Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG
1 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
702.111 Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss §
216 PBG
3 (VSVK)
7 (vom 12. Januar 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Organisation und Aufgaben
Kommissionen
§ 1.
1 Es bestehen folgende Kommissionen: a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK), b. Denkmalpflegekom mission (KDK), c. Archäologiekommission (AK).
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitg lieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.
Zusammen
-
setzung
§ 2.
1 Jede Kommission setzt sich au s Sachverständigen des Natur- und Heimatschutzes zusammen, die me hrheitlich nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
2 Die Kommissionen können Vorschläg e für die Wahl neuer Mit glieder unterbreiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat aus dem Kreis jener Mitglieder gewä hlt, die nicht der kantonalen Ver waltung angehören. Im Übrigen kons tituieren sich die Kommissionen selbst.
4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat, das administrativ dem Generalsekre tariat der Baudirektion zugeord net ist.
Aufgaben
§ 3.
1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes v on überkommunaler Bedeutung Stel lung: a. zu den Inventaren des Kantons, b. zur Schutzwürdigkeit von übe rkommunalen Schutzobjekten, c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutz objekte von hoher archäologischer Bedeutung,
2
702.111 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) d. zu Projekten des Kantons und de r Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Sc hutzobjekten von überkommuna
- ler Bedeutung.
2 Die Kommissionen können zu weit eren Fragen des Natur- und Heimatschutzes Stellung nehmen. Sachgebiete
§ 4.
1 Die Kommissionen befa ssen sich namentli ch mit folgenden Sachgebieten: a. Natur- und Heimatschutzkommission:
1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und Anlagen (Gebäude, Strassen, el ektrische Leitungen, Wasserbau
- ten usw.) gemäss §
238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)
3
,
2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes gemäss §
23 Abs.
1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV)
4 ,
3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäss §§
13 ff. und 19 ff. NHV
4 . b. Denkmalpfle gekommission:
1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss §
23 ff. NHV
4 , insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit,
2. Stellungnahmen zuhanden de r NHK bei Fragen des Ortsbild
- schutzes,
3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven
- tarisierte Denkmalschutzobjek te von überkom munaler Bedeu
- tung beeinträchtigen könnten. c. Archäologiekommission: Behandlung von Fragen der Erha ltung, Wiederherstellung, Erfor
- schung und Pflege vorgeschichtlich er und geschichtlicher Stätten sowie archäologischer Funde.
2 Bestehen Zweifel, welche Komm ission für eine Stellungnahme zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die Kommissionen können sich gegensei tig zur Mitberichterstattung ein
- laden.
3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen
- seitig, insbesondere durch Zustell ung der Einladungen zu den Kom
- missionssitzungen und der Sitzungsp rotokolle an die Vorsitzenden.
3 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
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2. Verfahren
Einleitung
§ 5.
5
1 Die Direktionen des Regierun gsrates, die Gemeinden und Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche sind der Baudirektio n einzureichen.
2 Die Baudirektion entscheidet übe r das Gesuch und beauftragt die zuständige Kommission mi t der Begutachtung.
Sitzungen und
Augenscheine
§ 6.
1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzun gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat bereiten diese vor.
2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig ten Gemeinden werden zu den Augens cheinen eingeladen, sofern dies der Begutachtung dient.
3 Die in Abs.
2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat schutzkommissionen werden angehör t, sofern sie darum ersuchen oder dies der Begu tachtung dient.
4 Die Verhandlungen sind nicht ö ffentlich. Über die Verhandlun gen wird ein Protokoll geführt.
Stellung
-
nahmen,
Gutachten
§ 7.
1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut achten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.
2 Die Kommission erstattet ihr Guta chten der Direktion des Regie rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt nis gebracht.
3 Die beauftragende Direktion entsch eidet über eine weiter gehende Verwendung der Gutachten. Sie orie ntiert die Kommission über ihre Entscheide.
4 Die kantonalen und die kommuna len Behörden und ihre Amts stellen sind nicht an die Antr äge der Kommissionen gebunden.
Schweigepflicht
§ 8.
5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen heit über deren Geschäfte und Verh andlungen verpflichtet. Die Bau direktion kann sie von der Schweigepflicht entbinden.
Entschädigung
der Kommis
-
sionsmitglieder
§ 9.
Die Kommissionsmitglieder werden nach §
55 der Vollzugs verordnung zum Pe rsonalgesetz
2 entschädigt.
4
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3. Kostendeckung Grundsatz
§ 10.
Die Aufwendungen der Kommis sionen und ihres Sekreta
- riats werden vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt. Kostentragung
§ 11.
1 Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissio
- nen für: a. die Begutachtung
1. von kantonalen Bauvorhaben,
2. von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten (§ 204 PBG
3 ),
3. von privaten Bauvorhaben, sofe rn die Aufwendungen Privaten weiterverrechnet werden können,
4. im Auftrage von Rechtsmitteli nstanzen, sofern die Aufwendun
- gen einer Partei weiterverrechnet werden können,
5. von kantonalen Inventaren. b. Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschut
- zes.
2 . . .
8 Bemessung der Kosten
§ 12.
1 Die Kosten für Begutachtun gen bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand.
2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.
3 Wenn die nach Aufwand berechnete n Kosten in einem offensicht
- lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen. Belastung der verbleibenden Aufwendungen
§ 13.
6 Die verbleibenden Aufwendung en der Kommissionen wer
- den im Verhältnis der Zahl der koste nlos erstellten Gutachten den fol
- genden Amtsstellen belastet: a. Amt für Raumentwicklung für Gutachten in den Fachbereichen Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbild- und Landschaftsschutz, b. Amt für Landschaft und Natur für Gutachten im Fachbereich Natur
-
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4. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 14.
1 Diese Verordnung tritt auf den
1. März 2005 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sach verständigenkommiss ionen gemäss §
216 PBG
3 vom 31. August 1977 aufgehoben.
1 OS 60, 42 .
2 LS 177.111 .
3 LS 700.1 .
4 LS 702.11 .
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 320 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 604 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2016 ( OS 71, 118 ; ABl 2016-01-29 ). In Kraft seit 1. Mai 2016.
8 Aufgehoben durch RRB vom 19. Januar 2016 ( OS 71, 118 ; ABl 2016-01-29 ). In Kraft seit 1. Mai 2016.
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