. historischer Bereich: Kirchengeschichte des Altertums und Patristik, Kirchenge
- schichte des Mittelalters und der Neuzeit, c. systematischer Bereich: Fundamentaltheologie, Dogmatik, Theologische Ethik, d. praktischer Bereich: Kirchenrecht/Staatskirchenrecht, Pastoraltheologie, Religi
- onspädagogik/Katechetik, Liturgiewissenschaft, e. philosophischer Bereich: Systematische (Theoretische) Philosophie und Geschich
- te der Philosophie, Praktische Philosophie.
3 Die gewählten Fächer gemäss Absatz 1b müssen sich vom Promotionsfach unterschei
- den.

§ 10

Abnahme des Examens
1 Das Doktorexamen wird durch Professorinnen und Professoren bzw. Privatdozentinnen und Privatdozenten abgenommen. Die Fakultätsversammlung bestimmt die Prüfungs
- kommission, deren Vorsitz die Dekanin oder der Dekan führt. Im Verhinderungsfall kann diese oder dieser sich durch eine Professorin oder einen Professor der Fakultät vertreten lassen.
2 Die Dauer und die Durchführung des Doktorexamens werden in einer Wegleitung um
- schrieben.
3 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, ist die Prüfungssprache Deutsch. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Examinatorin oder der Examinator eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
4 Der Verlauf der Prüfungen wird in einem Protokoll festgehalten.
5 Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten wird das Doktorexamen öffentlich durchgeführt.

§ 11

Publikation
1 Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreichem Abschluss des Pro
- motionsverfahrens zu veröffentlichen. Abweichungen der publizierten Fassung gegen
- über dem eingereichten Manuskript sind von der Dekanin oder vom Dekan zu genehmi
- gen. Die Anzahl der bei der Fakultät abzugebenden Pflichtexemplare wird durch die Fa
- kultätsversammlung festgelegt.

§ 12

Abschluss
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Theologie.
2 Das Gesamtprädikat der Promotion berechnet sich als Durchschnitt aus der zweifach gewichteten Note der Prüfung im Promotionsfach, den einfach gewichteten Noten der Prüfungen in den beiden Wahlfächern und der sechsfach gewichteten Note der Disserta
- tion.
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5
3 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
4 Nach dem erfolgreichen Abschluss des Promotionsverfahrens darf bis zum Abschluss der Promotion der Titel einer Doktorin designata oder eines Doktor designatus (Dr. des.) geführt werden.
5 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Doktor-Urkunde.

§ 13

Gesamtprädikat
1 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von a.
4,00–4,49: rite (genügend), b.
4,50–4,99: cum laude (mit Erfolg), c.
5,00–5,49: magna cum laude (mit grossem Erfolg), d.
5,50–6,00: summa cum laude (ausgezeichnet).
3 Ehrendoktortitel

§ 14

1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Theologie oder durch besondere Verdienste um die theologische Wissen
- schaft oder in gesellschaftlich-kirchlichen Bereichen ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor der Theologie ehrenhalber ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder vom Dekan auf Vorschlag einer Professorin oder eines Professors der Fakultät beantragt. Die gesamte Fakultätsversammlung be
- schliesst, ob auf den Antrag eingetreten wird. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss der promovierten Mitglieder der Fakultätsversammlung. Beide Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4 Schlussbestimmungen

§ 15

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen (Schulgeldverordnung)
2 .
2 SRL Nr.
544
6 Nr. 541d

§ 16

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission, der Dekanin oder des Dekans, der Fakul
- tätsversammlung und weiterer Universitätsorgane kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 beim zustän
- digen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *

§ 17

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Akademische Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät Luzern zur Erlangung des Grades eines Lizentiaten und eines Doktors der Theologie vom
24. Januar
1984
5 wird aufgehoben.

§ 18

Übergangsbestimmung
1 Wer das Promotionsstudium der Theologie vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen hat, kann das Studium wahlweise nach der neuen oder der bisherigen Ordnung abschliessen.

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Promotionsordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
5 Dieser Erlass wurde weder im Luzerner Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung des Kantons Lu
- zern publiziert.
Nr. 541d
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.01.2002
01.03.2002 Erstfassung G 2002 84

§ 2 Abs. 1, d.

19.01.2005
15.03.2005 geändert G 2005 19

§ 2 Abs. 1, e .

19.01.2005
15.03.2005 aufgehoben G 2005 19

§ 16 Abs. 2

29.04.2009
01.01.2009 geändert G 2009 154
8 Nr. 541d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.01.2002
01.03.2002 Erlass Erstfassung G 2002 84
19.01.2005
15.03.2005

§ 2 Abs. 1, d.

geändert G 2005 19
19.01.2005
15.03.2005

§ 2 Abs. 1, e .

aufgehoben G 2005 19
29.04.2009
01.01.2009

§ 16 Abs. 2

geändert G 2009 154
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