Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (329)
CH - LU

Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nr. 329 Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 289 Absatz 1 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug
1
, auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Zuständige Behörden
1 Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983
2 sowie das Zusatzprotokoll dazu
3 vollziehen a. die Anstalt, in welcher die verurteilte Person inhaftiert ist, b. die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
4 .

§ 2

Anstalt
1 Die Leitung der Anstalt a. unterrichtet die verurteilte Person über den wesentlichen Inhalt des Abkommens und gibt ihr ein Merkblatt ab, b. nimmt den Wunsch der verurteilten Person um Überstellung in ihr Heimatland entgegen und erstellt darüber zuhanden der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ein Protokoll.
1 SRL Nr.
305
2 SR
0.343
3 SR
0.343.1
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1–3 die Bezeichnung «Vollzugs- und Bewährungsdienste» durch «Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 563
2 Nr. 329

§ 3

Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
1 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist für den Verkehr mit dem Bundesamt für Justiz zuständig.
2 Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug a. übermittelt dem Bundesamt für Justiz den Wunsch einer verurteilten Person um Überstellung in ihren Heimatstaat oder andere Gründe, welche die Strafvollstre
- ckung im Heimatstaat erlauben, b. erklärt, ob sie der Überstellung zustimmt, c. stellt gegebenenfalls ohne Zustimmung der verurteilten Person von sich aus ein Gesuch um Überstellung, d. beschafft die für die Überstellung erforderlichen Unterlagen und lässt sie nötigen
- falls übersetzen, e. hält vor dem Entscheid über die Überstellung durch das Bundesamt für Justiz die Zustimmung der verurteilten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer gesetzlichen Vertreterin in einem Protokoll fest, sofern diese zwingend erforder
- lich ist, f. informiert über die Art und Dauer der in der Schweiz zu vollziehenden Sanktion, wenn eine Person schweizerischer Nationalität die Überstellung in die Schweiz wünscht.

§ 4

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom
5. Juli 1988
5 wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 1988 119 (SRL Nr. 329)
Nr. 329
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.12.2004
01.01.2005 Erstfassung G 2004 563 Ingress
14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358
4 Nr. 329 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.12.2004
01.01.2005 Erlass Erstfassung G 2004 563
14.12.2010
01.01.2011 Ingress geändert G 2010 358
Markierungen
Leseansicht