Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
1 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (vom 1. Oktober 1999)
1 Der Verwaltungsrat, gestützt auf §
7 a Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetz es über die Gebäudeversiche rung vom 2. März 1975
2 , beschliesst: I. Schätzungsorgane
§ 1.
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1 Die Direktion der Gebäude versicherung bezeichnet für jeden Kreis einen Hauptschätzer als Ersten Kreisschätzer und die erforderliche Anzahl Schätzer.
2 Der Hauptschätzer vertritt die Sc hätzungsorgane im Verkehr mit der Gebäudeversicherung und sorg t für die Erledigung der Schät zungsaufträge. II. Versicherungspflicht
Gebäude
§ 2.
1 Versicherungspflichtiges Gebä ude ist jedes nicht beweg liche Erzeugnis der Bautätigkeit, da s überdacht ist, benutzbaren Raum
2 Als Gebäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten. Baumaterialien und Baut eile, die durch endgül tigen Einbau Bestand teil des Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.
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3 Strassen- und Bahnunterführungen, Tunnels, Stollen und ähnliche Bauten gelten nicht als Gebäude.
Gebäude
-
ähnliche
Objekte
§ 3.
Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg liche Erzeugnisse der Ba utätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit wie Gebäude aufweisen und als Daue reinrichtung erstellt sind, wie gedeckte Brücken, offe ne Bassins, Klärbeck en und Aussichtstürme.
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862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Umfang der Versicherung
§ 4.
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1 Mit dem Gebäude versi chert sind bauliche Einrichtungen, die normalerweise zu diesem gehör en, im Eigentum des Gebäudeeigen
- tümers, des Mieters oder Pächters stehen und so befestigt oder ange
- passt sind, dass sie nicht ohne wese ntliche Beschädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.
2 Nicht mit dem Gebäude versichert si nd: Aushub-, Pl anierungs- und Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau
- liche Anlagen und Leitungen ausser halb des Gebäudes, Fahrhabe und betriebliche Ei nrichtungen.
3 Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren
- zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache. b. Wohnhäuser und Wohnungen
§ 5.
Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch die normalerweise zu diesem gehö renden baulichen Einrichtungen zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Be schädigung des Gebäu
- des oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden kön
- nen. c. Kollektive Haushaltungen
§ 6.
5 Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants, Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heim e, sind zum Gebäude auch die der Unterkunft und Verpflegung diene nden betrieblichen Einrichtungen zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge
- bäudes oder ohne erheblic he Einbusse ihres Wertes entfernt werden können. d. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaft liche Gebäude
§ 7.
1 Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, die sowohl aus bauliche n wie auch aus be trieblichen Ein
- richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicher ung nur die aus
- schliesslich oder vorwiegend baul ichen Einrichtungen. Dazu gehören die Wasser-, Luft- und Energieleitung en von der Hauseinführung bzw. vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.
2 Die ausschliesslich oder vorwiege nd betrieblichen Einrichtungen, insbesondere die dem Betriebe di enenden Maschinen sowie die zuge
- hörigen Leitungen und Steuerungen, sind von der Gebäudeversiche
- rung ausgeschlossen. Aufnahme in die Versicherung
§ 8.
Mit dem Antrag für eine Bauzeitversicherung sind der Ge
- bäudeversicherung die Pläne und eine Kostenzusammenstellung ein
- zureichen. Nichtaufnahme in die Versicherung
§ 9.
Gebäude mit einem Versicher ungswert unter
5000 Franken und Fahrnisbauten werden nicht in die Versicherung aufgenommen. a. Im All- gemeinen
3 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung
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Ausschluss
aus der
Versicherung
§ 10.
1 Der Ausschluss eines Gebäude s und von Teilen davon aus der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch die Gebäudeversicherung verfüg t und dem Grundbuchamt zuhanden allfälliger Grundpfandglä ubiger mitgeteilt, sofe rn die Versicherungs deckung erheblich beeinträchtigt wird.
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2 Die für das ausgeschlossene Gebä ude bezahlte Jahresprämie wird nicht zurückerstattet.
3 Die Gebäudeversicherung kann fü r einzelne Gebäudeteile oder einzelne versicherte Ereignisse Vorbehalte verfügen.
Abtragung
§ 11.
Der Gebäudeeigentü mer hat der Gebäude versicherung die Abtragung von Gebäuden zu melden.
Wesentliche
Änderungen
an bestehenden
Bauten
§ 12.
Änderungen an bestehenden Ba uten gelten als wesentlich, wenn sie den Betrag von Fr. 50 000 übersteigen oder mehr als 50% des Versicherungswer tes betragen.
Vertretung
§ 13.
