Organisationsverordnung des Baurekursgerichts
                            1 Organisationsverordnung des Ba urekursgerichts (OV BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) (vom 12. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            338  Abs.  1  lit.  a  des  Pla nungs-  und  Bauges etzes  (PBG) vom 7. September 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Zentrale Organe A. Plenum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Das Plenum besteht aus den Ab teilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse des Plenums sind gültig , wenn an der Si tzung oder am Zirkulationsverfahren me hr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim mengleichheit zählt di e Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 An  den  Sitzungen  des  Plenums nehmen  die  Kanz leichefin  oder der Kanzleichef und dere n oder dessen Stellver treterinnen und Stell vertreter mit Antragsrecht und beratender St imme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei  Einstimmigkeit  kann  auf  de m  Zirkulationswe g  entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Konstituierung a.   weist es die Präsid entinnen und Präsidenten und die weiteren Mit glieder den Abteilungen zu, b.   verteilt es die Geschäftsbereic he auf die einzelnen Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es wählt a.   die  Gerichtspräsidentin  oder den  Gerichtspräsidenten  und  die Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem Kreis der Abteilungspräsidenti nnen und Abteilungspräsidenten, b.   die Abteilungsvizepräsidentinne n und Abteilungsvizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) Weit er e Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  Plenum  ernennt  die  Kanz leichefin  oder den  Kanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chef.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es erlässt die Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  beschliesst  über  Stellungnahm en  an  das  Verw altungsgericht und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Ge richts von grundlegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Bedeutung sind. B. Präsidentenkonferenz Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Präsidentenkonf erenz besteht aus a.   der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz, b.   den  weiteren  Abteilungspräsi dentinnen  und  Abte ilungspräsiden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  sowie  den  Abteilungsvizeprä sidentinnen  und  Abteilungsvize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsidenten, c.   der  Kanzleichefin  oder  dem  Kanz leichef  und  deren  oder  dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Präsidentenkonferenz a.   verabschiedet  den  Rechenscha ftsbericht  zuhanden  des  Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsgerichts, b.   bezeichnet die Personen, die de m Kantonsrat zur Wahl als Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitglieder vorgeschlagen werden, c.    nimmt zu Justizverwaltungsgeschäf ten Stellung, die ihr die Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung unterbreitet hat, d.   berät  grundsätzliche  Rechtsfragen  auf  Ersuchen  eines  ihrer  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder. C. Gerichtsleitung Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Gerichtsleitung besteht aus a.   der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er führt den Vorsitz, b.   der Gerichtsvizepräs identin oder dem Geri chtsvizepräsidenten, c.   der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef, d.   den Stellvertreterinnen und Stellv ertretern der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung des Ba urekursgerichts (OV BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Gerichtsleitung ist das zent rale Führungs- und Aufsichts organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gerichtsleitung a.   behandelt alle Justizverwaltungsg eschäfte, soweit das Recht nichts Abweichendes bestimmt, b.   stellt das juristische und administrative Personal an, c.   beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den Stellenplan für das juristisch e und administrative Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Geschäfte  von  besonderer  Tragwe ite  kann  sie  der  Präsidenten konferenz zur Stell ungnahme unterbreiten. D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Gerichtspräsidentin oder de r Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewähr leistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er kann dies e Befugnisse fall- ode r bereichsweise einer Abteilungspräsidentin  oder  einem  Abteilungspräsidenten  oder  der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen. E. Kanzleichefin oder Kanzleichef
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Kanzleichefin  oder  der  Ka nzleichef  bereitet  alle  Ge schäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere verantwortlich für: a.   Personalrekrutierung und -administration, b.   Finanzplanung un d Rechnungswesen, c.    EDV, Präjudiziensammlung, Bibliothek, Dokumentation und Archi vierung, d.   Website und Publikation von Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie oder er koordiniert die Arbeit des jurist ischen Personals ins besondere im Bereich der Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie  oder  er  kann  einzelne  Gesc häftsbereiche  ihren  oder  seinen Stellvertreterinnen und Stellvertr etern, Gruppenleiterinnen und Grup penleitern  oder  andern  Gerichts schreiberinnen  und  Gerichtsschrei bern übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Abteilungen so wie Richterinnen und Richter Abteilungs präsidentinnen und Abteilungs präsidenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Jeder Abteilung steht eine Ab teilungspräsidentin oder ein Abteilungspräsident vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er sorgt bei allen Geschäft en für eine speditive Erledigung. Einzelrichter innen und Einzelrichter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Als Einzelrichterin oder Einz elrichter amtet die Abteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsidentin  oder  der  Abteilungspräsi dent  oder  ein  von  ihr  oder  ihm eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied. Ersatz mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen für den regelmässi gen Einsatz der Ersatzmitglieder. Gemeinsame Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Abteilungspräsidentinnen  und  Abteilungspräsidenten, die  weiteren  Mitglieder  und  die  E rsatzmitglieder  sind  am  Sitz  des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslos en Geschäftsgang erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Bedarf  haben  die Mitglieder  auch  in  Abteilungen  mitzuwir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Verfahren Verteilung der Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Abteilungen  behandeln  di e  in  ihren  Zuständigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich fallenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten . Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin ode r der Gerichtspräsident. Spruchkörper
