Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatkundlicher Sprache und Kultur (HSK)
                            1 HSK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.6 Reglement über die Durchführung von Kursen in heimatkundlicher Sprache und Kultur (HSK) (vom 11. Juni 1992)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            In den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) er weitern fremdsprachige Kinder und Jugendliche die Kenntnisse in ih rer Muttersprache und ihrer Herkunftskultur. Der Besuch der Kurse HSK wird empfohlen, ist jedoch freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Träger der Kurse HSK sind K onsulate oder Botschaften der Herkunftsländer frem dsprachiger Kinder. Andere Träger können auf Gesuch vom Erziehungsrat anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Kurse HSK sind in allen Klas sen der Volksschule – ausser in der ersten Klasse der Primarschule – zugelassen. Schüler  und  Schülerinnen  der  Mitte lschulen  im  Volksschulalter können die Kurse ebenfalls besuchen. Für  den  Kindergarten  liegt  die Kompetenz  bei  den  Gemeinden. Den Gemeinden wird empfohlen, Kindergarte ngruppen HSK zuzulas sen. Kurse HSK im Kindergarten dürfen keinen Erst lese- und -schreib unterricht umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Eltern melden die Kinder über die Klassenlehrer undlehrerinnen  der  Volksschule  in der  ersten  Klasse  der  Primar schule an. Diese leiten die Anmeldef ormulare über di e Schulpflege an die Kursträger weiter. Die Anmeldung im Kind ergarten ist Sache der Kursträger und der Schulgemeinden. Neuzugezogene   Schüler   und   Sc hülerinnen   können   durch   die Eltern direkt bei den Kurs trägern angemeldet werden. Die Kursträger informieren die Eltern direkt über die Kurs zeiten,  -orte  und  Lehrkräfte  (auc h  über  das  allfällige  Nichtzustande kommen eines Kurses). Die Kurse HSK beginnen mi t dem Schuljahresanfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.121.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HSK Die Anmeldung verpflichtet zu re gelmässigem Besuch und gilt bis zu einer Abmeldung durch die Eltern. Diese ist in der Regel nur auf Ende eines Schuljahres möglich. Kursdauer und -zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Kurse  HSK  umfassen  höchs tens  vier  Lektionen  pro Woche. Für den Kindergarten werden maxi mal zwei Lektionen pro Woche empfohlen. Die  Schulgemeinden  sind  verpflicht et, auf Antrag der Kursträger zwei Lektionen pro Woche in die ordentliche Unterrichtszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zu integ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rieren. Die Kursteilnehmer und Ku rsteilnehmerinnen werden bei Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - darf  für  den  Besuch  der  Kurse  fü r  höchstens  zwei  Lektionen  vom gleichzeitig stattfindenden Unterricht an der Volkssc hule dispensiert. Die  Kursträger  geben  den  Schul pflegen  die  gewünschten  Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeiten  für  das  jeweils  nächste  Sc huljahr  bis  spätestens  31.  März bekannt. Die definitiven Kurszeiten werden nach Absprache zwischen Kursträgern und Schul pflegen festgelegt. Die Kursträger informieren die Schulpflegen und die Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion (Pädagogische Abteilung, Ausländerpädagogik) auf Anfang des  Schuljahres  über  die  definitive Organisation  der  Kurse  (Klassen, Zeiten, Räume, Lehrkräfte). Räumlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Schulgemeinden  stellen  für  Kurse  HSK  nach  Möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit  geeignete  Schulräume  unentg eltlich  zur  Verfügung.  Die  Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräfte der Kurse HSK sind verpflic htet, für die Einhaltung der Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung zu sorgen. Die Kursträger melden den Schulpf legen jedes Jahr bis spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März  zusammen  mit  den  gewüns chten  Kurszeiten  die  Zahl  der benötigten Schulräume. Unterrichts- mittel, Unterrichts- material
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Schulgemeinden  st ellen  nach  vorgehender  Instruktion der Lehrkräfte der Kurse HSK und gemäss den gemeinde- und schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hausinternen  Modalitä ten technische Unterri chtsmittel (Kopierappa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat, Hellraumprojektor und andere) sowie Unterrichtsmaterial (Kreide, Hefte, Papier und ähnliches) unentgeltlich zur Verfügung. Die Anschaffung von eigentlichen Lehrmitteln ist Sache der Kurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träger. Zeugniseintrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Fremdsprachige  Kinder,  welche die  Kurse  HSK  besuchen, erhalten eine Note für ihre Leistungen in diesen Kursen. Die durch die Lehrkräfte  der  Kurse  HS K  erteilte  Note  wird von  den  Klassenlehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kräften der Volksschule ins Zeugnis eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 HSK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitergehende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Erziehungsrat  kann  auf entsprechendes  Gesuch  hin weitergehende Formen der Integrat ion der Kurse HS K versuchsweise bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pädagogische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Lehrkräfte  