1 Sind mehrere Personen an ei nem Gebäude als Eigentümer beteiligt, haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude versicherung einen Vertreter zu bezeichnen.
2 Kommen sie der Aufforderung de r Gebäudeversicherung auf die Bestellung eines Vertreters nicht na ch, kann die Zustellung unter Kos tenfolge an sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts blatt erfolgen.
b. Wohnsitz
im Ausland
§ 14.
5 Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere Zeit abwesend sind, ha ben der Gebäudeversich erung für den Verkehr mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen. III. Schätzung und Versicherungswerte
Gemeinde
-
abgeordnete
§ 15.
5 Die Gemeinden stellen den Schätzern für die Revisions schätzungen einen ortskundigen Ab geordneten oder entsprechende Planunterlagen zur Verfügung.
Einzel
-
schätzungen
§ 16.
1 Der Gebäudeeigentümer wird zur Schätzung eingeladen. Er hat den Schätzungsorganen im ganzen Gebäude freien Zutritt zu gewähren sowie bei Neu- und Umba uten die aktuellen Baupläne und die Baukostenabrechnung zu r Verfügung zu stellen.
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2 Seine Abwesenheit hindert die Vo rnahme der Schätzung nicht.
a. Gebäude-
eigentum von
mehreren
Personen
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862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Kosten
§ 17.
Die Gebühren für Neu- und Einzelschätzungen betragen Fr.
40 bis Fr.
3000 pro Gebäude. Bei auss erordentlichem Arbeitsauf
- wand kann die Gebühr bis zum doppe lten Betrag erhöht werden. Bei Schätzungen von Umbauten mit be sonders geringem Arbeitsaufwand kann die Gebühr auf die Hä lfte reduziert werden. Revisions schätzungen
§ 18.
1 Die Gemeinde legt die einz elnen Schätzungen innerhalb der von der Gebäudeversicherung vo rgegebenen Schätzungsdaten fest und benachrichtigt die Gebäudeeigentümer oder de ren Vertreter schrift
- lich.
2
§ 16 ist auf Revisionsschätzung
en entsprechend anwendbar. Anpassung der Versicherungs werte bei Änderung der Baukosten
§ 19.
5 Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versiche
- rungswerte an, wenn sich der Ba ukostenindex gegenübe r der letzten Anpassung um über 5% verändert hat. Versicherung ohne Schätzung
§ 20.
Wertvermehrungen an bestehenden Bauten bis Fr.
50 000 können ohne Schätzung versichert werden. Die Vers icherung beginnt mit der schriftlichen Mitteilung. Gebäude kataster
§ 21.
1 Die Gebäudeversicherung f ührt über die versicherten Ge
- bäude einen Kataster.
2 Die im Kataster eingetretene n Änderungen können den Berech
- tigten über das Kantonale Datenausta uschsystem zur Verfügung gestellt werden.
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3 Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversiche rung kostenlos alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kaufpreises zu melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen. Gebäude nummerierung
§ 22.
Die Gemeinden versehen di e Gebäude mit Nummernschil
- dern. Die Gebäudeversic herung vergütet die Kosten für einheitliche Nummernschilder. IIIa.
4 Prämienbezug Mindestprämie
§ 22
a.
4 Für jedes Gebäude wird ei ne Mindestpräm ie von Fr.
10 pro Jahr erhoben. Prämien nachbezug undrückerstattung
§ 4
und nicht zurückerstattet.
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862.11 IV. Ermittlung des Schadens
Zuständigkeit
der Schätzungs
-
organe
§ 23.
1 Schäden bis Fr.
20 000 werden von einem Schätzer, Schä den über Fr. 20 000 bis Fr. 50 000 vo n einem Schätzer und dem Statthal ter und Schäden über Fr.
50 000 von der Schätz ungskommission abge schätzt.
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2 . . .
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Schaden
-
abschätzung
§ 24.
5 Die gemeldeten Schäden werden im Bezirk Zürich von der Gebäudeversicherung und in den übri gen Bezirken vom Statthalter an den Hauptschätzer zur Festlegung der Abschätzung weitergeleitet.
b. Einladung
des Versicherten
§ 25.
1 Der Versicherte wird zur Absc hätzung eingel aden. Er hat den Schätzungsorganen die gelte nd gemachten Schäden aufzuzeigen sowie den erforderlichen Zutritt im Gebäude zu gewähren.
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2 An der Abschätzung kann ein Mi tarbeiter der Ge bäudeversiche rung teilnehmen.
c. Stellung
-
nahme zum
Abschätzungs
-
ergebnis
§ 26.
Der Versicherte bestätigt di e Kenntnisnahme des Abschät zungsergebnisses auf de m Abschätzungsbericht.