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Abteilungspräsidentin  od er  der  Abteilungspräsident bestimmt für jedes Geschäft den Spruchkörper.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Kollegialgeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tin oder den Referenten und die Kore ferentin oder den Koreferenten. Sie oder er führt in de r Regel den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  landwirtschaftlichen  Streitigke iten  bestimmt  sie  oder  er  die Referentin  oder  den Referenten  und  die  Koreferentin  oder  den  Ko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - referenten oder die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitgliedern,  die  als  Fachleute  de r  Land-  und  Forstwirtschaft  gewählt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kanzleichefin  oder  der  Kanz leichef  bestimmt  die  Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung des Ba urekursgerichts (OV BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  oder  der  Vorsitzende  leitet  bei  Kollegialgeschäften den Prozess und erlässt die dazu er forderlichen prozessleitenden Ver fügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  kann  der  Re ferentin  oder  dem  Referenten  oder  der Gerichtsschreiberin  oder  dem  Gerichtsschreiber  die  Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Einzelrichtergesch äften wird der Prozess von der zuständigen Einzelrichterin oder dem zuständige n Einzelrichter geleitet. Sie oder er kann die Prozessleit ung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtssc hreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beweiserhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Der Spruchkörper kann die Du rchführung von Augenschei nen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlun gen der Referentin oder de m Referenten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urteilsfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver fasst nach Absprache mit der Refere ntin oder dem Referenten einen schriftlichen Entscheidantrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Bedarf  erstattet  die  Refere ntin  oder  der  Referent  einen schriftlichen Fachbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Spruchkörper  entscheidet  na ch  mündlicher  Beratung.  Vor behalten  bleiben  Zirkulat ionsentscheide  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. a  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Gerichtsschreiberin  oder  de r  Gerichtsschreiber  wirkt  mit beratender Stimme mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Minderheit  des  Spruchkörpers und  die  Gerichtsschreiberin oder  der  Gerichtsschr eiber  können  ihre  abweichende  Ansicht  samt Begründung in das Protokoll aufnehme n lassen. Den Parteien wird von der  Aufnahme  eines  Minderheitsant rages  in  das  Pr otokoll  Kenntnis gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Redaktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mitteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Endentscheide werden unterzeichnet: a.   von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter und b.   von der Gerichtsschreiberi n oder dem Geri chtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Andere  Entscheide  unterzeichnet die  Gerichtsschreiberin  oder der Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7 Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Unterzeichnung bestimmt er Anordnungen kann dem admi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nistrativen Personal übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Empfängerinnen  und  Empfän ger  erhalten  Fotokopien  der Originalentscheide. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Gerichtsschreiberin  oder der  Gerichtsschreiber  führt in der Regel das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Protokoll  werden  in  chronol ogischer  Reihenfolge  und  unter Angabe  von  Besetzung,  Zeitpunkt und  Ort  die  Prozesshandlungen festgehalten.  Auf  den  Inhalt  der Entscheide  kann  verwiesen  werden. Von mündlich durchgeführten Unters uchungshandlungen werden der wesentliche Inhalt (auch als Zeic hnung, fotografische Aufnahme und dergleichen) und von Re ferentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin  oder  dem  Gerich tsschreiber  durch  Unterschrift beglaubigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Über Ausstandsbegehren ents cheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a.   das Plenum, wenn es sich richtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs oder deren oder dess en Stellvertreterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen oder Stellvertr eter im Plenum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   gegen alle Mitglieder einer Abteilung; b.   die Abteilung, wenn es sich richtet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   gegen die Mitwirkung einzelne r Mitglieder, Er satzmitgliedern oder Gerichtsschreiberi nnen oder Gerichtsschr eibern in dieser Abteilung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abtei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Justizverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das Baure kursgericht a.   entscheidet in eigener Kompet enz über die Verwendung des Bud
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gets,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung des Ba urekursgerichts (OV BRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.7 b.   ändert  und  bearbeitet  in  eigene r  Kompetenz  den  Stellenplan  der Kanzlei;  es  beachtet  dabei  di e  Richtlinien  der  Verwaltungskom mission des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem Baurekursgericht  weit ere  personalrechtliche  Kompetenzen  übertra gen. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 ( OS 65, 960 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bisherige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baurekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  bisherigen  Mitglieder  und Ersatzmitglieder  der  Bau rekurskommissionen blei ben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis herigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lohn und die übrigen Anstell ungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 929 . Begründung siehe ABl 2010, 2694 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 700.1 .