der  Kurse HSK  und  die  Lehrkräfte  der Volksschule sowie die Kindergärtne rinnen arbeiten in der Erziehung der fremsprachigen Kinder zusammen. Die Lehrkräfte der Kurse HSK können an Lehrerkonvente und -kon ferenzen eingeladen werden. Den Lehrkräften der Vo lksschule wird empfohlen, das Urteil der Lehrkräfte  der  Kurse  HSK  für  di e  Gesamtbeurteilung  von  fremd sprachigen Kindern be i Promotions- und Übertr ittsentscheiden einzu holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Auf  Seiten  der  Erziehungsdi rektion  ist  der  Sektor  Aus länderpädagogik der Pädagogische n Abteilung für die Koordinations aufgaben bezüglich der Kurse HSK zuständig. Für den Informationsaustausch, die Besprechung konzeptioneller und  organisatorischer  Fragen  sowi e  die  Behandlung  pädagogischer, didaktischer  und  methodischer  Fr agen  sorgen  die  «Koordinations gruppe  für  die  Kurse  HSK»  und  di e  «Pädagogische  Kommission HSK». In den beiden Kommissionen hat neben Vertretern der Volks schule mindestens je ein Vertreter der verschie denen Kursträger Ein sitz. Insbesondere sollen die Lehrpläne und Lehrmittel der Kurse HSK mit  den  Zürcher  Lehrplänen  abge stimmt  und  auf  die  besonderen Lernbedürfnisse der hier lebenden fremdsprachigen Kinder ausgerich tet werden. Das Pestalozzianum führt Fortbil dungskurse für die Lehrkräfte der Kurse  HSK  durch,  insbesondere Einführungskurse  und  weiterfüh rende Deutschkurse. Den Schulpflegen wird empfohlen, bei Bedarf Verantwortliche für die  Koordinationsaufgaben  auf  Geme indeebene  einzusetzen.  Diesen Kontaktpersonen obliegt es, für die Stundenplangestaltung und Raum bedürfnisse frühzeitige Absprachen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrkräfte HSK
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Auswahl und die Anstellung der Lehrkräfte sind Sache der Kursträger. Die Kursträger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – ihre  Lehrkräfte  bei Amtsantritt  ausreiche nde  Deutschkenntnisse für eine mündliche Kommunikation in der Schriftsprache besitzen, – neue  Lehrkräfte  sich  bis  spätes tens  drei  Monate  nach  Arbeits aufnahme  im  Kanton  Zürich  de r  Erziehungsdirektion  (Pädago gische Abteilung, Auslä nderpädagogik) vorstellen, – neue  Lehrkräfte  mit  ungenügen den  Deutschkenntnissen  weiter führende Deutschkurse besuchen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            HSK – Verantwortliche  für  Koordinati onsaufgaben  bestimmt  sind  und nötigenfalls Lehrkräfte für Kooper ationsaufgaben freigestellt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. Falls  eine  Lehrkraft  diese  Voraus setzungen  nicht  erfüllt,  ersucht die  Erziehungsdirekti on  den  Kursträger  um entsprechende  Mass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen oder um die Ersetzung der Lehrkraft und kann ihr notfalls die Bewilligung  entziehen, innerhalb  der  Volksschule  Kurse  HSK  zu  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilen. Den Kursträgern wird empfohlen, di e Amtszeit der Lehrkräfte auf zehn Jahre zu verlängern und in Einz elfällen auf eine Rotation zu ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zichten. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Finanzierung der Kurse HS K ist Sache der Kursträger. Versicherungs schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der  Versicherungsschutz  der Schüler  und  Schülerinnen während  des  Besuchs  der  Kurse HSK  und  auf  den  entsprechenden Schulwegen wird von de n Schulgemeinden gleich geregelt wie in der Volksschule. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  Kurse  HSK  unterstehen  in inhaltlicher,  didaktischer und  methodischer  Hinsicht  der  Aufs icht  der  Kursträger,  hinsichtlich der  in  diesem  Reglement  geregelten  Punkte  auch  der  Aufsicht  der Gemeinde- und Bezirkssc hulpflegen. Diese sind in der Ausgestaltung der Aufsicht frei. Die  Absenzenkontrolle  in  den  Kursen  und  die  Anordnung  all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälliger Massnahmen fü r säumige Kursbesucher werden durch die Kur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sträger geregel t. Den Schulpflegen und den Lehrkräften ist auf Verlan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Einblick in die Absenz enkontrolle zu gewähren. Beim  Auftreten  von  Mi ssständen  erfolgt  ein Gespräch  zwischen den  entsprechenden  Schu lpflegen  und  Kursträg ern.  Bei  schwerwie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden Missständen, die nach Ma hnung nicht behoben wurden, kann die  Erziehungsdirektion  auf  Antrag einer  Gemeinde-  oder  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulpflege  den  entsprechenden  Ku rsträgern  die  Berechtigung,  die beanstandeten Kurse HSK innerhal b der Volksschule durchzuführen, entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 132 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  ordentlicher  Unterrichtszeit  wird verstanden:  der  Zeitraum  zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.30 und 16.00 Uhr an der Primarschule, zwischen 7.30 und 18.00 Uhr an der Oberstufe,  ausgenommen  Mittagspau se,  freie  Samstag-  und  Mittwochnach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mitttage und freie Samstagvormi ttage bei der Fünftagewoche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Siehe Zeugnisreglement vom 30. Mai 1989, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.121.31 ).