Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Organisationsreglement der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 3. Dezember 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Fakultätsversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge samtheit der ordentlichen und auss erordentlichen Pr ofessorinnen und Professoren,  den  Professorinnen und  Professoren  ad  personam,  den Assistenzprofessorinnen  und  -profe ssoren  sowie  den  Förderungspro fessorinnen und -professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dazu kommt eine Anzahl von Dele gierten jedes Standes, die 5% der  Anzahl  der  Professorinnen  und der  Professoren  entspricht,  min destens aber je zwei Delegierte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Schaffung, Umwandlung, Aufh ebung und Umbenennung von Lehr stühlen, Instituten und ande ren Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Vereinbarungen über fakultätsü bergreifende Zusammenschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  stellt  Antrag  zuhanden  der Erweiterten  Universitätsleitung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erlass  und  Änderung  der  Habi litations-  und  der  Promotionsver ordnungen sowie der Rahmenverordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verleihung  des  Titels einer  Professorin  oder eines  Professors  an Privatdozentinnen und -dozenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Bewilligung  zur  Weiter führung  des  Titels  ei ner  Professorin  oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Verleihung von anderen akademischen Titeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Genehmigung des Organisation sreglements der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ist abschliessend zuständig für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Wahl der Dekanin oder des Dekans, der Studi endekanin oder des Studiendekans und der Pr odekaninnen oder Prodekane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekanin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder Prodekane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses und der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - konferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die Genehmigung der Geschä ftsordnung der Studienkonferenz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Prüfung s- und Promotionsordnungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Verleihung von Auszeichnung en und Preisen unter Vorbehalt universitärer Regelungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   die Einsetzung und Auflösung st ändiger und nichtständiger Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätskommissionen und Genehm igung ihrer Pflichtenhefte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   die Wahl der Mitglieder der Fa kultätskommissionen und ihrer Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sidentinnen oder Präsidenten mit Ausnahme der Berufungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   die Wahl der Delegierten der Fa kultät in gesamtuniversitäre und ausseruniversitäre Gremien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. die Wahl der Delegierten der Fakultät für besondere Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. den Erlass von Rich tlinien und Reglementen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. den Neuerlass der Studien- und Doktoratsordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. die Regelung der unive rsitären Weiterbildung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. die Regelung der Lehrveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie kann Zuständigkeiten auf Da uer oder temporär an den Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsausschuss, an die Studienkonfer enz oder an den Fakultätsvorstand delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Leitung der Fakultät Dekanin oder Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ihr oder ihm obliegt die Antrag stellung zuhanden der Universi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsleitung in folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Fakultätsbudget,  konsolidiert  aus  den  Budgets  der  Institute  und weiterer Organisa tionseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Festsetzung und Änderung von Stellenplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dekanin oder der Dekan ist ve rantwortlich für die Vorberei tung  und  Antragstellung  zuhanden  de r  Fakultätsversammlung  in  fol genden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Schaffung, Umwandlung, Aufh ebung und Umbenennung von Lehr stühlen, Instituten und weiter en Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Erlass von Richtlinien und Reglemen ten, insoweit sie nicht in die Zuständigkeit  der  Studiendekani n  oder  des  Studiendekans  oder des Fakultätsvorstands fallen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wahl  der  Mitglieder  der  Fakul tätskommissionen und  ihrer  Präsi dentinnen oder Präsidenten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Wahl der Delegierten der Fakultä t in gesamtuniversitäre und aus seruniversitäre Gremien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Wahl der Delegierten der Fa kultät für besondere Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Dekanin oder der Dekan ist in sbesondere zuständig für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen der Fakul tätsversammlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Aufsicht über die Institute,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Stellungnahme zu den Institut sordnungen vor Antragstellung an die Universitätsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Zuweisung  von  Ressourcen  an  die  Institute  und  weitere  Organi sationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Zuweisung  von  Ressourcen  aus  de m  Fakultäts-Pool  an  Institute und weitere Organisationseinheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   jährliche Berichterstattung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Aufsicht über das Lehrangebot,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Nachwuchsförderung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Förderung