Ermittlung des
Verkehrswertes
§ 27.
7 Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und die Nachführungsstellen der amtliche n Vermessung sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung, den Sc hätzern sowie de r Rekurskommis sion auf Anfrage hin die zur Ermittl ung des Verkehrswertes erforder lichen Angaben unentgeltlich zu liefern.
Pauschale
Abschätzung
§ 28.
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1 Erfolgt eine veränderte Wied erherstellung, wird die Ab schätzung pauschal festgelegt.
2 In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge legt werden. V. Vergütung des Schadens
Bagatellschäden
§ 29.
5 Schäden unter Fr. 500 gelte n als Bagatellschäden.
Selbstbehalt
§ 30.
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1 Der Selbstbehalt bei Elem entarschäden beträgt Fr.
500 pro Gebäude und Ereignis.
2 Der Selbstbehalt bei Erdbebensc häden beträgt 10% der Versiche rungssumme, mindestens Fr. 50 000.
a. Festlegung
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862.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Antrag auf Schaden abrechnung, Kostennachweis
§ 31.
1 Nach Behebung des Schadens hat der Versicherte der Ge
- bäudeversicherung den Antrag auf Schadenabrechnung zusammen mit einer Kostenaufstellung und alle n Rechnungskopien, die die Wieder
- herstellung des Gebäudes be treffen, einzureichen.
2 Bei grossen Schäden können Zw ischenabrechnung en erfolgen.
3 Sind die Wiederherstellungskosten nicht einwandfrei durch Rech
- nungen ausgewiesen, so ist die Ge bäudeversicherung berechtigt, einen Abzug von der Schadenvergütung vorzunehmen. Auszahlung
§ 32.
1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, wenn der Schaden behoben und der Kostennachweis geleistet ist.
2 Pauschale Entschädigungen bis Fr. 2000 werden unmittelbar nach der Abschätzung bezahlt.
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3 Bei grossen Schäden können aufgrund von Kostennachweisen Teilzahlungen entsprechend dem Ba ufortschritt geleistet werden.
4 Bei Nichtwiederherstellung erfo lgt die Zahlung, wenn der Scha
- denplatz geräumt ist.
5 Bestehen aufgrund eines hängi gen Strafverfahrens gegen den Versicherten oder eine Person, di e mit diesem in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zwei fel an der Zah
- lungspflicht der Gebäude versicherung, ka nn sie bis zum Abschluss des Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.
4 Zahlungs empfänger
§ 33.
1 Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn dieser das Gebäude wieder vo llständig hergestellt hat, wenn das Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn di e Pfandgläubiger in die Auszahlung einwilligen.
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2 Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu
- legen. b. Grundbuch amt
§ 34.
1 Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö
- sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eine s verpfändeten Ge
- bäudes nicht wieder aufbauen will.
2 Das Grundbuchamt erstellt einen Verteilungsplan über die Zutei
- lungen an die einzelne n Pfandgläubiger. Ein Rest betrag wird dem Ver
- sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.
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3 Die Hypothekargläubiger sind ver pflichtet, die Rückzahlung ohne Rücksicht auf vertragliche K ündigungsfristen anzunehmen. a. Versicherter
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Verzinsung
§ 35.
Schadenvergütungen von mehr als Fr. 20 000 werden vom Tage des Schadenereigni sses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens für die Dauer eine s Jahres bei Teil schäden und von zw ei Jahren bei Totalschäden, zum jeweiligen Zinsfu ss der Zürcher Kantonalbank für erstrangige Althypotheken auf Wohnba uten ohne Zinseszins verzinst.
Öffentlich
-
rechtliche
Hinderungs
-
gründe
§ 35
a.
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1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin derungsgründe entgegen, sind dies e der Gebäudeversicherung vor Ab lauf der ordentlichen Wi ederherstellungsfrist v on zwei Jahren schrift lich mitzuteilen.
2 Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe könne n nicht geltend ge macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem Brandstattrecht, widerspricht. VI. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 36.
Diese Vollzugsvorschriften tr eten nach Genehmigung durch den Regierungsrat
3 auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 37.
Die Dienstanleitung der Gebä udeversicherung für Gebäude schätzungen und Schadenabschätzungen vom 9. September 1975 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 55, 526 .
2 LS 862.1 .
3 Vom Regierungsrat am 10. November 1999 genehmigt.
4 Eingefügt durch B des Verwalt ungsrates vom 24. Juni 2003 ( OS 58, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2004.
5 Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 ( OS 58, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2004.
6 Aufgehoben durch B des Verwalt ungsrates vom 24. Juni 2003 ( OS 58, 233 ). In Kraft seit 1. Januar 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 323 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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