Zivilschutzgesetz
                            1 Zivilschutzgesetz (ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522 Zivilschutzgesetz (ZSG) (vom 19. März 2007)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. November 2006, beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Gesetz regelt a.   den Vollzug der dem Kanton im Bundesgesetz über den Bevölke rungsschutz und den Zivilschutz (BZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 übertragenen Aufgaben, b.   die  Erfüllung  der  dem  Zivilschutz  als  Partnerorganisation  des Bevölkerungsschutzes im  Bevölkerungsschutzgesetz  (BSG)  zuge wiesenen Aufgaben, c.   die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Kanton  vollzieht  das  BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  überwacht  die  Auf gabenerfüllung  durch  die  Gemeinden. Der  Regierungsrat  erlässt  die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er bezeichnet die für den Zivilsc hutz zuständige Stelle des Kan tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Kanton bildet und betreibt eine kantonale Zivilschutz organisation und rege lt deren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die kantonale Zivilschutzorganis ation hat insbesondere folgende Aufgaben: a.   Sicherstellung der Führungsunterstützung, b.   Unterstützung des Flughafens Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Bevölke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Kanton stellt die Alarmier ung der Bevölkerung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Gemeinde bildet eine Zi vilschutzorganisation und regelt deren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522 Zivilschutzgesetz (ZSG) B. Zivilschutzorganisationen Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Zivilschutzorganisatione n  verfügen  namentlich  über folgende Bereiche: a.   Führungsunterstützung, b.   Schutz und Betreuung, c.   Unterstützung, d.   Kulturgüterschutz, e.   Logistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton legt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden für die einzelnen Zivilschut zorganisationen fest: a.   die Bestände, b.   die sicherzustellenden Bereiche. Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Jede Zivilschutzorganisation wird durch eine Kommandan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder einen Kommandanten geführ t. Diese oder dieser wird durch die zuständige Behörde bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommandantinnen und Komm andanten beraten die Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in allen Zivilschutzbelan gen. Dazu gehören insbesondere: a.   Planung  und  Vollzug  der  Zivilschutzmassnahmen  sowie  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung der Angehörigen des Zivilschutzes, b.   Einsatzkoordination  und  Sicherstel lung  der  Zusammenarbeit  mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes. Zusammen schlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die  Gemeinden  können  sich zur  Erfüllung  der  Aufgaben des Zivilschutzes zusammenschliessen. Zusammenschlüsse mit Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den ausserhalb des Ka ntons sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vertragliche  Regelungen  müss en  durch  den  Kanton  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton kann Zusammenschlüsse anordnen. C. Aufgebot und Kontrollführung Organisation der Aufgebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Der  Kanton  schafft  die  organisa torischen  und  technischen Voraussetzungen für das Aufgebot bei Einsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kanton  und  Gemeinden  stellen  in ihrem  Zuständigkeitsbereich die Organisation des Aufgebots sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zivilschutzgesetz (ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Aufgebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  für  den  Zivilschutz  zuständige  Stelle  des  Kantons erlässt die Aufgebote , die Kaderausbildung und die Weiterbildung al ler Angehörigen des Zi vilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zivilschutzorganisationen  er lassen  die  Aufgebote  zu  den Wiederholungskursen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden können Schutzdiens tpflichtige für Einsätze auf bieten: a.   bei Katastrophen und in Notlagen, b.   für Instandstellungsarbeiten, c.   für Einsätze zuguns ten der Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einteilung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflichtigen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            6 Die für den Zivilschutz zuständi ge Stelle des Kantons ermit telt in Zusammenarbeit mit den Ge meinden den jährlichen Rekrutie rungsbedarf nach Grundfunktionen. Sie teilt die rekrutierten Schutz dienstpflichtigen in die Zi vilschutzorganisationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personalreserve
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schutzdienstpflichtige ohne Eint eilung in eine Zivilschutz organisation werden in die Personalreserve eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons entscheidet über diese Einteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorzeitige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Auf Antrag der Zivilschutzo rganisation oder der Partner organisation des Bevölkerungsschutze s entscheidet die für den Zivil schutz zuständige Stelle des Kantons über a.   die vorzeitige Entlassung aus dem Zivilschutz in eine Partnerorga nisation des Bevö lkerungsschutzes, b.   eine Wiedereinteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie hört die Zivilschutzkommanda ntin oder den Zivilschutzkom mandanten und den Schutzdienstpflichtigen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Partnerorganisationen melden der für den Zivilschutz zustän digen Stelle des Kantons den Wegfall des Entlassungsgrundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Gemeinden  stellen  der  für  den  Zivilschutz  zuständi gen Stelle des Kantons die zur Erfü llung der Vollzugsaufgaben erfor derlichen Daten koste nlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton darf die zur Auftragserfüllung erforderlichen Daten elektronisch bearbeiten und speichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Gemeinden bezeichnen die St elle, die für die Besorgung der administrativen  Belang e  der  kommunalen  Zivils chutzorganisationen verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522 Zivilschutzgesetz (ZSG) D. Ausbildung Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Kanton  ist  zuständig  für  die  Ausbildung  der  Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstpflichtigen  seiner  Zivilschut zorganisation.  