Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes (702.651)
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Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

1 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
702.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes (vom 19. Juli 1956)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütz tes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh ren ausgenommen.
2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschr iften zulässige Abfischung.
3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver besserung bezwecken, zum Feldba u gerechnet, wenn nur Humus, leh mig-kiesiges Material und Feldab raum abgelagert und fortlaufend mit einer Humus-Deckschicht versehen wi rd. Solche Ablagerungen sind der Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Land schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der öffentlichen Bauten den Ab schluss der Arbeiten an.

§ 4.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin ausgehen, bleiben vorbehalten.
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702.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes III. Vorschriften für die I. Zone

§ 5.

Die I. Zone gilt als kantonale s Wildschongebiet im Sinne von

§ 4 des Gesetzes über Jagd und Voge

lschutz vom 12. Mai 1929 / 1. Feb
- ruar 1953
3 .

§ 6.

1 In dieser Zone sind alle ba ulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei
- leitungen und Reklamev orrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.
3 Untersagt sind ferner Massnahmen , die das Ried in biologischer Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und Entwässerungen.
4 Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauch
- gruppen ist nur mit Bewilligung de r Direktion der ö ffentlichen Bauten zulässig.

§ 7.

Die Streuegewinnung und die da mit verbundene Überwässe
- rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bishe
- rigem Umfang und in bisherig er Weise weiter auszuüben.

§ 8.

Das Betreten des Riedes, au sgenommen des Lindenbuckes und der Hauptstrassen, is t Unbefugten verboten. IV. Vorschriften für die II. Zone

§ 9.

1 In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme von solchen für den landwirtschaftliche n Betrieb, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle übrigen Massnahmen, die auf das La ndschaftsbild von Einfluss sind, wie für Einfriedigungen, Reklam evorrichtungen, Freileitungen, Ab
- grabungen, Auffüllungen mit Bauschu tt, Sperrgut und Kehricht, ferner Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direk
- tion der öffentlichen Bauten einzuholen.
2 Die Bewilligung ist zu verweiger n, wenn eine na chteilige Beein
- flussung des Landschaftsbi ldes oder der biologis chen Verhältnisse des Neeracherriedes zu befürchten ist.
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702.651

§ 10.

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Material ien und Farben) dem Gemeinde vorstand
7 der Gemeinde, in deren Ge biet das frag liche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit sein em Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

§ 11.

Die geplanten Massnahmen dürf en erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent lichen Bauten vorliegt. V. Vorschriften für die III. Zone

§ 12.

In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zu lässig sind. VI. Vorschriften für die IV. Zone

§ 13.

1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
2 Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standorts taugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine Aufgabe in der Landschaftsgliede rung des Schutzgebietes erfüllt.

§ 14.

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteil t werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch dur ch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeint rächtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodung en und Kahlschläge, die aus zwin genden forstwirtschaftliche n Gründen unve rmeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekur se, Strafbestimmungen

§ 15.

Der Regierungsrat ist berech tigt, unter sichernden Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.
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702.651 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

§ 16.

1 Gegen alle gestützt auf di ese Verordnung erlassenen Ver
- fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage
5 .

§ 17.

1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des frü
- heren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Direktion de r öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi
- gen Massnahmen auf Kosten des Fe hlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver
- ordnung mit Busse
6 bis auf Fr.
1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
4 zur Anwendung gelangen.

§ 18.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 40, 135 und GS V, 266.
2 LS 230 .
3 LS 922.1 .
4 SR 311.0 .
5 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
6 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
5 Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
702.651 Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes vom 19. Juli 1956
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