der tatsächlichen Gl eichstellung de r Geschlechter,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Festsetzung  der  Pflichtenhefte der  ständigen  und  nichtständigen Kommissionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Verwaltung der finanzie llen Mittel der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Dekanin oder der Dekan nimmt die ihr oder ihm durch andere universitäre Erla sse übertragenen Kompetenze n wahr und ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zustä ndig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement Studiendekanin oder Studiendekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Studiendekanin oder der St udiendekan ist für die regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentarischen  und  organisatorisch en  Angelegenheiten  des  Studiums einschliesslich der Doktoratsstufe zuständig, insbesondere für folgende Bereiche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Vorbereitung  von  Erlassen zuhanden  der  Fakultätsversammlung oder des Fakultätsvorstands,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Organisation des Prüfungswesens,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Entscheidung über Zulassungs- und Anerkennungs- bzw. Anrech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungsgesuche,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Stellungnahme zu Rekursen zuhanden der Rekurskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Gewährleistung  der Information und Aufsic ht  über  Beratung  der Studierenden in Fragen des pr ogrammübergreife nden Studiums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Aufsicht über die Studienfachberatung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Einhaltung der Studienordnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Qualitätssicherung in der Lehre in Zusammenarbeit mit den Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienprogrammdirektionen. Prodekaninnen oder Prodekane, Studiendekanin oder Studien dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Studiendeka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nin oder den Studiendekan sowie di e Prodekaninnen oder Prodekane unterstützt. Sie oder er kann sich durch die Studiendekanin bzw. den Studiendekan oder die Prodekaninne n oder Prodekane vertreten las
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den  Prodekaninnen  oder  Prodek anen  können  Zuständigkeiten zugeteilt werden. Fakultäts vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Dekanin oder der Dekan, die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Pr odekaninnen oder Prodekane bilden den Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsvorstand. Der Vorstand soll di e Fächergruppen repräsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fakultätsvorstand  beantragt bei  der  Universi tätsleitung  die Zusammensetzung von Be rufungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fakultätsvorstand ist in drin genden Fällen im Einverständnis mit  der  Universitätsleitung  zustä ndig  für  die  Einleitung  von  Direkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berufungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Fakultätsvorstand  unterstüt zt  und  berät  die  Dekanin  oder den  Dekan  insbesondere  bei  der  Er stellung  des  Entwicklungs-  und Finanzplans  und  des  Fakultätsbudge ts  sowie  der  Verteilung  der  Res
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Fakultätsvorstand erlässt Au sführungsbestimmungen zu den Reglementen im Rahmen seiner Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Fakultätsvorstand beschliess t über die Anträge des Fakultäts ausschusses auf Einführung oder Aufhebung von Studienprogrammen. Die Mitglieder der Fa kultätsversammlung könne n Antrag auf Diskus sion und Entscheidung des Geschäfts stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Der Fakultätsvorstand entscheidet bei Plagiaten über den Entzug von Titeln und akademischen Graden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l,  Amt s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauer und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsantritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorstands
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultätsver sammlung  auf  eine  Amtsdauer  von  vi er  Jahren  gewählt.  Wiederwahl für zwei Jahre ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Studiendekanin  oder  der Studiendekan  sowie  die  Prodeka ninnen oder Prodekane werden auf Antrag der Dekanin oder des De kans durch die Fakultätsversammlung auf eine Amtszeit von vier Jah ren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Dekanin oder der Dekan sowi e die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Pr odekaninnen und Prodeka ne treten das Amt jeweils am 1. August an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablösung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dekanin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Dekans
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Spätestens zwei Semester vor Ab lauf der Amtszeit gibt die Dekanin oder der Dekan bekannt, ob sie oder er sich für eine Wieder wahl zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stellt sich die Dekanin oder der Dekan für die Wiederwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fa kultätsvorstand Kandidatinnen und Kandidaten  zur  Wahl  vor.  