Bei  den  Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organisationen der Gemeinden ist er zuständig für die a.   Grund- und Zusatzausbildung, b.   Kaderausbildung, c.   Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Gemeinden  sind  zuständig  fü r  die  Wiederhol ungskurse  der Schutzdienstpflichtigen ihrer Zivilschutzorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton sorgt für eine einheitliche Ausbildung. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Grundausbildung dauert zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  ka nn  die  Grundausbildung  auf  drei  Wochen verlängern. Personal und Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Kanton stellt für die Ausbildung in seinem Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsbereich die Infrastruktur und da s Personal sicher und betreibt die Ausbildungsplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann den Gemeinden und Part nerorganisationen des Bevölke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungsschutzes Personal und Infrastr uktur zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  kann  mit  den  Gemeinden  Vereinbarungen  über  die  Inan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruchnahme  und  Entschädigung von  kommunalen  oder  regionalen Ausbildungszentren und Instruktoren treffen. E. Material und Fahrzeuge Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der  Kanton  legt  Art  und  Um fang  der  Mindestausrüstung der Zivilschutzorganisationen für Katastrophen und No tlagen fest und beschafft  die  notwendige  Ausrüstung .  Er  hört  dabei  die  Gemeinden an. Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Gemeinden lagern und unt erhalten die von Bund und Kanton  zugeteilte  Ausrüstung  und stellen  deren  Eins atzbereitschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton betreibt ei ne Repara turstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zivilschutzgesetz (ZSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522 F. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Der Kanton trägt die Kosten für a.   die kantonale Zivilschutzorganisation, b.   den Betrieb und den Unterhalt se iner Ausbildungsinfrastruktur, c.   die Grund- und Zusatzausbildung, die Kaderausbildung sowie die Weiterbildung  der  Schutzdienstpf lichtigen  der  Zivilschutzorgani sationen der Gemeinden, d.   die Einrichtungen für da s Aufgebot bei Einsätzen, e.   die ihm vom Bund übertrag enen Verwaltungsaufgaben, f.    den  Betrieb  der  übe rgeordneten  Systeme zur  Alarmierung  der Bevölkerung, g.   den Ersatz von verbrauchter, ver lorener oder defe kter Ausrüstung der kantonalen Zivilschutzorganisation, h.   den  Unterhalt  der  geschützte n  kantonalen  Anlagen  sowie  der geschützten Spitäler des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinde trägt die Kosten für a.   die Zivilschutzorgan isation der Gemeinde, b.   die Wiederholungskurse ihre r Zivilschutzorganisation, c.   die Mindestausrüstung für Katastrophen und Notlagen, d.   den Unterhalt und den Betrieb de r Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung auf ihrem Gebiet, e.   die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben, f.    den Ersatz von verbrauchter, ver lorener oder defe kter Ausrüstung ihrer Zivilschutzorganisation, g.   den  Unterhalt  ihrer  geschützten Anlagen  sowie  der  öffentlichen Schutzräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die aufbietende Stelle trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton kann sich an den vo n den Gemeinden zu tragenden Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kanton und Gemeinden können für Instandstellungsarbeiten und Einsätze  zugunsten  der  Gemeinsc haft  die  Kosten  dem  Veranstalter bzw. dem Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Der  Kanton  kann  für  Dienstleistungen  und  Kontrollen  im Bereich des baulichen Zivi lschutzes Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            522 Zivilschutzgesetz (ZSG) Schutzraum fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ersatzbeiträge  für  nicht  erstellte  Schutzräume  im Sinne von Art. 46 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 fliessen in einen kantonalen Schutzraumfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mittel des Fonds werden gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendet. G. Schadenersatz- und Rückgr iffsansprüche; Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schadenersatz und Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            4 Der Regierungsrat behandelt Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Strafverfolgung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Statthalterämter untersuch en und beurteilen Übertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 und 70 BZG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständige Direktion des R egierungsrates und der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sind für Verwarnungen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strafentscheide  und  Einstellung sverfügungen  sind  der  für  den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons unentgeltlich zuzustellen. H. Schlussbestimmung Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das Gesetz über den Zivilschutz vom 16. März 1986 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 62, 219 . Inkrafttreten: 1. August 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ABl 2006, 652 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 520.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch G vom 15. April 2013 ( OS 68, 365 ; ABl 2012-12-07 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G vom 15. April 2013 ( OS 68, 365 ; ABl 2012-12-07 ). In Kraft seit 1. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.