Danebe n  ist  jedes  stimmberechtigte  Mit glied der Fakultät vo rschlagsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzwahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dekanin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Dekans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vor Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Amtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder dauernder Verhinderung an der Amtsausübung der Dekanin oder des Dekans hat ei ne Ersatzwahl zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt eine vom Fakultätsvorstand zu bestimmende Stellvertreterin oder ein Stell vertreter der Dekanin oder des Dekans die Gesc häfte weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freistellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Während  ihrer  Amtsdauer  we rden  die  Dekanin  oder  der Dekan sowie die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Pro dekaninnen oder Prodekane in an gemessenem Rahmen von Verpflich tungen in Forschung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universitätsleitung  entsch eidet  über  den  Umfang  der  Frei stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement Dekanat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Der Fakultätsvorstand sowie se ine Mitarbeitenden bilden das Dekanat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Fakultätsausschuss Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Deka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nin oder dem Dekan sowie aus 14 Pr ofessorinnen oder Professoren aus den vier Fächergruppen der Fakultät. Dazu kommt je eine Delegierte oder ein Delegierter je des Standes. Die Pr odekaninnen und Prodekane nehmen bei Bedarf mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die 14 Professorinnen oder Prof essoren werden von der Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsversammlung auf Vorschlag der vier Fächergruppen auf zwei Jahre in  den  Fakultätsausschuss  gewählt. Wiederwahl  ist  möglich.  Bei  der Wahl  sind  die  Delegierte n  der  Stände  in  der Fakultätsversammlung nicht wahlberechtigt. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Fakultätsausschuss unterst ützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei strategi sch wichtigen Geschäften wie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Entwicklungs- und Finanzplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   langfristige strategische Planung in Lehre und Forschung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Anträge  aus  den  Instituten  und Seminaren  über  einschneidende strukturelle Ma ssnahmen in Forschung und Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fakultätsausschuss nimmt z uhanden der Univer sitätsleitung Stellung zu den Anträgen der Berufungs- und Be förderungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Fakultätsausschuss bewi lligt Gastprofessuren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem  Fakultätsausschuss  können  v on  der  Fakultätsversammlung weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Fakultät regelt die Fo rm der Repräsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Studienkonferenz Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Studienkonferenz setzt sich zusammen aus der Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dekanin  oder  dem  Studiendekan, je  zwei  Vertreterinnen  oder  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tretern der Fächergruppen aus dem  Personenkrei s  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Standes. Zur Beratung können die zuständigen Mi tarbeitenden des Studiendekanats zugezogen werden. Die Fakultät rege lt die Form der Repräsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Studienkonferenz bereitet unter der Leitung der Stu diendekanin oder des Studiendekans zuhanden der Fakultätsversamm lung  Reglemente,  die den  Studienbetrieb  anbe langen,  vor  und  berät den  Fakultätsvorstand  bezüglich  Ausführungsbestimmungen  für  die sen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienkonferenz beschliesst üb er Anträge auf Änderung der Studienordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienkonferenz entscheide t abschliessend über Anträge der Studiendekanin oder des Studiendekans bezüglich ausserordentlicher Gesuche, Anerkennungs- bzw. Anrechnungsfragen und Anträgen auf Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienkonferenz erwahrt die Bachelor- und Masterabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Studienprogrammdi rektionen und Prüf ungsdelegierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienpro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            grammdirekto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rinnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            delegierte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Zuständigkeit für die St udienprogramme wird in den Instituten, Seminaren und Kuratori en von den Studienprogrammdirek tionen wahrgenommen. Si e werden unterstützt von einer Studienpro grammkoordinatorin oder einem - koordinator bzw. einer oder einem Prüfungsdelegierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Studienprogrammdi rektion übt die Aufsicht über die Quali tät und Entwicklung der Lehre in den Studienprogrammen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Studienprogrammdirektorin oder der Studienprogrammdirek tor ist Mitglied des Personenkreises gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 1; sie oder er wird von der Institutsversammlung auf vier Jahre gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Studienprogrammkoordinatori n oder der -koordinator sowie die oder der Prüfungsdelegierte werd en von der Vors teherin oder dem Vorsteher des Seminars bzw. der Di rektion des Instituts, dem sie zuge ordnet sind, eingesetzt. Die Funkti on der oder des Prüfungsdelegier ten ist in der Rahmen verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kuratorium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Für Studienprogramme, die nich t allein einem Institut oder Seminar zuzuordnen sind, übernimmt ein Kuratorium die Funktion der Institutsversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nichtständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Für  wichtige  Aufgaben  werden  ständige  Kommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Erfüllung befristeter bes onderer Aufträge können nichtstän dige Kommissionen eingesetzt we rden, z. B. Berufungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jeder Stand entsendet je eine De legierte oder einen Delegierten in  die  verschiedenen  ständigen und  nichtständigen  Kommissionen. Ausgenommen sind die Beförderun gskommissionen und die Kommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sionen zur Begutachtung v on Habilitations leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Sitzungen Ordentliche Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Fakultätsversammlung u nd der Fakultätsausschuss tre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mindestens dreimal im Semester zusammen. Einberufungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung und den Fakultätsausschuss werden in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum auf elektr onischem Weg bekannt gegeben. Traktanden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Anträge auf Behandlung eine s Traktandums in der Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsversammlung  und  im  Fakultäts ausschuss  sind  de r  Dekanin  oder dem Dekan bis spätestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nicht traktandierte Ge schäfte können bei Begi nn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen werd en, wenn sich mindestens drei Viertel der Anwesenden für di e Traktandierung aussprechen. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Über die Sitzungen der Fa kultätsversammlung und des Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultätsausschusses wird ein Protokol l geführt. Die Protokolle werden in der Regel sieben Tage vor der nächsten Sitzung auf elektronischem Weg verfügbar gemacht. Allfällige Anträge auf Änderung eines Proto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kolls können bis zu Beginn der nächst en Sitzung vorgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Die Fakultätsversammlung, de r Fakultätsvorstand, der Fa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kultätsausschuss, die Studienkonferen z und die Kommissionen beschlies
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Beratungen von Prüfungsleist ungen unter Einschluss der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionen  und  Habilitationen  wirken neben  den  Professorinnen  und Professoren die Delegierten der St udierenden, des Mittelbaus und der Privatdozentinnen  und  -dozenten  mit, bei  der  Beschlussfassung  nur dann, wenn sie die entsprechende Prüfung abgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimme ngleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Abstimmungen erfolgen durch Ha nderheben, wenn nicht ein Vier tel der anwesenden Mitg lieder eine geheime Abstimmung verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Über Habilitationsvor träge erfolgt eine geheime Abstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Eine  Wahl  bedarf  des  abso luten  Mehrs  de r  abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  im  zweiten  Wahlgang  das  abso lute  Mehr  nicht  erreicht,  so genügt im dritten Wahlgang das re lative Mehr der abgegebenen Stim men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wahlen erfolgen durch Handerheb en, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Wahl der Dekanin oder de s Dekans sowie der Studiendeka nin oder des Studiendekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwesenheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Teilnahme an den Sitzun gen der Fakultätsversammlung, des Fakultätsvorstands, des Fakul tätsausschusses und der Studienkon ferenz ist für die Mi tglieder Amtspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Schweigepflicht, In formationsrecht und Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die  Mitglieder  der  Fakultätsgremien  unterstehen  der Schweigepflicht in Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Berufung,  Beförderung  und  Entl assung  von  Professorinnen  und Professoren,  soweit  einzelne  Ta tbestände  oder  Beschlüsse  wäh rend des Verfahrens von der De kanin oder dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultä tsgremium zur Wahrung des Per sönlichkeitsschutzes der Schwei gepflicht unterstellt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes sur,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Stellungnahmen und Abstimmungsv erhalten anderer Mitglieder,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan oder dem in der Sache  zuständigen  Fakultätsgrem ium  der  Schweigepflicht  unter stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine namentliche Nennung ist übe rdies auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften zu unterla ssen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen der oder des Betr offenen herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bindung an die Sc hweigepflicht besteht auch nach dem Aus scheiden aus dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement Informations recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Dekanin oder der Dekan darf , wo es geboten erscheint, die  Mitglieder  der  Fa kultätsversammlung  und Dritte  über  Geschäfte informieren, die der Sc hweigepflicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter den gleichen Voraussetzunge n darf sie oder er andere Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen ermächtigen, Info rmationen we iterzugeben. Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das Dekanat bewahrt die Sitz ungsakten der Fakultätsgre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mien,  die  Dossiers  über  Dozierende und  Studierende  sowie  wichtige Korrespondenz  während  zehn  Jahren auf.  Anschliessend  übergibt  es die Akten dem Univ ersitätsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 70, 128 ; Begründung siehe ABl 2015-03-20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Philosophische Fakultät, Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.451 Anhang Fächergruppen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fächergruppe 1: Philosophie, Altert ums-, Kultur- und Kunstwissenschaft Asien-Orient-Institut Filmwissenschaft, Seminar für Griechische und Lateinische Philolo gie der Antike, des Mittelalters und der Neuzeit, Seminar für Historisches Seminar Kunsthistorisches Institut Musikwissenschaftliches Institut Philosophisches Seminar Fächergruppe 2: Neuere Philologien Computerlinguistik, Institut für Deutsches Seminar Englisches Seminar Romanisches Seminar Slavisches Seminar Vergleichende Sprachwisse nschaft, Institut für Fächergruppe 3: Psychologie und Erziehungswissenschaft Erziehungswissenschaft, Institut für Psychologisches Institut Fächergruppe 4: Sozialwissenschaften Politikwissenschaft, Institut für Publizistikwissenschaft und Me dienforschung, Institut für Sozialanthropologie und Em pirische Kulturwissenschaft, Institut für Soziologisches Institut